Warum kann bei der Kontovollmacht der Zugriff des Bevollmächtigten nicht eingeschränkt werden auf nur bestimmten Konten oder Betrag bei einer Bank (alles oder nichts) ?
Oder wird bei jeder Bank anders gehandhabt ?
Warum kann bei der Kontovollmacht der Zugriff des Bevollmächtigten nicht eingeschränkt werden auf nur bestimmten Konten oder Betrag bei einer Bank (alles oder nichts) ?
Oder wird bei jeder Bank anders gehandhabt ?
Hey,
es kommt immer darauf an, über welche Vollmacht wir reden.
Die "normale" Standard Vollmacht ist in den meisten Fällen Konto bezogen und bei vielen Banken kann man das ganz individuell gestalten.
EC Karte ja/nein
Kreditkarte ja/nein
OnlineBanking Zugang ja/nein (entweder nur Übersicht oder auch die Berechtigung zum auslösen von Aufträgen)
usw.
Gesetzliche Vertreter von natürlichen Personen sind die Eltern für ihre Kinder, der Vormund, Pfleger oder Betreuer. Vorstände einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH besitzen ebenfalls eine Stellung als gesetzlicher Vertreter.
Kontoinhaber sind verfügungsberechtigt, wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig sind oder als beschränkt Geschäftsfähiger, wenn die Einwilligung des gesetzl. Vertreters vorliegt. Über Gemeinschaftskonten können die Kontoinhaber entweder nur gemeinsam (Und-Konten) oder jeder für sich (Oder-Konten) verfügen.
Rechtsgeschäftliche Vertreter haben Kontovollmacht, d.h. sie sind vom Kontoinhaber bevollmächtigt wurden. Die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht kann erteilt werden:
- nach BGB: Im Rahmen einer Generalvollmacht bzw. aufgrund einer Spezialvollmacht
- nach HGB: Im Rahmen einer Handlungsvollmacht bzw. einer Prokura oder durch Artvollmacht
Gesetzliche Vertreter:
Konten für Geschäftsunfähige:
Konten und Depots für Geschäftsunfähige können nur durch den gesetzlichen Vertreter eröffnet werden. Verfügungen sind ebenfalls nur durch die gesetzlichen Vertreter möglich. Diese können unbeschränkt über das Guthaben verfügen.
Als Geschäftsunfähig gilt (§ 104 BGB),
- wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat.
- wer sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und dieser Zustand nicht von vorübergehender Art und Dauer ist.
Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind nichtig, d.h. von Anfang an unwirksam. Nicht geschäftsunfähig ist, wer bewusstlos oder vorübergehend in seiner Geistestätigkeit gestört ist. Abgegebene Willenserklärung sind allerdings ebenfalls nichtig (§ 105 BGB).
Konten für beschränkt Geschäftsfähige:
Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen zu Willenserklärungen, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung kann im Voraus (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erteilt werden. Von beschränkt Geschäftsfähigen geschlossene Verträge sind bis zur Genehmigung durch die gesetzl. Vertreter schwebend unwirksam.
Als beschränkt Geschäftsfähig gilt (§ 106 BGB),
- wer das siebente Lebensjahr vollendet hat.
- wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- ein Betreuter, sofern ein Einwilligungsvorbehalt besteht
Vormund:
Der Vormund wird vom Vormundschaftsgericht bestellt, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (z.B. beide Eltern verstorben).
Aufgaben des Vormunds:
- Vertretung des Minderjährigen
- Personensorge
- Vermögenssorge
Pfleger:
Ein Pfleger wird vom Vormundschaftsgericht bestellt und legitimiert sich anhand einer Bestallungsurkunde. Ein Pfleger wird dann bestellt, wenn für die Besorgung bestimmter einzelner Angelegenheiten ein Fürsorge- oder Schutzbedürfnis besteht. Ein Pfleger kann stets nur im Rahmen der ihm gerichtlich zugewiesenen Aufgaben und unter Beachtung der ihm auferlegten Grenzen tätig werden.