seit Anfang des Jahres kann man ja nun Geld aus Riester-Verträgen auch entnehmen, um laufende Hauskredite zwischenzutilgen.
Dazu hab ich zwei Fragen:
1. Wenn man das macht, entstehen dadurch irgendwelche Bindungen, in so fern, dass ich irgendwas zurückzahlen muss (Zulagenteil?), sollte ich die Hütte doch in 5 Jahren verkaufen??
2. Kann man das Geld auch für die Tilgung eines so genannten "Wohnkredites", also eines "normalen", erst nach dem Hausbau aufgenommenen Verbraucherkredites mit dem weitere Arbeiten am Haus (z.B. Terassenerstellung) finanziert wurden verwenden?
Oder nur für die originären Hauskredite?
Für eine kleine Info wäre ich sehr dankbar!
Merci!
1. Wenn man das macht, entstehen dadurch irgendwelche Bindungen, in so fern, dass ich irgendwas zurückzahlen muss (Zulagenteil?), sollte ich die Hütte doch in 5 Jahren verkaufen??
Jein.Zulagen und ggbfs. Steuererstattungen müssen zurückgezahlt werden.Sie haben aber die Möglichkeit,das Geld bis zu 5 Jahre nach dem Verkauf in eine andere (Immobilien-)Finanzierung einzubringen.Oder sie übertragen das auf dem Wohnförderkonto befindliche Guthaben auf einen anderen Riestervertrag.
2. Kann man das Geld auch für die Tilgung eines so genannten "Wohnkredites", also eines "normalen", erst nach dem Hausbau aufgenommenen Verbraucherkredites mit dem weitere Arbeiten am Haus (z.B. Terassenerstellung) finanziert wurden verwenden?
Oder nur für die originären Hauskredite?
Nein,das geht nicht.Umbaumaßnahmen können nur dann finanziert werden,wenn es sich dabei um alters- und/oder behindertengerechte Maßnahmen handelt.
Hallo zusammen,
eine Frage noch dazu: gibt es noch Kriterien zu Entnahme aus dem Riestervertrag ? Ich hatte in Januar 2014 bei der Zulagestelle angerufen und mir wurde gesagt, dass min. 3000,-Euro muss sich angesammelt haben damit es möglich wäre eine Entnahme überhaupt zu machen. Und es soll noch eine bestimmte Summe noch auf dem Vertrag übrig bleiben.
Du findest alle Voraussetzungen im §92a EStG (im Absatz 1).
In Kurzfassung:
- Das Kapital muss mind. 3.000 Euro betrag
- Bei Teilentnahmen müssen 3.000 Euro im Vertrag bleiben
- Aber es ist auch die vollständige Entnahme möglich
- Höhere Grenzen gelten für Umbauten