Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Also im BGH Beschluss, auf das sich das OLG S bezieht, ist eindeutig von einem institutsspezifischen Durchschnittszinssatz für Kredite die Rede.

    Wie LGSaar anmerkt, kann man die Zahlen der BuBa zur Untermauerung der dann errechneten Durchschnittszinssätze der jeweiligen Beklagten heranziehen. Aber nicht darauf allein abzielen. Wäre mir zu risikobehaftet.

    Die Zinssätze aus 2014 sind natürlich bei einer Rückabwicklung mit zu berücksichtigen für die Nutzungen, die in 2014 erzielt hätten werden können.

    Die Verbraucherzentrale kann nicht einfach dagegen angehen ob 2,5% oder 5% über BZ verlangt werden dürfen. Sie können eigentlich nur gegen Fehler in den AGB´s der Bank vorgehen. Außer man kauft einem Kläger den Anspruch gegen eine Bank ab. Diese Überlegung wird im Moment von der Verbraucherzentrale BW in Betracht gezogen, zumindest sprach man davon am Dienstag beim BGH.


    @Eughen, die 3,59% sind besser als 1,77%, wenn Du 2,5% veranschlägst...


    Mir persönlich liegen diese "Forderungen gegenüber Kreditinstituten" etwas "im Magen", denn es dürfte klar sein, dass hierbei kein hoher Zinsertrag gegenüber dem Verbraucherkreditmarkt erzielt wurde... aber durch das Volumen die Quote=Zinssatz beeinflusst wird...

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Und wie willst Du das mit den Forderungen ggü den KI angehen? Leider kam ich immer noch nicht zur Lektüre des Urteils des OLG Stuttgart. Wurde darin etwas dazu geäußert - oder gibt es womöglich andere OLG-Urteile mit solchen Überlegungen oder Hinweisen?

  4. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici


    Mir persönlich liegen diese "Forderungen gegenüber Kreditinstituten" etwas "im Magen", denn es dürfte klar sein, dass hierbei kein hoher Zinsertrag gegenüber dem Verbraucherkreditmarkt erzielt wurde... aber durch das Volumen die Quote=Zinssatz beeinflusst wird...
    mir auch, aber wir haben keinen Zinsertrag, den wir dagegen halten können. Wir könnten höchsten irgendeine Statistik wie schon von Superas vorgeschlagen dagegen halten und durch einen Dreisatz den Ertrag herausrechnen.

  5. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich habe die Werte von Euribor für 12 Monate Laufzeit von 2008 bis 2014 mal zusammengerechnet. Das wären die höchsten Erträge, die die Bank hätte erzielen können. Auf der Webseite werden immer momentan Werte angegeben. Ich habe daraus einen Durchschnittssatz errechnet. 2008 als die Banken die Finanzkrise hergestellt hatten waren diese Sätze ziemlich hoch.

    Euriborwerte 12 Monate

    2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
    Januar 4,73% 3,03% 1,25% 1,50% 1,94% 0,54% 0,56%
    Februar 4,33% 2,26% 1,23% 1,66% 1,75% 0,62% 0,55%
    März 4,38% 2,03% 1,22% 1,77% 1,60% 0,55% 0,55%
    April 4,74% 1,80% 1,21% 2,01% 1,41% 0,54% 0,59%
    Mai 4,95% 1,72% 1,24% 2,14% 1,30% 0,51% 0,61%
    Juni 5,10% 1,63% 1,26% 2,14% 1,23% 0,48% 0,57%
    Juli 5,42% 1,50% 1,32% 2,17% 1,21% 0,53% 0,49%
    August 5,36% 1,35% 1,42% 2,18% 0,94% 0,53% 0,49%
    September 5,33% 1,30% 1,41% 2,09% 0,80% 0,55% 0,43%
    Oktober 5,51% 1,24% 1,46% 2,09% 0,69% 0,54% 0,34%
    November 4,85% 1,24% 1,54% 2,11% 0,62% 0,53% 0,34%
    Dezember 3,92% 1,24% 1,53% 2,03% 0,57% 0,50% 0,33%
    Durchschnitt 4,88% 1,69% 1,34% 1,99% 1,17% 0,54% 0,49%

    Hier noch die Berechnung in meinem Fall:
    EURIBOR Forderungen KI Ertrag aus
    Forderungen an KI
    Erträger aus dem
    Kundengeschäft +KI
    Erträge aus
    Kundengeschäft ohne KI
    Durchschnitliches
    Kundenkreditvolumen
    Zinssatz
    ohne KI
    Zinssatz
    mit KI
    Unterschied









    2008 4,88% 104.800.658,75€ 5.114.272,15 € 61.452.410,55 € 56.338.138,40 € 975.813.958,18 € 5,77% 5,69% 0,09%
    2009 1,69% 85.832.869,26 € 1.450.575,49 € 58.669.728,94 € 57.219.153,45 € 999.715.386,45 € 5,72% 5,40% 0,32%
    2010 1,34% 49.187.697,13 € 659.115,14 € 55.348.030,74 € 54.688.915,60 € 1.020.907.901,75 € 5,36% 5,17% 0,18%
    2011 1,99% 42.237.684,67 € 840.529,92 € 54.463.171,73 € 53.622.641,81 € 1.024.844.013,25 € 5,23% 5,10% 0,13%
    2012 1,17% 42.024.329,91 € 491.684,66 € 50.528.204,81 € 50.036.520,15 € 1.025.243.714,92 € 4,88% 4,73% 0,15%
    2013 0,54% 37.857.411,89 € 205.565,75 € 46.993.845,31 € 46.788.279,56 € 1.056.306.327,77 € 4,43% 4,29% 0,13%
    2014 0,49% 28.225.726,59 € 138.306,06 € 44.357.170,82 € 44.218.864,76 € 1.089.389.389,10 € 4,06% 3,97% 0,09%

    Meinungen?

    So könnte ich mir vorstellen die KI aus dem Ertrag herauszurechnen. Wird aber ein wenig komplizierter.

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAWedekind
    Ist mir klar, das kann man ja einfach umrechnen.
    Die grds. Frage bleibt.
    Wie rechnen Sie die effektiven Jahreszinsangaben der Bundesbank in Sollzinssätze um?

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Der GB der Schwäbisch Hall, hier 2014, schlüsselt weiter auf, was in "Forderungen an Kreditinstituten" in ihrem Fall enthalten ist...


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  8. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Da sollte man die Zahlen der betroffenen Bank nehmen. Ich bin der Meinung, dass man diese Zahlen höchstens zu Unterstützung der Zahlen der betroffenen Bank vorlegen kann, aber nicht als Grundlage der Berechnungen. Als Zusatz wäre vielleicht gar nicht so falsch. Vielleicht hat der BGH sogar diese Statistik benutzt als er die Vermutung mit 5% aufgestallt hat. Den das passt ziemlich genau. Damit könnte vielleicht eine Verbraucherzentrale in den Kampf ziehen um festzustellen, dass die vom BGH aufgestellte Vermutung 5% über Basis auch für Real-Kredite gilt. Ob das Juristisch geht???

    Diese Zahlen sind aber meiner Meinung nach nur eine Vermutung, dass die Bank in dieser Höhe Nutzungen gezogen hat. Die Vermutung haben wir aber schon (fälschlicherweise 2,5% oder richtigerweise 5%). Die Zahlen der eigenen Bank wären ein Beweis.

    Mir ist ein Rätsel wie man auf dem Gedanken kommen kann, dass man mit Zahlungen die aus einer Immobiliendarlehn kommen weniger Erträge erzielen soll.

    Das OLG Stuttgart hat alles so schön begründet, und zum Schluss alles wieder mit 2,5% widersprochen. Logisch und mathematisch nicht nachvollziehbar.
    Der Realkredit ist ein langfristiger Kredit, der gegen Eintragung eines Grundpfandrechtes (Kreditsicherheit) gesichert ist und im Rahmen der Beleihungsgrenze gewährt wird. Bei Realkrediten beträgt die Beleihungsgrenze i.d.R. 60 % des Beleihungswertes. Er ist ein Kredit, der durch reale, d. h. dingliche Kreditsicherheiten, insbesondere Vermögenswerte wie Grundstücke abgesichert ist. Er ist also ein langfristiges, durch ein Grundpfandrecht abgesichertes, Darlehen.
    Derartige Kredite werden von sogenannten Realkreditinstituten, z. B. Hypothekenbanken und Bausparkassen im Rahmen der Eigenheimfinanzierung vergeben.
    DieZinsertragslage ist bei diesen Banken und Bausparkassen nicht so hoch wie bei Großbanken (Deutsche Bank, DSL, ING-DiBa etc.), die quasi Vollfinanzierungen für den Immobilienerwerb anbieten.
    Dies lassen sich die Großbanken mit höheren Zinsen und Risikozuschlägen vergüten und erzielen damit höhere Zinserträge als die Realkreditinstitute.
    Je höher der Beleihungswert, je teurer wird der Kredit ! – in der Regel.
    Das hängt auch zusammen mit dem Pfandbriefgesetzt, wonach Pfandbriefe von zugelassenen Banken zu deren Refinanzierung nur herausgegeben werden dürfen, wenn der geprüfte Beleihungswert bis zu 60% beträgt.

  9. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @baufreund2012

    Je höher der möglich zugelassene Beleihungswert, je höher das Ausfallrisiko, je höher die Risikokosten, je höher die Abschreibung, je höher die Rückversicherungskosten. Auch kaufen sich Banken (refinanzieren) je nach Rating die Kondition zu unterschiedlichen Konditionen ein.

  10. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von baufreund2012
    Der Realkredit ist ein langfristiger Kredit, der gegen Eintragung eines Grundpfandrechtes (Kreditsicherheit) gesichert ist und im Rahmen der Beleihungsgrenze gewährt wird. Bei Realkrediten beträgt die Beleihungsgrenze i.d.R. 60 % des Beleihungswertes. Er ist ein Kredit, der durch reale, d. h. dingliche Kreditsicherheiten, insbesondere Vermögenswerte wie Grundstücke abgesichert ist. Er ist also ein langfristiges, durch ein Grundpfandrecht abgesichertes, Darlehen.
    Derartige Kredite werden von sogenannten Realkreditinstituten, z. B. Hypothekenbanken und Bausparkassen im Rahmen der Eigenheimfinanzierung vergeben.
    DieZinsertragslage ist bei diesen Banken und Bausparkassen nicht so hoch wie bei Großbanken (Deutsche Bank, DSL, ING-DiBa etc.), die quasi Vollfinanzierungen für den Immobilienerwerb anbieten.
    Dies lassen sich die Großbanken mit höheren Zinsen und Risikozuschlägen vergüten und erzielen damit höhere Zinserträge als die Realkreditinstitute.
    Je höher der Beleihungswert, je teurer wird der Kredit ! – in der Regel.
    Das hängt auch zusammen mit dem Pfandbriefgesetzt, wonach Pfandbriefe von zugelassenen Banken zu deren Refinanzierung nur herausgegeben werden dürfen, wenn der geprüfte Beleihungswert bis zu 60% beträgt.
    Wir wollen aber nicht den Gewinn,den die Bank mit dem Kredit erwirtschaftet hat, sondern die Erträge die sie aus den Zahlungen der DN erwirtschaften konnte herausfinden. Das sind zwei verschiedene Sachen. Nutzungen sind kein Gewinn, sondern Erträge.

    Wir wollen wissen wie viel Geld die Bank mit den Ratenzahlungen erwirtschaftet hat, nicht mit dem Kredit. Diese zwei Sachen darf man nicht vermischen.
    Die Bank erhält die Ausgangsvaluta und die Gebrauchsvorteile. In den Gebrauchsvorteilen ist auch der Gewinn enthalten, selbst wenn man periodisch verzinst. Den die Zinssätze der Bundesbank enthalten auch einen Gewinnanteil. Nach der Herkömmlichen Methode erhält sogar die Bank mehr Gewinn als sie mit dem Kredit hätte erzielen können, selbst wenn sie die gezogenen Nutzungen herausgibt. Den diese Nutzungen hat sie zusätzlich zu dem Gewinn erwirtschaftet.

    Der Gewinn hat wohl was mit den Realkrediten zu tun, aber nicht die aus den Ratenzahlungen gezogenen Nutzungen. Das sind zwei ganz verschiedene Sachen.

    Die Bank muss aber die gezogenen Nutzungen aus den Ratenzahlungen herausgeben, nicht den Ertrag aus dem Kredit.

  11. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Das ist soweit alles klar und verständlich, nur ist zu berücksichtigen dass die Nutzungen bei jeder Bank anders sind/anders ausfallen. Woher nehmt ihr die Hoffnung, dass das einheitlich anzusetzen/abzurechnen ist, also als Grundsatzurteil? Es muss ja vom BGH als Grundstzurteil erfolgen, zumindest müssen und werde die vorgeben müssen, wie die Nutzungen zu belegen sind. Aber ohne dem werden Richter - je nach Laune, nach Wissen, nach waltender Sorgfallt, der Einstellung zu dem Ganzen usw. willkürrlich entscheiden und da bieten jegliche Versuche - die Nutzungen der einzelnen Banken zu belegen - die hier angestellt werden den ersten Ansatz dazu, den Nutzen so nicht anzuerkennen, wenn es der Richer denn nicht will. Die, die 5 % ansetzen und urteilen, urteilen dass auch weiterhin, diejenigen Richter aber, die das nicht urteilen wollen, die urteilen das auch nicht, da können die Berechnungen noch so fundiert sein, aber sie passen nicht, wenn man sie nicht als passig empfinden will. Eben das wird der Richter der 2,5% urteilen will und zunindest bemüht ist das zu bergünden auch herausfinden und als Plädoyer für seine 2,5 % verwenden. Ich vermute nur die wenigsten Richter der 2,5 % und den anderen Sauereien die da so festgesetzt und geurteilt werden, werden sich davon beeindrucken lassen.

    Solange Banken das nicht offenlegen, was sie nicht tun werden, sind die 2,5 % und die 5 % über Basiszins auch nur willkürlich, entsprechend kann da rumgefurwerkt werden wie es einem Recht ist, eben bis es eine Grundstzentscheidung über das wie und wieviel gibt.

  12. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Wir wollen aber nicht den Gewinn,den die Bank mit dem Kredit erwirtschaftet hat, sondern die Erträge die sie aus den Zahlungen der DN erwirtschaften konnte herausfinden. Das sind zwei verschiedene Sachen. Nutzungen sind kein Gewinn, sondern Erträge.

    Wir wollen wissen wie viel Geld die Bank mit den Ratenzahlungen erwirtschaftet hat, nicht mit dem Kredit. Diese zwei Sachen darf man nicht vermischen.
    Die Bank erhält die Ausgangsvaluta und die Gebrauchsvorteile. In den Gebrauchsvorteilen ist auch der Gewinn enthalten, selbst wenn man periodisch verzinst. Den die Zinssätze der Bundesbank enthalten auch einen Gewinnanteil. Nach der Herkömmlichen Methode erhält sogar die Bank mehr Gewinn als sie mit dem Kredit hätte erzielen können, selbst wenn sie die gezogenen Nutzungen herausgibt. Den diese Nutzungen hat sie zusätzlich zu dem Gewinn erwirtschaftet.

    Der Gewinn hat wohl was mit den Realkrediten zu tun, aber nicht die aus den Ratenzahlungen gezogenen Nutzungen. Das sind zwei ganz verschiedene Sachen.

    Die Bank muss aber die gezogenen Nutzungen aus den Ratenzahlungen herausgeben, nicht den Ertrag aus dem Kredit.

    Meine Ausführungen beziehen sich nicht auf den "Gewinn" der Banken. Vielmehr erklärt dies, dass Banken mit den Realkrediten bis 60% Beleihungswert grundsätzlich weniger einnehmen als bei einem Kredit bis 100 % Beleihungswert oder mehr.

    Da die Einnahmen der Banken aus den Kundenzahlungen (Zins und Tilgung) in einem Geldpool verschwinden, ist nicht nachvollziehbar wie hoch letztendlich der gezogene Nutzen der Banken ist.

    Bisher leuchtet am besten ein, wenn man also die Gesamterträge den Gesamtforderungen aus Kreditgeschäften (egal ob an privat oder an andere Banken) gegenüberstellt, und den so erwirtschafteten "gezogenen Mindestnutzen" der Banken nachweisen kann.

  13. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Genau das habe ich gemacht.

    @noelmaxim

    Ob das was nutzt oder nicht, weis ich nicht, aber es ist plausibel. Schaden kann es auf jeden Fall nicht.

    Ich habe eins gelernt. Vor einer Zivilkammer in einem Zivilstreit darf man alles behaupten. Das ist die einzige Institution in der man sogar lügen darf und Sachen und Zusammenhänge erfinden darf ohne bestraft zu werden. Denn das ist ja meine Rechtsauffassung. Dazu habe ich sogar ein Recht. Je mehr man lügt, desto grösser die Wahrscheinlichkeit, dass der Richter es glaubt. Das machen die Banken auch so, und kommen damit sogar sehr gut durch. Die eine oder andere Lüge wird aufgedeckt, aber eben nicht alle. Die 2,5% ist auch eine Erfindung von Banken.

    Und das was ich mit den Berechnungen vortrage ist keine Erfindung sondern Tatsache, die auf geprüfte zahlen basiert.

    Bei einem Zivilprozess geht es darum den Richter in deiner Richtung zu manipulieren. Es geht nicht um Gerechtigkeit.
    Um es mathematisch zu erklären. Gerechtigkeit ist ein Punkt in einer Ebene. Über einem Punkt laufen unendlich viele Geraden in verschiedenen Richtungen. Man muss den zweiten Punkt bestimmen um nur eine Gerade zu erhalten.

  14. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @LGSaar

    Ich verstehe dich voll und ganz und kann auch nachvollziehen was du damit erreichen willst und warum ist uns ja hier allen bekannt.

    Ob dein Vorträge, Anträge oder Beweismittel allerdings eine Erfindung sind oder einer Tatsache entsprechen, interessiert den Richter ebenso wenig.

    Vor dem LG oder dem Amtsgericht kannst du erzählen du bist Hartz 4 Empfänger obwohl du 6.000 netto hast, es wird überhaupt nicht geprüft und kontrolliert.

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Das ist soweit alles klar und verständlich, nur ist zu berücksichtigen dass die Nutzungen bei jeder Bank anders sind/anders ausfallen. Woher nehmt ihr die Hoffnung, dass das einheitlich anzusetzen/abzurechnen ist, also als Grundsatzurteil? Es muss ja vom BGH als Grundstzurteil erfolgen, zumindest müssen und werde die vorgeben müssen, wie die Nutzungen zu belegen sind. Aber ohne dem werden Richter - je nach Laune, nach Wissen, nach waltender Sorgfallt, der Einstellung zu dem Ganzen usw. willkürrlich entscheiden und da bieten jegliche Versuche - die Nutzungen der einzelnen Banken zu belegen - die hier angestellt werden den ersten Ansatz dazu, den Nutzen so nicht anzuerkennen, wenn es der Richer denn nicht will. Die, die 5 % ansetzen und urteilen, urteilen dass auch weiterhin, diejenigen Richter aber, die das nicht urteilen wollen, die urteilen das auch nicht, da können die Berechnungen noch so fundiert sein, aber sie passen nicht, wenn man sie nicht als passig empfinden will. Eben das wird der Richter der 2,5% urteilen will und zunindest bemüht ist das zu bergünden auch herausfinden und als Plädoyer für seine 2,5 % verwenden. Ich vermute nur die wenigsten Richter der 2,5 % und den anderen Sauereien die da so festgesetzt und geurteilt werden, werden sich davon beeindrucken lassen.

    Solange Banken das nicht offenlegen, was sie nicht tun werden, sind die 2,5 % und die 5 % über Basiszins auch nur willkürlich, entsprechend kann da rumgefurwerkt werden wie es einem Recht ist, eben bis es eine Grundstzentscheidung über das wie und wieviel gibt.

    @Noelmaxim

    liest Du eigentlich alles oder nur sporadisch? Wenn ersteres, dann dürfte Dir doch das mit dem Urteil des OLG Stuttgart mit Verweis auf ein BGH Urteil nicht entgangen sein?

    Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet hat, kann ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden, auch welchen institutsspezifischen Durchschnittszinssatz die Beklagte nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts in dem Zeitraum erzielt hat, in dem die Nutzungen gezogen wurden, ist nicht dargelegt; dafür wäre eine Darstellung erforderlich, welche Kreditarten ihr Aktivgeschäft in dieser Zeit umfasste und welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolumen hatten (BGH, Urteil vom 8.10.1991 - XI ZR 259/90 -, juris; Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

    weiterführend das BGH Urteil

    https://www.money-advice.net/view.php?id=20862


    Wieso verwehrst Du Dich immer wieder standhaft jeglichen Ansätzen von uns, mit denen wir einen konkreten Sachvortrag gegenüber den Gerichten erbringen wollen?


    Das OLG Stuttgart verweist gerade auf diesen Ansatz, weshalb soll also ein Richter vom OLG Stuttgart dann diesen Ansatz, der auf plausible Daten auf Basis der GuV und Bilanz der Beklagten basiert, dann nicht dem folgen?


    Und: WAS ist denn DEINE Alternative? WAS erzähltst denn Du DEINEN "Mandanten"? Nur die 2,5% übZ fordern, weil weniger gibt es nicht?


    Gerade weil die Richter im Moment urteilen wie sie wollen, was Du ja ebenfalls feststellst und wohl auch kritisierst, versuchen wir einen Ansatz zu finden, mit dem man zumindest ansatzweise einen Sachvortrag erbringen kann.

    Der muss! zwingend erst-instanzlich erfolgen. Danach ist Schicht im Schacht.

  16. Avatar von baufreund2012
    baufreund2012 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich möchte zu dem OLG Stuttgart Urteil vom 24.11.2015 Az. 6U 140/14 Stellung beziehen:
    Es geht hier um die gezogenen Nutzungen der Banken.
    Ich halte die Folgerung in der Rn 99 für nicht präzise und widersprüchlich zu der Rn 101, wobei die Ausführungen des Gerichts in der Rn101 ausdrücklich zu begrüßen sind.
    In der Rn 99 wird ausgehend vom § 497 BGB ein Verzugszins von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. angenommen.
    Das ist nicht präzise, denn die 2,5 % für den Verzug bei Immobiliardarlehensverträgen sind im § 503 BGB Abs 2, und dies in Abänderung des § 497 BGB, geregelt, im Übrigen handelt es sich bei einer Darlehensrückabwicklung nicht um einenTatbestand „Verzug des Darlehensnehmers“.
    Weiterhin ist unpräzise, dass dieser Verzugszinssatz (Verzug eines Darlehensnehmers) auch für den von Banken geschuldeten Nutzungsersatz gelten soll, und diese Folgerung widerspricht im Übrigen den Ausführungen inder Rn 101.
    Hier heißt es:

    Dabei sind grundsätzlichdie vollen Zinszahlungen des Darlehensnehmers zu verzinsen, ein denkbarer Refinanzierungsaufwand des Darlehensgebers für den Kredit ist nicht in Abzug zubringen. Denn der Anspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist nicht auf die Herausgabe des Gewinns gerichtet, den die Bank aus dem Kreditgeschäft mit dem Darlehensnehmer erzielt hätte, sondern auf die Abschöpfung der Mehrung des Vermögens der Bank, die infolge der Leistungen des Darlehensnehmers eingetreten ist. Bemessungsgrundlage für den Nutzungsersatz sind deshalb die Vermögenswerte, die der Bank zugeflossen sind und die sie wirtschaftlich nutzen konnte (BGH, Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 79/97 -, juris), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterstellen ist, dass die kreditgewährende Bank die Zinszahlungen uneingeschränkt im Aktivgeschäft nutzen konnte; eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (ausführlichSenat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

    Dies bedeutet eine Bestätigung der in diesem Forum vertretenen Meinung, wonach der gezogene Nutzen der Banken im Fall einer Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages zu ermitteln ist wie folgt:

    Zinserträge der Bank insgesamt / Forderungen der Bankinsgesamt = gezogener Nutzen

    Da bei den bisherigen erfolgten diesbezüglichen Berechnungen hier im Forum durchaus ein gezogener Nutzen von 5% und mehr errechnet werden konnte, bezogen auf die jeweilige Laufzeit des Darlehens, dürften die von den Banken so gerne favorisierten 2,5 % über Basiszins damit hinfällig sein.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Habt Ihr die vielen "Wird zitiert von"-Einträge (derzeit 8) zum Urteil des OLG Stuttgart vom 06.10.2015 - 6 U 148/14 - bei dejure.org schon gesehen? Außerdem gibt es dort auch eine Entscheidungsbesprechung (wkdis.de).

  18. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Hallo Ducnici,

    dann kommt das scheinbar missverständlich rüber, ich finde das toll wie angagiert ihr euch da austauscht, nach Lösungen sucht, bemüht seid den Nachweis von mind. 5% zu erbringen. Leider aber kann ich diesen Ansätzen und Berechnungsmethoden weder als Bankkaufmann noch mit meinen Wissen der unterschiedlichen Refinanzierungsmethoden der Banken, Bausparkassen und Versicherungen folgen, besser gesagt bestätigen, den Nutzen mit diesen Zahlen aufzeigen zu können. Habe mich damit bzw. mit euren Ansätzen auch beschäftigt, komme auf kein Ergebnis, welches von einem Richter nicht revidiert werden könnte, von der Willkür ganz zu schweigen.

    Ich bringe da lediglich meine Meinung und Ansichten zu der Verwertung dieser Berechnungen ein, madig machen möchte ich euer Bemühen nach der Zauberformel um Gottes Willen gar nichts. Mir geht es bei meinem Aufzeigen meiner Meinung und Ansichten auch mehr darum, zu vermuten die Richter damit nicht beeindrucken zu können. Wenn das OLG Stuttgart so urteilt, dann muss das ein anderes OLG nicht genauso sehen und sich nach dem dem Urteil richten. Ich habe von Willkür gesprochen und davon, dass es einer höchstricherlichen Entscheidung bedarf, wenn denn da grundätzlich verfahren werden soll/muss.

    Das ist nichts konkretes, aber mein Empfinden und meine Sichtweise, diese gebe ich kund. Könnte ich konkretes vortragen, ich würde es sofort tun. Am Spekulieren bei den fachlichen Fragen rund um die kaufmännische Grundlage bezüglich des Nutzen die eine Bank zieht möchte ich mich mit Rücksicht auf meinen Berufsstand öffentlich hier nicht beteiligen.

    Naja und die Frage zu meinen Kunden: Ich verweise da an den Anwalt meines Vertrauens, ich kann, will und darf bei meinen Kunden keine Stellung zu beziehen. Bewertungen über Chancen und Risiken der Klage abgeben, WRB prüfen, Empehlungen auszusprechen was zu tun ist kann und darf ich - ausser zu empfehlen einen Anwalt (auch einen bestimmten zu empfehlen) zu konsultieren - aus haftungs-, und wettbewerbsrechtlichen Gründen gar nicht.

    Naja, eine Lösung habe ich auch nicht, will das auch ganz bestimmt nicht mies machen, verlassen muss ich mich da auf einen guten und informierten Anwalt. Er hat zu entscheiden und schlussendlich zu bestimmen, wie die Klage einzureichen ist und sei sicher, auch meine Kunden sollen lieber 5% oder mehr als 2,5% erhalten. Für das Mimen eines Hobbyadvokaten fehlt mir dir die Zeit und die Ruhe.

  19. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von baufreund2012
    Ich möchte zu dem OLG Stuttgart Urteil vom 24.11.2015 Az. 6U 140/14 Stellung beziehen:
    Es geht hier um die gezogenen Nutzungen der Banken.
    Ich halte die Folgerung in der Rn 99 für nicht präzise und widersprüchlich zu der Rn 101, wobei die Ausführungen des Gerichts in der Rn101 ausdrücklich zu begrüßen sind.
    In der Rn 99 wird ausgehend vom § 497 BGB ein Verzugszins von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. angenommen.
    Das ist nicht präzise, denn die 2,5 % für den Verzug bei Immobiliardarlehensverträgen sind im § 503 BGB Abs 2, und dies in Abänderung des § 497 BGB, geregelt, im Übrigen handelt es sich bei einer Darlehensrückabwicklung nicht um einenTatbestand „Verzug des Darlehensnehmers“.
    Weiterhin ist unpräzise, dass dieser Verzugszinssatz (Verzug eines Darlehensnehmers) auch für den von Banken geschuldeten Nutzungsersatz gelten soll, und diese Folgerung widerspricht im Übrigen den Ausführungen inder Rn 101.
    Hier heißt es:

    Dabei sind grundsätzlichdie vollen Zinszahlungen des Darlehensnehmers zu verzinsen, ein denkbarer Refinanzierungsaufwand des Darlehensgebers für den Kredit ist nicht in Abzug zubringen. Denn der Anspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist nicht auf die Herausgabe des Gewinns gerichtet, den die Bank aus dem Kreditgeschäft mit dem Darlehensnehmer erzielt hätte, sondern auf die Abschöpfung der Mehrung des Vermögens der Bank, die infolge der Leistungen des Darlehensnehmers eingetreten ist. Bemessungsgrundlage für den Nutzungsersatz sind deshalb die Vermögenswerte, die der Bank zugeflossen sind und die sie wirtschaftlich nutzen konnte (BGH, Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 79/97 -, juris), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterstellen ist, dass die kreditgewährende Bank die Zinszahlungen uneingeschränkt im Aktivgeschäft nutzen konnte; eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (ausführlichSenat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

    Dies bedeutet eine Bestätigung der in diesem Forum vertretenen Meinung, wonach der gezogene Nutzen der Banken im Fall einer Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages zu ermitteln ist wie folgt:

    Zinserträge der Bank insgesamt / Forderungen der Bankinsgesamt = gezogener Nutzen

    Da bei den bisherigen erfolgten diesbezüglichen Berechnungen hier im Forum durchaus ein gezogener Nutzen von 5% und mehr errechnet werden konnte, bezogen auf die jeweilige Laufzeit des Darlehens, dürften die von den Banken so gerne favorisierten 2,5 % über Basiszins damit hinfällig sein.

    lieber Baufreund...

    manchmal schmeisst Du alles in einen Topf, rührst herum und ziehst das heraus was gerade so passt...

    1. Wenn ein Gericht die 5% oder auch die 2,5% über Basiszins annimmt, dann hat das primär nichts mit Verzug zu tun, sondern dass das Gericht nach §287ZPO einfach mal so eben schätzen darf. DAS ist das Hauptproblem. Sie könnten also auch, wenn sie wollten, 3,5% über Basiszins oder 6% über Basiszins schätzen, wenn sie die Überzeugung haben, das wäre so passend.

    2. Beide Schätzungen sind immer nur Vermutungen, die widerlegbar sind. Auch der BGH führte aus, dass die Vermutungen widerlegbar sind

    3. Warum 2,5% oder 5% über Basiszins? Weil es für die Gerichte einfach ist. Und sie schlussfolgern, dass wenn der Bank bei Verzug des DN ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist, dann kann das auch umgekehrt der Nutzen sein, den die Bank gezogen haben könnte. Sie "zäumen also das Pferd von hinten auf"... ich hoffe, Du verstehst was ich meine.

    "Was bei der Berechnung des Verzugsschadens aber zu Gunsten des Darlehensgebers gilt, muss bei der Schätzung von Nutzungszinsen auch zu seinen Lasten gelten (vgl. BGH WM 1998, 132 zum Wertersatz i.R.d. § 818 Abs. 1 BGB)" Quelle: VuR 01-2016, Widerrufsfolgen bei Verbraucherdarlehensverträgen, Prof.Dr.Claire Feldhusen

    Du kommst also mit Deinem (berechtigten) Einwand, die 2,5% wären nicht anzusetzen weil der DN eben nicht in Verzug ist, nicht durch. Das wäre aber auch bei den 5% üBZ keine Begründung. Denn auch da ist es ein Verzugszins.

    4. Deine Formel ist etwas...fehlerhaft... mich stört das "insgesamt"...zudem muss zwingend bei den Forderungen der Anfangsbestand mit berücksichtigt werden. Denn der Endbestand sagt nur aus, wie hoch die Forderungen zum Stichtag waren aber nichts darüber aus, wie hoch während des gesamten Jahres. Also (Anfangsbestand (=Endbestand Vorjahr) + Endbestand) / 2

    Ich ackere gerade die Konzernberichte von der Schwäbisch Hall durch. Die schlüsseln tatsächlich nach Bauspardarlehen, Vorausdarlehen und sonstige Baudarlehen auf. Daneben noch andere Positionen.
    Hier kann mal also doch recht substantiiert vortragen. Und um das geht es. Substantiiertes Vortragen erfordert von der Gegenseite substantiiertes Gegenvortragen. Bloßes Bestreiten reicht dann nicht mehr.

    Im Fall der Schwäbisch Hall betragen hier in 2014 die durchschnittlichen Zinssätze 3,29%, 3,55%, 3,69% (Reihenfolge wie im Absatz davor). Das ist also näher an den 5%üBZ für 2014 (Schnitt 4,32%) dran als an den 2,5% üBZ (Schnitt 1,82%)

    Ich kann also die Vermutung, die Bank hätte Nutzungen in Höhe des Verzugszinses von 5% üBZ damit untermauern.

    5. "Hinfällig" sind die 2,5% üBZ dann wenn entweder der BGH entsprechend urteilt oder bis das passiert, der Richter am AG, LG oder OLG eben entsprechend durch substantiierten Vortrag davon überzeugt werden kann, dass die Bank höhere Nutzungen als die 2,5%üBZ gezogen hat.

    6. Ich würde immer versuchen, die 5% üBZ zu untermauern. Der Sachvortrag endet erstinstanzlich.
    Danach kann man sich vielleicht noch rumstreiten, ob ein Vorbringen von Zahlen auf Basis der GuV und Bilanzen der Beklagten, die sie selbst wohl kaum bestreiten dürfte, Sach- oder Rechtsvortrag ist.

    Denn ein Gericht, das heute noch die 5% üB zugestanden hat, kann morgen schon anders urteilen. Wir erleben es gerade am OLG Brandenburg und LG Potsdam in Sache der DKB. Da ist im Moment viel "Bewegung" drin.

    Wenn da ein Anwalt in Vertrauen auf die 5% üBZ nur diese gefordert hat aber nicht weiter vorgetragen hat...herzlichen Glückwunsch! Da dürfte dann auch langsam die Frage auftauchen, ist das nicht eine grobe Pflichtverletzung? Der Anwalt, der dann der Höhe nach um 50% unterliegt, wird das trotzdem als "Erfolg" feiern und seinem Mandanten verkaufen. Ansonsten könnte es ggf. ein Fall für seine Haftpflichtversicherung werden.

    Sicherlich macht es Sinn, aus prozeß-taktischen Gründen so spät wie möglich den substantiierten Vortrag zu bringen. Also zuerst schön die 5% üBZ fordern, die Gegenseite erwidern lassen um irgendwann, ggf. in der mündlichen Verhandlung als letzten Schriftsatz die Zahlen als Untermauerung vorzubringen.

  20. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von noelmaxim
    Hallo Ducnici,

    dann kommt das scheinbar missverständlich rüber, ich finde das toll wie angagiert ihr euch da austauscht, nach Lösungen sucht, bemüht seid den Nachweis von mind. 5% zu erbringen. Leider aber kann ich diesen Ansätzen und Berechnungsmethoden weder als Bankkaufmann noch mit meinen Wissen der unterschiedlichen Refinanzierungsmethoden der Banken, Bausparkassen und Versicherungen folgen, besser gesagt bestätigen, den Nutzen mit diesen Zahlen aufzeigen zu können. Habe mich damit bzw. mit euren Ansätzen auch beschäftigt, komme auf kein Ergebnis, welches von einem Richter nicht revidiert werden könnte, von der Willkür ganz zu schweigen.

    Ich bringe da lediglich meine Meinung und Ansichten zu der Verwertung dieser Berechnungen ein, madig machen möchte ich euer Bemühen nach der Zauberformel um Gottes Willen gar nichts. Mir geht es bei meinem Aufzeigen meiner Meinung und Ansichten auch mehr darum, zu vermuten die Richter damit nicht beeindrucken zu können. Wenn das OLG Stuttgart so urteilt, dann muss das ein anderes OLG nicht genauso sehen und sich nach dem dem Urteil richten. Ich habe von Willkür gesprochen und davon, dass es einer höchstricherlichen Entscheidung bedarf, wenn denn da grundätzlich verfahren werden soll/muss.

    Das ist nichts konkretes, aber mein Empfinden und meine Sichtweise, diese gebe ich kund. Könnte ich konkretes vortragen, ich würde es sofort tun. Am Spekulieren bei den fachlichen Fragen rund um die kaufmännische Grundlage bezüglich des Nutzen die eine Bank zieht möchte ich mich mit Rücksicht auf meinen Berufsstand öffentlich hier nicht beteiligen.

    Naja und die Frage zu meinen Kunden: Ich verweise da an den Anwalt meines Vertrauens, ich kann, will und darf bei meinen Kunden keine Stellung zu beziehen. Bewertungen über Chancen und Risiken der Klage abgeben, WRB prüfen, Empehlungen auszusprechen was zu tun ist kann und darf ich - ausser zu empfehlen einen Anwalt (auch einen bestimmten zu empfehlen) zu konsultieren - aus haftungs-, und wettbewerbsrechtlichen Gründen gar nicht.

    Naja, eine Lösung habe ich auch nicht, will das auch ganz bestimmt nicht mies machen, verlassen muss ich mich da auf einen guten und informierten Anwalt. Er hat zu entscheiden und schlussendlich zu bestimmen, wie die Klage einzureichen ist und sei sicher, auch meine Kunden sollen lieber 5% oder mehr als 2,5% erhalten. Für das Mimen eines Hobbyadvokaten fehlt mir dir die Zeit und die Ruhe.
    Danke für die Klarstellung. Man konnte das teilweise wirklich missverstehen.


    Mit dem Durchschnittszins nach GuV/Bilanz.... mehr kannst als Kläger nicht machen. Alles andere wäre wohl nur durch "Spionage" bei der Bank zu bekommen. Und selbst da bezweifle ich, dass ein normaler Sachbearbeiter am Tresen einfach so ins System gucken kann.

    Klar, wenn ein Gericht meint, das wäre nicht ausreichend, ist das so.

    Aber wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren.

    Und der Nachweis über GuV/Bilanz mit dem Durchschnittszins ist relativ leicht zu führen.

    Wie schon geschrieben, dann muss auch mal die Gegenseite dazu Stellung nehmen und substantiiert gegen vortragen.

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    ... Sicherlich macht es Sinn, aus prozeß-taktischen Gründen so spät wie möglich den substantiierten Vortrag zu bringen. Also zuerst schön die 5% üBZ fordern, die Gegenseite erwidern lassen um irgendwann, ggf. in der mündlichen Verhandlung als letzten Schriftsatz die Zahlen als Untermauerung vorzubringen.
    Meine Rede. Insgesamt hätte man es nicht treffender schreiben können. Danke, ducnici.


    Ich gehe mit dem Dispozinssatz ins Rennen, belegt durch die Dispokreditzinsen-Statistik der BuBa und warte die Klageerwiderung ab.

    Mich treibt eins noch um:
    1. In welchen Konstellationen bzw. Verfahren gab es schon einmal ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigen-Gutachten? Kennt jemand Az. dazu?
    2. Nach welchen Maßgaben berechnen sich die Gebühren für das Gutachten: Streitwert des Prozesses? Darlehenssumme? Wo ist das geregelt?
    3. Wer muss die Vorschussnote einzahlen, damit es ein Gutachten gibt? Kläger oder beklagte Bank? Wie ließe sich das ggf. steuern, dass die Bank es (zunächst) zahlen muss? Was passiert, wenn die zahlungspflichtige Partei nicht zahlt?



    Und noch eine Frage zum OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14:
    1. Liegt kein Fall verbundener Verträge gemäß § 358 BGB vor, erstreckt sich die Rückabwicklung des wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehens nicht auf Leistungen des Darlehensnehmers, die dieser zur Tilgung des Darlehens erbracht hat. Dementsprechend kann der Darlehensnehmer nicht die Herausgabe aus der Tilgung gezogener Nutzungen verlangen.
    2. Die an den Darlehensgeber geleisteten Zinsen sind einschließlich tatsächlich gezogener Nutzungen an den Darlehensnehmer herauszugeben.
    ...
    Sehe ich das richtig, dass hier der Kläger nur Anspruch auf eine Herausgabe von Nutzungen der Bank hat a) i.H.v. 2,5% üBZ (deutlich lesbar, ok), aber dann auch b) nur auf den Zinsanteil der vom Kläger getätigen Raten? Das wirkt sich ja doppelt nachteiligt aus. Oder habe ich es in Punkt (b) falsch verstanden?

    Und was hat das mit nicht verbundenen Verträgen gemäß § 358 BGB zu tun? Umgekehrt: Wäre es ein verbundener Vertrag (mit was: Restschuldversicherung, Autokaufvertrag?), kann der Darlehensnehmer dann die Herausgabe aus der Tilgung gezogener Nutzungen verlangen? Warum nur dann?

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