Rückzahlung von GKV Beiträgen über Beitragsbemessungsgrenze

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  1. Avatar von Mayana
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    Ausrufezeichen Rückzahlung von GKV Beiträgen über Beitragsbemessungsgrenze

    Hallo zusammen,

    ich beschäftige ich momentan mit den Beiträgen meiner gesetzlichen Krankenkasse.

    Nehmen wir an, das monatliche Entgelt ist unter der Beitragsbemessungsgrenze.
    Durch Boni / Weihnachtsgeld etc wird die BBG nun aber überstiegen und hierfür auch den normale Satz der Sozialversicherungen abgeführt.

    Dann müsste doch logischerweise die Möglichkeit bestehen, dass man die Beiträge, die vom Brutto über der BBG gezahlt wurden zurückverlangen kann.
    Richtig?

    Wie mache ich das nun? Gibt es da ein Musterschreiben oder hat jemand Erfahrung damit?
    Gilt hier die reguläre Verjährung? Der Fall könnte ja in den vergangenen Jahren auch zutreffend sein.

    Danke euch!
    Gruß
    M.

  2. Avatar von Matthew Pryor
    Matthew Pryor ist offline

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    Standard AW: Rückzahlung von GKV Beiträgen über Beitragsbemessungsgrenze

    Hallo,
    wieso sollten über den Maximalbeitrag hinaus Beiträge entrichtet werden?

  3. Avatar von uwehaensch
    uwehaensch ist offline

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    Standard AW: Rückzahlung von GKV Beiträgen über Beitragsbemessungsgrenze

    Zitat Zitat von Mayana
    Durch Boni / Weihnachtsgeld etc wird die BBG nun aber überstiegen und hierfür auch den normale Satz der Sozialversicherungen abgeführt.
    Wenn Sie von der BBG der GKV sprechen, werden hier oberhalb keine Beiträge mehr abgeführt.

    Zitat Zitat von Mayana
    Dann müsste doch logischerweise die Möglichkeit bestehen, dass man die Beiträge, die vom Brutto über der BBG gezahlt wurden zurückverlangen kann.
    Richtig?
    Falsch ! Diese gibt es erst gar nicht - s.o.

  4. Avatar von AV-Planer
    AV-Planer ist offline

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    Standard AW: Rückzahlung von GKV Beiträgen über Beitragsbemessungsgrenze

    Hallo Mayana,

    ich denke, deine Frage zielt darauf ab, dass du einmalig in einem Monat die BBG durch Sonderzahlungen überschreitest.

    Die BBG gilt immer für das Jahreseinkommen. Die monatliche Abzüge sind quasi eine Abschlagszahlung und die monatlich berechnete BBG hat nur Informationscharakter.

    Wenn du innerhalb der ersten 11 Monate unter der (monatlichen) BBG geblieben bist und mit einer Sonderzahlung im Dezember die BBG (monatsbezogen) überschreitest, muss die Lohnbuchhaltung prüfen, ob du die BBG auf das Jahr gesehen überschreitest. Wenn du mit allen Zahlungen dann unter der BBG (Jahr) bleibst, so ist die Dezemberzahlung voll SV-pflichtig für KV und PV.

    Wenn du die Jahres-BBG überschreiten würdest, wäre nur der Teil bis zur BBG KV und PV-pflichtig.

    Ich hoffe, das beantwortet deine Frage.

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