Zitat von
uwehaensch
Ich glaube wir reden ein bisschen aneinander vorbei. Sie zahlen den vertraglich vereinbarten monatlichen Betrag in Ihren Riester-BSV ein, dazu kommen die jährlichen Zulagen. Dadurch ergibt sich ein bestimmter Zuteilungszeitpunkt, dieser ist, neben anderen Parametern, davon abhängig dass Sie die 40 % der Bausparsumme (also die 32.000,- Euro) angespart haben (es sei denn, es besteht die Möglichkeit der Wahlzuteilung, aber das wird hier zu komliziert). Wie soll das mit 2100,- pro Jahr plus Zulagen gehen in nur 10 Jahren. Nebenher zahlen Sie Zinsen auf das Vorausdarlehen (eben z.B. die 87,- euro monatlich), aber dieses Voarsudarlehen hat eine Zinsbindugn die i.d.R. bis zum Zuteilungszeitpunkt geht, denn danach wird ja das Vorausdarlehen durch das Bauspardarlehen abgelöst. Und je länger nun dieses Vorausdarlehen laufen soll oder muss, desto höher ist der Zinssatz. Wenn nun also das ende der Zinsbindugn erreicht ist und der BSV ist nicht zuteilungsreif, müssen Sie das Vorausdarlehen weiter finanzieren, zu welchen Zinsen dann auch immer.
Verkehrt ist das nicht grundsätzlich, es hat dann nur Nichts mehr mit Riester(förderung) zu tun. Ob Sie überhaupt, neben der Zulage, noch eine zusätzliche steuerliche Förderung bekommen, kann ich nicht beurteilen, das hängt u.a. von Ihrem Einkommen und Ihrer steuerlichen Situation ab.
Korrekt - Alles über 2100,- (und das ist inkl. der Zulagen) ist riestertechnisch irrelevant.
Genau, das haben Sie völlig richtig erkannt. Ab Zuteilungszeitpunkt läuft sozusagend er zweite Teil des riestergeförderten Bauspar-Kombiproduktes, nämlich das Bauspardarlehen. Dieses tilgen Sie mit einem bestimmten monatlichen Betrag und die Zulagen fliessen ebenfalls in die Tilgung. Der Tilgungsbetrag und der Zins für das Bauspardarlehen stehen im Angebot / Vertrag, sie sind fest und damit garantiert.
Sie können nun während dieser Tilgungsphase des Bauspardarlehens, wie bei jedem BSV, Sonderzahlungen als zusätzliche Tilgung leisten.
Das finde ich richtig und löblich, nicht Jeder leider diesen Anspruch an sich selbst.
Wenn Sie sagen "wie ... umsetzen", kommt hier auch Ihr Ehepartner bzw. LG ins Spiel ? Oder sind Sie der alleinige Darlehensnehmer ?
VG,