Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Hallo Hanomag,
    ich komme gern auf Dein Angebot zurück. Habe mit Tabellenkalkulation einfach noch Lernbedarf. Deshalb maile mir bitte die Vorlage als PN zu.

    Danke Gaertner

  3. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Alles was nach dem Widerruf als Stichtag passiert, hat nichts mit der Rückabwicklung in dem Sinne zu tun...

    Die Rückabwicklung des Darlehens, also die Umsetzung des Rückgewährschuldverhältnisses kann doch nur bis zum Tag des Widerrufes gehen.

    Ab Widerruf gibt es keine Rückabwicklung mehr, sondern Schadensersatz wegen der Verweigerung der Anerkennung des Widerrufes, wegen Annahmeverzug und Rückforderung der unter Vorbehalt gezahlten Raten...


    meine Meinung...muss nicht richtig sein...
    Ich finde deine Meinung bzgl. des Schadenersatzes für die Zeit nach dem Widerruf bis zum dann endgültigen Zeitpunkt der Rückabwicklung nachvollziehbar und würde das auch so sehen.
    Wie sieht denn dann dafür die Berechnung aus?

    - Rückzahlung der (unter Vorbehalt) gezahlten Raten
    - Verzugszinsen auf die (unter Vorbehalt) gezahlten Raten (5% über Basiszins)
    - noch etwas?

    Hat die Bank auch eine Art Schadenersatzanspruch für diesen Zeitraum? Nein, oder? Da sie ja diesen Verzug der Rückabwicklung verursacht haben, oder?
    Oder könnte sie argumentieren, dass man ja in der Zeit immer noch das Darlehen "nutzt" und damit eine Art "Nutzwertentschädigung" (oder wie man das dann nennen würde) fordern?

    Würde man bei einer Klage diese Ansprüche auch schon mit aufnehmen? Oder das erst mit einer zweiten Klage fordern? Ich würde ja am liebsten dann alles in einem Aufwasch möglichst machen. Ist das realistisch?

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    sorry, bitte ignorieren

  5. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @Hanomag
    ich möchte es auch haben, bitte per PN zusenden. Ich hatte ja weiter oben berichtet, dass bei meiner Rückabwicklung mein RA die RAW-Berechnung durch einen Gutachter als erforderlich ansieht. Ich möchte hier selber einmal mit Deiner Hilfe eine Berechnung durchführen.

    Zitat Zitat von Hanomag
    Ich habe von Ducnici eine Vorlage bekommen, die dieser von Test übernommen und angepasst hat. Diese habe ich selbst modifiziert und eine Musterberechung erstellt, deren Ergebnis ich hier eingestellt habe. Die Frage, ob diese Muster gerichtsfest ist, hat mir hier im Forum leider noch keiner beantworten können. Da ich einen erfahrenen Anwalt habe, werde ich dieses Muster mit ihm besprechen und ggf. modifizieren. Wer es dann haben möchte, kann sich per PN melden.
    Vermutlich, weil man es mit einer guten Vorlage auch selbst erstellen kann.

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    leseprobe schrieb am 22.10.2015 um 15:07 Uhr:

    @test.de-Redakteur_Herrmann: Nutzungen vs. Gewinn
    In Finanztest 11/2015 ist im Artikel "Vermutlich nur noch bis Juni" zu lesen, dass die Bank dem Kunden nach dem Widerruf gutschreiben müsse, was sie mit seinem Geld "an Gewinnen erwirtschaftet" habe.

    M.E. handelt es sich nicht um Gewinne, sondern um Nutzungen. Diese sind in § 100 BGB wie folgt definiert: "Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt."

    Demnach kann es sich nicht (ausschließlich) um Gewinne handeln, welche die Bank mit dem Geld des Kunden erwirtschaften konnte. Nach meinem Verständnis hat eine Bank auch einen Vorteil daraus erzielt, mit dem Geld wirtschaften zu können - unabhängig davon, ob sie genau damit einen Gewinn erzielt hat oder nicht. Weshalb sollte es den Kunden benachteiligen, wenn die Bank sein Geld nutzen konnte (Vorteil), sich dabei aber verkalkuliert hat, also eben keinen Gewinn damit erwirtschaftet hat?

    Können Sie dieser Argumentation folgen? Gibt es Urteile d
    (Quelle: test.de)

    Antwort von test.de-Redakteur_Herrmann am 22.10.2015 um 15:11 Uhr aaO:
    Richtig: Herauszugeben sind die Nutzungen. So ist die juristisch korrekte Formulierung. Im Zeitschriftenartikel steht stattdessen "Gewinne", weil wir glauben, dass unsere Leser so am ehesten verstehen, was gemeint ist. Geht es um Zinserträge, sind Gewinne und Nutzungen annähernd deckungsgleich.
    Ist das nun eine akademische Diskussion? Ich frage nur, weil ich verstehen möchte, ob/wie man sich wappnen kann, falls die Bank tatsächlich mit "Internas" um die Ecke kommt, um die vermuteten Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erschüttern.

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Polli1209
    Ich finde deine Meinung bzgl. des Schadenersatzes für die Zeit nach dem Widerruf bis zum dann endgültigen Zeitpunkt der Rückabwicklung nachvollziehbar und würde das auch so sehen.
    Wie sieht denn dann dafür die Berechnung aus?

    - Rückzahlung der (unter Vorbehalt) gezahlten Raten
    - Verzugszinsen auf die (unter Vorbehalt) gezahlten Raten (5% über Basiszins)
    - noch etwas?

    Hat die Bank auch eine Art Schadenersatzanspruch für diesen Zeitraum? Nein, oder? Da sie ja diesen Verzug der Rückabwicklung verursacht haben, oder?
    Oder könnte sie argumentieren, dass man ja in der Zeit immer noch das Darlehen "nutzt" und damit eine Art "Nutzwertentschädigung" (oder wie man das dann nennen würde) fordern?

    Würde man bei einer Klage diese Ansprüche auch schon mit aufnehmen? Oder das erst mit einer zweiten Klage fordern? Ich würde ja am liebsten dann alles in einem Aufwasch möglichst machen. Ist das realistisch?

    Meiner Meinung nach, hat nach dem Widerruf

    - die Bank nach Ablehnung keinen Anspruch auf Verzinsung (§301 BGB), maximal den Zins den man für eine Anschlussfinanzierung hätte zahlen müssen.
    Ggf. wäre die Differenz als Schadensersatz einzufordern. Und natürlich nur für die Restschuld, die nach der Rückabwicklung zum Zeitpunkt des Widerrufes berechnet wurde. Nicht für die Restvaluta nach Vertrag.

    - der Darlehensnehmer für die Zeit ab Widerruf:

    1. Erstattung der nach dem Widerruf unter Vorbehalt gezahlten Raten
    2. Erstattung der bankseitig gezogenen Nutzungen auf die nach dem Widerruf gezahlten Raten
    3. Verzugszinsen auf die bis zum Widerruf geleisteten Raten für die Zeit nach dem Widerruf (die Bank ja diese ja nicht nach dem WR dem DN erstattet und konnte damit weiter arbeiten)
    4. Verzugszinsen auf die bis zum Widerruf von der Bank zu erstattenden Nutzungen für die Zeit nach dem Widerruf (die Bank ja diese ja nicht nach dem WR dem DN erstattet und konnte damit weiter arbeiten)
    5. Ggf. Schadensersatz für einen zwischen Widerruf und tats. Rückabwicklung gestiegenen Zins
    6. Ggf. Schadensersatz für Bereitstellungszinsen für eine bereits abgeschlossene Anschlussfinanzierung

  8. Avatar von okerke
    okerke ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von kreis96
    @Hanomag
    ich möchte es auch haben, bitte per PN zusenden. Ich hatte ja weiter oben berichtet, dass bei meiner Rückabwicklung mein RA die RAW-Berechnung durch einen Gutachter als erforderlich ansieht. Ich möchte hier selber einmal mit Deiner Hilfe eine Berechnung durchführen.
    Dem schliesse ich mich an, hatte ich bereits per PN angefragt. Vielen Dank.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Hier mein bescheidener Versuch, den Beschluss des BGH vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15) etwas übersichtlicher aufzudröseln:


    (A) Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber:

    • (A.1) Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-) Tilgung


    • § 346 Abs. 1 HS 1 BGB:
      "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren."


    • (A.2) Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta


    • § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB:

    "Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist."

    • § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB:

    "Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war."


    (B) Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer:

    • (B.1) Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen


    • § 346 Abs. 1 HS 1 BGB:

    "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren."

    • (B.2) Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29)


    • § 346 Abs. 1 HS 2 BGB:

    "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die gezogenen Nutzungen herauszugeben."


    (C) Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer
    ...

    • gegenüber den jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären,
    • hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.


    • § 348 Satz 1 BGB:

    "Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen."

    • § 346 Abs. 1 HS 2 BGB:

    "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die gezogenen Nutzungen herauszugeben."


    Seit 11.06.2010 gilt § 346 II 2 BGB nicht mehr für nicht grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen, § 495 II Nr. 3 BGB. Dh, dass man bei nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen mit Verträgen ab diesem Datum keinen Anspruch mehr auf den marktüblichen Zinssatz geltend machen kann.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh



    (B) Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer

    • (B.1) Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29).
      • Gemäß § 346 Abs. 1 HS 1 BGB:
        • "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren."

    • (B.2) Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen.
      • Gemäß § 346 Abs. 1 HS 2 BGB:
        • "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die gezogenen Nutzungen herauszugeben."






    Bei (B) hat Du, glaube ich, die Zitate nach BGB vertauscht....?

  11. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Danke für den Hinweis. Da ich nur ein mobiles Gerät dabei habe, ist es etwas schwierig, das alles ordentlich zu kopieren. Morgen sollte es klappen. Allerdings wäre es sinnvoll, wenn Du das Vollzitat löschen würdest, wenn da ein Fehler in meinem Beitrag ist. Vollzitate direkt unter dem zitierten Beitrag machen eh keinen Sinn.

  12. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Besser so? Sorry, ich kämpfe hier noch etwas mit der Zitieren-Funktion...

  13. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    So, im Beitrag #468 habe ich das nun korrigiert. Nochmals vielen Dank.


    Dazu nun ein paar Anmerkungen/Fragen:

    Wir hatten doch schon festgestellt, dass der DG seit Widerruf keinen Anspruch mehr hat auf eine Verzinsung der jeweiligen monatlichen Restvaluta. Wenn die monatlichen Raten unverändert weiterlaufen (was anzuraten ist - jedoch unter Vorbehalt der - ggf. teilweisen - Rückforderung), bedeutet das dann aber, dass der DN die jeweils monatliche offene Restvaluta mit 100% der Rate tilgt (der Zinsanteil fehlt dann, da kein Anspruch auf Zinsen besteht).

    Betrachtung (A):
    Nun könnte man weiter argumentieren, dass mit der fortgeführten (beschleunigten) Tilgung jeden Monat ein Stück des Anspruchs des DG befriedigt wird, dass der DN dem DG selbstverständlich die ausbezahlte Darlehenssumme schuldet - so lange, bis eben alles zurückbezahlt ist.

    Fragen:
    1. Darf der DN auf diesen Tilgungsanteil (was dann jeden Monat 100% der Rate entspricht) einen Verzugszins von dem DG fordern?
    2. Wie wäre das, wenn man unterstellte, der DG habe doch noch weiterhin einen Anspruch auf eine Verzinsung der jeden Monat noch offenen Restvaluta? Der Tilgungsanteil wäre dann ja nicht 100% der jeweiligen monatlichen Rate, sondern weniger, wenn auch jeden Monat steigend, weil der Zinsanteil proportional sinkt (Annuitätendarlehen). Worauf bezöge sich dann eine Schadensersatzforderung des DN gegen den DG, also Verzugszins auf die ganze Rate? Auf den Zinsanteil? Auf den Tilgungsanteil?


    Betrachtung (B):
    Andererseits könnte man weiter argumentieren, dass der DG seit dem Widerruf überhaupt keinen Anspruch mehr auf Ratenzahlungen des DN hat, d.h. weder Zinsen, noch Tilgung. Selbstverständlich (s.o.) schuldet der DN dem DG nach wie vor die ausbezahlte Darlehenssumme, aber - entgegen der Betrachtung (A) - nicht mittels monatlicher Teilbefriedigung, sondern als davon völlig losgelöst zu betrachtenden Zahlungsstrom. Auch dies hatten wir (vor allem ducinci) schon diskutiert.

    Fragen:
    1. Wenn der DG seit Widerruf überhaupt keinen Anspruch mehr auf Ratenzahlungen des DN hat, wohl aber auf die - separat zu betrachtende - Rückzahlung der gesamten(!) Darlehenssumme, dann ist es wohl klar, dass der DN Anspruch auf einen Schadensersatz (Verzugszinsen) auf seine weitergeführten Ratenzahlungen gegen den DG hat, und zwar in Höhe der vollen Rate, jeden Monat. Ist das so korrekt?


    Vielleicht habe ich hier Verwirrung gestiftet oder sogar Unsinn geschrieben (man möge es mir verzeihen), aber ich versuche gerade, etwas mehr Licht in die Zeit seit dem Widerruf zu bringen, also zu allem, was mit dem Verzugszins etc. zu tun hat. Hierbei habe ich (bewusst) noch keine Schadensersatzansprüche erwähnt, die der DN ins Feld führen kann, weil der DG eine zügige RAW mit neuen Anschlussfinanzierung zu aktuell günstigen Zinsen verschleppt hat und der DN bei steigenden Zinsen nur eine teurere Anschlussfinanzierung bekommt. Das wäre ein weiteres Thema.

    Was meint Ihr zu meinen o.g. Betrachtungen und Fragen? Danke (wie immer ) für Eure Rückmeldungen und konstruktive Kritiken!

  14. Avatar von OHenry
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat von eugh
    Nochmal: Der BGH-Beschluss vom 22.09.2015 lautete dazu: "... Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet".

    Dann kann ich den Satz des BGH nur so verstehen, dass mit "am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta" der Zeitpunkt zum Widerruf gemeint ist. Danke, ducnici!

    [QUOTE=ducnici;111989]NEIN! Es ist wohl die "jeweils" monatliche Restvaluta (=tatsächlich überlassene Teil der Darlehensvaluta) gemeint. Nur das macht Sinn.



    Hallo Ducnici und eugh,

    Es kann auch nach meiner Meinung nur das jeweils am Monatsende beim DN verbliebene Restdarlehen verzinst werden zu Gunsten der Bank. Was auch sonst?!

    ABER: Genau hier scheint der aktuelle Test-Rechner anders zu rechnen, er setzt in Spalte AH bzw. AC über die gesamte Laufzeit das volle Darlehen an...

    Steh' ich auf der Leitung?

    Fragt sich OHenry

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Am besten fragst Du den test.de Redakteur Herrn Herrmann über die Kommentar-Funktion auf deren Seite zum Musterarbeitsblatt. Es gab in der Vergangenheit (auch vor dem BGH-Beschluss am 22.09.2015) schon Meldungen, dass ein paar Dinge nicht richtig waren - die auch recht schnell behoben wurden. Allerdings meine ich mich an eine Bemerkung von ducnici zu erinnern (hier im Forum oder bei test.de?), dass da grundsätzlich noch etwas falsch sei. Das kann letzten Endes nur "test.de" selbst klären - oder man muss sich selbst etwas zusammenbauen.

    Wenn ich mir nochmal die "bunte" Übersicht anschaue, die ich oben zusammengestellt habe (ich hoffe, dass die jetzt wenigstens korrekt ist), dann ist es wohl einfacher/besser, wenn man 2 völlig getrennte Tabellen erstellt: 1. DN => DG, 2. DG => DN. Test.de versucht, das alles in eine Tabelle zu packen, was a) fehleranfällig, b) unübersichtlich (man denke nur daran, so etwas als Anlage zur Klage beizufügen - da werden sich die Richter aber "freuen") und c) letzten Endes auch für einen selbst schwer bedienbar ist, wenn man ein bisschen mit den Variablen spielen will. Man braucht nachher so oder so noch eine weitere Tabelle, um abzubilden, was nach dem Widerruf (Verzug) passiert - denn das fehlt bei test.de.

    PS:
    Kannst Du in Deinem Beitrag oben bitte noch die beiden verunglückten Zitate (ich meine das Format) korrigieren? Da fehlen wohl [QUOTE] bzw. [ /QUOTE] Markierungen im Editor (wenn man ihn auf BBCode - das A/A Symbol links oben - umschaltet, sieht man es). Danke!

  16. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Hier mein bescheidener Versuch, den Beschluss des BGH vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15) etwas übersichtlicher aufzudröseln:


    (A) Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber:

    • (A.1) Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-) Tilgung


    • § 346 Abs. 1 HS 1 BGB:
      "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren."


    • (A.2) Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta


    • § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB:

    "Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist."

    • § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB:

    "Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war."


    (B) Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer:

    • (B.1) Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen


    • § 346 Abs. 1 HS 1 BGB:

    "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren."

    • (B.2) Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 aaO Rn. 29)


    • § 346 Abs. 1 HS 2 BGB:

    "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die gezogenen Nutzungen herauszugeben."


    (C) Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer
    ...

    • gegenüber den jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären,
    • hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.


    • § 348 Satz 1 BGB:

    "Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen."

    • § 346 Abs. 1 HS 2 BGB:

    "Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die gezogenen Nutzungen herauszugeben."
    Hey eugh,
    wie würde die Aufstellung bei einem bereits zurückgezahlten Darlehen bei Ablösung der Restschuld mit Zahlung einer VFE aussehen ?

  17. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich habe eine kleine Tabelle erstellt, bei der jeder ohne große Excel-Kenntnisse sein Darlehen berechnen kann. Ich würde dies gerne Herrn Herrmann von test.de zum begutachten zuschicken. Er könnte es dann veröffentlichen wenn es OK wäre. Hat jemand eine E-Mail-Adresse von ihm?

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    sorry, bitte ignorieren

  19. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich beschäftige mich gerade mit der Berechnung der Nutzungen, die der Bank zustehen (Zinsen) und bin mir nicht sicher, wie ich vorgehen soll.

    Ich kann zwischen Vertragszins oder Marktzins wählen.
    Ich kann zwischen fixem, durchschnittlichem Marktzins wählen oder periodischem Zins nach SUD 116 berechnet. Stimmt das?
    Wenn ich mit periodischem Zins rechnen möchte, ist es dann rechtens den Monatszins aus der Tabelle SUD116 auf Höhe des Vertragszins zu kappen, wenn der marktübliche Zins höher als der Vertragszins ist?
    Wenn ja, wo liegt die rechtliche Grundlage?

    Vielen Dank!

  20. Avatar von OHenry
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Hallo Gaertner,

    Berechnung mit SUD116 (variabel) ist ein Ansatz. Mein Anwalt hat SUD 117 gewählt (Laufzeit 1-5 Jahre), alternativ SUD 118 (5-10 Jahre). Man könnte argumentieren, dass die Auswahl sich in etwa an der Laufzeit der Darlehens orientieren sollte (Sonderkündigung nach 10 Jahren berücksichtigt). Aber da ist noch alles offen...

    Bei SUD116 liege ich persönlich etwas schlechter als mit SUD117 oder SUD118, da hier der Zinssatz teilweise höher war, bspw. in 2013.

    Aber wenn Du etwas über die Deckelung (sprich: nicht höher als DL-Zinssatz) findest - let me know.

    OHenry

  21. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Man könnte auch argumentieren, dass die Zinsfestschreibung zwar sagen wir 10 Jahre betrug, aber trotzdem die z.B. SUD117-Tabelle als Referenz gewählt werden kann, wenn innerhalb von 1-5 Jahren nach Vertragsschluss a) das Darlehen bereits komplett zurückgezahlt oder b) der Widerruf ausgesprochen wurde. Was meint Ihr dazu?


    Zur VFE etc.:
    Zitat Zitat von kreis96
    Hey eugh,
    wie würde die Aufstellung bei einem bereits zurückgezahlten Darlehen bei Ablösung der Restschuld mit Zahlung einer VFE aussehen ?
    Sorry, da muss ich passen.


    Zum Rechner von LGSaar:
    Zitat Zitat von LGSaar
    Ich habe eine kleine Tabelle erstellt, bei der jeder ohne große Excel-Kenntnisse sein Darlehen berechnen kann. Ich würde dies gerne Herrn Herrmann von test.de zum begutachten zuschicken. Er könnte es dann veröffentlichen wenn es OK wäre. Hat jemand eine E-Mail-Adresse von ihm?
    In den Kommentaren bei test.de steht:
    test.de-Redakteur_Herrmann schrieb am 16.10.2015 um 11:17 Uhr:

    Re: Neuer Kommentar zu "Musterarbeitsblatt ..."
    Schicken Sie es bitte an: finanztest@stiftung-warentest.de
    Wenn Du noch "zu Händen test.de Redakteur Herrn Herrmann" in die Betreff-Zeile dazuschreibst, kommt es sicherlich an.

    Kannst Du denn die Zahlen in dem Beispiel von test.de mit Deinem Rechner verifizieren?

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