Frage zu § 489 BGB

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  1. Avatar von hirsch09
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    Standard Frage zu § 489 BGB

    Hallo,

    ich hoffe, Ihr könnt mir bei folgendem Problem weiterhelfen. Ich konnte bis jetzt nichts entsprechendes finden. Oder ich stehe einfach gerade auf dem Schlauch.

    Es geht um § 489 Nr. 1 Ziffer 2 BGB :"in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs."

    Wenn ich jetzt die Tilgungshöhe nachträglich in meinem Vertrag ändern möchte, ist dies dann eine "neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung" mit entsprechender "Verschiebung" der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit? Der Sollzins ändert sich ja nicht.

    Und wie ist es dann bei einer Sondertilgung. Da ist ja die Laufzeit dann kürzer. Allerdings habe ich im Internet gelesen, dass eine Sondertilgung keine "Verschiebung" der ordentlichen Kündigungmöglichkeit bewirken würde. In den Bedingungen findet man hierzu nichts.

    viele grüße
    hirsch09

  2. Avatar von finanzmensch
    finanzmensch ist offline

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    Standard AW: Frage zu § 489 BGB

    Hallo,
    nein, weder eine Änderung des aktuellen Tilgungssatzes, noch eine Sondertilgung fallen hierunter. Lediglich die Prolongation, also der Abschluss einer Anschlussfestzinsvereinbarung eines Darlehensvertrages ist hiermit gemeint.

  3. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Frage zu § 489 BGB

    Nach §489 kann ein Baufinanzierungsdarlehen ab dem Termin der Vollauszahlung nach 10 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden wenn die Sollzinsbindung länger als 10 Jahre ist, beispielsweise 15 oder 20 Jahre.

  4. Avatar von hirsch09
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    Standard AW: Frage zu § 489 BGB

    Danke für die schnellen Antworten und das an einem Samstagabend

    @Bankkaufmann: Nach Ziffer 2 verschiebt sich doch der Beginn der 10 Jahre vom Termin der Vollauszahlung auf den Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung. Allerdings habe ich "finanzmensch" so verstanden, dass die Änderung des Tilgungsatzes nicht unter eine neue Vereinbarung fällt und daher eine "Verschiebung" nicht stattfindet.

  5. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Frage zu § 489 BGB

    Änderung Tilgungssatz führt zu keiner Verschiebung.

    Realität ist aber, Beispiel:

    a) Datum Darlehensvertrag 30.05.2005. Dann läuft die 10 Jährige Sollzinsbindung bis 30.05.2015. Dort erhältst Du dann rechtzeitig vorher ein Prolongationsangebot, also Mitte April Anfang Mai 2015

    b) Angenommen Du hast einen Neubau 2005 gebaut und das Darlehen wurde 15.09.2005 vollausgezahlt, dann könntest Du das Darlehen - wenn es denn beispielsweise eine 20 jährige Sollzinsbindung hat - zum 15.03.2016 kündigen.
    Vom 15.09.2005 die 10 Jahre bis 15.09.2015 und dann die 6 monatige Kündigungsfrist.

  6. Avatar von hirsch09
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    Standard AW: Frage zu § 489 BGB

    Alles klar! vielen Dank für die Hilfe

  7. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Frage zu § 489 BGB

    Zitat Zitat von Bankkaufmann
    Vom 15.09.2005 die 10 Jahre bis 15.09.2015 und dann die 6 monatige Kündigungsfrist.
    Ich weiß es nicht sicher, aber der gesunde Menschenverstand sagt mir, dass die Kündigungsfrist sechs Monate vor dem Ablauf der 10 Jahre beginnt.

  8. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Frage zu § 489 BGB

    Nein, ich meine hier die vorzeitige Kündigung eines beispielweise 15 oder 20 Jahre festen Darlehens. Dann kann man nach dem BGB nach 10 Jahren und 6 Monaten kündigen. Datum aber erst ab Vollauszahlung Darlehen. So meinte ich das.

  9. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Frage zu § 489 BGB

    Zitat Zitat von hirsch09
    Es geht um § 489 Nr. 1 Ziffer 2 BGB :"in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten;
    Wenn eine Kfz-Versicherung nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beendet werden kann, dann endet sich doch auch nicht nach 13 Monaten?

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