Momentan steht mein Vater mit seinem Unternehmen vor der Situation, dass er einem ausländischen Kunden (Frankreich) für eine erbrachte Leistung eine Rechnung ausgestellt hat und der Kunde diese Rechnung nicht bezahlt.. Frist war der 30.09.2014, eine Mahnung ging am 05.10.2014 raus. Auf den Rechnungsbetrag wurden dann Mahngebühren erhoben und der Kunde hat zusätzliche Zeit bis zum 12.10.2014 erhalten, in welcher er den Rechnungsbetrag begleichen konnte. Nichts passiert bis heute.
Nun zu meiner Frage: Kann schon vor der Aussprache einer zweiten Mahnung ein Inkassounternehmen beauftragt werden? Woruaf muss man bei Auslandsforderungen achten? Muss mein Vater dann das ganze Mahnsystem dorthin geben? Oder nur die vermeintlich uneinbringlichen Forderungen beim Kunden eintreiben lassen? Ich habe mich hier schon mal versucht zu informieren, aber irgendwie checke ich das alles nicht so ganz...
Also ich nehme an, das man als jederzeit ein Inkassounternehmen einschalten kann, nur werden die schätzungsweise dann mit dem verschicken der zweiten Mahnung anknüpfen. (gesetzlich vorgeschrieben sind ja 3 mit geregeltem Abstand)
Wenn dann keine Reaktion auf die zweite oder dritte Mahnung kommt wird das Inkassounternehmen als solches erst richtig "aktiv".
Mehr kann ich dir dazu leider auch nicht sagen. Ruf einfach mal bei einem Inkassounternehmen an und frage nach!
Also ich nehme an, das man als jederzeit ein Inkassounternehmen einschalten kann, nur werden die schätzungsweise dann mit dem verschicken der zweiten Mahnung anknüpfen. (gesetzlich vorgeschrieben sind ja 3 mit geregeltem Abstand)
Wenn dann keine Reaktion auf die zweite oder dritte Mahnung kommt wird das Inkassounternehmen als solches erst richtig "aktiv".
Mehr kann ich dir dazu leider auch nicht sagen. Ruf einfach mal bei einem Inkassounternehmen an und frage nach!
Hi,
die Aussage ist m.E. nicht richtig. §286 BGB schreibt eine Mahnung vor, im Absatz 2 werden sogar Gründe genannt, in welchen Fällen auf eine Mahnung komplett verzichtet werden kann.
3 Mahnungen sind reine "Freundlichkeit" des Gläubigers
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Im "Recht" mögt ihr sein, aber Pfändungen im Ausland sind verdammt schwer. Wir stellen viele kleine "Forderungen" (so bis circa 3.000 Euro) ein, weil der Aufwand und die Kosten sich gar nicht lohnen.
Wir sind spezialisiert auf alle Formen des Forderungseinzug.
Wir haben Erfahrung mit Forderungen im Ausland.
Lassen Sie sich unverbindlich von uns beraten.