AW: Vorzeitige Inanspruchnahme einer nichtstaatlichen Altersversorgung
In Punkto Riester kann ich dir eine Antwort geben:
In den jährlichen Beitragsaufstellungen die du zugeschickt bekommst steht ein Rückkaufswert drin. Du kannst deine Police also jederzeit zu diesem angegebenen Wert "zurückkaufen".
Beachte hierbei aber, das es sich bei dem Modell Riester um eine geförderte Altersvorsorge handelt. Die bis zur Auflösung der Police gezahlten Zulagen sowie die Steuervorteile bis dahin gehen dir verloren. Im Worst-Case musst du also draufzahlen.
Es gibt eigentlich keinen zu rechtfertigenden Grund eine solche AV vorzeitig aufzulösen, weil du zum einen die Möglichkeit hast die Police Beitragsfrei zu stellen, oder zum anderen den gezahlten Beitrag auf den Sockelbeitrag (Mindestbeitrag) von 5€/Monat zu reduzieren, damit dir nicht alle Zulagen durch die Lappen gehen.
AW: Vorzeitige Inanspruchnahme einer nichtstaatlichen Altersversorgung
Riester kann gekündigt werden, allerdings mit Rückzahlung der Förderbeträge.
Rürup sollte ebenfall kündbar sein, allerdings auch hier - Rückzahlung der Steuervorteile.
bAV - eher nein, die Verträge sind frühestens zum 60 oder 63 kündbar.
Bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sollten andere Regeln gelten.
AW: Vorzeitige Inanspruchnahme einer nichtstaatlichen Altersversorgung
Danke für die Antworten.
Da ich zu pauschal gefragt habe, konntet ihr mir auch nicht konkret antworten. Es geht um folgenden Fall:
Mein Schwager, hat sich im Alter von 55 Jahren eine Rürup-Rente mit 15jähriger Aufschubzeit aufschwatzen lassen, deren Leistungsphase demzufolge erst mit dem 70 Lj. beginnt. Anschließend hat er Altersteilzeit in Anspruch genommen und ist Rentenbezieher seit
- seinem 60. Lj. einer gesetzlichen Rente und
- ab dem 63. Lj. eine Betriebsrente.
Er soll den Vertrag nicht vorzeitig auflösen (ist bei Basisrenten ohnehin nicht möglich), sondern die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen.
AW: Vorzeitige Inanspruchnahme einer nichtstaatlichen Altersversorgung
Zitat von Torsten Breitag
Bei dem Abschlusszeitpunkt noch ab 60 abrufbar ...
Ja wie, rückwirkend ab dem 60. Lebensjahr? Kann ich nicht glauben, der hat doch bis einschl. 2014 eingezahlt. Ich meine mal gelesen zu haben, dass man die Rürup-Rente mit dem Beginn der Regelaltersrente beziehen könnte. Interessanterweise wurde die bAV - mit dem 63. Lebensjahr - zwischen dem tatsächlichen Rentenbeginn zum 60. und dem Beginn der Regelaltersrente ausgezahlt.
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Torsten Breitag
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Torsten Breitag
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AW: Vorzeitige Inanspruchnahme einer nichtstaatlichen Altersversorgung
Natürlich nicht "rückwirkend". Schaut doch einfach in die Vertragsbedingungen, dort ist die Abrufphase definitv beschrieben. Sie kann bei diesen Altverträgen frühestens mit 60, bei Neuverträgen (seit 2012) frühestens mit 62 beginnen.
Der Beginn der gesetzlichen Altersrente hat im Grund überhaupt nichts mit dem Rürup Konzept zu tun.
Es ist /war üblich, dass Anbieter von Rürup und Riesterprodukten zusätzich in die Bedingungen schreiben, dass der späteste Rentenbeginn mit Bezug der gesetzlichen Altersrente zu erfolgen hat. Vermutlich hast du das "gehört".
Diese Regelung ist insbesondere für junge Sparer sehr nachteilhaft, raubt Gestaltungsmöglichkeiten und kann sehr teuer werden.
AW: Vorzeitige Inanspruchnahme einer nichtstaatlichen Altersversorgung
Zitat von Torsten Breitag
Natürlich nicht "rückwirkend". Schaut doch einfach in die Vertragsbedingungen, dort ist die Abrufphase definitv beschrieben. Sie kann bei diesen Altverträgen frühestens mit 60, bei Neuverträgen (seit 2012) frühestens mit 62 beginnen.
Leider ist es dort nicht so klar beschrieben. Da steht unter § 2 "Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie vor Rentenzahlungsbeginn"
(1)Flexible Altersgrenze
Bei Verträgen mit sowohl für die Aufschubzeit als auch für die Rentenzahlungszeit erweitertem Grundschutz kommen, wenn die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Restaufschubzeit des Vertrages nicht mehr als 5 Jahre beträgt, die Regelungen im Rahmen der flexiblen Altersgrenze zum Tragen (nähere Information enthält § 5).
(2) Flexibler Abruf
Während einer vereinbarten Abrufphase haben Sie jährlich zur Hauptfälligkeit die Möglichkeit die die Rentenleistung abzurufen. Der Abruf muss schriftlich erfolgen und spätestens drei Monate vor Beginn des folgenden Versicherungsjahres beantragt werden. Wird der vorzeitige Abruf von Ihnen nicht in Anspruch genommen ....
Wir haben beim Versicherungsunternehmen angerufen und nachgefragt. Nachdem endlich ein kompetenter Ansprechpartner gefunden wurde, gab dieser zur Auskunft, dass der Schwager die Rente zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres beantragen könnte. Ich fürchte nur, dass da kaum etwas rüberkommt, weil die Rente zum 01.06.2005 mit einem jährlichen Beitrag von 1.200 € und einem Rentenzahlungsbeginn zum 01.06.2020 abgeschlossen wurde. Zum 01.06.2011 wurde der Beitrag halbiert und auf monatliche Zahlungsweise umgestellt. Zu diesem Zeitpunkt wurde eine monatliche Rente von 77,56 € zum 01.06.2020 garantiert. Zum 01.04.2014 wurde der Vertrag beitragsfrei gestellt und eine monatliche Rente von nur noch 57,91 € zum 01.06.2020 garantiert.
AW: Vorzeitige Inanspruchnahme einer nichtstaatlichen Altersversorgung
Steht doch nix anderes drin als das, was ich auch gesagt habe. Ab 60 kann man abrufen bei Altverträgen, ab 62 dann bei Verträgen die ab 2012 abgeschlossen wurden.
AW: Vorzeitige Inanspruchnahme einer nichtstaatlichen Altersversorgung
Zitat von Torsten Breitag
Steht doch nix anderes drin als das, was ich auch gesagt habe. Ab 60 kann man abrufen bei Altverträgen, ab 62 dann bei Verträgen die ab 2012 abgeschlossen wurden.
Dir mag das alles klar sein. Ich frage mich, warum die Rente beansprucht werden kann, wo doch entgegen der Aussage zur flexiblen Altersgrenze noch eine Restaufschubzeit von 15 Jahren gegeben ist. Und beim flexiblen Abruf kann ich den Zeitraum der Abrufphase nicht erkennen.