Ich habe die Beiträge gelesen und möchte helfen, Klarheit zu schaffen. Ich bin beruflich in dem Bereich als Rechtsanwalt tätig. Folgendes kann ich sagen:
-ein Laie kann die Möglichkeit des unverfristeten Widerrufs nicht sicher prüfen, da es nicht allein auf eine falsche Formulierung ankommt (z.B. die Verwendung des Wortes „frühestens“);
-i.d.R. kann ein Laie den Widerruf auch nicht alleine durchsetzen;
-wurde der Vertrag vor 2002 geschlossen, ist ein erfolgreicher Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages praktisch kaum möglich. Der Widerruf einer Prolongation ist nicht ratsam. Rechtsfolge könnte sein, dass der alte Vertrag wieder in Kraft tritt;
-es sollte vorsorglich sichergestellt sein, dass umgeschuldet oder aus Eigenmitteln abgelöst werden kann, denn die Rechtsfolge des Widerrufs ist die Rückgewährpflicht des Erhaltenen zu marktgerechter Verzinsung;
-Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten i.d.R., wenn mit dem Kredit ein bestehendes Objekt erworben (also nicht erst errichtet) wurde, um es selbst zu bewohnen. Ausgeschlossen sind in der Regel neu gebaute Immobilien oder sanierte Denkmalschutzobjekte und fremdgenutzte Immobilien (=Kapitalanlagen). Ggf. kann auch eine neu abgeschlossene Rechtsschutzversicherung greifen;
-die Beauftragung eines weiter entfernt sitzenden Rechtsanwaltes ist kein Problem.
Wenn Sie also Ihre Situation verbessern, aber auch kein übertriebenes Risiko eingehen wollen, helfe ich gerne, sofern eine gebrauchte Immobilie gekauft wurde, die selbst genutzt wird, eine Rechtsschutzversicherung besteht oder abgeschlossen wird, der Kreditvertrag 2002 oder später geschlossen wurde und es sich nicht um eine Prolongation handelt.
In anderen Fällen ist ein Erfolg keineswegs ausgeschlossen, aber eine Klage mit Risiken behaftet, die die meisten nicht eingehen wollen.
@RonMcDon
so ist es!
Wenn jemand schreibt er wäre auch beruflich auf dem Gebiet tätig und bietet Ansätze für eine Diskussion in dem Forum hier dann ist das doch eigentlich gigantisch super oder??
- wie lange hat man eigentlich Zeit, nach Klageeinreichung die Gerichtsgebühr zu bezahlen?
- wie wird der Streitwert festgesetzt? Also wer macht das? Das Gericht oder der klageeinreichende Anwalt?
Es gibt dazu ja verschiedene Meinungen. Die einen sagen, die komplette Darlehenshöhe, da ja bei Widerruf kein Vertrag zustande gekommen ist und es um die komplette summe geht, dann manche, es geht um die Restschuld und andere wiederum meinen, der Streitwert richte sich nach der Höhe des wirtschaftlichen Vorteiles, also Höhe Vorfälligkeitsentschädigung und wenn es eingeklagt wird, die Verzinsung der gezahlten Darlehensleistungen...
Wie sehen Sie das?
- wie verhält es sich eigentlich, wenn ein OLG für ein Urteil keine Revision? mehr zu lässt und das Urteil rechtskräftig wird? Ist das dann bindend für gleiche (gleiche WRB + gleiche Bank) Klagen an diesem OLG oder kann es auch anders urteilen (gleiche Rechtsprechung vorausgesetzt,, z.B. erfolgreiche Klage gegen DKB am OLG Brandenburg, neue Klage ebenfalls gegen DKB)
Wie verhält es sich, wenn ein OLG für ein Urteil keine Revision mehr zulässt und das Urteil damit rechtskräftig wird, ist es dann für andere Klagen gegen andere Banken an anderen OLG aber mit der gleichen WRB ebenso bindend?
(Z.B erfolgreiche Klage gegen SPK X an OLG München, neue Klage gegen SPK Y z.B. am OLG Nürnberg)
Wie muss man sich das vorstellen?
- gibt es eine Streitwert-Grenze, wofür das LG nicht mehr zuständig ist (ähnlich wie beim AG?)
-Sie müssen nicht sofort zahlen, bei verspäteter Zahlung kann aber die verjärhungshemmende Wirkung der Klage entfallen.
-Das Gericht setzt den Streitwert fest.
-Ich persönlich sehe in der VfE den Streitwert, aber auf meine persönliche Auffassung kommt es leider nicht an.
-OLGe versuchen eine verläßliche Rechtsprechung aufzubauen und tun sich entsprechend schwer damit, ihre Rechtsprechung zu ändern. Grundsätzlich ist aber jeder Richter frei und somit nicht an die Rechtsprechung gebunden. Was der BGH sagt, würde aber jeder Richter als bindend empfinden.
-Es gibt keine derartige Streitwertgrenze.
Generell sollte man nicht versuchen, als Nichtjurist in jedes Detail einzusteigen (es sei denn, Sie liebäugeln mit einem Berufswechsel). Es wird dann endlos...
ich verfolge schon seit geraumer Zeit, mit höchster Interesse, das Forum!
Und hätte in Sachen Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eine Frage?
Mein Mann und ich haben in unserem Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung! Darlehen aus 2009 (Anschlussfinanzierung, vorher andere Bank)
Mein Mann hat das beliehende Objekt 2000/2001 selbst errichtet = also Neubau.
2009 erfolgte eine Anschlussfinanzierung bei der ich als Darlehensnehmerin mit eingestiegen bin, bin aber nicht Eigentümerin geworden (kein Eintrag ins Grundbuch und auch kein schriftlicher sowie mündlicher Mietvertrag vorhanden) !
Die Rechtsschutzversicherung läuft auf meinen Namen.
Nun wollte ich von der besagten Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erwirken. Habe den Fall, wie hier beschrieben, denen vorgetragen.
Die RS erteilte mir eine Absage, mit der Aussage ursächlicher Zusammenhang mit Neubaufinanzierung.
Obwohl ich nicht geplant, gebaut, erstfinanziert habe.
Als ich meinen Mann kennengelernt hatte, stand das Haus schon fertig da!