Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
Nein, diesen Satz mit Fernabsatzrecht habe ich nicht in der Belehrung stehen. Aber so viel ich weiß, spielt es keine Rolle. Es kommt tatsächlich darauf an, dass der Gesetzgeber sicher gestellt wissen will, dass dem Kunden SEINE Ausfertigung der Vertragsunterlagen vorliegen müssen, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Die Bank DURFTE die Musterbelehrung verwenden, MUSSTE aber nicht. In ihrer eigenen Fassung darf die Bank hineinschreiben, was immer sie möchte. Es müssen nur gewisse Kriterien erfüllt sein, unter anderem halt auch, dass es die kundeneigenen Unterlagen sein müssen.
Die Bank DURFTE die Musterbelehrung verwenden, MUSSTE aber nicht. In ihrer eigenen Fassung darf die Bank hineinschreiben, was immer sie möchte. Es müssen nur gewisse Kriterien erfüllt sein...
Und genau da seh ich das Problem - also hoffentlich für die Bank, nicht für mich Wenn sie schon von den Mustertexten abweichen, dann doch bitte für jedermann verständlich.
Aber danke für deinen Hinweis mit der nicht eindeutigen Formulierung bzgl. der kundeneigenen Unterlagen. Umso mehr Fehler, umso besser..
Auch ich interessiere mich für die evtl fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
Einige hier sind ja mittlerweile richtie Experten.
Bei uns lautet es wie folgtVertragsabschluß 12/08)
" Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher ANtrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist."
Was meint Ihr??
Auch ich interessiere mich für die evtl fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
Einige hier sind ja mittlerweile richtie Experten.
Bei uns lautet es wie folgtVertragsabschluß 12/08)
" Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher ANtrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist."
Was meint Ihr??
LG
1. Entspricht nicht dem damals gültigen Mustertext. Dort heisst es nur: "Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in Textform." => Abweichung => Keine Schutzwirkung!
Update!
Der Mustertext gibt die Verwendung eines Satzbausteines vor, der gleichlautend mit dem oben angegebenen Text ist.
Damit wäre eine Schutzwirkung gegeben!
Nun kommt es auf den Rest der WRB an, wurde was geändert oder nicht?
2. Gab es schon für eine sehr ähnlich lautende WRB
("„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“")
ein BGH-Urteil, wonach die WRB als missverständlich (und damit für ungültig) erklärt worden ist, wenn es den Eindruck erwecke, die Frist laufe bereits mit der Übermittlung des Vertragsantrags der Bank, der auch die WRB enthält - unabhängig von der Annahme des Angebotes (BGH AZ XI ZR 33/08 v. 10.03.2009)
So da ich auch betroffen bin und gerne mithelfe.Ich habe meinen Vertrag prüfen lassen . Stand 2008.
Hier das Ergebnis :
Nach Prüfung der Widerrufsbelehrung der DSL Bank von Dezember 2008 über xxx.000,00 € sind wir zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass die Widerrufsbelehrung nicht den Erfordernissen entspricht, die zum vorbezeichneten aktuellen Belehrungszeitpunkt nach der Gesetzeslage zu beachten waren. Deshalb dürften gute Chancen bestehen, die Belehrung insgesamt als unwirksam betrachten zu können, so dass der Widerruf noch heute erklärt werden könnte bzw. die damalig unrichtige Widerrufserklärung angefochten werden könnte.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Entgegen den im Abschlusszeitpunkt möglichen Verwendungen der Anlagen 2 alter und neuer Fassung zu § 14 BGB-InfoV 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 + § 12 Abs. 1 EGBGB werden teilweise eigene Formulierungen gewählt, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen.
Die Fehlerhaftigkeit der hiesigen Widerrufsbelehrung folgt u.E. daraus, dass
über den Fristbeginn "zu dem Zeitpunkt“ des Erhalts der Belehrung belehrt wurde, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, bei der Berechnung werde der Tag mit berechnet (BGH 27.04.1994 VIII ZR 223/93; LG Köln 16.04.2013 – 3 O 175/11),
der Begriff „ein Exemplar" in dieser Widerrufsbelehrung gewählt wurde, was nicht ausreichend klar werden lässt, ob die 30- oder 14-Tagesfrist ausgelöst wird,
die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 312 c BGB zwingend erforderlichen Zusätze fehlen, bzw. die gesetzlichen Vorschriften unvollständig angegeben sind,
die Formulierung „nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ unklar und intransparent erscheint, da die Gefahr besteht, dass der Tag mitgezählt wird und vollkommen unklar ist, wie der Verbraucher von dem exakten Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis erlangen soll (dies gilt zumindest für den Fall, dass der Vertrag erst durch Zusendung der Vertragsannahme des Verbrauchers zustande kommt),
der Begriff Widerspruch mit Widerruf verwechselt wird und
die Belehrung über die Ausübung des Widerrufs bei Vorliegen verbundener Verträge im Sinne von § 358 BGB missverständlich und irreführend ist. Konkret geht es insbesondere um die Formulierung „Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags ausgeschlossen“. Wegen Verstoßes gegen §§ 355, 358 Abs. 5, 358 Abs. 2 Satz 2 BGB erklärte der BGH (23.06.2009, Az XI ZR 156/08) eine nahezu wortgleiche Belehrung für unwirksam und führte insoweit aus: „[…] Die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, darf daher jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken, der Verbraucher bleibe bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts […] an den Darlehensvertrag gebunden. Dieses Fehlverständnis legt jedoch die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nahe. Sie belehrt den Verbraucher […] nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt. Vielmehr entsteht dort in der konkreten Ausgestaltung der Belehrung und aus dem Zusammenspiel der einzelnen Sätze aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers […] der unzutreffende Eindruck, er könne sich in bestimmten Fällen ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags lösen, da sein Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag wegen des nach der gesetzlichen Regelung vorrangigen Widerrufs in Bezug auf das finanzierte Geschäft ausgeschlossen sei.“
Zu Ihrer Information fügen wir die erwähnten Entscheidungen bei.
Auch die Verbraucherzentrale Hessen, der eine ähnliche Widerrufsbelehrung der DSL Bank aus demselben Belehrungszeitpunkt vorgelegt wurde, hielt diese ebenfalls für unwirksam, wobei allerdings nicht alle oben bezeichneten Erwägungen aufgenommen wurden.
Guten Tag, das Thema Widerrufbelehrung ist ein Dauerthema. als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht haben wir es täglich auf dem Schreibtisch. Ganz so einfach ist es nicht und eine Prüfung muss Wort für Wort erfolgen. Das "Test" Heft hat auch schon dazu einiges Veröffentlicht. Aber es kommt dann immer genau darauf an, wann der Kreditvertrag geschlossen wurde. Es gibt eine Reihe von Fehlern - Test geht von rund 70-80 Prozent von Fehlern in Widerrufsbelehrungen aus. Machen Sie das beste daraus!
Am Donnerstag 25.09.2014 wird auf SWR 3 Marktcheck (21.00 Uhr) über das Thema Widerrufsjoker berichtet.Da erscheint auch mein Fall der R+V (Reaktionen und Verhalten der Banken (mit/ohne Anwalt), VFE-Berechnung u.s.w.). Einfach mal reinschalten, wen es interessiert. Die Verbraucherzentrale und die Finanzexpertin von Marktcheck gibt da auch Tipps....
Leider funktioniert der Stream nicht - aber dann hab ich ja nichts verpasst
Inzwischen geht er - aber sehr informativ ist es nicht; ausser falls wirklich jemand vergessen haben sollte, dass am Ende des Kredits immer noch die ungetilgten Schulden da sind !
für ein Basiswissen zum Thema WJ fand ich die Sendung gut, nicht deswegen, weil über mein Fall berichtet wurde.Im Endergebnis gibt es nie getilgte schulden...
ich bin neu hier im Forum. Wir haben ebenfalls über die DSL 2009 finanziert. Unsere Verträge wurden mittlerweile durch einen Anwalt geprüft und für mangelhaft befunden. Unsere Rechtschutzversicherung lehnt die Deckung ebenfalls ab. Natürlich ist der Rechtsweg mit Kosten verbunden welche wir nur bedingt bereit sind einzugehen. Nach Durchsicht des vollständigen Beitrags ist mir aufgefallen, dass einige Mitglieder bereits versucht haben außergerichtlich eine Einigung zu erzielen was keinen Erfolg gebracht hat. Auch wurde davon berichtet den Klageweg zu beschreiten (Posts aus 03/04 2014). Gibt es von diesen Personen bereits Ergebnisse zu verzeichnen? (z.B. Horscht, likasport) Viele Grüße
Hallo,
ich möchte mich fast uneingeschränkt "DSL_Flex" anschließen. Mein Vertrag ist von 2007 und den Text für den Wiederruf finde ich auch immer wieder, leider ohne konkrete Ergebnisse, hier im Thread.
Natürlich kann es sein, das der eine oder andere unterschreiben musste keine Verhandlungsergebnisse weiter zu geben aber das wäre sehr schade.
Wer hat konkrete Ergebnisse? Wie kommt man am besten aus der Situation heraus? Wer kann konkret von seinen Erfahrungen mit der DSL Bank berichten?
Hallo,
Mein Vertrag ist von 2007 und den Text für den Wiederruf finde ich auch immer wieder, leider ohne konkrete Ergebnisse, hier im Thread.
Das ist auch nicht verwunderlich. Ich behaupte mal, jeder der einen Vergleich mit seiner Bank schließt muss einer Verschwiegenheitsklausel zustimmen. Würdest du etwa einem Vergleich deshalb nicht zustimmen?
Zitat von gerds
Natürlich kann es sein, das der eine oder andere unterschreiben musste keine Verhandlungsergebnisse weiter zu geben aber das wäre sehr schade.
Nein, nicht der eine oder andere, sondern jeder. Ist doch leicht verständlich oder meinst du eine Bank will im WWW nachlesen wie weit man mit ihr pokern kann.
Mal ganz ehrlich. Ich glaube kaum, dass die DSL Bank in Foren recherchiert und "Informanten" zur Kasse bittet. Zumal ja nun auch jeder hier unter einem Pseudonym kommuniziert. Wenn man sich in solchen Foren schon so umfangreich zu seinem eigenen Thema auslässt, sollte es doch wohl möglich sein mitzuteilen, dass man sich vor Gericht geeinigt hat keine weiteren Informationen zum Verfahren nach außen zu geben.
bei mir gibt es noch nichts Neues. Momentan hat sich der Vertreter der Beklagten an der Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes festgebissen. Auch eine Möglichkeit, die Sache zu verzögern. Ich berichte natürlich, wenn es neue Erkenntnisse gibt, sofern ich es darf...
Aber ganz ehrlich: Habe mich innerlich schon auf einen jahrelangen Rechtsstreit eingestellt.
Mal ganz ehrlich. Ich glaube kaum, dass die DSL Bank in Foren recherchiert und "Informanten" zur Kasse bittet. Zumal ja nun auch jeder hier unter einem Pseudonym kommuniziert.
Kann ja gut sein, aber ich würde das Risiko trotzdem nicht eingehen wollen einen Vergleich zu ignorieren. Der hat die gleiche Rechtskraft wie ein Urteil. Wer weiß, was einer Bank alles einfällt, wenn sie sich hintergangen fühlt. Und dass sie dir grundsätzlich gerne ein Bein stellen würde, davon darfst du nach der Vorgeschichte ausgehen.
Übrigens, Tauschbörsennutzer rechneten bestimmt auch nicht damit ermittelt zu werden.
Zitat von DSL_Flex
Wenn man sich in solchen Foren schon so umfangreich zu seinem eigenen Thema auslässt, sollte es doch wohl möglich sein mitzuteilen, dass man sich vor Gericht geeinigt hat keine weiteren Informationen zum Verfahren nach außen zu geben.
Das ist sicher möglich und es haben hier im Forum auch schon user berichtet, dass sie eine Verschwiegenheitsklausel in einem Vergleich unterschrieben haben. Nur was hilft's. Daraus kann man ja keinen Honig für den eigenen Widerruf saugen.
Hallo...da ich nun auch endlich auf das Thema der unwirksamen Widerrufsbelehrung aufmerksam geworden bin, habe ich sogleich einen Vertrag prüfen lassen, tatsächlich fehlerhaft...ein genaues Gutachten habe ich noch nicht in Auftrag gegeben, da mein Vertrag schon abgelaufen/bezahlt ist (Laufzeit 2003-2013)...mir wurde jedoch gesagt, dass auch bei bereits abgelaufenen Verträgen Ansprüche geltend gemacht werden können.
Gibt es hier Leute im Forum, bei denen es ähnlich ist?
Ich bin auch dankbar für Links, die zu solchen Fällen führen.
Leider habe ich in meiner Rechtsschutzversicherung "Wohnen" ausgeklammert, so dass ich die Kosten selbst zu tragen habe. Aber der Streitwert ist doch recht hoch, im Erfolgsfall würde sich das wirklich lohnen