Keine Antwort von Sparkasse bzgl. Rückforderung der Bearbeitungsgebühren?
Hallo,
ich habe Anfang Dezember meine Sparkasse angeschrieben und eine Frist bis zum 19.12. gesetzt für die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren. Leider bis heute keine Antwort. Ich habe es per Fax (und Protokoll) sowie per Einschreiben geschickt.
Ich wollte am 29.12. nachfragen und bin am überlegen, welchen Schritt ich in diesem Jahr noch tun sollte, um meine Ansprüche durch Verjährung nicht zu verlieren?
Wie sieht das rechtlich aus? Muss ich noch einen Anwalt in diesem Jahr beauftragen bzw. einen Mahnbescheid abschicken?
AW: Keine Antwort von Sparkasse bzgl. Rückforderung der Bearbeitungsgebühren?
Warum reden alle immer von knapp bis Mittwoch. Der Eingang reicht sowohl beim Ombudsmann, als auch bei den Schlichtungsstellen per Fax... das kann man sogar am 31.12. noch schicken hatten die gesagt...
Ich will mich nur gerne für den Weg entscheiden, wo ich am Ende auch mein Geld kriege. Die Gebühren bei der ÖRA sind 25 Euro das kann ich verschmerzen. Die Verjährung wird auf jeden Fall gehemmt... das steht so auch im Internet... wieso sollte das dann nicht klappen?
Ich habe die Sparkasse bereits um Fristen gebeten, erhalte aber keine Antwort. Ich denke schlichtweg überlastet.
Mahnbescheid sehe ich eher kritischer an als die Schlichtungsstellen, denn da muss ja alles perfekt drin stehen und beim kleinsten Fehler ist das doch auch gefährdet.
AW: Keine Antwort von Sparkasse bzgl. Rückforderung der Bearbeitungsgebühren?
[quote=brainy;93955]Es geht für die Banken um einige Milliarden.
Mir erschließt sich nicht warum der Ombudsmann die Verjährung hemmen soll. Rechtlich gibt es dafür wohl keine Grundlage.
Bei den normalen Schlichtungsstellen ist es aber so und steht auch dort in deren Verfahrensordnungen. Bei den regionalen Schlichtungsstellen ist das aber nicht so. Ich hatte die angeschrieben und folgende Antwort bekommen: bei unserer Schlichtungsstelle handelt es sich um keine von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle i. S. d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Eine einseitige Anrufung unserer Schlichtungsstelle durch Sie bewirkt daher noch keine Hemmung der Verjährung. Sie können jedoch mit Ihrer schriftlichen Beschwerde beantragen, dass die Sparkasse bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Wir werden sodann auch hierzu die Stellungnahme der Sparkasse einholen und Sie darüber unterrichten.
Alternativ kann auch zuerst eine Entscheidung der Sparkasse zu dem geltend gemachten Anspruch abgewartet werden. Sie können in Ihrem Anschreiben an die Sparkasse diese unmittelbar zu einer Erklärung über einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum einem Abschluss eines Schlichtungsverfahrens, soweit der Anspruch durch die Sparkasse abgelehnt wird, auffordern.
Unsere Schlichtungsordnung füge ich zu Ihrer gfl. Kenntnisnahme bei.
AW: Keine Antwort von Sparkasse bzgl. Rückforderung der Bearbeitungsgebühren?
Irgendwie ist das bei Sparkassen gar nicht so einfach zu finden... Welches Amtsgericht wäre denn für einen Mahnbescheid zuständig bei der Sparkasse Holstein (Hauptsitz in Eutin), Handelsregistereintragung aber in Lübeck?
Oder kann man theoretisch beide Amtsgerichte verwenden?
AW: Keine Antwort von Sparkasse bzgl. Rückforderung der Bearbeitungsgebühren?
Zitat von BenT
Welches Amtsgericht wäre denn für einen Mahnbescheid zuständig bei der Sparkasse Holstein (Hauptsitz in Eutin), Handelsregistereintragung aber in Lübeck?
Oder kann man theoretisch beide Amtsgerichte verwenden?
Mittlerweile ist auf diesem Wege zeitlich nichts mehr zu machen, weil
zum einen der Mahnbescheid beim Empfänger eingegangen sein muss zum anderen die Amtsgerichte überlastet sind.
AW: Keine Antwort von Sparkasse bzgl. Rückforderung der Bearbeitungsgebühren?
Wollte kurzes Feedback geben. Ich hab mich doch gegen den Mahnbescheid entschieden, obwohl ich Antrag schon ausgefüllt hatte im Dezember. Heute kam das Schreiben mit der Bestätigung und Entschuldigung. Es wurde gezahlt inkl. Zinsen.... Damit ging das doch noch gut aus