Können Stiefkinder in die gesetzliche Krankenversicherung des Mitglieds?
Hallo. Seit zwei Jahren lebe ich mit einer Frau zusammen, die bereits ein sechsjähriges Kind hat. Dieser Sohn ist im Moment über seinen Vater krankenversichert, weil er das höhere Einkommen von beiden hat. Da es aber kaum noch Kontakt zwischen der Mutter, aber auch dem Kind und dem Vater gibt, wäre meine Freundin froh, wenn man wegen der Krankenversicherung nicht ständig miteinander sprechen müsste. Sie selber hat nur eine Teilzeitstelle, weshalb der Sohn nicht über sie versichert ist. Da wir in einem Haushalt leben, müsste es doch eigentlich auch möglich sein, dass das Kind über mich versichert werden kann. Ist das grundsätzlich möglich?
AW: Können Stiefkinder in die gesetzliche Krankenversicherung des Mitglieds?
Hallo,
ich durchdringe Ihren Fall nicht so ganz (von wegen wessen Sohn und wer wohnt wo usw.), aber im SGB V § 10 (Familienversicherung) (4) heißt es:
"Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 (Anm.: hier stehen die allg. Regelungen für die Familienversicherung in der GKV) gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, ...... Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds."