Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Das hattest Du ja bereits geschrieben, aber meine Aussage war "keine Möglichkeit zu speichern und später nachzuarbeiten". Ist es über die Link-Funktion möglich später nachzuarbeiten?
    Ja, das ist möglich, d.h. Du rufst den Link auf, änderst die Parameter und speicherst wieder ab. Dabei wird ein neuer Link erzeugt, d.h. der alte (zum Vergleich) funktioniert weiterhin. Ich gebe Dir natürlich völlig Recht, dass Excel (oder LibreCalc ) das Maß aller Dinge und wesentlich flexibler ist.

    Vor allem wollte ich mit dem Verzugszinsrechner prüfen, ob a) mein Anwalt richtig gerechnet hatte (Darlehen bereits vor Widerruf getilgt, daher einfach) und b) ob der Rechner von test.de und meine eigenen Versuche stimmen. Mit meinen eigenen Versuchen bin ich noch nicht zufrieden.

    Zitat Zitat von ducnici
    Also ich halte es für sinnvoller, den Rechner in excel nachzubauen. Und die Richtigkeit dieser Berechnungen mit den Berechnungen des Verzugszinsrechners zu untermauern.
    Ja, so in etwa war mein Plan, wobei ich zugebe, nicht ganz schlüssig gewesen zu sein, ob ich nun bei test.de bleibe und den o.g. Rechner zur Plausibilitätsprüfung verwende oder doch mit meinen eigenen LibreCalc-Blättern weitermache. Es ist nicht so, dass das keinen Spass macht, aber ich bin (noch) nicht so fit darin. Ich übernehme zwar gerne auch etwas fertiges, aber ich lerne viel mehr dabei, wenn ich es selbst nachvollziehen/nachbauen kann. Und da bin ich dran.

  3. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Vor allem wollte ich mit dem Verzugszinsrechner prüfen, ob a) mein Anwalt richtig gerechnet hatte ....
    Wie ich Deinem Beispiel entnehme hast Du mit "act (kalendergenau)" gerechnet. Ich wollte es mit 30/360 Tagen rechnen und musste feststellen, dass der Februar trotz dieser Vorgabe nur mit 28 Tage berücksichtigt wird. Also kann man dem Ding auch nicht ganz trauen.
    Zitat Zitat von eugh
    Ja, so in etwa war mein Plan, wobei ich zugebe, nicht ganz schlüssig gewesen zu sein, ob ich nun bei test.de bleibe und den o.g. Rechner zur Plausibilitätsprüfung verwende oder doch mit meinen eigenen LibreCalc-Blättern weitermache. Es ist nicht so, dass das keinen Spass macht, aber ich bin (noch) nicht so fit darin. Ich übernehme zwar gerne auch etwas fertiges, aber ich lerne viel mehr dabei, wenn ich es selbst nachvollziehen/nachbauen kann. Und da bin ich dran.
    Vollkommen richtig. In dem man selbst programmiert, zwingt man sich, den Sachverhalt zu verstehen. Ich habe das abgewandelte Muster von Ducnici genommen und nach meinen Vorstellungen modifiziert. Es hat mich sehr viel Zeit gekostet, aber ich konnte dadurch meine bescheidenen Exelkenntnise entscheidend verbessern und verstehe seither das RAW-Verfahren besser.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Aber das Datum der Rate gibst Du doch selbst ein, also 28. oder 29.02.

  5. Avatar von JonaHH
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Hallo zusammen,

    ich habe mich mit dem Thema Rückabwicklung in den letzten Tagen umfangreich beschäftigt.
    Die Rechtslage und die herrschende Rechtsprechung scheint folgendermaßen auszusehen:

    ...
    Ich habe mich eben registriert, um LGSaar für die tolle und sehr verständliche Zusammenfassung zu danken.
    Top!
    Hat mir sehr geholfen, das Procedere zu verstehen. (unsere Klageschrift auf Rückabwicklung/Widerruf ist gestern ans Gericht gegangen, wie genau dann aber die "gezogenen Nutzungen" berechnet werden, war mir bis eben völlig unklar -> selbst Fachseiten bieten dazu nichts Hilfreiches an.)

  6. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Aber das Datum der Rate gibst Du doch selbst ein, also 28. oder 29.02.
    Meine Darlehensrate wird immer am 01. des Monats eingezogen, also gebe ich immer den ersten des Monats ein. Und wenn ich im Zinsrechner die Option 30/360 Tage einstelle, dann erwarte ich auch, dass ausnahmslos alle Monate mit 30 Tagen gerechnet werden.

    Hier der Beweis, dass der Zinsrechner für Verzugszinsen auch in diesem Fall 28 Tage unterstellt.

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ja selbstverständlich, der Februar hat nur 28 Tage (bzw. 29 in den Schaltjahren). Ich verstehe auch nicht, weshalb selbst in meinen Kontoauszügen der Bank immer der 30. eines jeden Monats angegeben wird, also auch im Februar. Und auch im Vertrag steht ausnahmslos der 30. drin. Das ist doch Unsinn. Wie auch immer - ich rechne taggenau (act/act) und gebe (immer den 30. eines Monats an bzw. den 28./29.02.). Die Differenzen, welches sich aus einer oder zwei Verschiebungen von 1-2 Tagen über insgesamt zB 7 Jahre ergeben betragen unter 50 Ct (bei mir).

  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich stelle mal musterhaft die mittels Exel errechnete RAW-Berechnung eines meiner kleineren Darlehen ein und zusätzlich den Link zum Zinsrechner für Verzugszinsen. In der Exeltabelle habe ich mit verschiedenen Varianten gerechnet. Deshalb muss man für die Klage die Spalten der Tabelle (oftmals ganze Seiten), die man nicht benötigt ausblenden.

    Hier die Verzugszinsberechung mit dem Zinsrechner und als Anlage meine RAW-Berechnungen im PDF-Format. Mit meinen Berechnungen habe ich auch ein Tabellenblatt (Seite 9 oder 10) mit der Verzugszinsberechnung erzeugt. Dort musste ich den 01.10.2015 statt dem 30.09.2015 eingeben, um auf den gleichen Monatsverzugszins für den September 2015 zu kommen. Warum, das so ist, weis ich noch nicht. Hierzu würde mich mal interessieren, wann genau (bei Widerruf am 11.09.2014 und Zahlungsziel 30.09.2015) der Verzugszinszeitraum beginnt und endet. In meiner RAW-Berechnung habe ich alle Werte mit Ausnahme der Verzugszinsberechnung mit der Option 30/360 Tage gerechnet, dies, weil die Bank die Zinsen auch so berechnet. Die Verzugszinsen habe ich davon abweichend nach den zutreffenden Kalendertagen berechnet.

    Mich würde interessieren, ob die von mir gewählte Darstellung gerichtsfest ist. Ihr könnt auch gerne Verbesserungsvorschläge abgeben, vor allem zu den Seiten- und Spaltenüberschriften.

    Gruß
    Hanomag

    RAW_Muster.pdf
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    b) Die Zeit nach dem Widerruf
    ... Verzugsbeginn tritt danach innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Widerrufserklärung ein.
    Das verstehe ich nicht. Die WRB ist doch das auslösende Ereignis für den Verzugsbeginn?
    Zitat Zitat von LGSaar
    c) Berechnung der gegenseitigen Ansprüche
    Die meisten Gerichte halten die herkömmliche Methode zur Berechnung der Rückabwicklung für richtig. Die Bank kann danach für die Zeit von Auszahlung bis zum Widerruf Zinsen auf die gesamte Darlehenssumme verlangen (OLG Düsseldorf hat es aber nicht so gerechnet), und dem Kreditnehmer steht Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für sämtliche Ratenzahlungen zu. Dadurch, dass die Bank die gesamte Darlehenssumme über die ganze Zeit bis zum Widerruf verzinsen kann, zahlt der DN mehr Zinsen. Wenn man die ganzen Ratenzahlungen mit 5% über Basiszinssatz verzinst kann die Rechnung eigentlich nur zu Gunsten des DN ausfallen. Wenn man aber die gezahlten Raten nur mit 2,5% verzinst und man eine hohe Tilgung in den Raten hatte, kann unter Umständen(Höhe des Darlehens, Laufzeit) die Rechnung für den DN 0 oder (gering) negativ ausfallen.
    Ich habe mal ein Darlehen mit langer Laufzeit und höherer Tilgung mit beiden Varianten gerechnet.
    1. Ergebnis bei +5 %
    Überschuss bei herkömmlicher Methode = ca. 25.000 €
    Überschuss bei Winnecke-Methode = ca. 16.000 €
    2. Ergebnis bei +2,5 %
    Überschuss bei herkömmlicher Methode = ca. 5.000 €
    Überschuss bei Winnecke-Methode = ca. 9.000 €

    Das ist schon erstaunlich!

  10. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Selbst wenn Du für Deine Darlehensleistungen nur 1% Zinsen bekommst und im Gegenzug den Vertragszins zahlen müsstest...

    würdest Du immer noch 1% mehr an Zins bekommen als wenn Du das Darlehen normal! bedienen hättest müssen weil Du nicht widerrufen konntest...
    Nach dem Studium der folgenden Aussage
    Zitat Zitat von LGSaar
    c) Berechnung der gegenseitigen Ansprüche
    Die meisten Gerichte halten die herkömmliche Methode zur Berechnung der Rückabwicklung für richtig. Die Bank kann danach für die Zeit von Auszahlung bis zum Widerruf Zinsen auf die gesamte Darlehenssumme verlangen (OLG Düsseldorf hat es aber nicht so gerechnet), und dem Kreditnehmer steht Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für sämtliche Ratenzahlungen zu. Dadurch, dass die Bank die gesamte Darlehenssumme über die ganze Zeit bis zum Widerruf verzinsen kann, zahlt der DN mehr Zinsen. Wenn man die ganzen Ratenzahlungen mit 5% über Basiszinssatz verzinst kann die Rechnung eigentlich nur zu Gunsten des DN ausfallen. Wenn man aber die gezahlten Raten nur mit 2,5% verzinst und man eine hohe Tilgung in den Raten hatte, kann unter Umständen(Höhe des Darlehens, Laufzeit) die Rechnung für den DN 0 oder (gering) negativ ausfallen.
    bin ich zu der Erkenntnis gelangt, dass dies definitiv nur bei der Winnecke-Methode zutrifft.

  11. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @Hanomag:

    1. Frage Verzugsbeginn:
    Ich habe das LG Münster zitiert:

    "Entgegen der Auffassung des Beklagten beginnt der Verzug auch nicht gemäß § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. mit Erklärung des Widerrufs, sondern die Vorschrift enthält einen Verweis auf die Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB. Danach steht die Widerrufserklärung einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung gleich. Verzugsbeginn tritt danach innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang derWiderrufserklärung ein und damit nicht vor dem 08.01.2010, wobei ein früherer Verzugsbeginn nach Mahnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. "
    Hier hat die Bank geklagt und der DN hat eine Widerklage erhoben. Damit hat er Erfolg gehabt.

    2. Frage:
    von mir berechnetes Beispiel.
    Darlehenssumme: 114600,00€
    Auszahlung: 01.08.2006
    Monatliche Rate: 900€
    Widerruf: Mai 2014
    Vertragszins: 5,25%


    1. Ergebnis bei +5 %
    Überschuss bei herkömmlicher Methode = ca. 8400 €
    Überschuss bei Winnecke-Methode = ca. 8300 €
    2. Ergebnis bei +2,5 %
    Überschuss bei herkömmlicher Methode = ca. 185 €
    Überschuss bei Winnecke-Methode = ca. 4300 €

    Gerechnet mit der Tabelle von test.de.
    Das ist eine tatsächliche Berechnung, kein Beispiel.



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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar

    2. Frage:
    von mir berechnetes Beispiel.
    Darlehenssumme: 114600,00€
    Auszahlung: 01.08.2006
    Monatliche Rate: 900€
    Widerruf: Mai 2014
    Vertragszins: 5,25%


    1. Ergebnis bei +5 %
    Überschuss bei herkömmlicher Methode = ca. 8400 €
    Überschuss bei Winnecke-Methode = ca. 8300 €
    2. Ergebnis bei +2,5 %
    Überschuss bei herkömmlicher Methode = ca. 185 €
    Überschuss bei Winnecke-Methode = ca. 4300 €

    Gerechnet mit der Tabelle von test.de.
    Das ist eine tatsächliche Berechnung, kein Beispiel.
    Wenn Du nun mit 1,0 % rechnest, dann kommt tatsächlich ein negativer Betrag heraus und Harley hätte mit seiner Vermutung
    Zitat Zitat von Harley
    Bisher sind wir ja alle davon ausgegangen, dass der DN bei der Rückabwicklung nur gewinnen kann, weil der Zinssatz des vom DG zu zahlenden NWE in aller Regel über dem Vertragszinssatz bzw. dem marktüblichen Zinssatz liegen wird.
    .
    .
    Sollte es tatsächlich dazu kommen, dass durch die Rechtsprechung der vom DG zu zahlende Zinssatz beim NWE abgesenkt wird, müsste ich in meinem Fall einen höheren Zinssatz entrichten als ich im Gegenzug von der Bank bekommen würde.
    gar nicht so arg in die Luft gegriffen.

  13. Avatar von LGSaar
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich halte die herkömmliche Methode so wieso nicht für richtig. Denn die Bank kassiert einen festen Zinssatz über die ganze Laufzeit auf den ganzen Betrag, während die Raten des DN variabel über den Basiszinssatz verzinst werden. Da entsteht eine Asymmetrie. Dagegen wird bei der Winnecke Methode die Symmetrie einigermaßen wieder hergestellt. Die Bank hat ja bis zum Widerruf keine Verluste erlitten, sondern mit Sicherheit gewinn gemacht.
    Der BGH hat ja die gezogenen Nutzungen nicht aus dem Bauch heraus mit 5% vermutet. Die Richter werden sich darüber Gedanken gemacht haben.

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    2. Frage:
    von mir berechnetes Beispiel.
    Darlehenssumme: 114600,00€
    Auszahlung: 01.08.2006
    Monatliche Rate: 900€
    Widerruf: Mai 2014
    Vertragszins: 5,25%


    1. Ergebnis bei +5 %
    Überschuss bei herkömmlicher Methode = ca. 8400 €
    Überschuss bei Winnecke-Methode = ca. 8300 €
    2. Ergebnis bei +2,5 %
    Überschuss bei herkömmlicher Methode = ca. 185 €
    Überschuss bei Winnecke-Methode = ca. 4300 €


    Das ist doch Blödsinn!

    1. Grundsätzlich: Wenn man den Vertrag bedient mit Vertragszins und entsprechender Tilgung bis Vertragsende, keine Verzinsung!!! auf seine Zinszahlungen/Tilgungszahlungen bekommt....dass ist der Worstcase.

    Jeder Euro, den man durch eine Rückabwicklung bekommt, lässt einen einen Vorteil erwirtschaften.

    Aussen vor ist natürlich die Frage, wie hoch die eigenen Kosten bezüglich Rechtsanwaltes ist, den man im Falle eines Vergleiches ggf. da auch verhandelbar, zahlen müsste...

    Aber es kann nicht sein, dass man durch einen Widerruf und Rückabwicklung am Ende MEHR zahlen müsste, als wenn man den Vertrag wie vereinbart bedienen würde..




    2. Dem test-Rechner traue ich nicht, der rechnet nämlich FALSCH!!!!

    - Du hast eine Rate von 900Euro, davon sind ca. 501Euro Zinsen und somit 399Euro Tilgung in der ersten Rate. Tilgungsanteil in der ersten Rate = 4,174%
    Der Anteil ändert sich monatlich beim A-Darlehen.

    - bei 5% hast Du einen Überschuss von ca. 8400Euro, bei 2,5% 185Euro????

    => Du bekommst auf 500Euro 5% Zinsen im Jahr. Macht 25Euro
    => Du bekommst auf 500Euro 2,5% Zinsen im Jahr. Macht 12,50Euro

    => Finde Deinen Fehler!!!

  15. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    Ich halte die herkömmliche Methode so wieso nicht für richtig. Denn die Bank kassiert einen festen Zinssatz über die ganze Laufzeit auf den ganzen Betrag, während die Raten des DN variabel über den Basiszinssatz verzinst werden. Da entsteht eine Asymmetrie. Dagegen wird bei der Winnecke Methode die Symmetrie einigermaßen wieder hergestellt. Die Bank hat ja bis zum Widerruf keine Verluste erlitten, sondern mit Sicherheit gewinn gemacht.
    Der BGH hat ja die gezogenen Nutzungen nicht aus dem Bauch heraus mit 5% vermutet. Die Richter werden sich darüber Gedanken gemacht haben.
    Auch das ist Blödsinn!

    Es ist egal, ob die Winnecke oder herkömmliche Methode angewandt wird. Man setzt vorher fest, was zur Anwendung kommt. Marktüblicher Zinssatz weil niedriger als Vertragszins, Abzug 0,5%, das ganze dann als fixer oder variabler Zins uswusf.

    Die Ausgangslage ist bei beiden Methoden gleich. Es wird bei der Methode nach Winnecke lediglich die Tilgung als Tilgung angesetzt, dadurch reduziert sich der verzinsende Anteil durch den DN. Auf der anderen Seiden bekommt aber der DN auch weniger Zinsen auf seine Raten, da nur der Zinsanteil berücksichtigt wird, logisch, da die Tilgung ja als Tilgung verwendet wird.
    Und da liegt das Problem, sobald dich den Vertragszins NICHT mehr verwende, egal ob ich nur die 0,5% Gewinnmarge in Abzug bringe oder oder oder....verringert sich logischerweise der Zinsanteil und erhöht sich der Tilgungsanteil in der Annuität (A-Darlehen vorausgesetzt)

    Also muss man gerichtlich ERST mal diese Rahmenbedingungen des Darlehenszinses KLÄREN um dann DANACH die Höhe der Tilgung berechnen zu können. Und davon hängt natürlich alles andere ab.

    Bei der herkömmlichen Methode muss natürlich auch erst mal die Bedingungen geklärt werden. Da es aber zwei von einander unabhängig berechenbare Zahlungsströme sind, ist es einfacher zu berechnen und zu nachvollziehen.

    Klar?


    @LGSaar.... eine Symmetrie bzgl. variabler Zins bei den gezogenen Nutzungen (=z.B. 5% über Basiszins) und bei dem vom DN zu erstattenden Gebrauchsvorteil ist nur dadurch zu erreichen, in dem man den marktüblichen Zinssatz VARIABEL ansetzt. Siehe Aufsatz von Servais. DAS hat aber 0,0 mit Winnecke oder herk. Methode zu tun. Ich kann bei beiden! Methoden den Zins für den Gebrauchsvorteil VARIABEL ansetzen....


    Die Richter bevorzugen m.M. nach die herkömmliche Methode, weil eben zwei getrennte Zahlungsströme voneinander unabhängig betrachtet, diskutiert und berechnet werden können. Das ist DER klare Vorteil für die herk. Methode.

    Für Winnecke spricht, und das habe ich auch schon oft erwähnt, wenn der Punkt KapEst ins Spiel kommt und der Anteil der Tilgung an der Gesamtrate HOCH war. Denn dann würde man VIEL Zinsen für seine Tilgung bekommen, im Verhältnis zum Zinsanteil. Und auf die Zinsen für den Tilgungsanteil wären dann u.U. die KapEst zu zahlen. Die würden wegfallen, wenn Tilgung=Tilgung wäre und man dadurch KEINE Zinsen auf seinen Tilgungsanteil bekäme.
    Auch klar, oder?

  16. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    @Ducnici

    ich hoffe ich habe Blödsinn erzählt, aber ich finde bei meiner Rechnung kein Fehler. Du hast die Eckdaten. Dann rechne doch mal nach. Natürlich wenn man mit dem marktüblichen Zinssatz rechnet und noch die Gewinnmarge abzieht, kommt da etwas anderes raus. Da bin ich deiner Meinung. Du definierst aber die herkömmliche Methode vielleicht anders als ich und die Redaktion von test.de.
    Nach der herkömmlichen Methode bekommt die Bank die Ausbezahlte Valuta bis zum Wiederruf ohne die Tilgung zu berücksichtigen verzinst.
    Das soll auch nicht heißen, dass es so gemacht werden soll und muss. Ich wollte nur zeigen, dass es möglich wär

  17. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von LGSaar
    @Ducnici

    ich hoffe ich habe Blödsinn erzählt, aber ich finde bei meiner Rechnung kein Fehler. Du hast die Eckdaten. Dann rechne doch mal nach. Natürlich wenn man mit dem marktüblichen Zinssatz rechnet und noch die Gewinnmarge abzieht, kommt da etwas anderes raus. Da bin ich deiner Meinung. Du definierst aber die herkömmliche Methode vielleicht anders als ich und die Redaktion von test.de.
    Nach der herkömmlichen Methode bekommt die Bank die Ausbezahlte Valuta bis zum Wiederruf ohne die Tilgung zu berücksichtigen verzinst.
    Das soll auch nicht heißen, dass es so gemacht werden soll und muss. Ich wollte nur zeigen, dass es möglich wär

    nee, heut ist Sonntag und mei Club hat gerade verloren...


    die herkömmliche Methode ist immer:

    - der DG bekommt sein das Darlehen voll verzinst (wie ein Darlehen OHNE Tilgung)

    - der DN bekommt seine Zahlungen voll verzinst (wie bei einem Sparbuch)




    Denk selber nach. Es kann net sein, dass Du nur noch 184Euro Überschuss bei einer Reduzierung des Zinses von 5,0 auf 2,5% über Basiszins hast.

    Du bekommst 2,5% über Basiszins auf DEINE Zinszahlungen... und es gibt NUR 184Euro MEHR als wenn DU DEINEN Vertrag OHNE WR erfüllen würdest (bis zum Datum des WR wohlgemerkt)

    Die andere Seite bleibt ja gleich! Da Du ja den vertragsüblichen Darlehenszins ansetzt.


    Der Logik zufolge müsstest DU dann wohl bei 2% über Basiszin der Bank noch was zahlen MÜSSEN!!!!


    HIRN einschalten!!!!

    Aus.Ende.

  18. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici

    Der Logik zufolge müsstest DU dann wohl bei 2% über Basiszin der Bank noch was zahlen MÜSSEN!!!!
    Vollkommen richtig. Das läuft zwar dem Gedanken des Verbraucherschutzes zuwider, ist aber nichts desto trotz ab einer bestimmten Tilgungshöhe rechnerisch richtig.

    Dein Gedanke, dass der DN durch die Rückabwicklung immer nur einen Überschuss erzielen muss hat einen unschönen Fehler. Die Tilgung erspart dem DN bei vertragsmäßigem Darlehensverlauf, entgegen deiner Ansicht, nämlich sehr wohl etwas, nämlich weiterhin den Vertragszins auf den getilgten Betrag zahlen zu müssen. Je höher die Tilgung, desto höher auch die Ersparnis. Bei der Rückabwicklung zahlt der DN den Vertragszins - meinetwegen auch nur den marktüblichen Zins - bis zum Widerruf aber auf den vollen Darlehensnominalbetrag. Wenn jetzt der DN seine (hohe) Tilgung aber nur mit 2 % über BZ (derzeit = 1,13%) verzinst bekommt, der DG das gesamte Darlehem aber mit z.B. 5% , dann gibt es einen Grenztilgungssatz, ab dem stände sich der DN besser, wenn er auf den WR verzichten würde.

    Reguläre Tilgung würde somit dem DN mit 5%, (+ reguläre Zinsen mit 0%) verzinst. Im WR-Fall würden Tilgung + Zinsen = Darlehensrate dem DN aber nur mit 1,13% verzinst.

    Ich kann mich der Ansicht von LGSaar daher nur vollkommen anschließen.

  19. Avatar von LGSaar
    LGSaar ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    @ ducnici

    Also ich habe darüber nachgedacht und habe jetzt auch mein Hirn eingeschaltet. Ein kleinen Fehler habe ich gefunden, der macht aber den Haufen nicht voll.
    Es sieht folgendermaßen aus:

    Darlehen normal bedient:
    Restschuld zum Widerruf= 68373,19€, bis dahin bezahlte Zinsen =38373,19€

    Nach herkömmlicher Methode:
    Zinsen berechnet ohne Tilgung bis zum Widerruf =47129,25€ plus die ausbezahlte Valuta 114600,00€ ergibt einen Betrag von 161729,25€ die der Bank zusteht.
    Verzinsung der gesamte Rate mit 2,5% über Basiszinssatz =9253,46€ plus die bezahlten Raten 94*900€=84600,00€ ergibt einen Betrag von 93853,46€ die dem DN zusteht.

    161729,25€ - 93853,46€=67875,91€

    Restschuld normal Bedienung war 68373,19€
    Restschuld herkömmlich gerechnet 67875,79€
    Differenz (Überschuss) 497,40€

    Zinsen normal bedient 38373,19€
    Zinsen ohne Tilgung 47129,25€
    Differenz -8742,98€

    Man bezahlt bei der herkömmlichen Methode mehr Zinsen als bei einer normalen Bedienung des Darlehens, in diesem Fall 8742,98€. Die Verzinsung der Raten bringt aber nur 9253,46€

    Bei einer Verzinsung der Raten mit 5% über Basiszinssatz ergibt sich ein Betrag von 17499,09€ an Zinsen
    17499,09€ - 9253,46€=8195,63€

    Der Unterschied zwischen 5% und 2,5% in liegt in diesem Fall bei 8195,63€
    Das ist kaum zu glauben aber wahr.

    Die Zinsen habe ich wie die Bank berechnet jeder Monat hat 30 Tage. Diesmal ohne test.de Rechner. Aber der lag ja auch nicht weit weg.

    Der Sinn der Rückabwicklung besteht nicht darin den DN auf jeden fall besser zu stellen. Es sollen die tatsächlich gezogenen Nutzungen herausgegeben werden. Es gibt Gerichte die nur 2,5% für richtig halten. Ich persönlich teile diese Meinung nicht.

    Ich hoffe dein Hirn kann jetzt meinem Hirn folgen.

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Interessantes Gefecht, muss ich sagen! Bei test.de gab es vor längerer Zeit einmal einen Kommentar, dass es unter bestimmten Bedingungen nach der herkömmlichen Methode zu einem negativen "Vorteil" kommen kann.

    Was sagen denn die RÄ dazu, die selbst rechnen?

  21. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    nee, heut ist Sonntag und mei Club hat gerade verloren...
    Ich glaube heute ist wirklich nicht Dein Tag.

    Ich habe mal ein Beispiel mit einem Darlehen über 100.000 € gerechnet. Das lief bis zum Widerruf fast 10 Jahre und hatte einen Vertragszins sowie eine Tilgung von jeweils 5 %. Den Basiszins habe ich statt um 5 % nur um 2,5 % erhöht und ganz bewusst die Parameter (Zins, Tilgung und Laufzeit) so angepasst, dass ein negativer Betrag herauskommt (siehe Seite 13). Dagegen ist nach der Winnecke-Methode (Seite 14) das Saldo noch gut im Positiven.

    Hier mein Beweis: RAW_Minus_Muster.pdf

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