§ 495 BGB---Erfahrungen

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  1. Avatar von mai172008
    mai172008 ist offline
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    Standard § 495 BGB---Erfahrungen

    Hallo, sind neu im Forum. Aktuell geht es ja um fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Baufinanzierungsdarlehen und das es Banken gibt, die ihren Kunden ihr gesetzliches Widerrufsrecht verweigern und den Widerruf einfach ablehnen, sodass die Darlehensnehmer gezwungen sind rechtlich gegen die entsprechenden Banken vorzugehen, um ihr Recht durchzusetzen.

    Sind auch auf § 495 BGB aufmerksam geworden, welcher es den Darlehensnehmern erlaubt, das Darlehen nach 10 Jahren, ohne Vorfälligkeitsentschädigung, zu kündigen, egal wie lang die Zinsfestschreibung ist.

    Hat Jemand schon hiermit Erfahrungen? Ab wann kann man die 10 Jahre "zählen", ab dem Tag der Darlehensunterzeichnung oder ab dem Tag, als das Darlehen restlos abgerufen/ausgezahlt wurde und wie lange ist die Kündigungsfrist?

  2. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: § 495 BGB---Erfahrungen

    Ganz einfach.
    Nach BGB 489§ können Sie nach 10 Jahren ein Darlehen mit 6 Monatiger Kündigungsfrist kündigen.
    Es zählt der Tag der Vollauszahlung Ihres Darlehens. Ab da dann 10 Jahre und 6 Monat drauf zählen. Dann könnten Sie auch vorzeitig ohne Vorfälligkeit zurückzahlen wenn Sie beispielsweise 2003 ein Darlehen über 20 Jahre Sollzinsbindung abgeschlossen haben.Dann könnten Sie ab 2013 die Rückzahlung prüfen.

  3. Avatar von mai172008
    mai172008 ist offline
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    Standard AW: § 495 BGB---Erfahrungen

    Hallo, danke schon mal für Ihre Antwort. Haben das Darlehen 07/2008 abgeschlossen, die vollständige Auszahlung erfolgte erst 06/2010, d.h. dann also, dass wir das Darlehen erst im 06/2020 zu 12/2020 kündigen könnten.

    Wie sieht es erfahrungsgemäß in diesen Fällen aus. Akzeptiert die Bank in der Regel diese Kündigung oder sträubt sie sich dann genauso wie aktuell in den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen?

  4. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: § 495 BGB---Erfahrungen

    Moment bitte.
    Bei der Kündigung nach BGB 489 ist es absolut legitim und da sträubt sich keine Bank.
    Die müssen das Darlehen ohne mit der Wimper zu zucken fremd umschulden lassen.
    Also hier keine Angst bei Umschuldung von Darlehen nach 10 Jahren.

  5. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: § 495 BGB---Erfahrungen

    Interessant wird ihre Widerrufsbelehrung sein, eben diese könnte dazu führen, dass sie noch vor 2020 - sprich 10 Jahre nach Vollauszahlung mit einer halbjährlichen Kündigungfrist - eine Umschuldung angehen könnten.

  6. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: § 495 BGB---Erfahrungen

    Zitat Zitat von mai172008
    Hat Jemand schon hiermit Erfahrungen? Ab wann kann man die 10 Jahre "zählen", ab dem Tag der Darlehensunterzeichnung oder ab dem Tag, als das Darlehen restlos abgerufen/ausgezahlt wurde und wie lange ist die Kündigungsfrist?
    Dass die 10-Jahresfrist nichts mit dem § 495 zu tun hat, wurde Dir bereits mitgeteilt. Und die Erfahrungen "§ 495 BGB---Erfahrungen" die Du nach Deiner Titelbezeichnung suchst, solltest Du Dir in den beiden Threads zum Widerrufjoker aneignen. Das haben andere auch gemacht. Wenn dann noch Fragen sind, dann ist es sinnvoll diese zustellen.

  7. Avatar von mai172008
    mai172008 ist offline
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    Standard AW: § 495 BGB---Erfahrungen

    Danke schon mal für die Antworten. Muss ich dann den Tag der Kündigung genau benennen oder reicht es, wenn ich dann, z.B. jetzt "zum nächstmöglichen Termin" den Darlehensvertrag kündige oder ist das dann genau wie bei den Widerrufsbelehrungen der Banken, in denen es "frühestens" heißt ;-)

  8. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: § 495 BGB---Erfahrungen

    Zitat Zitat von mai172008
    Danke schon mal für die Antworten. Muss ich dann den Tag der Kündigung genau benennen oder reicht es, wenn ich dann, z.B. jetzt "zum nächstmöglichen Termin" den Darlehensvertrag kündige oder ist das dann genau wie bei den Widerrufsbelehrungen der Banken, in denen es "frühestens" heißt ;-)
    Ja was willst Du nun, kündigen oder widerrufen? Kündigen kannst Du erst nach einer 10jähriger Zinsbindung. Da das bei dir erst im Jahre 2020 ist, könnte Dein augenblicklich vereinbarter Zins niedriger sein, als der Marktzins in 2020. Da wäre - wenn möglich - ein sofortiger Widerruf sinnvoller.

  9. Avatar von mai172008
    mai172008 ist offline
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    Standard AW: § 495 BGB---Erfahrungen

    Hallo, ich wäge ab, natürlich will ich am liebsten widerrufen, aber ich suche auch nach Optionen, falls das mit dem Widerruf nicht klappt, weil die Bank sich stur stellt und ich den Klageweg bestreiten muss! Es geht hier nicht um 1,50 €, sondern um Tausende! Da muss ich mir ganz genau ausrechnen und überlegen, welche Option für mich besser ist: Klagen, schlimmstenfalls durch alle Instanzen und/oder den Zinsverlust der längeren Laufzeit unter Bezugnahme der Bauzinsen der jetzigen Marktlage!

  10. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: § 495 BGB---Erfahrungen

    Hallo, also nach BGB 489 kann zum Dezember 2020 gekündigt werden. Das ist so korrekt bei Vollauszahlung Juni 2010.

    Da Abschluss Juli 2008 wäre hier ein Widerruf zu prüfen.
    Bei welcher Bank war das?
    Können Sie die Widerruferklärung zusenden oder anonymisiert hier einstellen?

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