Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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  1. Avatar von eugh
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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Die Bank hat nach dem Widerruf noch zinsen 5816,95€ auf die Restschuld bis zur Verhandlung bekommen. Fast die ganzen Zahlungen des Kunden nach dem Widerruf sind weg.
    Zu Recht, weil der DN offensichtlich seine Zinsen bis zum Widerruf nicht vollständig bezahlt hatte. Deshalb wurden seine nach Widerruf geleisteten Zahlungen dafür verwendet und sein Nutzungsersatz bis und nach Widerruf konnte nicht höher ausfallen.

    Dass das Gericht vom Widerruf bis zur Verhandlung die volle Zinforderung des DG akzeptiert hat, ist nicht das, was wir uns hier erhoffen.

    Woraus schließt Du eigentlich, dass die Tilgungsrate verzinst wurde?
    Zitat Zitat von LGSaar
    Die weiteren Zahlungen des Beklagten in Höhe von 6.883,54 € [= 571,00 € am November 2008 + 586,56 € am 15. Dezember 2008 + 7 x 571,00 € am 02. Januar 2008 , 02. Februar 2008 , 02. März 2008 , 01.April 2008 , 0 1. Mai 2008 , 01. Juni 2008 und 01. Jul i 2008 + 1.728,98 € am 15.Dezember 2009] wer den vorrangig durch die Aufrechnung ge gen die bis zum 20.Oktober 2008 aufgelaufenen Zinsansprüche der Klägerin (DG) verbraucht und können deshalb die zu verzinsende Hauptforderung in der Zeit danach nicht mehr weiter vermindern. Für diesen Zeitraum ergibt sich daher ein Zinsanspruch der Klägerin (DG) in Höhe von weiteren 5.816,95 € [= 15.655,78 € x 9,05 % p.a. x 1478/360].
    Die fett markierten Jahreszahlen sollen doch 2009 heißen.

  3. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Zu Recht, weil der DN offensichtlich seine Zinsen bis zum Widerruf nicht vollständig bezahlt hatte. Deshalb wurden seine nach Widerruf geleisteten Zahlungen dafür verwendet und sein Nutzungsersatz bis und nach Widerruf konnte nicht höher ausfallen.
    Doch der hatte sie bezahlt.


    Woraus schließt Du eigentlich, dass die Tilgungsrate verzinst wurde?
    Im Urteil ist eine Tabelle enthalten.

    Die fett markierten Jahreszahlen sollen doch 2009 heißen.
    Wahrscheinlich. Ich habe es aus dem Urteil kopiert. Nur die roten Ergänzungen sind von mir.

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Doch der hatte sie bezahlt.
    Vermutlich doch nicht, wie man der nachfolgend zitierten Textstelle aus dem Urteil entnehmen kann.
    In der Folgezeit geriet der Beklagte, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einem Restaurant der Zeugin D. in Düsseldorf beschäftigt war, mehrfach in Zahlungsschwierigkeiten, weil das Restaurant der Zeugin wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten geschlossen werden musste und der Beklagte deswegen seinen Arbeitsplatz verlor. Wegen des damit zugleich eingetretenen Versicherungsfalles erbrachte die C-Versicherung-AG in der Zeit zwischen dem 14. Juli 2006 und dem 30. Januar 2008 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 10.276,74 € [= 2.854,65 € + 2.283,72 € + 1.141,86 € x 2 + 570,93 € x 5], die in dem in der Anspruchsbegründung wiedergegebenen Kontenverlauf des Darlehenskontos jeweils als „Gutschriften“ gekennzeichnet sind.
    8Auf Wunsch des - schon seit Mai 2006 anwaltlich vertretenen - Beklagten - vgl. die Korrespondenz der Rechtsanwälte E. & F. mit der Beklagten (Anlagen K 10 bis K 13) - wurden hiervon 9.134,74 € [= 2.283,65 € + 2.283,58 € + 1.141,86 € x 2 + 570,93 € x 3 + 571,00 €] - die jeweiligen Vorgänge sind in dem Kontenverlauf als „Überweisung“ bezeichnet - allerdings nicht auf die Darlehensschulden verrechnet, sondern auf das private Girokonto des Klägers überwiesen. Lediglich die verbleibende Differenz in Höhe von 1.142,00 € [= 10.276,74 € - 9.134,74 €] verblieb auf dem Darlehenskonto und minderte auf diese Weise im Ergebnis die Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten.
    Zitat Zitat von LGSaar
    Im Urteil ist eine Tabelle enthalten.
    Ich gehe davon aus, dass die bezahlten Raten (weil unvollständig) ausschließlich zur Begleichung des Zinses verwendet wurden und deshalb ist die Nutzungsentschädigung nur aus dem Zins berechnet und somit richtig.

    im Übrigen sollten wird die Diskussion beenden, da sie der Allgemeinheit nichts mehr bringt.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    ... Nebenbei bemerkt... nach dem Montag am OLG N tendiere ich dazu, dass man gegenüber der Beklagten als auch Gericht nicht sagt, dass man eine RSV hat, die zahlt. Denn sobald eine RSV im Spiel ist, machen die Richter eine Vergleichsrechnung auf und sagt...die Kosten werden ja eh von der RSV gezahlt... und dann steht man schön doof da wenn man einen Vergleich (der Arbeit für den Richter bedeutet) ablehnt...
    "... die Kosten werden ja eh von der RSV gezahlt..." stimmt beim Vergleich nicht uneingeschränkt, d.h. u.U. (mal in die ARB schauen) zahlt sie nur anteilig die Prozesskosten. Aber davon abgesehen sehe ich auch keinen ersichtlichen Grund, im Verfahren der Gegenseite oder dem Gericht gegenüber etwas über (k)eine RSV zu verlautbaren.


    Zitat Zitat von ducnici
    ...
    Alles was nach dem Stichtag X kommt, läuft unter Schadensersatz wegen Verzug und lasst Ihr einfach erstmal (in einer Klage) außen vor!
    Aber weshalb willst Du den Schadenersatz (Verzugszins) nicht als Klagepunkt aufnehmen? Hattest Du nicht einmal geschrieben, dass man nur das bekomme, was man einfordere?

  6. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Mein RA hat mir den Klageentwurf zu der WRB der Sparkasse aus 2004 zur Abstimmung vorgelegt. Die Sparkasse hat nach meinem Widerruf in Dezember 2014 außer Hinhalteschreiben keine Reaktion mehr gezeigt.

    Beim Klageentwurf fehlte mir als Forderung die Angabe der mit Rückabwicklung des Darlehens verbundene Rückgabe der gegenseitig gewährten Leistungen und Nutzungen. Mein Anspruch als Verbraucher ist doch die Rückzahlung der an die Sparkasse gezahlten Raten und die Herausgabe der von der Sparkasse gezogenen Nutzungen auf die Zahlungen z.B. in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. Gemäß BGB hat die Beklagte zu diesem Zweck dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen. Dies habe ich dem RA gebeten im Klageentwurf mit zu berücksichtigen.

    Hier die Antwort des RA:
    „Ihrem Wunsch gemäß sind wir ausführlich auf die Nutzungsentschädigung
    eingegangen. Für eine konkrete Bezifferung des Anspruchs benötigen wir
    jedoch noch die Kontoauszüge zum Darlehensvertrag, so dass eine genaue
    Berechnung stattfinden kann. Diesen würden wir dann in einem gesonderten
    Antrag geltend machen und in die Klage einarbeiten. Bitte lassen Sie uns
    die entsprechenden Dokumente zukommen.

    Bereits jetzt erlauben wir uns jedoch den Hinweis, dass es vereinzelte
    Gerichte gibt, die der Vermutung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich
    der gezogenen Nutzungen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nicht mehr
    folgen, auch wenn dies zum derzeitigen Zeitpunkt noch der herrschenden
    Ansicht entspricht. In diesen Fällen wird vielmehr die Bruttomarge der
    Banken angesetzt, welche deutlich unterhalb der Höhe der Vermutung
    liegen. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass die Bank vielmehr ein
    Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen kann.

    Zu beachten ist ebenfalls, dass sich eine Zuvielforderung hinsichtlich
    der Nutzungsentschädigung negativ auf die Gerichtskosten auswirken kann,
    etwa wenn das Gericht eine geringere Nutzungsentschädigung - basierent
    auf einem anderen Berechnungsmodell - zuerkennt und die Klage
    hinsichtlich der überhöhten Forderung abweist.“

    Meine Frage an die Fachleute hier im Forum, da ich in den vorherigen Einträgen das Hin und Her bezüglich der Höhe des Prozentsatzes über dem Basiszins nicht mehr mitkomme: was meint Ihr: ist das OK was der RA schreibt ?

  7. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @kreis96.

    Ich bin kein Fachmann. Es gibt Gerichte die nur 2,5% anerkennen.
    Wo wird den die Klage eingereicht?
    Ich weis, dass in Stuttgart nur 2,5% anerkannt wurden. Heute habe ich noch ein Urteil von LG Köln gelesen. Dort gab es auch nur 2,5%.
    Landgericht Köln Urteil vom 21.07.2015 21 O 63/15

    Die Beklagte ist gemäß § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger Nutzungsersatz auf die geleisteten Zinsleistungen zu erbringen. Dabei schuldet die Beklagte Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zwar besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei Zahlungen an eine Bank grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. BGH Urt. v. 10.03.2009 , XI ZR 33/08, zit. nach juris, Tz. 29; OLG Köln Urt. v. 23.01.2013, 13 U 69/12, zit. nach juris, Tz. 46). Diese Vermutung gilt jedoch jedenfalls dann nicht uneingeschränkt, wenn es sich um einen grundpfandrechtlich abgesicherten Kredit handelt (vgl. BGH Urt. v. 18.02.1992, XI ZR 134/91 zit. nach juris Tz. 14; BGH Urt. v. 19.09.2006, XI ZR 242/05, zit. nach juris, Tz. 14). Grundpfandkredite sind, werden sie zu den üblichen Konditionen abgeschlossen, regelmäßig niedriger zu verzinsen als Verbraucherkredite (vgl. BGH Urt. v. 18. Februar 1992, XI ZR 134, 91, aaO). Zudem sind die Entscheidungen des BGH zur vermuteten Höhe des Nutzungsersatzes in einer Hochzinsphase ergangen und aufgrund des derzeitigen Zinsniveaus nicht mehr einschlägig. Das allgemeine Zinsniveau ist aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise seit 2008/09 deutlich gesunken. Dies kommt auch in § 503 Abs. 2 BGB zum Ausdruck, der in Abweichung vom allgemeinen Verzugszinssatz bei Immobiliarkrediten einen Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht. Dieser Zinssatz ist auch im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu Grunde zu legen. Dass die tatsächlich von ihr gezogenen Nutzungen noch darunter lagen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.




  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von kreis96
    Bereits jetzt erlauben wir uns jedoch den Hinweis, dass es vereinzelte Gerichte gibt, die der Vermutung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der gezogenen Nutzungen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nicht mehr folgen, auch wenn dies zum derzeitigen Zeitpunkt noch der herrschenden Ansicht entspricht. In diesen Fällen wird vielmehr die Bruttomarge der Banken angesetzt, welche deutlich unterhalb der Höhe der Vermutung liegen. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass die Bank vielmehr ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen kann.
    Er schreibt "vereinzelte Gerichte" und dass die Mehrheit der Gerichte Basis + 5% akzeptiert. Man muss als Kläger schon ein bisschen riskieren. In dem Zusammenhang würde mich mal interessieren wie ich ohne betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse die Bruttomarge meiner Bank ermitteln kann. Möglicherweise liegt diese über Basis + 5% und ich könnte mehr fordern?
    Zitat Zitat von kreis96
    Zu beachten ist ebenfalls, dass sich eine Zuvielforderung hinsichtlich der Nutzungsentschädigung negativ auf die Gerichtskosten auswirken kann, etwa wenn das Gericht eine geringere Nutzungsentschädigung - basierent auf einem anderen Berechnungsmodell - zuerkennt und die Klage hinsichtlich der überhöhten Forderung abweist.“
    Mit diesem Risiko muss man leben. Aus diesem Grund werde ich in meiner RAW-Berechnung wahrscheinlich für die vom DN gezogenen Nutzungen nur den unveränderten Vertragszins und für den Gebrauchsvorteil der Bank den Basiszins +5 % einbauen. Zusatzforderungen wie z. B. Kürzung der vom DN gezogen Nutzungen um 0,5 % oder variable Marktzinsen erscheinen mir zu gewagt. Ich zumindest kenne kein Gericht, das einer Bank nur einen um 0,5 % gekürzten Zins für den Gebrauchsvorteil des Kunden zugebilligt hätte.
    Zitat Zitat von kreis96
    Meine Frage an die Fachleute hier im Forum, da ich in den vorherigen Einträgen das Hin und Her bezüglich der Höhe des Prozentsatzes über dem Basiszins nicht mehr mitkomme: was meint Ihr: ist das OK was der RA schreibt ?
    Ja, aber er kann die Entscheidung des Gerichts auch nicht vorhersehen. Allerdings bin ich auch nur ein Laie.

  9. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Also dieses Urteil würde ich jetzt nicht unbedingt als Masstab ansetzen.

    1. Darlehen = Dinglich abgesichert. Kann also auch was anderes als ein Grundpfandrecht gewesen sein. Und nur bei einem Grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen kann man nachweisen, dass der Gebrauchsvorteil niedriger war.

    2. Warum das Gericht die 2,5% ansetzt bleibt aber deren Geheimnis. Warum nicht nur 2 oder doch 3% über Basiszins?
    zudem haben die Kläger ihre ursprüngliche Forderung von 5 auf 2,5 reduziert. Warum? Reduzierung Streitwert nach Hinweis des Gerichts? => zurück zum 1. Satz....

    Da bleiben doch viele Fragen offen.
    In Köln war leider nicht nur dinglich abgesichert.


    Zitat Zitat von LGSaar
    Ich weis, dass in Stuttgart nur 2,5% anerkannt wurden. Heute habe ich noch ein Urteil von LG Köln gelesen. Dort gab es auch nur 2,5%.
    Landgericht Köln Urteil vom 21.07.2015 21 O 63/15

    Die Beklagte ist gemäß § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger Nutzungsersatz auf die geleisteten Zinsleistungen zu erbringen. Dabei schuldet die Beklagte Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zwar besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei Zahlungen an eine Bank grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. BGH Urt. v. 10.03.2009 , XI ZR 33/08, zit. nach juris, Tz. 29; OLG Köln Urt. v. 23.01.2013, 13 U 69/12, zit. nach juris, Tz. 46). Diese Vermutung gilt jedoch jedenfalls dann nicht uneingeschränkt, wenn es sich um einen grundpfandrechtlich abgesicherten Kredit handelt (vgl. BGH Urt. v. 18.02.1992, XI ZR 134/91 zit. nach juris Tz. 14; BGH Urt. v. 19.09.2006, XI ZR 242/05, zit. nach juris, Tz. 14). Grundpfandkredite sind, werden sie zu den üblichen Konditionen abgeschlossen, regelmäßig niedriger zu verzinsen als Verbraucherkredite (vgl. BGH Urt. v. 18. Februar 1992, XI ZR 134, 91, aaO). Zudem sind die Entscheidungen des BGH zur vermuteten Höhe des Nutzungsersatzes in einer Hochzinsphase ergangen und aufgrund des derzeitigen Zinsniveaus nicht mehr einschlägig. Das allgemeine Zinsniveau ist aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise seit 2008/09 deutlich gesunken. Dies kommt auch in § 503 Abs. 2 BGB zum Ausdruck, der in Abweichung vom allgemeinen Verzugszinssatz bei Immobiliarkrediten einen Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht. Dieser Zinssatz ist auch im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu Grunde zu legen. Dass die tatsächlich von ihr gezogenen Nutzungen noch darunter lagen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
    Ich glaube die Gerichte werden wohl auch berücksichtigen müssen, wann und zu welchem Zins der DN abgeschlossen hat. Es kann ja wohl nicht angehen, dass der vertraglich festgeschriebene Zins zu Lasten des DN weitergelten soll aber die gezogenen Nutzungen der Bank variabel an den Markt angepasst werden.

  10. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Aber weshalb willst Du den Schadenersatz (Verzugszins) nicht als Klagepunkt aufnehmen? Hattest Du nicht einmal geschrieben, dass man nur das bekomme, was man einfordere?
    Ich glaube, er hatte geschrieben, dass man den Klagepunkt aufnehmen aber nicht genau beziffern sollte, weil er sich ständig ändert.

  11. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich habe mein Darlehen mal mit der Nettogewinnmarge von 0,5% bezogen auf das jeweils valutierende Restkapital berechnet. Das Ergebnis lag ziemlich nahe bei 5% über Basiszinssatz.

    Ich habe das Darlehen normal mit Vertragszins verzinst. Die daraus monatlich errechnete Restschuld habe ich für jeden Monat mit 0,5%(jährlich) Verzinst.

    Vielleicht wäre das auch ein Ansatz zu Berechnung. Vielleicht fällt den Gerichten leichter die 0,5% als die 5% anzuerkennen. Man könnte mit dem Gewinn argumentieren. Die Bank kann ja nicht behaupten sie hätte gar kein Gewinn erzielt. Bei einer Rückabwicklung ist kein Platz für Gewinn habe ich hier oft gelesen.

    Es ist nur eine Überlegung kein Rat.

    ich würde gerne die Tabelle einstellen aber ich weis nicht wie das geht.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Du kannst deine Tabellen wie jeden Anhang deinem Beitrag beifügen.

  13. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    wieder gelöscht.

  14. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    @kreis96.

    Ich bin kein Fachmann. Es gibt Gerichte die nur 2,5% anerkennen.
    Wo wird den die Klage eingereicht?




    @LGSaar
    Beim Amtsgericht Hannover, ich werde aber noch einmal nachhaken, da ich mit dem test.de Rechner mehr als 5.000 @ an Rückabwicklung ermittelt habe und damit der Adressat das OLG Celle wäre.

  15. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ab 5000 Euro Streitwert müsste das LG Hannover zuständig sein, in 2. Instanz das OLG Celle...

  16. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Der Klageentwurf selber behandelt die hier im Forum behandelte Höhe des Zinssatzes über Basiszins sowie den Dispozins. Ich stelle das nächste Woche hier zusätzlich zu meinem Beitrag Nr. 365 ein.

  17. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Das LG Hannover hat mal ganz Verbraucherfreundlich entschieden. Was damit geworden ist weis ich allerdings nicht. Kein Aktenzeichen dabei.
    hier ein Artikel dazu.

    Landgericht Hannover konkretisiert Berechnungsmethode für "Rückabwicklungszins"

    Forchheim 09.12.2013- Das Landgericht Hannover (Aktenzeichen bekannt; nicht rechtskräftig) hat mit Urteil vom 21.11.2013 die vom ehemaligen Darlehensnehmer (vertreten durch Bögelein & dr. Axmann) zu leistende marktübliche Verzinsung nach erfolgtem Widerruf des Darlehensvertrages konkretisiert.

    In dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover hat der Kläger und Darlehensnehmer den mit der Beklagten Bausparkasse abgeschlossenen Darlehensvertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung rechtswirksam widerrufen.

    Aufgrund des Widerrufs mussten die gegenseitig ausgetauschten Leistungen zurückgewährt werden. Die von der Bausparkasse ausbezahlte Darlehensvaluta ist nach dem Urteil des Landgerichtes Hannover für den Zeitraum ab 2003 lediglich mit einem Zinssatz von 3,74 %, nicht wie Darlehensvertrag vereinbart 5,175% zu verzinsen.

    Das Landgericht Hannover urteilte damit, nach Kenntnis der Unterfertigten, erstmals zur Höhe der vom Darlehensnehmer zu zahlenden "marktüblichen Zinsen" nach erklärtem Widerruf. Im entschiedenen Fall reduzierte sich die ursprüngliche Zinshöhe gemäß Darlehensvertrag von 5,175 % auf lediglich 3,74 %. Der Darlehensnehmer und Kläger ersparte sich daher 1,43 % Zinsen auf den Darlehensbetrag von 104.000 € über einen Zeitraum von zehn Jahren, was zu einer erheblichen Besserstellung des Klägers führte.

    Als Berechnungsmethode zur Ermittlung des marktüblichen Zinses wurde dabei vom Landgericht Hannover, wie Bögelein & Dr. Axmann gefordert auf die Pfandbriefrenditen der Deka-Bank und der Landesbanken, herangezogen. Der Anleger ersparte sich mit dem Urteil Zinsen in Höhe von fast 15.000,- €. Zudem darf die Bausparkasse die übergebenen Sicherheiten in Form eines Bausparguthabens nicht verwerten.

    Nach Kenntnis von Bögelein & Dr. Axmann Rechtsanwälte ist das Urteil des Landgerichts Hannover das erste seiner Art, welches zur Berechnung des marktüblichen Zinses nach Widerruf eines Darlehensvertrages wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ergangen ist. Für weitere Informationen steh Rechtsanwalt Bögelein gerne zur Verfügung.

  18. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    "... die Pfandbriefrenditen der Deka-Bank und der Landesbanken, herangezogen"

    Ob das wohl ein Kolibri bleibt oder auch von anderen Gerichten aufgegriffen werden wird? Wie stehen denn die Pfandbriefrenditen in Zusammenhang mit den BuBa-Statistiken, zB einer SUD118 oä?

  19. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Aufgrund des Widerrufs mussten die gegenseitig ausgetauschten Leistungen zurückgewährt werden. Die von der Bausparkasse ausbezahlte Darlehensvaluta ist nach dem Urteil des Landgerichtes Hannover für den Zeitraum ab 2003 lediglich mit einem Zinssatz von 3,74 %, nicht wie Darlehensvertrag vereinbart 5,175% zu verzinsen.

    Das Landgericht Hannover urteilte damit, nach Kenntnis der Unterfertigten, erstmals zur Höhe der vom Darlehensnehmer zu zahlenden "marktüblichen Zinsen" nach erklärtem Widerruf. Im entschiedenen Fall reduzierte sich die ursprüngliche Zinshöhe gemäß Darlehensvertrag von 5,175 % auf lediglich 3,74 %. Der Darlehensnehmer und Kläger ersparte sich daher 1,43 % Zinsen auf den Darlehensbetrag von 104.000 € über einen Zeitraum von zehn Jahren, was zu einer erheblichen Besserstellung des Klägers führte.
    Ducnici verweist immer wieder auf diese Möglichkeit. Aber er bezieht sich dabei nur auf den ersten Teil der RAW-Berechnung, der sich auf den Gebrauchsvorteil des DN bezieht und glaubt diesen marktüblichen Zins nach Dr. Werths Empfehlung nochmal um weitere 0,5 % drücken zu können und zusätzlich bliebe der zweite Teil mit den Nutzungen der Bank mit 5 % über Basis.

    Aber ich glaube, das dies eine eigenständige Variante ist, wie auch die 0,5 %-tige Kürzung des Marktzinses wie auch die 5 % über Basis. Jede Variante für sich mag ihre Berechtigung haben aber alle zusammen??? Das kann man nur fordern, wenn man erstens eine RSV hat und zweitens eine RSV hat, die anders als die ARAG den DN gewähren läßt.

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Sollte man ohne RSV etwa den möglichst niedrigsten Betrag fordern, zB nur 2.5% über Basiszins für den NWE-DG und den vertraglich vereinbarten Zinssatz für den NWE-DN, auch wenn er über dem marktüblichen lag? So pauschal kann man das wohl nicht sagen, aber ein guter RA sollte hier mit dem Mandanten zu einer sinnvollen Strategie kommen. Allerdings erscheint mir eine Maximalforderung ohne RSV sehr gewagt zu sein.

    Wann im Verfahren spätestens muss der Kläger von einem Teil seiner Forderungen weggehen, um Nachteile bei den Prozesskosten zu vermeiden? Oder ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen, wenn die Klage eingereicht worden ist und dann der Richter meint, dass sei zu viel, ohne dass der Kläger dann noch korrigieren kann?

  21. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Zitat Zitat von eugh

    Wann im Verfahren spätestens muss der Kläger von einem Teil seiner Forderungen weggehen, um Nachteile bei den Prozesskosten zu vermeiden? Oder ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen, wenn die Klage eingereicht worden ist und dann der Richter meint, dass sei zu viel, ohne dass der Kläger dann noch korrigieren kann?
    Das ist auch eine gute Frage. Würde mich auch interessieren. Vielleicht können die Anwälte etwas dazu sagen.

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