da jede Zahnzusatzversicherung andere Tarifleistungen anbietet, können wir dir keine Antwort in Bezug auf die Höhe der Erstattung geben. Die Information findest du in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Wir raten dir, mit den betroffenen Versicherungen Kontakt aufzunehmen und Beide über den jeweiligen Drittanbieter zu informieren. Nur so kann ein Leistungsanspruch festgestellt werden.
X hat übergangsweise 2 Zahnzusatzversicherungen (A u.B)
Versicherung A läuft in 4 Monaten aus (Kündigungfrist).
Versicherung B wird weiter laufen.
Nun geht X zum Zahnarzt, und muß Arztrechnung zuzahlen (teilweise selbst tragen).
Haben die beide Zusatzversicherung A und B gemeinsam (50:50) die Zuzahlung zu übernehmen, oder nur 1 (welche) von ihnen ?
Oder wie ?
Noch ne Möglichkeit:
Weder A noch B - wenn nämlich A in den Bedingungen stehen hat, dass der Versicherer vor Abschluss einer gleichartigen, zusätzlichen Versicherung zu informieren ist und B im Antrag gefragt hat, ob bereits eine gleichartige Versicherung besteht....
Aber das wäre dann vermutlich ein Problem für Y (=Vermittler)
Wozu kann eine solche Vertragsverletzung führen ?
Vertragsaufhebung oder Kündigung mit Beitragsrückzahlung wäre noch OK.
Weder Leistung noch Rückzahlung der Beiträge aber weder logisch noch
rechtlich in Ordnung. Schließlich hat der Kunde die Beiträge, zwar doppelt, gezahlt.
Irgendwas stimmt nicht.
Der Grund für 2 Versicherungen kann wohl nur die Übergangsphase wegen
langen Wartezeit sein.
und genau wegen solcher unerwünschter "Taktikten" kann es gut sein dass Kollege Wolnitza Recht hat !
Selten, aber schön: die Gemeinschaft der Berater hier ist sich einig.
Ansonsten noch ergänzend: Bitte einfach in die Anträge von damals reinschauen. Dort werden sie ganz schnell einen Überblick haben, ob sie alle Fragen auch korrekt beantwortet haben oder nicht...
Wozu kann eine solche Vertragsverletzung führen ?
Vertragsaufhebung oder Kündigung mit Beitragsrückzahlung wäre noch OK.
Weder Leistung noch Rückzahlung der Beiträge aber weder logisch noch
rechtlich in Ordnung. Schließlich hat der Kunde die Beiträge, zwar doppelt, gezahlt.
Irgendwas stimmt nicht.
Der Grund für 2 Versicherungen kann wohl nur die Übergangsphase wegen
langen Wartezeit sein.
Lesen Sie die AVB der beiden entsprechenden Verträge. Da ist alles geregelt - extra für solche Fälle.
Der Versicherer zahlt nicht, weil irgendjemand Prämie bezahlt - sondern er zahlt, weil Kunde einen Vertrag mit ihm geschlossen hat, in dem geregelt ist, WANN er WIEVIEL zahlt und WANN eben nicht. Da ist dann auch geregelt, wie im Falle eines Verstosses gegen die Obliegenheiten verfahren wird.
Ob das für Sie logisch erscheint, ist dabei völlig bedeutungslos. Und warum sollte das rechtlich nicht in Ordnung sein? Kunde hat es vor Vertragsunterzeichnung erhalten und unterschrieben.
Normalerweise ist im Falle der Fortsetzung der Versicherung bei einem neuen Versicherer keine Wartezeit notwendig. Deshalb würde ich den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung vom neuen Versicherer mit dem Gegenvorwurf der Falschberatung kontern. Die neue Versicherung hätte man erst zum Versicherungsende der alten Versicherung abschließen dürfen. Demzufolge muss Dir der neue Versicherer die doppelt gezahlten Beiträge erstatten.
das lässt sich so nicht so ganz einfach mit JA oder NEIN beantworten.
(Wie so vieles rund um die PKV). Hängt von mehreren Umständen ab:
- wie lange bestand die GKV?
- was sagt der Versicherer in seinen Vertragsbedingungen bzgl. Wartezeiten?
Die meisten Versicherer verzichten auf die allgemeinen und besonderen Wartezeiten, wenn ein lückenloser Wechsel erfolgte und die entsprechende Vorversicherungszeit erfüllt ist (3 bzw. 8 Monate). Dann gibt es allerdings unter Umständen noch Staffeln (der Versicherer ersetzt in den ersten X Jahren nur Summe Y pro Jahr).
Hier hilft nur: Nachlesen wie es der gewünschte Versicherer in seinen Vertragsbedingungen geregelt hat!