Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    "in jeder Klage" - meinst Du jetzt nur Deine Klagen oder generell alle, die Dein RA auch für andere Mandanten führt und auch unabhängig vom Gericht?

    Die Krönung ist aber doch, dass das LG HH Kenntnis von der BGH-Rechtsprechung einräumt, aber trotzdem behauptet, "... dass hier von einer unzulässigen Rechtsausübung und von einer Verwirkung auszugehen ist: ...". Schade, dass Du den Rest abgeschnitten hast, denn deren Begründung wäre doch interessant für alle hier. Wahrscheinlich gibt es wohl keine, sondern nur Wortblasen? Davon muss man in Kenntnis der BGH-Rechtsprechung wohl fast zwangsläufig ausgehen, oder liegen die individuellen Fälle etwa so krass auseinander (ich meine der Fall des BGH einerseits und alle anderen Deines RA andererseits). Das ist alles sehr, sehr merkwürdig...

  3. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Meine Musterberechnung für die RAW:

    Da der neue BGH-Beschluss den RAW-Erfolg des DN entscheident verbessert hat, werde ich in meinen RAW-Berechnungen keine Gewinnmarge + 0,5 % und auch keinen periodischen Marktzins einfordern. Zumal in dem eingestellten Beispiel der marktübliche periodische Zins ein schlechteres Ergebnis ergibt als der Vertragszins.

    Die Seiten mit der Winnecke-Berechnung habe ich entfernt. Die Seiten mit dem marktüblichen Zins werde ich auch rausschmeissen. Ich habe sie nur stehen lassen, damit ihr sehen könnt, dass man sich davon auch nicht zuviel erhoffen kann. Für die Klageanträge wird man die letzten beiden Seiten mit den Verzugszinsen auch nicht benötigen. So dass 10 Seiten übrig bleiben. Hier müsste man eigentlich auch noch die Seiten mit dem vertragl. Zins (Anlage N-1) entfernen können, weil diese nichts anderes beinhalten sollten als der tatsächlich bezahlte Zins nach den Kontoauszügen (Anlage Ist). Allerdings hat sich im Berechungsbeispiel eine Differenz ergeben, weil sich zum einen die Bank im Februar 2007 um 2,25 € verrechnet hat und weil in der Anlage Ist der Zins für den Widerrufsmonat fehlt.

    Vielleicht hat jemand Ideen wie man noch optimieren kann? RAW_Muster_gross.pdf

  4. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung


  5. Avatar von Gaertner
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Guten Morgen,
    vielen Dank für das eingestellte Beispiel. Es sieht tatsächlich so aus al ob die Rückabwicklung mit dem periodischen Marktzins nicht günstiger ist als die Rechnung mit dem Vertragszins. Täusche ich mich oder kann das hier jemand erklären?

  6. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Meine Musterberechnung für die RAW:

    Da der neue BGH-Beschluss den RAW-Erfolg des DN entscheident verbessert hat, werde ich in meinen RAW-Berechnungen keine Gewinnmarge + 0,5 % und auch keinen periodischen Marktzins einfordern. Zumal in dem eingestellten Beispiel der marktübliche periodische Zins ein schlechteres Ergebnis ergibt als der Vertragszins.

    ....

    Vielleicht hat jemand Ideen wie man noch optimieren kann? RAW_Muster_gross.pdf


    Das bezweifle ich ganz stark. Der Zinssatz für variable Verzinsung (SUD116) ist seit Oktober 2008 (6,34%) stetig bis z.B. Februar 2015 (2,34%) gesunken. Maximal wäre der Vertragszins anzusetzen.

    Es kann also logischerweise nicht sein, dass eine reine Ansetzung des Vertragszinses ein besseres Ergebnis bringt als wenn man den marktüblichen Zinssatz periodisch ansetzt.

    Ich gehe einfach davon aus, dass Du die Lage nicht richtig überblickst und gravierende Fehler in Deiner Berechnung hast.


    Gerade drüber geschaut.... Deine Berechnungen sind fehlerhaft, daher wäre ich mit solchen Aussagen wie oben erwähnt vorsichtig!

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Klar, wenn man den variablen Zinssatz (zB SUD116) tatsächlich periodisch in den Berechnungen ansetzt (analog zum variierenden BZ), dann muss das bei der Zinsentwicklung der letzten Jahre zwangsläufig günstiger für den DN sein.

    Für mich ist beim fixen Zinssatz der vertraglich vereinbarte Zinssatz bei 2 von 3 Verträgen günstiger als der damals marktübliche. Und unter dem Strich ist es dann für mich auch günstiger, bei allen 3 Verträgen den vertraglich vereinbarten Zinssatz zu verwenden.

    Ich werde das auch noch einmal mit dem variablen Zinssatz durchrechnen, allerdings ohne die Absicht, das dann auch variabel einzuklagen (nur zu meiner Info).

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Klar, wenn man den variablen Zinssatz (zB SUD116) tatsächlich periodisch in den Berechnungen ansetzt (analog zum variierenden BZ), dann muss das bei der Zinsentwicklung der letzten Jahre zwangsläufig günstiger für den DN sein.

    Für mich ist beim fixen Zinssatz der vertraglich vereinbarte Zinssatz bei 2 von 3 Verträgen günstiger als der damals marktübliche. Und unter dem Strich ist es dann für mich auch günstiger, bei allen 3 Verträgen den vertraglich vereinbarten Zinssatz zu verwenden.

    Ich werde das auch noch einmal mit dem variablen Zinssatz durchrechnen, allerdings ohne die Absicht, das dann auch variabel einzuklagen (nur zu meiner Info).

    Da war ich zu schnell.

    Natürlich kann es sein, dass der Vertragszins günstiger ist, als der marktübliche nach den BUBA-Statistiken. Mehr als der vereinbarte Sollzins ist auch nicht geschuldet...

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM

    @RAM, wie kommst Du darauf, dass die 10.te geurteilt hat?

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Gaertner
    Guten Morgen,
    vielen Dank für das eingestellte Beispiel. Es sieht tatsächlich so aus al ob die Rückabwicklung mit dem periodischen Marktzins nicht günstiger ist als die Rechnung mit dem Vertragszins. Täusche ich mich oder kann das hier jemand erklären?

    Nein, Hanomag hat schlichtweg eine fehlerhafte Berechnung erstellt.

  11. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @ducnici


    Da Du ja aus bekannten Gründen über die Rechtsprechung der 6. ZK in Nürnberg immer gut informiert bist und wir hier nichts gelresen haben, habe ich einbfach mal messerscharf geschlossen, daß es im aktuellen Fall vom 13.10.15 die 10. gewesen sein muss. Oder irre ich mich?

  12. Avatar von ducnici
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    Zitat Zitat von RAM
    @ducnici


    Da Du ja aus bekannten Gründen über die Rechtsprechung der 6. ZK in Nürnberg immer gut informiert bist und wir hier nichts gelresen haben, habe ich einbfach mal messerscharf geschlossen, daß es im aktuellen Fall vom 13.10.15 die 10. gewesen sein muss. Oder irre ich mich?
    Ach, ich erfahr da auch nicht mehr oder weniger als andere über die 6.

    Hab mal diesen Anwalt angemailt ob er ein Az. oder gar das Urteil preisgeben könnte...

  13. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Das bezweifle ich ganz stark. Der Zinssatz für variable Verzinsung (SUD116) ist seit Oktober 2008 (6,34%) stetig bis z.B. Februar 2015 (2,34%) gesunken.
    Ich habe SUD116 verwendet. Ich glaube sogar, dass das Tabellenblatt noch von Deiner Vorgabe stammt.
    Zitat Zitat von ducnici
    Maximal wäre der Vertragszins anzusetzen.
    Hab ich gemacht. Ich glaube hier auch schon mal gelesen zu haben, dass man sich am Anfang für eine Variante entscheiden muss. Würde man jeden Monat neu entscheiden dürfen, welchen Zins man nimmt, dann wäre das nach meiner Ansicht Rosinenpickerei, die sicher nicht gerichtsfest ist.
    Zitat Zitat von ducnici
    Es kann also logischerweise nicht sein, dass eine reine Ansetzung des Vertragszinses ein besseres Ergebnis bringt als wenn man den marktüblichen Zinssatz periodisch ansetzt.
    Diesen Schnellschuss hast Du schon mal berichtigt.
    Zitat Zitat von ducnici
    Ich gehe einfach davon aus, dass Du die Lage nicht richtig überblickst und gravierende Fehler in Deiner Berechnung hast.

    Gerade drüber geschaut.... Deine Berechnungen sind fehlerhaft, daher wäre ich mit solchen Aussagen wie oben erwähnt vorsichtig!
    Diese Aussage ist mir zu pauschal. Ich wäre Dir dankbar, wenn Du angeben könntest, was ich falsch gemacht habe. Deshalb habe ich die Tabelle hier eingestellt. Vielen Dank für Deine Korrekturvorschläge.
    Zitat Zitat von Gaertner
    Guten Morgen,
    vielen Dank für das eingestellte Beispiel. Es sieht tatsächlich so aus al ob die Rückabwicklung mit dem periodischen Marktzins nicht günstiger ist als die Rechnung mit dem Vertragszins. Täusche ich mich oder kann das hier jemand erklären?
    Die Erklärung dürfte darin liegen, dass dieses Darlehen in der Anfangsphase zwei Jahre mit 3,9 % festgelegt war, was wesentlich günstiger war als der variable Marktzins. Dannach lief das Darlehen noch ca. zwei Jahre variabel mit 5,0 %, wobei der marktübliche teilweise nur leicht darunter lag. In dieser Anfangsphase wurde nach drei Jahren eine größere Sondertilgung über 50.000 € getätigt. Der marktübliche Zins war erst ab Anfang 2009 - bei dann gut verminderter Restschuld - günstiger als der vertraglich vereinbarte Zins.

  14. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Gerade mit der GS der 6.ZK telefoniert....

    Az. 6 O 7471/14

    also ein Urteil der 6.Zivilkammer, was ich schon vermutet habe. Wenn ich Glück habe, bekomme ich das Urteil zugeschickt.


    Bemerkenswert:

    "Das Landgericht Nürnberg sprach dabei auch für unsere Mandanten sehr günstige Folgen des Widerrufs aus. So schulden unsere Mandanten der Sparkasse Nürnberg aufgrund des Widerrufs nicht den vertraglich vereinbarten Darlehenszins, sondern nur den marktüblichen Zins.

    Der marktübliche Zins ist laut LG Nürnberg aber Monat für Monat neu zu ermitteln, was wegen des seit 2010 enorm gefallenen Zinsniveaus einen erheblichen Unterschied ausmacht, im Fall unserer Mandanten etwas über €4.000,00, die die Sparkasse Nürnberg jetzt zurückzahlen muss.
    "
    Zitat Zitat von RAM

  15. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Dann liegt das doch bestimmt beim 14. Senat des OLG (die Sparekasse nimmt so eine Entscheidung sicher nicht hin) - hast Du da auch ein Aktenzeichen?

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Ich habe SUD116 verwendet. Ich glaube sogar, dass das Tabellenblatt noch von Deiner Vorgabe stammt. Hab ich gemacht. Ich glaube hier auch schon mal gelesen zu haben, dass man sich am Anfang für eine Variante entscheiden muss. Würde man jeden Monat neu entscheiden dürfen, welchen Zins man nimmt, dann wäre das nach meiner Ansicht Rosinenpickerei, die sicher nicht gerichtsfest ist. Diesen Schnellschuss hast Du schon mal berichtigt.
    Diese Aussage ist mir zu pauschal. Ich wäre Dir dankbar, wenn Du angeben könntest, was ich falsch gemacht habe. Deshalb habe ich die Tabelle hier eingestellt. Vielen Dank für Deine Korrekturvorschläge.Die Erklärung dürfte darin liegen, dass dieses Darlehen in der Anfangsphase zwei Jahre mit 3,9 % festgelegt war, was wesentlich günstiger war als der variable Marktzins. Dannach lief das Darlehen noch ca. zwei Jahre variabel mit 5,0 %, wobei der marktübliche teilweise nur leicht darunter lag. In dieser Anfangsphase wurde nach drei Jahren eine größere Sondertilgung über 50.000 € getätigt. Der marktübliche Zins war erst ab Anfang 2009 - bei dann gut verminderter Restschuld - günstiger als der vertraglich vereinbarte Zins.

    @Hanomag, nimm es bitte nicht persönlich. Ich werde Dir hier nicht Deine Fehler auf dem Silbertablett servieren, das ist ja eigentlich das was Du möchtest.
    Ich habe hier schon zig mal erklärt, wie nach meiner Meinung zu berechnen wäre und habe es auch ausführlichst dargelegt.

    Geh noch mal in Dich, schau Dir meine Tabelle an, die ich Dir zu gemailt habe, wie ich beim variablen Zins vorgegangen bin.

    Ich sage auch nicht, dass das Tabellenblatt SUD116 falsch ist, sondern wie Du es verwendet hast.


    Der DN schuldet maximal den Vertragszins. § 346 BGB. Nicht mehr.

    Wenn Du der Ansicht bist, dass das nicht gerichtsfest wäre, bitte ich doch um entsprechenden Nachweis.


    Die periodische, variable Ansetzung des marktüblichen Zinssatzes wurde übrigens nun vom LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 13.10.2015 bestätigt.

    Mir ist es im Prinzip egal, wer wie viel in seiner Rückabwicklung ansetzt. Meinetwegen macht einer ne Flasche Sekt auf, wenn wer keine VFE zahlen muss oder nur 2,5% über Basiszins zugesprochen bekommt. Und der Bank aber den Vertragszins zahlt.

    Man sollte aber vorsichtig sein, zu behaupten, dass diese oder jene Berechnung "ein schlechteres Ergebnis" bringe, wenn man grundsätzlich aber einen falschen Ansatz ausgewählt hat...


    Der nächste liest das, überliest, dass es nur auf ein, falsch gerechnetes Beispiel bezogen ist und läuft Gefahr, viel Geld zu verschenken.

  17. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    Dann liegt das doch bestimmt beim 14. Senat des OLG (die Sparekasse nimmt so eine Entscheidung sicher nicht hin) - hast Du da auch ein Aktenzeichen?

    Urteil vom 13.10.2015.... ist doch noch Zeit, Berufung einzulegen...

  18. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Gerade mit der GS der 6.ZK telefoniert....

    Az. 6 O 7471/14

    also ein Urteil der 6.Zivilkammer, was ich schon vermutet habe. Wenn ich Glück habe, bekomme ich das Urteil zugeschickt.


    Bemerkenswert:
    ....Der marktübliche Zins ist laut LG Nürnberg aber Monat für Monat neu zu ermitteln, was wegen des seit 2010 enorm gefallenen Zinsniveaus einen erheblichen Unterschied ausmacht, im Fall unserer Mandanten etwas über €4.000,00, die die Sparkasse Nürnberg jetzt zurückzahlen muss.
    Mit diesem Urteil wurde sicher noch nicht die neue RAW-Berechungsmethode nach dem BGH-Beschluss vom 13.10.2015 berücksichtigt. Wenn ich es dann genau so mache und die neue Berechnungsmethode berücksichtige, dann bekomme ich vielleicht am Schluss noch Geld zurück. Tut mir leid, aber ich finde, das wäre zu viel des Guten. Ich glaube auch hier schon Urteile gelesen zu haben, die eine monatliche Ermittlung ausgeschlossen haben, aber ich bin leider ein fauler Googler.

    Nichts desto trotz, werde ich die Sache mit meinem Anwalt besprechen, dies hier mitteilen und danach entscheiden was ich tue.

  19. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Mit diesem Urteil wurde sicher noch nicht die neue RAW-Berechungsmethode nach dem BGH-Beschluss vom 13.10.2015 berücksichtigt. Wenn ich es dann genau so mache und die neue Berechnungsmethode berücksichtige, dann bekomme ich vielleicht am Schluss noch Geld zurück. Tut mir leid, aber ich finde, das wäre zu viel des Guten. Ich glaube auch hier schon Urteile gelesen zu haben, die eine monatliche Ermittlung ausgeschlossen haben, aber ich bin leider ein fauler Googler.

    Nichts desto trotz, werde ich die Sache mit meinem Anwalt besprechen, dies hier mitteilen und danach entscheiden was ich tue.




    UND...was hat der periodische Ansatz des marktüblichen Zinssatzes mit dem Beschluss des BGH zu tun?

    Nichts. Gar nichts. Das sind alles Variablen, die man einsetzen kann, aber nicht muss.

    Ich kann den Beschluss des BGH (wenn er denn so gemeint war wie wir denken) mit dem Vertragszins, mit einem marktüblichen Zins, diesen fix oder periodisch umsetzen.


    Ob es "zuviel des Guten" ist, liegt im Auge des Betrachters. Wenn DU der Bank Geld schenken möchtest, dann mach das bitte.


    Dein "Gewissensbisse" liegen eher darin begründet, dass Deine RSV den Streitwert deckelt und Du ggf. selbst das Klagerisiko tragen müsstest.

    Würde die RSV zu 100% zahlen, würdest Du wohl alles ansetzen was ginge.

  20. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Habt Ihr Euch alle eigentlich selber Excel-Rechner für die Berechnung der RAW gebastelt?

    Ich versuche ja nun auch schon seit einiger Zeit die Berechnungsvarianten zu durchblicken und möchte eigentlich auch selber was in Excel "bauen" - damit ich es auch verstehe.

    Meine Frage: habt Ihr evtl. auf einem bestehenden Rechner, den ich mir irgendwo runterladen kann, aufgebaut? Also z.B. den Test-Rechner?

    Ich wollte mich in den nächsten Wochen mal intensiver damit beschäftigen, leider fehlt mir immer ein wenig die Zeit und Ruhe (30-STunden-Job, Haus, zwei kleine Kinder...;-)) und daher möchte ich nicht mit einer Blanko-Excel-Tabelle anfangen.
    Oder ist das vielleicht doch besser, nicht, dass man bei einem schon bestehenden Rechner dann Fehler mit einbaut bzw. weil man es dann wirklich besser versteht?

    Ich bin eigentlich schon recht Excel-Fit, allerdings mehr als "Bediener", kompliziertere Formeln kann ich leider nicht so aus dem Ärmel schütteln...

  21. Avatar von casixx
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