Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Hallo LGSaar,

    kann ich die Tabelle einmal für meine Berechnung meiner Rückabwicklung haben, per PN ?
    Zitat Zitat von LGSaar
    Ich habe eine kleine Tabelle erstellt, bei der jeder ohne große Excel-Kenntnisse sein Darlehen berechnen kann. Ich würde dies gerne Herrn Herrmann von test.de zum begutachten zuschicken. Er könnte es dann veröffentlichen wenn es OK wäre. Hat jemand eine E-Mail-Adresse von ihm?

  3. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich hätte diese Tabellen auch ganz gerne. Danke dafür.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Eben habe ich bei test.de folgende Kommentare bzgl. der Nutzungen gelesen:
    leseprobe schrieb am 16.11.2015 um 13:07 Uhr:

    EK-Rendite: Gewinn vor oder nach Steuern?

    Im Musterbrief von test.de heisst es:
    "Maßgeblich ist, wie viel Eigenkapitalrendite _vor_ Steuern Sie in der Zeit ab Beginn der Zahlung meiner Raten an Sie erwirtschaftet haben."

    Dem gegenüber beschreibt diese* Quelle, dass der Gewinn _nach_ Steuern maßgeblich sei:
    "Der Gewinn (Zähler der Formel) entspricht dabei in der Regel dem in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens ausgewiesenen Jahresüberschuss _nach_ Steuern."

    *https://www.welt-der-bwl.de/Eigenkapi...tabilit%C3%A4t

    1. Was ist denn nun richtig? EK-Rendite (Return On Equity, RoE) vor oder nach Steuern?
    2. Gibt es überhaupt Verfahren, wo ein Kläger die EK-Rendite der Bank als Grundlage für seine Forderungen gegen die Bank auf Zahlung der von ihr gezogenen Nutzungen verwendet hat?
    3. Gibt es schon gerichtliche Entscheidungen bzgl. der EK-Rendite?
    4. Würde es helfen, die EK-Rendite als Argument ins Feld zu führen in Fällen, wo ein Gericht dazu tendiert, nur 2,5% (statt 5%) über Basiszins anzuwenden?


    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 16.11.2015 um 14:44 Uhr:

    Re: EK-Rendite: Gewinn vor oder nach Steuern?

    Die Eigenkapitalrendite vor Steuern ist das Maximum & gehört deshalb in den Musterbrief fürs Forderungsschreiben. Der Vorschlag stammt von Rechtsanwalt Achim Tiffe. Nach der Logik des Zivilprozess ist es Sache der beklagten Bank oder Sparkasse, etwaige Steuerpflichten anspruchsmindernd geltend zu machen.


    Ducnici schrieb am 16.11.2015 um 19:28 Uhr:

    EK-Rendite für gezogene Nutzungen...

    Die Jahresabschlüsse der Banken sind i.d.R. unter www.bundesanzeiger.de veröffentlicht. Die dortigen Zahlen sollten eigentlich nicht mehr bewiesen werden müssen, da sie ja von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer festgestellt worden sind.
    Dass man hier den Jahresüberschuss bzw. Gewinn vor Steuern als Grundlage heranzieht, dürfte klar sein: nimmt man für die EK-Rendite den JÜ/Gewinn nach Steuern, bedeutet das, dass dieser ja vom Unternehmen versteuert wurde.
    Der Darlehensnehmer darf dann u.U. die erstatteten Nutzungen abermals über die KapEst versteuern, manche Banken gehen dazu über, dies in der Klageerwiderung zu fordern.
    Ergebnis wäre eine Doppelbesteuerung.
    Daher ist der Gewinn/JÜ vor Steuern heranzuziehen.
    Die 5% über Basiszins werden mittlerweile von manchen OLG´s (Stuttgart, Nürnberg) bei nicht weiterem Vortrag der Kläger nicht ohne weiteres zugestanden, hier wurden die 2,5% über Basiszins angesetzt. Begründung § 503 BGB... siehe Urteil OLG Nürnberg


    Highway69 schrieb am 16.11.2015 um 22:03 Uhr:

    Nutzungen

    Dass es bei den Nutzungen auf den Wiederanlagezins ankommt (und nicht auf die Eigenkapitalrendite - s. dazu die Bundesbank-Statistik unter goo.gl/vIKQm3), ist vom BGH bereits geklärt:
    Was bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gilt, muss bei der Schätzung von Nutzungszinsen auch zu ihren Lasten gelten; in beiden Fällen geht es um die Höhe der Wiederanlagezinsen. Dass der Zinsertrag der Bank durch Aufwendungen und Zinsausfälle gemindert wird, ist ohne substantiiertes Vorbringen im Rahmen der Schätzung nach § 287 I ZPO nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 1998, 2529). Wenn es sich um einen Realkredit handelt, kann nicht ohne Weiteres von einem Zinssatz von 5 %punkten über dem Basiszinssatz ausgegangen werden (vgl. BGH NJW 2007, 364). Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist lediglich, ob demnach ohne Weiteres nur Nutzungen in Höhe von 2,5 %punkten über dem Basiszinssatz zuerkannt werden können oder generell alternativ auch der Vertragszinssatz (vgl. BGH NJW 2000, 2816)


    leseprobe schrieb am 16.11.2015 um 13:11 Uhr:

    Beweis-/Nachweispflicht bzgl. der Nutzungen?

    Weshalb muss überhaupt der Kläger den Nachweis führen, ob die Bank i.H.v. z.B. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz Nutzungen aus den Raten-Zahlungen des Kunden gezogen hat, oder ggf. in Höhe ihrer EK-Rendite?

    Es heisst doch allgemein, dass die 5% über dem Basiszinssatz (widerleglich) vermutet werden. Bedeutet das nicht, dass die beklagte Bank das widerlegen muss und nicht umgekehrt der Kunde etwas dazu vortragen muss? Wer ist hier in der Beweis-/Nachweispflicht? Kunde oder Bank?

    Hat ein klagender Kunde Anspruch auf ein gerichtlich bestelltes Gutachten, was die Nutzungen anbelangt? Gibt es bekannte Entscheidungen, wo auf ein solches Gutachten zurückgegriffen wurde?


    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 16.11.2015 um 14:57 Uhr:

    Re: Beweis-/Nachweispflicht bzgl. der Nutzungen?

    Grundsätzlich gilt: Wer etwas fordert, muss die seinen Anspruch begründenden Tatsachen darlegen und im Zweifel beweisen. So gilt es auch für die Nutzungen und müssten tatsächlich Kläger womöglich unter Bezug auf die Bilanzen vortragen: Die Bank oder Sparkasse erwirtschaftet aufs Eigenkapital eine Rendite von x Prozent. Die Bank hat dann die Möglichkeit, das zu bestreiten. Der Kläger muss seine Behauptung dann beweisen, zum Beispiel durch Vernehmung geeigneter Bank- oder Sparkassenmitarbeiter. Der Haken an der Sache: Er muss dann die Kosten der Beweiserhebung vorschießen. Deshalb greifen Kläger so gern auf die vom BGH aufgestellte Vermutung zurück: Banken und Sparkassen erwirtschaften fünf Punkte über dem Basiszinssatz. Die muss nämlich nicht mehr bewiesen werden. Die Bank kann geltend machen, dass sie tatsächlich nur geringere Nutzungen gezogen hat. Das muss sie dann allerdings darlegen und im Zweifel beweisen. Sonst bleibt's bei den vom BGH vermuteten Nutzungen.

    Und weil es passt, anbei noch ein Austausch mit RA Koch im anderen Thread:
    Zitat Zitat von eugh
    ...Auf welcher Seite liegt bzgl. der Nutzungen die Beweislast?
    Muss der Kunde nachweisen, dass die Bank auf dessen Raten-Zahlungen Nutzungen i.H.v. z.B. 5% über dem Basiszinssatz gezogen hat?
    Oder muss die Bank nachweisen, dass die vermutete Höhe der von ihr gezogenen Nutzungen anders aussieht?
    Hat der Kunde einen Anspruch auf ein gerichtlich bestelltes Gutachten oder unterliegt dies allein der Entscheidung des Gerichts?

    Wann ist denn mit einer Entscheidung in Ihrem Fall zu rechnen? Würden Sie uns hierzu bitte auf dem Laufenden halten? Ganz herzlichen Dank! ...
    Zitat Zitat von sebkoch
    In diesem Fall ist Ende Januar die Beweisaufnahme. Nach der Rspr des BGH besteht eine "tatsächliche Vermutung", dass die Bank 5 % über Basiszinssatz gezogen hat (mit der verbleibenden Unschärfe, ob das so uneingeschränkt auch für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen gilt). Es ist also zunächst an der Bank, vorzutragen, dass die tatsächlich erzielten Nutzungen geringer sind. Ob das eine echte Beweislastumkehr darstellt, dass also dann auch die Bank die niedrigeren Nutzungen beweisen muss, oder ob bei Erschütterung der Vermutung durch entsprehend substantiierten Vortrag, der Kunde dann auch die Beweislast hat, ist mE noch nicht ganz klar. Gerade der XI Senat hat da schon vor drei Jahren mal eine tatsächliche Vermutung in eine Beweislastumkehr kurzerhand umgestaltet (bei der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bei der Anlageberatung). Das ist aber ein Punkt, den ich ggfs mal am Donnerstag bei Dr. Ellenberger fragen könnte.

    Der Bezug auf die EK-Rendite oder anderes kann dann insoweit als Hilfsvortrag Sinn machen, wenn die Vermutung errschüttert wird. Allerdings habe ich persönlich Zweifel, ob man damit das Gericht nicht überfordert und ggfs den Prozess in endlose Gutachten stürzt. Denn zur Errechnung der EK-Rendite (wobei ich das schon für keine geeignete Größe halte), stellt sich ja die Frage, auf welche Bezugsgröße stellt man da ab. Das wurde bisher in Bezug auf die Gewinnermittlung hier diskutiert, es ist aber auch wichtig, welche EK-Größe nimmt man. Das bilanzielle Eigenkapital, das gezeichnete Kapital (welches bei Sparkassen zB gar nicht exisitiert)?

  5. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ducnici schrieb am 16.11.2015 um 19:28 Uhr:

    EK-Rendite für gezogene Nutzungen...

    Die Jahresabschlüsse der Banken sind i.d.R. unter www.bundesanzeiger.de veröffentlicht. Die dortigen Zahlen sollten eigentlich nicht mehr bewiesen werden müssen, da sie ja von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer festgestellt worden sind.
    Dass man hier den Jahresüberschuss bzw. Gewinn vor Steuern als Grundlage heranzieht, dürfte klar sein: nimmt man für die EK-Rendite den JÜ/Gewinn nach Steuern, bedeutet das, dass dieser ja vom Unternehmen versteuert wurde.
    Der Darlehensnehmer darf dann u.U. die erstatteten Nutzungen abermals über die KapEst versteuern, manche Banken gehen dazu über, dies in der Klageerwiderung zu fordern.
    Ergebnis wäre eine Doppelbesteuerung.
    Ich vermag hier keine Doppelbesteuerung erkennen, denn alles was die Bank zahlen muss reduziert ihren steuerpflichtigen Gewinn, das heißt, Sie muss für die ausbezahlten NWE keine Steuern zahlen.
    Ducnici schrieb am 16.11.2015 um 19:28 Uhr:
    Daher ist der Gewinn/JÜ vor Steuern heranzuziehen.
    Ob vor oder nach Steuern, die Auszahlung der Bank reduziert deren Gewinn und bleibt für sie somit steuerfrei.

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zuerst versteuert die Bank ihren Gewinn, muss danach einen Teil an den DN abtreten, da ihm der Teil des Kuchens zusteht und der muss im Rahmen der KapEst das noch mal als Einnahme versteuern...

    Und was soll es für die Bank bringen, wenn nach Versteuerung der Gewinn verringert wird? Gar nix, denn sie hat dann ja schon versteuert...

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Zuerst versteuert die Bank ihren Gewinn, muss danach einen Teil an den DN abtreten, da ihm der Teil des Kuchens zusteht und der muss im Rahmen der KapEst das noch mal als Einnahme versteuern...
    Das ist im Steuerrecht durchaus normal. Z.B. wird zunächst der Gewinn einer Aktiengesellschaft mit Körperschaftssteuer belegt. Aus dem Gewinn nach Abzug der Körperschaftssteuer zahlt die AG eine Dividende, die beim Aktionär dann nochmal mit Kapitalertragssteuer belegt ist.

    Zitat Zitat von ducnici
    Und was soll es für die Bank bringen, wenn nach Versteuerung der Gewinn verringert wird? Gar nix, denn sie hat dann ja schon versteuert...
    Es bringt der Bank schon was, weil sie gezahlten Nutzungsersatz im Jahr der Zahlung von den Erträgen dieses Jahres abziehen darf.

    Beispiel: Die Bank soll in den 10 Jahren 2005 - 2014 jeweils 1.000 € steuerpflichtigen Ertrag mit Darlehensnehmer X erwirtschaftet haben. Darauf hat sie jeweils im Jahr des Zuflusses die Körperschaftssteuer entrichtet.
    Zahlt sie auf Grund der Rückabwicklung dann in 2015 10.000 € Nutzungsersatz an X, kann sie diese Zahlung als Werbungskosten von anderen, eigentlich sonst steuerpflichtigen Erträgen, abziehen und muss folglich auf Erträge von 10.000€ in 2015 keine Körperschaftssteuer zahlen.

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Harley
    Das ist im Steuerrecht durchaus normal. Z.B. wird zunächst der Gewinn einer Aktiengesellschaft mit Körperschaftssteuer belegt. Aus dem Gewinn nach Abzug der Körperschaftssteuer zahlt die AG eine Dividende, die beim Aktionär dann nochmal mit Kapitalertragssteuer belegt ist.



    Es bringt der Bank schon was, weil sie gezahlten Nutzungsersatz im Jahr der Zahlung von den Erträgen dieses Jahres abziehen darf.

    Beispiel: Die Bank soll in den 10 Jahren 2005 - 2014 jeweils 1.000 € steuerpflichtigen Ertrag mit Darlehensnehmer X erwirtschaftet haben. Darauf hat sie jeweils im Jahr des Zuflusses die Körperschaftssteuer entrichtet.
    Zahlt sie auf Grund der Rückabwicklung dann in 2015 10.000 € Nutzungsersatz an X, kann sie diese Zahlung als Werbungskosten von anderen, eigentlich sonst steuerpflichtigen Erträgen, abziehen und muss folglich auf Erträge von 10.000€ in 2015 keine Körperschaftssteuer zahlen.
    Ich glaube kaum, dass sie das als "Werbungskosten" absetzen kann...

    und...noch mal, was bringt es der Bank, wenn sie einen Betrag versteuert um ihn dann wiederum absetzen zu können?

    Wenn, dann muss sie den Betrag vor der Versteuerung absetzen...

    Es mag auch durchaus sein, dass es so bei der Dividende gehandhabt wird. Nur, im Fall der gezogenen Nutzungen ist doch nicht die Bank der "Eigentümer" dieser, sondern der DN.
    Der DG hat diese nur heraus zu geben. Und nicht zu versteuern. Versteuert werden die Nutzungen einmal vom DN über die KapEst.

  9. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Ich glaube kaum, dass sie das als "Werbungskosten" absetzen kann...
    Du kannst es auch als Aufwendungen oder Betriebsausgaben bezeichnen. Auf jeden Fall hat es Harley mit seinem Beispiel gut verdeutlicht.
    Zitat Zitat von ducnici
    und...noch mal, was bringt es der Bank, wenn sie einen Betrag versteuert um ihn dann wiederum absetzen zu können?
    Sie hat ihn in der Vergangenheit - weil er ja zum Gewinn gehörte - versteuert.
    Zitat Zitat von ducnici
    Wenn, dann muss sie den Betrag vor der Versteuerung absetzen...
    Und im Jahr der Verausgabung an den DN, wird er - weil er ja nun nicht mehr zum Gewinn gehört - vor der Versteuerung ausgenommen (abgesetzt).

    Zitat Zitat von ducnici
    Es mag auch durchaus sein, dass es so bei der Dividende gehandhabt wird.
    Dies gilt generell bei jedem Geschäft: Einnahmen minus Ausgaben ergibt Gewinn.
    Zitat Zitat von ducnici
    Nur, im Fall der gezogenen Nutzungen ist doch nicht die Bank der "Eigentümer" dieser, sondern der DN.
    Und deshalb versteuert nur der DN diesen Gewinn (Kapitalertrag).
    Zitat Zitat von ducnici
    Der DG hat diese nur heraus zu geben. Und nicht zu versteuern.
    Da er die Nutzungen in der Vergangenheit versteuert hat, kann er sie jetzt im Jahr der Auszahlung von seinen jetzigen Gewinnen absetzen.
    Zitat Zitat von ducnici
    Versteuert werden die Nutzungen einmal vom DN über die KapEst.
    Korrekt.


    Ich glaube aber, dass wir am Thema vorbeireden. Die Frage wer zu versteuern hat ist eigentlich klar, oder müsste jetzt klar sein. Tatsächlich geht es um die Frage, nach welcher Rendite (Vor- oder Nachsteuer) die Bank die Nutzungen auskehren muss. Ich würde hier auf die Vorsteuerredite tippen.

  10. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Ich glaube kaum, dass sie das als "Werbungskosten" absetzen kann...
    Werbungskosten ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht. Im Körperschaftsteuerrecht spricht man von Betriebsausgaben.
    Insofern hast du Recht. Die Bank kann gezahlten Nutzungsersatz nicht als Werbungskosten, sondern als Betriebsausgaben abziehen.

    Beiden ist aber gemein, dass sie das steuerpflichtige Einkommen bei der Einkommensteuer bzw. den steuerpflichtigen Bilanzgewinn bei der Körperschaftssteuer mindern.

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    ...... Tatsächlich geht es um die Frage, nach welcher Rendite (Vor- oder Nachsteuer) die Bank die Nutzungen auskehren muss. Ich würde hier auf die Vorsteuer-EK-Rendite tippen.
    Meine Reden...

  12. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich erlaube mir die nachfolgende Diskussion mit meinem hinzugefügten Kommentaren in diesen dafür vorgesehenen Thread zu ziehen.
    Zitat Zitat von OHenry
    Stichwort Rückabwicklung: Auch auf die Gefahr hin, dass meine Frage schon zigmal beantwortet wurde, wüsste ich gerne, wo die „doppelte“ Berücksichtigung des Tilgungsanteil in der BGH-Rechnung vom 22.09. auftauchen soll. Es ist – so wie ich es verstehe – doch so:

    Der DG erhält ab Tilgungsbeginn monatlich einen Betrag (Zins + Tilgung), den kann er, wie auch immer, verwenden, sei es zu 2,5% oder 5% ÜB. Jede Annuität kommt monatlich oben drauf, Verzinsung wie gehabt. Das ist der (monatlich zunehmende) Nutzen für den DG, den er bei Rückabwicklung rausgeben muss.
    Zins und Tilgung sind die Darlehensleistungen und ihre Verzinsung sind die Nutzungen. Beides zusammen muss an den DN rausgegeben werden.
    Zitat Zitat von OHenry
    Der DN kann anfangs das volle Darlehen „nutzen“ (praktisch ist die Kohle natürlich in die Immo gesteckt worden). Das ist zu verzinsen, sei es marktüblich, konstant zum DL-Zins oder wie auch immer. Nach Zahlung einer Annuität hat er im Folgemonat nicht mehr die ganze DL-Summe verfügbar, da ein Teil der Annuität die Tilgung umfasst, der Nutzen beschränkt sich logischerweise also auf das durch die Tilgung reduzierte verbliebene Restdarlehen, was wieder zu verzinsen ist, usw.
    Und deshalb muss er nur dafür Nutzungen bezahlen.
    Zitat Zitat von OHenry
    Auf DG-Seite steigt die Summe an,
    für die der DN Nutzungen erhält.
    Zitat Zitat von OHenry
    ...bei DN-Seite wird der zu ziehende Nutzen monatlich geringer.
    deshalb bezahlt er immer weniger Nutzungsersatz (immer nur auf die Restschuld).
    Zitat Zitat von OHenry
    Ist das nicht im Kern das (neue) BGH-Modell? Was ist daran verkehrt?
    Verkehrt daran ist, dass der DN - aufgrund seiner Tilgungsleistung - für die sich veringernden Restschuld weniger Nutzungen (Zins) zahlt und zusätzlich für die Darlehensleistung Nutzungen erhält. Siehe auch nachfolgende Erläuterung von superas:
    Zitat Zitat von superas
    Das Problem ist, dass man den BGH-Beschluss so verstehen kann, dass der Tilgungsanteil sowohl auf der DG-Seite von der Summe abgezogen wird, für die der DG Nutzungsersatz bekommt "Tatsächlich überlassener Betrag" - und dass der Betrag dann jeweils nochmals auf der Seite des DN beim Nutzungsersatz berücksichtigt wird. Das wäre dann die VErdopplung des Nutzungsersatzes.
    Zitat Zitat von LGSaar
    Das ist richtig und nicht gerecht, aber die herkömmliche Methode ist genau so ungerecht, weil sie genauso die Ansprüche des DG verdoppelt, und dem DG mehr Zinsen als vertraglich vereinbart zugesteht. Die Bank bekommt zinsen auf Kapital die sie schon lange zurückbekommen hat. Der DN konnte aus diesem Teil auf gar keinen Fall Nutzungen ziehen.
    Genau so ungerecht, kann man nicht sagen. Die herkömmliche Methode ist hier schon etwas gerechter, wenn auch für den DG vorteilhafter. Der DG bekommt Zinsen auf Kapital das er schon lange zurückbekommen hat, ausgleichend bekommt der DN Nutzungsersatz für seine Darlehensleistung (incl. Tilgung). Dennoch verschafft die herkömliche Methode dem DN einen Vorteil gegenüber der Winnecke-Methode: Er bekommt in der Regel für seine Tilgungsleistungen eine höhere Nutzungsentschädigung (Basis+5), als die Bank (Vertrags- oder Marktzins). Dies wäre bei der Winnecke-Methode nicht der Fall.
    Zitat Zitat von OHenry
    Mir leuchtet das immer noch nicht ein. Wenn jeder seinen Nutzen herausgeben muss, ist es doch nur anschaulich, dass ich jeden Monat Bilanz mache: Was habe ich an Kohle, um daraus Nutzen zu ziehen bzw. was hat die Bank, um Ihrerseits daraus Nutzen zu ziehen.
    Das wäre dann die Winnecke-Methode, die meiner Meinung nach die gerechteste wäre, aber nicht unbedingt die Beste für den DN. Hier bekommt jede Seite Nutzungsersatz nur für das tatsächlich genutze Kapital.
    Zitat Zitat von OHenry
    Das kann doch nur der jeweils vom anderen "überlassene" Betrag sein: Bankseitig meine Rate (Zins + Tilgung), DN-seitig das Restdarlehen, mehr habe ich ja nicht mehr.
    Merkst Du nicht, dass Du jetzt ungerecht wirst? Das Restdarlehen wird durch die Tilgung reduziert. Deshalb sollte die Tilgung nicht für Nutzungen des DN herhalten.
    Zitat Zitat von OHenry
    Oder ist der Gedanke jener, dass die Bank meine Tilgung nicht nutzen kann, weil sie die eigentlich nicht frei verfügbar hat, sondern damit ihre eigene Rück-Finanzierung stopfen muss?
    Sie verringert damit die Restschuld für die ich dann weniger Nutzungen zahlen muss.
    Zitat Zitat von OHenry
    Kannst Du, Superas oder LGSaar, mal ein simples Beispiel machen, wo der doppelte Nutzen aus der Tilgung auftauchen soll?
    Zitat Zitat von superas
    Also: Die Bank zahlt 100.000,00 € Darlehen aus, der DN zahlt im ersten Monat 2.000,00 €, (50/50) Zins und Tilgung.

    Dann besteht eine Restschuld von 99.000,00 €. Auf diesen tatsächlich überlassenen Anteil würde der DG Nutzungsersatz bekommen. Der Tilgungsanteil der Rate wird also direkt mit dem Nettodarlehensbetrag verrechnet. Die Folge ist, dass der DG auf diesen Teil keinen Nutzungsersatz bekommt.

    Wenn man die Zahlung auf Seiten des DG verrechnet, muss man das aber - praktisch bilanztechnisch - auch auf der Seite des DN machen. Die Zahlung ist "verrechnet" und damit "weg". Das sieht aber der BEschluss nicht vor, sondern sagt, dass der DN ach auf diesen Teil noch einmal Nutzungsersatz bekommt.

  13. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Dennoch verschafft die herkömliche Methode dem DN einen Vorteil gegenüber der Winnecke-Methode: Er bekommt in der Regel für seine Tilgungsleistungen eine höhere Nutzungsentschädigung (Basis+5), als die Bank (Vertrags- oder Marktzins). Dies wäre bei der Winnecke-Methode nicht der Fall.
    Aber weshalb ist der Vorteil bei der Winneke-Methode meist höher? (selbst ohne Berücksichtigung der KapESt)

  14. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Oh hier gibt es auch eine Diskussion.

    Warum sagt mir keiner was? Also ich halte die Winneke-Methode für gerechter, und auch besser für den DN. Die Winneke-Methode funktioniert bei fast allen Fällen ziemlich gleich. Die herkömmliche-Methode ist gesetzeswidrig. Man kann nicht vom DN Wertersatz für einen Betrag verlangen den er nicht genutzt hat. Das ist aber bei dieser Methode der Fall. Im Gegensatz kann man von der Bank nicht verlangen, dass Sie auf das Geld was ihr gehört Wertersatz leistet.


    Bei der herkömmlichen Methode kann eben passieren, dass der DN an die Bank zusätzlich etwas zahlen muss. Und das kann nicht sein, den die Bank hat immer die größeren Nutzungen gezogen, weil sie mit dem Kredit einen Geschäft betreibt und schon immer damit Geld verdient hat, sonst würde sie es gar nicht machen. Der DN hat das Geld so zusagen gekauft und dafür bis zum Widerruf die vertraglich vereinbarten Zinsen bezahlt. Das Geld wird unbeschädigt zurückgegeben. Warum soll der DN mehr als vertraglich vereinbart für die Nutzung bezahlen?

  15. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Die herkömmliche Methode ist hier schon etwas gerechter, wenn auch für den DG vorteilhafter.
    Dieser Vergleich bezieht sich lauf die BGH-Methode.
    Zitat Zitat von Hanomag
    Der DG bekommt Zinsen auf Kapital das er schon lange zurückbekommen hat, ausgleichend bekommt der DN Nutzungsersatz für seine Darlehensleistung (incl. Tilgung). Dennoch verschafft die herkömliche Methode dem DN einen Vorteil gegenüber der Winnecke-Methode: Er bekommt in der Regel für seine Tilgungsleistungen eine höhere Nutzungsentschädigung (Basis+5), als die Bank (Vertrags- oder Marktzins). Dies wäre bei der Winnecke-Methode nicht der Fall.
    Zitat Zitat von eugh
    Aber weshalb ist der Vorteil bei der Winneke-Methode meist höher? (selbst ohne Berücksichtigung der KapESt)
    Wie kommst Du darauf? Ich erziele bei insgesamt sieben Darlehen mit der herkömmlichen Methode einen höheren Vorteil. Zwei weitere RAW habe ich noch nicht erstellt.

  16. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Also ich halte die Winneke-Methode für gerechter, und auch besser für den DN. Die Winneke-Methode funktioniert bei fast allen Fällen ziemlich gleich.
    Gerechter ist sie sicherlich, aber nicht besser für den DN - zumindest in meinen Fällen.
    Zitat Zitat von LGSaar
    Die herkömmliche-Methode ist gesetzeswidrig.
    Damit stehst Du aber ziemlich alleine da. Gesetzeswidrig ist allenfalls die Festsetzung einer zu niedrigen Nutzungsentschädigung der vom DG genutzten Darlehensleistungen.
    Zitat Zitat von LGSaar
    Man kann nicht vom DN Wertersatz für einen Betrag verlangen den er nicht genutzt hat. Das ist aber bei dieser Methode der Fall. Im Gegensatz kann man von der Bank nicht verlangen, dass Sie auf das Geld was ihr gehört Wertersatz leistet.
    Die beiden Zahlungsströme gleichen sich doch aus - abgesehen von der sich ergebenden Differenz infoge des abweichenden Zinssatzes (Basis +5 oder +2,5 und Vertrags- oder Marktzins).
    Zitat Zitat von LGSaar
    Bei der herkömmlichen Methode kann eben passieren, dass der DN an die Bank zusätzlich etwas zahlen muss.
    Das kann doch nur zutreffen, wenn das Gericht dem DG einen Vorteil von nur 2,5 % zubilligt oder wenn die Bank nachweist dass sie entsprechend geringe Nutzungen gezogen hat.
    Zitat Zitat von LGSaar
    Warum soll der DN mehr als vertraglich vereinbart für die Nutzung bezahlen?
    Wie kommst Du darauf, er zahlt doch den Marktzins, maximal begrenzt auf den Vertragszins.

  17. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Gerechter ist sie sicherlich, aber nicht besser für den DN - zumindest in meinen Fällen .
    Ich rede hier auch nicht nur von meinen Fällen oder deinen Fällen. Es geht um alle Fälle.


    Zitat Zitat von Hanomag
    Damit stehst Du aber ziemlich alleine da. Gesetzeswidrig ist allenfalls die Festsetzung einer zu niedrigen Nutzungsentschädigung der vom DG genutzten Darlehensleistungen.
    Mag sein, dass ich der einzige bin der das so sieht.

    § 346 sagt:

    "Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war."

    Hier steht nicht etwa welcher Zinssatz sondern die gesamte Gegenleistung. Natürlich rechnet man die Gegenleistung mithilfe des Zinssatzes, aber auf welchem Wert. Vertraglich wurde aber auch vereinbart, dass die Zinsen immer auf die jeweils monatliche Restschuld zu berechnen sind. Wenn ich aber dies nicht berücksichtige kommt ein höherer Betrag als vertraglich vereinbart raus, und das verstößt meiner Meinung nach gegen §346.


    Zitat Zitat von Hanomag
    Die beiden Zahlungsströme gleichen sich doch aus - abgesehen von der sich ergebenden Differenz infoge des abweichenden Zinssatzes (Basis +5 oder +2,5 und Vertrags- oder Marktzins) .
    Die Abweichungen kommen nicht nur durch den abweichenden Zinssatz, sondern auch durch die Berechnung der Gebrauchsvorteile die dem DG zustehen. Das passiert bei Winneke nicht.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Das kann doch nur zutreffen, wenn das Gericht dem DG einen Vorteil von nur 2,5 % zubilligt oder wenn die Bank nachweist dass sie entsprechend geringe Nutzungen gezogen hat.
    Viele Gerichte billigen bei Immobiliendarlehen nur 2,5%, und es gibt Fälle bei denen der DN zuzahlen müsste. Das kann aber eigentlich nicht sein, den selbst wenn die Bank nachweist, dass sie gar keine Vorteile erwirtschaftet und keine Nutzungen daraus gezogen hat, müsste der DN laut §346 nicht mehr als die vertraglich vereinbarte Gegenleistung bezahlen. Das wären die Zinsen bis zum widerruf. Bei der herkömmlichen Methode zahlt er aber mehr. Das kann bei der Winneke-Methode nicht passieren. Deswegen halte ich sie für besser.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Wie kommst Du darauf, er zahlt doch den Marktzins, maximal begrenzt auf den Vertragszins.
    Ja das stimmt, aber auf welchem Wert. Vertragszins 5% von 100,00€ (Restschuld) sind 5€. Bundesbankzins 4% von 150€(Ausgangsvaluta) sind 6€. Also die Ersparnis ist weg.

  18. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Über Winnecke braucht Ihr nach dem BGH-Beschluss überhaupt nicht mehr diskutieren.

    Nach dem steht ja fest, dass der DN seine gesamte Rate, also Z+T, zzgl. Nutzungen vom DG erstattet bekommt.

    "Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen"
    Ob dann umgekehrt der DG auf die ursprüngliche Darlehensvaluta oder auf die jeweilige monatliche Restvaluta nach Verrechnung des Tilgungssatzes (so wie wir und viele RA es interpretieren) dann vom DN Nutzungen in Form von Zinsen (marktübliche oder max. vertraglich vereinbarte)...
    dass kann man vielleicht noch diskutieren...

    "...Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet."
    könnte man durchaus auch so interpretieren, dass hier nicht die vertragliche Darlehensvaluta gemeint ist sondern die tatsächlich überlassene D-Valuta, wenn z.B. Disagio, Kreditbearbeitungsgebühren vor der Auszahlung in Abzug gebracht worden sind. Oder z.B. je nach Baufortschritt erst ein Teil der vertragl. vereinbarten D-Valuta ausbezahlt wurde...

    Allerdings sehe ich es wie LGSaar, das nach Zahlung der Rate für das folgende Monat die Nutzung um den Tilgungsanteil der Rate geringer wurde.

    Davon unabhängig ist zu sehen, auf welchem Wert der Zins, also Vertragszins oder marktüblicher Zins gezahlt wird. Ich kann hier nicht sagen, 5% von 100Euro (Restschuld) oder 4% von 150Euro (Darlehensvaluta)...

    Sondern entweder [4 oder 5% auf die Restvaluta] oder [4 oder 5% auf die Darlehensvaluta]


    Laut §346, Absatz 2, Nummer 3, Satz 2 heisst es,
    "...; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war"
    Ich hatte das bisher so verstanden, dass wenn ich einen marktüblichen Zinssatz heranziehe und der für einige Monate über den vertraglich vereinbarten Zins geht, der marktübliche durch den vertragliche vereinbarten gekappt wird.

    Das LG N-Fü, 6.ZK Urteil 6 O 7471/14, hat das aber so berechnet, dass sie die Zinssumme über die Zinssätze über den gesamten Zeitraum verglichen haben. Also einmal Vertragszins und dann einen marktüblichen Zins. Und dann wurde eben der günstigere für den gesamten Zeitraum herangezogen (Seite 22).

    Dagegen ist der Ansatz des gleichen Gerichtes im gleichen Urteil, den marktüblichen Zinssatz aber periodisch nach Servais anzunehmen (Seite 20). Denn dann habe ich einen fixen Zinssatz (Vertragszins) und auf der anderen Seite variabel eingesetzten Zins, mit der Folge dass aufgrund des gesunkenen Niveaus es immer zum Vorteil des marktüblichen Zinssatz gehen wird... Gut...hätten wir den umgekehrten Fall, dass das Niveau gestiegen wäre, käme der Vorteil für den Vertragszins zum Tragen...da hätte keiner widerrufen, käme also nur für den Fall eines Rücktrittes zum Tragen..


    Man muss aber dazu sagen, dass in einem unserer Fälle (DKB) ab 2007 (davor datierte Fälle habe ich nicht verglichen) der marktübliche Zinssatz nur in ein paar wenigen Monaten etwas über dem Vertragszins käme...was durchaus zu verschmerzen wäre.... das macht das Kraut dann auch nicht fett...


    Interessant ist aber auch diese Bemerkung auf Seite 21 unten:

    "Für jeden dieser Zeitabschnitte ist somit der Wertersatz unter Berücksichtigung des dann aktuellen Marktzinses und des dann aktuellen valutierenden Standes des Darlehens zu bestimmen.
    Bedeutet nichts anderes als die jeweilige monatliche Restvaluta, die nach Abzug des Tilgungsanteils noch zu ermitteln wäre... denn der Tilgungsanteil hängt ja immer davon ab, welcher Zins für den Gebrauchsvorteil des Darlehens in Ansatz gebracht wird...





    Urteil im Anhang


    LG N-Fü_6 O 7471-14_.pdf

  19. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Über Winnecke braucht Ihr nach dem BGH-Beschluss überhaupt nicht mehr diskutieren.

    Nach dem steht ja fest, dass der DN seine gesamte Rate, also Z+T, zzgl. Nutzungen vom DG erstattet bekommt.
    Das sehe ich anders. Erstens ist der BGH Beschluss von 22.09.15 nicht unumstritten. (siehe Äußerung Dr. Ellenberger: "... habe ich nicht so verstanden" zur doppelten Berücksichtigung der Tilgung)

    Und zweitens sieht sich das OLG Stuttgart in Kenntnis des Beschlusses des BGH nicht gehindert am 06.10.15 ein Urteil mit Berechnung nach Winneke zu verkünden. Das dies in Kenntnis des Beschlusses erfolgt ist, zeigt sich darin, dass das OLG dies Mal ausdrücklich die Revision zugelassen hat. Zuvor ergangene Urteile des OLG mit Berechnung nach Winneke schließen diese noch aus.

    https://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...ht=bw&nr=19908



    Zitat Zitat von ducnici
    Ob dann umgekehrt der DG auf die ursprüngliche Darlehensvaluta oder auf die jeweilige monatliche Restvaluta nach Verrechnung des Tilgungssatzes (so wie wir und viele RA es interpretieren) dann vom DN Nutzungen in Form von Zinsen (marktübliche oder max. vertraglich vereinbarte)...
    dass kann man vielleicht noch diskutieren...



    könnte man durchaus auch so interpretieren, dass hier nicht die vertragliche Darlehensvaluta gemeint ist sondern die tatsächlich überlassene D-Valuta, wenn z.B. Disagio, Kreditbearbeitungsgebühren vor der Auszahlung in Abzug gebracht worden sind. Oder z.B. je nach Baufortschritt erst ein Teil der vertragl. vereinbarten D-Valuta ausbezahlt wurde...
    "...Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet."
    Nein, könnte man nicht, weil hier die Formulierung: "jeweils ... noch" eingefügt ist. Das weist darauf hin, dass die Darlehnsvaluta ständiger Veränderung unterworfen ist.
    Bei deiner Interpretation wäre:" ... am tatsächlich überlassenen Teil..." korrekt.

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Na, dann diskutiert weiter. Irgendwann werdet Ihr aber zu einem Nenner kommen müssen...spätestens wenn der Klageantrag formuliert wurde...


    Für mich ist der Beschluss des BGH relevant. Da dies auch das OLG Nürnberg so gesehen hat, sehe ich keinen Anlass, die Berechnung nach Winnecke noch weiter zu verfolgen. Präferiert habe ich diese eh bisher nicht.

  21. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Wie soll ein kleiner Spruch von Dr. Ellenberger auf einer kleinen Tagung einen rechtskräftigen (weil kein Rechtsmittel dagegen mehr möglich ist) Beschluss des BGH aufheben?

    Bis zu einer anderen BGH-Entscheidung ist die dort dargelegte Berechnungsgrundlage juristisch verbindlich, egal was irgendwelche BGH-Vorsitzenden im kleinen Kreis erzählen........

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