was passiert, wenn ein Angstellter, mit BU, berufsunfähig wird? Zahlt erst 6 Wochen das Unternehmen, dann die Krankenkasse ein halbes Jahr lang und anschließend die Versicherung? Was zahlt in diesem Zusammenhang die Arbeitsagentur? Man ist ja dann quasi arbeitslos? Wird da etwas angerechnet?
Es gibt hier einmal die gesetzliche und einmal die privat abgesicherte Seite.
Bei der gesetzlichen erstmal völlig richtig. Zunächst im Normalfall sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber (kann aber im Arbeitsvertrag auch anders geregelt sein), danach setzt das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse ein. Diese würde maximal leisten bis 1,5 Jahre nach dem Tag der ersten Krankschreibung. Die Krankenkasse ist jedoch daran interessiert einen solchen Fall weit vor Ende der 1,5 Jahre an die Rentenversicherung zu übergeben. Eine Arbeitslosigkeit liegt hierbei nicht vor, daher auch keine Leistungen, die die Agentur für Arbeit dazu erbringen würde.
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung würde im Normalfall nach sechs Monaten einsetzen und dann rückwirkend vom ersten Tag der Krankschreibung leisten (aber auch hier natürlich Abweichungen je nach Vertrag möglich).
Überschneidungen der gesetzlichen und privaten Ansprüche sind möglich.
[..] dann die Krankenkasse ein halbes Jahr lang [..]
Die Krankenkasse zahlt bis zu 78 Monaten Krankengeld.
Zitat von SHenry
[..] und anschließend die Versicherung? [..]
Eine vernünftige Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt ab 50% Berufsunfähigkeit und mindestens sechs Monate andauernder BU eine sofortige Leistung, ggf. auch rückwirkend.
Zitat von SHenry
[..] Was zahlt in diesem Zusammenhang die Arbeitsagentur? Man ist ja dann quasi arbeitslos? Wird da etwas angerechnet? [..]
Die Arbeitsangetur ist da außen vor. Im Falle einer Erwerbsminderung (!= Berufsunfähigkeit) werden diese Zeiten allerdings als Zurechnungszeiten berücksichtigt und wirken sich positiv auf eine Altersvollrente aus.
Zitat von EasyD
[..] Eine Arbeitslosigkeit liegt hierbei nicht vor, daher auch keine Leistungen, die die Agentur für Arbeit dazu erbringen würde.
Soweit richtig, allerdings: Zeiten der Erwerbsminderung gelten allerdings als Zurechnungszeiten und wirken sich positiv auf die Altersvollrente aus.
Zitat von EasyD
[..] Die private Berufsunfähigkeitsversicherung würde im Normalfall nach sechs Monaten einsetzen und dann rückwirkend vom ersten Tag der Krankschreibung leisten (aber auch hier natürlich Abweichungen je nach Vertrag möglich). [..]
Oha, nein.
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung leistet sofort, sofern vernünftige Bedingungen zugrundegelegt sind, wenn eine Berufsunfähigkeit für mindestens sechs Monate andauert (bei schlechten Bedingungen 24 Monate), nicht aber erst nach sechs Monaten (= Karenzzeit).
da sie mir hier unterstellen, falsche Infos zu geben, möchte ich mich kurz dazu äußern.
Zitat EasyD: "Diese würde maximal leisten bis 1,5 Jahre nach dem Tag der ersten Krankschreibung." Zitat crs: "Die Krankenkasse zahlt bis zu 78 Monaten Krankengeld."
Zitat EasyD: "Die private Berufsunfähigkeitsversicherung würde im Normalfall nach sechs Monaten einsetzen und dann rückwirkend vom ersten Tag der Krankschreibung leisten" Zitat crs: "Die private Berufsunfähigkeitsversicherung leistet sofort, sofern vernünftige Bedingungen zugrundegelegt sind, wenn eine Berufsunfähigkeit für mindestens sechs Monate andauert"
Das ist aus meiner Sicht inhaltlich exakt das selbe, was sie schreiben, nur anders formuliert.
Ich persönlich finde es in diesem Forum immer schön, wenn Ergänzungen zu den bereits vorhandenen Beiträgen vorgenommen werden, wie zum Beispiel ihre Info mit den Zurechnungszeiten, auch wenn SHenry danach nicht gefragt hat. Wenn sich die selben Informationen aber immer wieder wiederholen, dann finde ich es sehr zäh und unübersichtlich hier ohne wirklichen Mehrwert für den Themenersteller.
Edit:
Und beim zweiten Durchlesen fällt auch mir noch ein Fehler auf. Vermutlich meinen sie 78 Wochen und nicht Monate...
[..] Zitat EasyD: "Die private Berufsunfähigkeitsversicherung würde im Normalfall nach sechs Monaten einsetzen und dann rückwirkend vom ersten Tag der Krankschreibung leisten" Zitat crs: "Die private Berufsunfähigkeitsversicherung leistet sofort, sofern vernünftige Bedingungen zugrundegelegt sind, wenn eine Berufsunfähigkeit für mindestens sechs Monate andauert"
Das ist aus meiner Sicht inhaltlich exakt das selbe, was sie schreiben, nur anders formuliert. [..]
Entschuldigung? Dies sind zwei inhaltlich völlig unterschiedliche Aussagen.
Zitat von EasyD
[..] Edit:
Und beim zweiten Durchlesen fällt auch mir noch ein Fehler auf. Vermutlich meinen sie 78 Wochen und nicht Monate...
Hallo, Ich selber kenne es auch so, dass die private BU nach sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen zahlt. Ärztlicher Nachweis und ähnliches. Ansonsten zahlt erste einmal der Arbeitgeber, dann die Krankenkasse.
Hallo, Ich selber kenne es auch so, dass die private BU nach sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen zahlt. Ärztlicher Nachweis und ähnliches. Ansonsten zahlt erste einmal der Arbeitgeber, dann die Krankenkasse.
Also meines Wissens nach - und das steht auch zum Teil so in den Klauseln drin - zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung schon, wenn die Erkrankung voraussichtlich länger als 6 Monate andauert. Ist man zum Beispiel als Dachdecker dauerhaft erblindet, muss man nicht 6 Monate ausharren, sondern bekommt "sofort" sein Geld.
Es wird in der Regel von den Versicherern tatsächlich so geklärt, dass erst ab einem Zeitraum von 6 Monaten eine Rente gezahlt wird. Auch bei einer privaten Unfallversicherung wird die Leistung nach diesen berechneten Zeitraum gewährt.
Hallo, in den Äußerungen meiner "Vorredner" ist m.E. so Einiges durcheinander gekommen
.
Zur Begrifflichkeit:
Zuerst kommt nicht die Berufsunfähigkeit sondern erst einmal die Arbeitsunfähigkeit (AU). Die gesetzliche Krankenkasse zahlt während der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld ab der 7. Woche (im Anschluss an meistens 6 wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber), und das längstens für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren usw. (vergl. SGB V § 44 ff.). Wird eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezogen, dann endet der Anspruch auf Krankengeld oder wird zumindest mit der (halben) Erwerbsminderungsrente verrechnet.
Ist der Angestellte privat krankenversichert, sieht das etwas anders aus, hier bezieht er (wenn versichert) das Krankentagegeld, i.d.R. ebenfalls ab der 7. Woche, und zwar grundsätzlich unbegrenzt. Allerdings gibt es den § 15 der Musterbedingungen der Krankentagegeldversicherung, dieser besagt dass bei Eintritt von Berufsunfähigkeit (laut Definition der PKV: Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ... im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist !!) die Zahlung von Krankentagegeld eingestellt wird. Die Definition von BU der PKV ist also nicht identisch der Definition von BU der BU-Versicherer (s.u.), was im Einzellfall dazu führen kann dass der Versicherte weder Krankentagegeld noch BU-Rente bekommt.
Berufsunfähigkeit ist im VVG § 172 (2) wie folgt definiert:
Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
In guten BU-Bedingungen findet man nun einen etwas anderen (so oder so ähnlich), und für den Versicherten besseren, Begriff.
"Vollständige BU liegt vor, wenn der versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, ..., voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, sein zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben."
Hier kommt also ein Prognosezeitraum von 6 Monaten zum Tragen, zusätzlich findet man den folgenden Passus in guten BU-Bedingungen:
Ist der Versicherte 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, ..., ... außerstande gewesen, seinen zuletzt ausgeübten Beruf ... auszuüben, gilt die Fortdauer diese Zustandes als ... Berufsunfähigkeit. In diesem Fall werden die Leistungen rückwirkend ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraumes erbracht.
Bei allen guten, neuen BU-Verträgen entsteht der Anspruch auf Leistung grundsätzlich mit Ablauf des Monats in dem BU eingetreten ist.
Nun kann man bei BU-Verträgen gegen Beitragsnachlass zusätzlich eine Karenzzeit vereinbaren (z.B. 6 oder 12 Monate), dann entseht der Abspruch auf Leistung erst nach Ablauf des Monats in dem die Karenzzeit endet. Und natürlich muss die BU während der Karenzzeit ununterbrochen bestanden haben und bei Ablauf dieser auch noch andauern.