Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

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    Standard Widerrufsjoker - Berechnungen zur Rückabwicklung

    Hallo zusammen,

    Dieser Thread soll einen Überblick geben, wie die Gerichte die gegenseitige Rückerstattung empfangener Leistungen und Nutzungen festgelegt haben. Es geht um I mmobilien- aber auch andere D arlehen.

    Jeder ist herzlich aufgefordert, neue Informationen beizusteuern, und ich werde sie in diesem ersten Beitrag entsprechend einfügen, wenn ich Zeit und Lust dazu habe. Damit es nicht zu kompliziert wird, haltet die Infos bitte so knapp wie möglich und orientiert Euch an den ersten Beispielen unten.

    Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzeslage zwischenzeitlich verändert. Die zum Vertragsschluss gültigen Paragraphen (z.B. aus dem BGB in der Fassung vom "soundsovielten") werden in den jeweiligen Urteilen angegeben (sofern das Urteil verfügbar ist). So kann man selbst prüfen, ob das Urteil diesbzgl. zur eigenen Sachlage passt.

    Für die Richtigkeit der gemachten oder übernommenen Angaben übernehme ich keine Gewähr, d.h. die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

    Vielen Dank für's Mitmachen!

    -------------------------------------------------------------------------------------

    WRB 2003 - LG Köln, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015, Az. 15 0 545/14:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Z insen in Höhe des vereinbarten Satzes


    Vertrag 10.06.2008 - Widerruf 15.10.2014 - KG (OLG) Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13:

    • B ank => Kunde: Alle geleisteten Ratenzahlungen, zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinssatz


    • Kunde => B ank: Das D arlehen samt marktüblicher Z insen nach Sätzen aus Bundesbankstatistiken; Sachverständigengutachten war nicht nötig


    Verträge 27./31.08.2007 und 06./07.09.2007 - LG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, Az. 38 O 88/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.


    Verträge 05.04.2004 und 15.01.2007 - Widerruf 24.01.2013 - OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, Az. 13 U 205/13:
    Anm.: Es ging hier um die Rückabwicklung von Verträgen über Bücher und andere Wissensmedien. Auszüge aus dem Urteil:
    04 ... Ob dies für sich genommen die Annahme einer Verwirkung rechtfertigte, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte diesen Entscheidungen allerdings – ungeschrieben – der Rechtssatz zugrunde liegen, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dem aus den genannten Gründen nicht. ...

    60 Das Zeitmoment dürfte vorliegend jedenfalls betreffend den Vertrag vom 5. April 2004 gegeben sein. Ob dies auch betreffend den Vertrag vom 15. Januar 2007 der Fall ist, kann offen bleiben.
    61 Jedenfalls fehlt es an dem Umstandsmoment. ...

    108 Darüber hinaus ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Soweit das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht den unter I.5.c) in Bezug genommenen Entscheidungen den Rechtssatz zugrunde gelegt haben sollten, dass ein Widerrufsrecht bei beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung nach Ablauf längerer Zeit seit dem Vertragsschluss stets verwirkt sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
    Vertrag 2007 - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014, Az. 7 O 41/14 (rechtskräftig?):

    • B ank => Kunde: Nutzungsersatzansprüche nur wegen des Zinsanteils der Zahlungen des Kunden


    • Kunde => B ank: Z insen nur auf jeweiligem Stand der Restschuld; soweit Ratenzahlungen des Kreditnehmers die bis dahin angefallenen Z insen übersteigen, reduzieren sie die Restschuld.

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist es rechtskräftig?


    Vertrag 2005 - LG Heilbronn, Urteil vom 14.08.2014, Az. 6 O 134/14 (nicht rechtskräftig):

    • B ank => Kunde: 8.120,37€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von X (s.u.) Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. (jeweils alle 6 Monate gemäß neu berechnet- siehe auch basiszinssatz.info)...
      • ab 2005: ... 2,5 Prozentpunkte... (gemäß § 503 Abs. 2 BGB)
      • ab 22.02.2014 (Klageerhebung): ... 5 Prozentpunkte...


    Anm.: Der Kunde hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt mit dem Ziel, die Rückerstattung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a.bereits seit 2005 zu erwirken.
    • Kunde => B ank: nichts (Details siehe im Anhang von Beitrag #5)

      Frage: Hat jemand den Text zu diesem Urteil? Ist bekannt, ob Berufungsklage erhoben wurde? Ergebnis?


    Vertrag 26.04.2007 - Widerruf 11.09.2013 - LG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2014, Az. 4 O 395/13:

    • B ank => Kunde: Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), zzgl. Verzinsung von 12,25%


    • Kunde => B ank: nichts (D arlehen war bereits zzgl. VFE zurückgezahlt)


    Vertrag 26.01.2005 - Widerruf bis zum 20.10.2008 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-6 U 64/12:

    • B ank => Kunde: alle bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (zeitlich vor und nach Wirksamwerden des Widerrufs), zzgl. Verzinsung mit 5 Punkten über Basiszinsatz*


    • Kunde => B ank: ausbezahlte Darlehensvaluta (inkl. Restschuldversicherungsprämie), zzgl. Verzinsung zum vereinbarten Sollzinssatz oder zum marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses*

      * "e) Eine derartige Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf die Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat."


    -------------------------------------------------------------------------------------
    Weiteren Lesestoff bzgl. möglicher Berechnungsverfahren, Zinsstatistiken und andere nützliche Informationen gibt es unter den folgenden Links:


    Hinweis: Ich habe keinerlei Einfluss auf den Inhalt verlinkter Seiten und mache mir deren Inhalt nicht zu eigen.

  2. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Entschuldige, ich dachte Du meinst den NWE bis Widerruf, weil der ja auch mit Basis +5 gerechnet wird.

    Aber auf Deine Rückfrage warum man Verzugszinsen (die Darlehensleistungen die der DN bis zum Widerrufszeitpunkt geleistet hat und dann infolge Verweigerung des DG nicht zurück erhält) nicht verlangen können soll, möchte ich folgende Antwort geben:

    Unter dem Strich (nach Saldierung aller Leistungen und Gegenleistungen) hat doch der DN eine verbleibende Restschuld zu begleichen. Die Annahme dieser verweigert der DG, deshalb sind wir der Meinung, dass ihm keine Zinsen mehr zustehen. Wenn ich auf der einen Seite keine Zinsen zahlen möchte, dann darf ich m. M. nach auf der anderen Seite keine Verzugszinsen fordern. Ich kann nämlich nicht glauben, dass ich die von DN und DG geleisteten Zahlungsströme nach dem Widerruf getrennt halten, für die meinigen Verzugszinsen verlangen kann und für die des DG nichts mehr - auch keinen NWE - erbringen muss.

    Bei der herkömmlichen Methode betrachte ich die beiden Geldströme auf der einen Seite wie ein tilgungsfreies Darlehen und auf der anderen Seite wie ein Sparbuch.

    Der Darlehensgeber möchte sein Geld und seine Zinsen nicht zurück haben obwohl ich das Recht dazu habe. Das wäre so, als wenn ich das Recht zur Kündigung habe, aber der DG verweigert sich. Weshalb soll ich dann dem DG noch weiter Zinsen schulden?

    Auf der anderen Seite habe ich ein Sparbuch angespart. Auf das Guthaben (=Darlehensleistungen) bekomme ich Zinsen (=gezogene Nutzungen).
    Mir würde nun die Auszahlung des Guthabens zzgl. der Zinsen zustehen. Diese wird mir aber ebenfalls verweigert.

    Warum soll ich nun auf diese Summe keine Verzugszinsen verlangen dürfen? Der Schuldner (=Bank) ist ja in Verzug.

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Der Annahmeverzug ist das wichtige Stichwort, denke ich, d.h. man muss dem DG tatsächlich die Restvaluta zzgl. evtl. dem DG noch zustehenden Zinsen (falls) angeboten haben, unter gleichzeitiger Forderung der vom DN geleisteten Zahlungen auf das Darlehen, evtl. Gebühren und der Freigabe der Sicherheiten. Die Nutzungen würde ich bei diesem Angebot (noch) nicht fordern, da deren Höhe noch strittig ist, d.h. es gibt da noch keine einheitliche Rechtsprechung. Dann ist der DG in Annahmeverzug und hat auch keinen Anspruch mehr auf eine Verzinsung der Restvaluta.

    Inzwischen bin ich auch dazu übergegangen, den von ducnici erwähnten Verzugszinsrechner zu verwenden.

  4. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich habe damals das WR-Schreiben u.a. so formuliert:


    "Nach Widerruf des Darlehens haben gemäß §§ 357 Absatz 1, 346 Absatz 1BGB Sie mir und ich Ihnen die empfangenen Leistungen zurück zugewähren. Ich habe Ihnen das Darlehen zurückzuzahlen und schulde Ihnen für die Kapitalüberlassung die vereinbarten oder, wenn dasfür mich günstiger ist, die marktüblichen Zinsen.
    Sie haben mir meine Leistungen an Sie zu erstatten sowie die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben.

    Teilen Sie mir bitte mit, welche NutzungenSie gezogen haben und rechnen Sie entsprechend ab. Maßgeblich ist,wie viel Eigenkapitalrendite vor Steuern Sie in der Zeit ab Beginnder Zahlung meiner Raten an Sie erwirtschaftet haben.

    Meine Pflicht zur Herausgabe der von Ihnen empfangenen Leistung samt Nutzungen werde ich Zug um Zug erfüllen
    .

    Die Erfüllung meines Anspruchs auf Auskunft über die von Ihnen gezogenen Nutzungen und Abrechnung Ihrer und meiner Rückgewähransprüche erwarte ich bis zum xx.xx.201x
    Alternativ unterbreite ich Ihnen in einem zweiten Schreiben vom heutigen Tag ein Vergleichsangebot, welches ich zu berücksichtigen bitte.
    Weitere Zahlungen von mir erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderungund ohne Anerkennung einer Rechtspflicht."

    Sollte ja eigentlich ausreichend sein um die Bank in den Annahmeverzug zu versetzen, da ich die Erstattung der empfangen Leistung und Nutzungen anbiete.

  5. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Das hatte ich auch angenommen, aber dann hatte ich den Eindruck gewonnen, dass die Angabe des Betrags X, den der DN de, DG anbietet (also die Restvaluta) auch genau angegeben werden muss. Da gab es doch ein Urteil zu - wenn ich noch wüsste, wo das war... Und es sollte bei diesem Betrag wohl nicht saldiert/aufgerechnet werden, da wie geschrieben die Höher der Nutzungen nicht einheitlich gehandhabt wird (teil 2.5%, meist 5% über dem Basiszins).

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ist das der Musterbief von Finanztest?

    Auskunft über Eigenkapitalrendite wurde neulich von einem Gericht abgelehnt - das könne der Käger nicht verlangen. Ausserdem sei das auch im Internet zu recherchieren.

    Frage: Kennt jemand ein Urteil, in dem die Nutzungen aufgrund der Eigenkapitalrendite zugresprochen wurden? Oder eine Klage mit solcher Forderung?

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ja, das erinnert mich an den Musterbrief von test.de, den ich auch gar nicht verwendet habe. Ich hatte überhaupt nur geschrieben, dass die WRB falsch sei und ich daher widerrufe - ohne Paragraphen, Urteile etc. Ist ja auch nicht nötig. Bzgl. der Nutzungen hatte ich nur geschrieben, dass sie abrechnen solle - und dass ich nur unter dem Vorbehalt der (teilweisen) Rückforderung und ohne Anerkenntnis... etc. pp. Darauf kam eine Ablehnung und nach meiner Mahnung (wo nicht viel mehr drin stand, als dass ich den Widerruf bekräftige) wieder eine Ablehnung, jedoch verbunden mit einem (mäßigen) Angebot - alles ohne RA. Mit RA wäre das Angebot evtl. besser gewesen, aber nachdem ich bei der IG Widerruf im Blog las, dass dort fast durchweg neue Vereinbarungen von >2% getroffen wurden, war es mir das Einschalten eines RA bisher nicht wert. Aber das ist eben auch nur ein Einzelfall (obwohl, die WRB ist die sehr falsche der DiBa).

    Urteile bzgl. der Eigenkapitalrendite sind mir nicht bekannt. Was spricht denn nun gegen Basiszins+5% als Grundlage für die Berechnung der Nutzungen der Bank? Wer Mut/eine RSV und gute Hintergrund-Infos hat, kann es ja auch mit dem Dispozins versuchen. Ggf. wird man auf Basiszins+2.5% heruntergestutzt, was bei einem trotzdem positiven Urteil (prinzipiell Obsiegen) mit RSV egal wäre, ohne RSV eher schlecht, und bei einem Vergleich womöglich sehr schlecht, denn im letzteren Fall bleibt man ja proportional auf einem Teil der Prozesskosten sitzen, in Abhängigkeit davon, wie weit das Eingeklagte hinter dem Vergleich zurückfällt.

    Summa summarum: Ich würde ohne RSV die "übliche" Methode vorziehen, also Basiszins+5% und mit dem RA vorher besprechen/abklären, ob auch noch in der Verhandlung ohne Nachteile die Möglichkeit besteht, auf z.B. Basiszins+2.5% runterzugehen, wenn das Gericht eine Andeutung in diese Richtung macht. Es wäre dabei aber auch schon vorher zu klären (z.B. auch mit einer 2. Berechnung mittels des o.g. online Verzugszinsrechners mit nur 2.5%), ob dann am Ende überhaupt noch genug übrig bliebe als "Gewinn". Seht Ihr das auch so?

  8. Avatar von Polli1209
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    So ähnlich wie Ducinis Text des Widerrufes ist auch der Vorschlag, den ich vom RA von der IG Widerruf zugesendet bekommen habe. Nur der fett gedruckte Satz fehlt sowie der Hinweis auf die Alternative mit dem Vergleichsangebot.

  9. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Bedeutet "Zug um Zug" hier nicht einfach, dass die jeweiligen Rückgaben einzeln betracht werden müssen, dass also eben nicht aufgerechnet/saldiert werden darf (siehe dazu auch meinen Beitrag #5904 im anderen Thread), und dass der DN seine Pflicht eben nur unter der Voraussetzung erfüllt, dass auch der DG anbietet, seine Pflichten zu erfüllen? Bei Wikipedia gibt es dazu diesen Artikel.

    Erwähnenswert ist, dass ggf. ein Anspruch auf Freigabe der Grundschuld ohne Zug um Zug Antrag besteht, so LG Köln, Urteil vom 17. März 2015, Az. 21 O 295/14.


    Nebenbei habe ich auch einen Hinweis darauf gefunden, dass Klauseln zum Dispozins beim BGH gelandet sind: klick

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Das hatte ich auch angenommen, aber dann hatte ich den Eindruck gewonnen, dass die Angabe des Betrags X, den der DN de, DG anbietet (also die Restvaluta) auch genau angegeben werden muss. Da gab es doch ein Urteil zu - wenn ich noch wüsste, wo das war... Und es sollte bei diesem Betrag wohl nicht saldiert/aufgerechnet werden, da wie geschrieben die Höher der Nutzungen nicht einheitlich gehandhabt wird (teil 2.5%, meist 5% über dem Basiszins).
    Ja, aber die Bank wurde doch aufgefordert die Berechnung zu machen. Woher soll ich als Laie wissen was ich der Bank schulde?

  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von RAM
    Ist das der Musterbief von Finanztest?

    Auskunft über Eigenkapitalrendite wurde neulich von einem Gericht abgelehnt - das könne der Käger nicht verlangen. Ausserdem sei das auch im Internet zu recherchieren.

    Frage: Kennt jemand ein Urteil, in dem die Nutzungen aufgrund der Eigenkapitalrendite zugresprochen wurden? Oder eine Klage mit solcher Forderung?
    Ja, stammt u.a. von test.de und wurde von mir etwas umgebaut.

    Die EK-Rendite würde ich heute so auch nicht mehr verwenden. Habe ich auch glaube ich, bei der Schwäbisch Hall nicht mehr gemacht, da es faktisch keine Rolle spielt.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Ich habe einfach die Restvaluta aus dem Kontoauszug entnommen. Der ist doch eindeutig. Und genau den Betrag habe ich auch zur Rückzahlung an die Bank angeboten, unter gleichzeitiger Forderung, dass sie meine Zahlungen auf die Darlehen und Gebühren herausgibt, ebenso die Sicherheiten. Wie ich schon erwähnte, habe ich auch geschrieben, dass ich hier (noch) nicht auch die Herausgabe der Nutzungen fordere, da deren Höhe noch strittig vor den Gerichten sei. D.h., dass die Sache eigentlich recht simpel ist.

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Ja, das erinnert mich an den Musterbrief von test.de, den ich auch gar nicht verwendet habe. Ich hatte überhaupt nur geschrieben, dass die WRB falsch sei und ich daher widerrufe - ohne Paragraphen, Urteile etc. Ist ja auch nicht nötig. Bzgl. der Nutzungen hatte ich nur geschrieben, dass sie abrechnen solle - und dass ich nur unter dem Vorbehalt der (teilweisen) Rückforderung und ohne Anerkenntnis... etc. pp. Darauf kam eine Ablehnung und nach meiner Mahnung (wo nicht viel mehr drin stand, als dass ich den Widerruf bekräftige) wieder eine Ablehnung, jedoch verbunden mit einem (mäßigen) Angebot - alles ohne RA. Mit RA wäre das Angebot evtl. besser gewesen, aber nachdem ich bei der IG Widerruf im Blog las, dass dort fast durchweg neue Vereinbarungen von >2% getroffen wurden, war es mir das Einschalten eines RA bisher nicht wert. Aber das ist eben auch nur ein Einzelfall (obwohl, die WRB ist die sehr falsche der DiBa).

    Urteile bzgl. der Eigenkapitalrendite sind mir nicht bekannt. Was spricht denn nun gegen Basiszins+5% als Grundlage für die Berechnung der Nutzungen der Bank? Wer Mut/eine RSV und gute Hintergrund-Infos hat, kann es ja auch mit dem Dispozins versuchen. Ggf. wird man auf Basiszins+2.5% heruntergestutzt, was bei einem trotzdem positiven Urteil (prinzipiell Obsiegen) mit RSV egal wäre, ohne RSV eher schlecht, und bei einem Vergleich womöglich sehr schlecht, denn im letzteren Fall bleibt man ja proportional auf einem Teil der Prozesskosten sitzen, in Abhängigkeit davon, wie weit das Eingeklagte hinter dem Vergleich zurückfällt.

    Summa summarum: Ich würde ohne RSV die "übliche" Methode vorziehen, also Basiszins+5% und mit dem RA vorher besprechen/abklären, ob auch noch in der Verhandlung ohne Nachteile die Möglichkeit besteht, auf z.B. Basiszins+2.5% runterzugehen, wenn das Gericht eine Andeutung in diese Richtung macht. Es wäre dabei aber auch schon vorher zu klären (z.B. auch mit einer 2. Berechnung mittels des o.g. online Verzugszinsrechners mit nur 2.5%), ob dann am Ende überhaupt noch genug übrig bliebe als "Gewinn". Seht Ihr das auch so?

    Ohne RSV ganz klar 5% über Basiszins BGB!

  14. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Polli1209
    So ähnlich wie Ducinis Text des Widerrufes ist auch der Vorschlag, den ich vom RA von der IG Widerruf zugesendet bekommen habe. Nur der fett gedruckte Satz fehlt sowie der Hinweis auf die Alternative mit dem Vergleichsangebot.

    Fett habe ich den hier nur gemacht, im Schreiben ist der normal. Aber du meinst ja damit, dass der generell fehlt.

    Das Alternativangebot war schon incl. einer Rückabwicklungsabrechnung von mir. Vergleich irgendwo in der Mitte....war als Test gedacht, ob sie generell denn verhandlungsbereit wären bzw. ich sagen kann, ich war es ja...

  15. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Bei der herkömmlichen Methode betrachte ich die beiden Geldströme auf der einen Seite wie ein tilgungsfreies Darlehen und auf der anderen Seite wie ein Sparbuch.
    Wie sehen es die Gerichte?
    Zitat Zitat von ducnici
    Der Darlehensgeber möchte sein Geld und seine Zinsen nicht zurück haben obwohl ich das Recht dazu habe. Das wäre so, als wenn ich das Recht zur Kündigung habe, aber der DG verweigert sich. Weshalb soll ich dann dem DG noch weiter Zinsen schulden?
    Das sagte ich doch auch. Ja er soll keine Zinsen mehr bekommen.
    Zitat Zitat von ducnici
    Auf der anderen Seite habe ich ein Sparbuch angespart. Auf das Guthaben (=Darlehensleistungen) bekomme ich Zinsen (=gezogene Nutzungen).
    Mir würde nun die Auszahlung des Guthabens zzgl. der Zinsen zustehen. Diese wird mir aber ebenfalls verweigert.
    Dieses Guthaben wurde defakto mit den Forderungen der Bank verechnet.
    Zitat Zitat von ducnici
    Warum soll ich nun auf diese Summe keine Verzugszinsen verlangen dürfen? Der Schuldner (=Bank) ist ja in Verzug.
    Die Bank ist zwar im Annahmeverzug, aber es gibt unter dem Strich kein Kapital aus dem ich zu meinen Gunsten Verzugszinsen berechnet könnte.

    Sei mir nicht böse Ducnici, aber bei solchen Forderungen brauchst Dich nicht zu wundern, dass der Gesetzgeber eingreifen will.

  16. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Wie sollte denn die NWE mit der Eigenkapitalrendite berechnet werden ? EK-Rendite einfach auf Forderung draufschlagen?

  17. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von Hanomag
    Wie sehen es die Gerichte?Das sagte ich doch auch. Ja er soll keine Zinsen mehr bekommen.
    Dieses Guthaben wurde defakto mit den Forderungen der Bank verechnet.
    Die Bank ist zwar im Annahmeverzug, aber es gibt unter dem Strich kein Kapital aus dem ich zu meinen Gunsten Verzugszinsen berechnet könnte.

    Sei mir nicht böse Ducnici, aber bei solchen Forderungen brauchst Dich nicht zu wundern, dass der Gesetzgeber eingreifen will.

    Jetzt gehst bitte noch mal in Dich und überlegst, was mit der Differenz zwischen Restschuld nach Rückabwicklung und Restvaluta laut Darlehenskontoauszug zum Stichtag X, z.B. Widerruf, passieren soll wenn die Bank sich der Rückabwicklung, die nachträglich von einem Gericht als richtig eingestuft wird, verweigert. Und das ganze sich noch ca. 2-4Jahre hinzieht, bis es gerichtlich geklärt wurde.

    Manche berechnen die Rückabwicklung mit z.B. 5% über BZ bis zur tats. Rückabwicklung in der Zukunft. Ich berechne sie zum Stichtag X um eine genaue Summe nennen zu können und fordere alles danach als Schadensersatz ein.
    Wo ist der unterschied?

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Eine sehr detaillierte Darstellung mit Begründung etc. der Rückabwicklung gibt es im Urteil des OLG Düsseldorf vom 17. Januar 2013 (Az. I-6 U 64/12).

    Und anbei noch ein Link zum Beitrag #5922 mit einem Zitat von derpicknicker, wo es u.a. auch um die Aufrechnung geht (im anderen Thread).

  19. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von eugh
    Eine sehr detaillierte Darstellung mit Begründung etc. der Rückabwicklung gibt es im Urteil des OLG Düsseldorf vom 17. Januar 2013 (Az. I-6 U 64/12)
    Dieses Urteil zu Lesen und auch noch zu verstehen ist für einen juristischen Laien schon eine Zumutung.

  20. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Immerhin ist es ein OLG-Urteil.

    Auch lesenswert sind Beschluss und Urteil des OLG Köln:
    https://dejure.org/2013,32506

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsjoker - Rückabwicklung

    Zitat Zitat von ducnici
    Jetzt gehst bitte noch mal in Dich und überlegst, was mit der Differenz zwischen Restschuld nach Rückabwicklung und Restvaluta laut Darlehenskontoauszug zum Stichtag X, z.B. Widerruf, passieren soll wenn die Bank sich der Rückabwicklung, die nachträglich von einem Gericht als richtig eingestuft wird, verweigert. Und das ganze sich noch ca. 2-4Jahre hinzieht, bis es gerichtlich geklärt wurde.

    Manche berechnen die Rückabwicklung mit z.B. 5% über BZ bis zur tats. Rückabwicklung in der Zukunft. Ich berechne sie zum Stichtag X um eine genaue Summe nennen zu können und fordere alles danach als Schadensersatz ein.
    Wo ist der unterschied?

    Nur noch kurz zur der Vollständigkeithalber...

    In unserer Klage fordern wir die Feststellung einer Restschuld y zum Stichtag X. Und dann noch die Feststellung, das die Beklagte sich in Verzug seit der Ablehnung des WR befindet und für alle entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden, die aus der Verweigerung der Anerkennung des Widerrufes Ersatz leisten muss...


    Wir werden also niemanden die Rechnung für den Zeitraum nach dem Stichtag X während der Klage vorlegen.

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