Hallo zusammen,
ich weiß, dass es bereits Themen zum ungültigen Widerruf gibt. Habe aber eine andere Frage: was ist, wenn die Widerrufsbelehrung gar nicht ausgehändigt wurde? Mein Fall: die Bank hat ein Darlehensvertragexemplar mit einer Widerrufsbelehrung, mein Darlehensvertragsexemplar enthält keine Widerrufsbelehrung.
Reicht es, wenn die WB bei den bankeigenen, von mir unterschriebenen Unterlagen, vorliegt oder muss der Verbraucher auch eine besitzten, sprich von der Bank eine WB ausgehändigt bekommen haben?
Vielleicht kennt sich da jemand aus?
Hallo zusammen,
ich weiß, dass es bereits Themen zum ungültigen Widerruf gibt. Habe aber eine andere Frage: was ist, wenn die Widerrufsbelehrung gar nicht ausgehändigt wurde? Mein Fall: die Bank hat ein Darlehensvertragexemplar mit einer Widerrufsbelehrung, mein Darlehensvertragsexemplar enthält keine Widerrufsbelehrung.
Reicht es, wenn die WB bei den bankeigenen, von mir unterschriebenen Unterlagen, vorliegt oder muss der Verbraucher auch eine besitzten, sprich von der Bank eine WB ausgehändigt bekommen haben?
Vielleicht kennt sich da jemand aus?
Hast Du die WB unterschrieben? Wie willst Du beweisen, dass in deinen Unterlagen keine WB enthalten war/ist?
"Hast Du die WB unterschrieben? Wie willst Du beweisen, dass in deinen Unterlagen keine WB enthalten war/ist?"
Die Sachlage ist relativ schnell erklärt: es gibt ein Exemplar der Vertragsunterlagen für die Bank und ein Ex. für den Kunden. Beide Ex. sollten jeweils von beiden Parteien unterschrieben werden. Das Ex. für die Bank habe ich unterschrieben und an die Bank zurückgeschickt. In diesem Ex. war alles ordnungsgemäß, also auch die Widerrufsbelehrung dabei, die allerdings nicht separat oder explizit unterschrieben wurde. Einfach am Ende der Vertragsunterlagen meine Unterschrift.
Nach 8 Jahren, im Zuge der allgemeinen Euphorie um den Widerrufsjoker habe ich meine eigenen Vertragsunterlagen durchgesehen und festgestellt, dass bei meinen durch eine spezielle Öse gehefteten Darlehensunterlagen genau 2 letzten Blätter fehlen: die Widerrufsbelehrung und das Unterschriftenblatt. Ist mir damals nicht aufgefallen, weil ich meine eigenen Unterlagen selten bis nie unterschreibe, behalte ICH ja. Somit kann ich nachweisen, dass weder diese spezielle Ösung beschädigt wurde noch Blätter aus dem Darlehensvertragexemplar, das mir zum Verbleib übersandt wurde, nachträgelich von mir entnommen wurden.
Soweit die Theorie. In der Praxis sagt die Bank, wenn sie, die Bank, ein vollständiges Ex. hat, ergo MUSS auch ich ein ebenfalls vollständiges Ex. der Vertragsunterlagen haben. Was aber nicht der Fall ist.
Die Kern-Frage ist: reicht es, wenn ich, der Kunde, die Widerrufsbelehrung im bankeigenem Ex. gelesen und abgenickt habe oder muss es gewährleistet sein, dass ich als Kunde auch eine Widerrufsbelehrung zum z.B. zu Hause in aller Ruhe nach 2-3 Tagen nach der Unterschritenleistung noch nachlesen kann.
Somit kann ich nachweisen, dass weder diese spezielle Ösung beschädigt wurde noch Blätter aus dem Darlehensvertragexemplar, das mir zum Verbleib übersandt wurde, nachträgelich von mir entnommen wurden.
Du meinst, Du kannst infolge der unbeschädigten Ösung nachweisen, dass die fehlenden Blätter nicht dabei waren?
Kann es nicht sein, dass sie nicht anderweitig befestigt waren?
Unser Anwalt hat das benkeigene Exemplar als Kopie angefordert und es hat sich herausgestellt, dass das bankeigene Exemplar diese WB mitgeöst aufweist.