Hallo,
ich hoffe, Ihr könnt mir bei folgendem Problem weiterhelfen. Ich konnte bis jetzt nichts entsprechendes finden. Oder ich stehe einfach gerade auf dem Schlauch.
Es geht um § 489 Nr. 1 Ziffer 2 BGB :"in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs."
Wenn ich jetzt die Tilgungshöhe nachträglich in meinem Vertrag ändern möchte, ist dies dann eine "neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung" mit entsprechender "Verschiebung" der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit? Der Sollzins ändert sich ja nicht.
Und wie ist es dann bei einer Sondertilgung. Da ist ja die Laufzeit dann kürzer. Allerdings habe ich im Internet gelesen, dass eine Sondertilgung keine "Verschiebung" der ordentlichen Kündigungmöglichkeit bewirken würde. In den Bedingungen findet man hierzu nichts.
viele grüße
hirsch09