Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
Ich habe recherchiert, der Kreditvertrag wurde uns damals am 13. Dezember 2007 per Fax übermittelt, diese Version liegt uns noch vor. Am 20.12. wurde dann in der Filiale das Original unterzeichnet. Ferner gibt es noch das angehängte Schriftstück. Hier wird auf den Darlehnsvertrag vom 06.12. referenziert, der uns aber ja erst am 13. per Fax zugestellt wurde und dann am 20. unterschrieben. Insgesamt schon ein ziemliches durcheinander bei den Terminen.
Die verlinkten Urteile, insb. das vom OLG Frankfurt zur SpardaBank treffen ja quasi 1:1 unseren Fall - der Sitz der VoBa fällt in die Zuständigkeit des OLG FFM.
Wie sollte ich jetzt weiter machen? Nochmal versuchen mit der VoBa Kontakt aufzunehmen oder aber jetzt einen Anwalt einschalten? Falls ja - wen?
Eine Rechtschutzversicherung bei der Örag (über die Provinzial) liegt seit >10 Jahren vor, allerdings haben wir vor einigen Monaten auf einen aktuellen Tarif umgestellt. Inwieweit jetzt noch dieses Thema versichert ist habe ich noch nicht geprüft. Gekauft wurde eine selbstgenutzte Bestandsimmobilie.
Vielen Dank für weitere Tipps und Hinweise.
PS: Noch eine letzte Frage: Ich habe im Rahmen des Widerrufs diese Formulierung gewählt und seitdem natürlich regelmäßig weitergezahlt und auch Sondertilgungen genutzt. Sollte ich jetzt nach einem halben Jahr nochmal dieses Statement verschicken? Ich habe irgendwo gelesen dass die Banken sich evtl. ein stillschweigendes Einverständnis des Kunden berufen, o.ä. "Weitere Zahlungen von uns erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht."
Steht irgendwas noch in einem Begleitschreiben vom Fax bzgl. Termin zur Unterzeichnung in der Filiale und dass der Vertrag erst dort zustande kommt bzw. die Frist erst ab Vertragsschluss beginnt?
Fahrplan wie ich es anpacken würde:
1. Klarheit schaffen, ob der Schadensfall aufgrund des Tarifwechsel mitversichert ist. Die ÖRAG ist auch eine der RSVerer, die wohl sich mal gerne quer stellen. Dafür müsstet Du jetzt analysieren, zu welchem Zeitpunkt wurde der Vertrag wirksam umgestellt. Kann auch sein, dass der erst zum 01.01.2017 umgestellt wurde. Nachlesen.
und dann die Bedingungen in den Versicherungsbedingungen nachlesen.
2. Zeitpunkt des Schadensfallauslösendes Ereignisses ermitteln. Das ist beim WR die Ablehnung des Widerrufes. Ein solches Schreiben liegt Dir ja vor, wie lautet es genau? Und liegt dieses Schreiben vom Datum vor der Umstellung lt. Punkt 1? Wenn ja, dann dürfte es noch mitversichert sein. Zählen tut nämlich der Zp d Schadensfallauslösenden Ereignisses und nicht der Zp der Meldung an die RSV. Hier kann (glaube ich) sogar ein Zeitraum von 3 Jahren vergehen.
3. Unabhängig von Punkt 1 und 2 würde ich die VoBa nochmals außergerichtlich selbst anschreiben und mit Fristsetzung (10Tage) auffordern, dass sich Dir schriftlich die Wirksamkeit des Widerrufes anerkennen. Wäre wichtig, bevor! Du einen Anwalt für außergerichtliche Tätigkeiten beauftragst. Damit Du ggf. nicht auf diesen Kosten sitzen bleibst.
4. Zeitgleich und unabhängig davon wie Punkt 1 und 2 ausgehen, also ob Deine RSV Deckung zusagt oder nicht, Zeitpunkt der möglichen ordentlichen Kündigung ermitteln.
Frage hierzu, Zinsbindungsfrist war 10 Jahre oder länger? Wie lange dauert der Vertrag? Nur die 10 Jahre oder auch länger? Der DV kann ja länger dauern (solange bis voraus. endgetilgt), aber die Zinsbindungsfrist nur 10 Jahre vereinbart sein. Davon hängt ab, wann der Vertrag ordentlich kündbar wäre.
5. Anschlussfinanzierung sichern. Das Darlehen müsstest Du um Anfang 2018 ordentlich und hilfsweise umschulden können. Das hätte mehrere Vorteile. Viele Banken sichern den Zins per Forward-Darlehen ohne Aufschlag innerhalb 12 Monate zu. Du hättest dann eine Anschlussfinanzierung.
Du könntest entsprechend umschulden und hinterher den Vorteil aus der Rückabwicklung wg. WR als Leistungsklage zurückfordern.
Das wiederum hätte den großen Vorteil, dass der Streitwert nur in Höhe dieser Forderung festgesetzt wird und nicht wie bei einer Feststellungsklage in Höhe der bis WR geleisteten Summe der Zins- und Tilgungsleistungen.
Das wäre ein großer Vorteil wenn Deine RSV die Deckung verweigert und Du selbst das Kostenrisiko tragen müsstest (das ich aber mit dem Fax für gering erachte)
Es hätte auch den Vorteil, dass Du Dir das aktuelle niedrige Zinsniveau ohne Risiko und ohne Aufschlag sichern kannst. Denn ein Klageverfahren über mehrere Instanzen kann schon mal länger dauern und ob Du hinterher Annahmeverzug oder Schadensersatz bei dann wieder gestiegenen Zins stattgegeben bekommst, wissen die Götter.
Auch könnte es sein, dass die VoBa sich bei einer möglichen Umschuldung quer stellt wenn ein Verfahren schon läuft. Die müssen ja die Sicherheiten freigeben damit die ablösende Bank die Summe überweist.
Der Nachteil wäre, dass Du natürlich erstmal den DV in Höhe der vertraglich geschuldeten Restvaluta zum ZP der Kündigung ansetzen musst. Du weisst ja nicht, was bei der RAW rumkommt.
Daher beim neuen DV Sondertilgungen mit vereinbaren und dann ggf. darüber rückzahlen.
Und Du halt noch ein Jahr warten musst, bist Du "losschiessen" kannst....
Mündlich würde ich mit der VoBa nichts mehr klären. Alles nur noch schriftlich.
Der Passus mit "unter Vorbehalt ..." ist gut und wichtig.
Ebenso wichtig wäre, dass DU der Bank die Rückgewähr der von ihr empfangenen Leistungen zzgl. Wertersatz anbietest, also die empfangene Darlehensvaluta und Wertersatz in Höhe des Vertragszinses oder falls niedriger, auf Basis eines marktübliches Zinssatzes. Hier würde ich auch die Darlehensvaluta in Zahlen angeben sowie den Wertersatz auf Basis des Vertragszinses in Zahlen (ist die Summe der Zinsen, die Du bisher gezahlt hast, siehe Jahreskontoauszüge), also konkret angeben und anbieten.
vorab nochmals Danke für Deine hilfreichen Tipps und Anregungen!!!
Das Fax wurde damals an eine Internet-Faxnummer geschickt, d.h. ich habe das Originalfax als PDF vorliegen. Parallel dazu gibt es einen Mailverkehr mit der VoBa zur Vereinbarung eines Termins in der Filiale, weitergehende Infos oder Bedingungen stehen nicht in diesen Mails.
Thema RSV habe ich geklärt, es gelten die ARB 2015 in denen keine Ausschlüsse zu diesem Thema vorhanden sind, Tarif wurde im April 2016 gewechselt. Seit Herbst 2016 ist die Örag laut diversen Foren-Nachrichten wohl kooperativ. Die schriftliche Ablehnung der VoBa ist vom Dez. 2016, also keine Überschneidungen. Den relevanten Text habe ich in meiner ersten Nachricht oben reinkopiert, im Wesentlichen beruft man sich auf das Präsenzgeschäft und bietet an, den Kredit per sofort ohne Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen. Da der Vertrag in gut einem Jahr eh gekündigt werden kann ist der Effekt überschaubar.
Die Zinsbindung läuft auf 15 Jahre, im März 2018 kann nach 10 Jahren mit den vorgegebenen 6 Monaten Frist gekündigt werden. Eine Anschlussfinanzierung ist nicht notwendig, die noch ausstehende Summe steht jetzt zur Verfügung.
Nochmal zur RSV und Anwalt. Soll ich mich erst an die RSV wenden oder direkt auf einen Anwalt zugehen und über den Anwalt dann die RSV Deckung einholen? Oder ist es am Ende des Tages egal?
Darf ich zu einer Fragestellung nochmal um eine Erläuterung bitten, trotz viel Lesen bin ich noch nicht abschließend klar hierzu. Ich habe unsere Zahlungen in diverse RAW-Rechner eingegeben. Bis zum Zeitpunkt des Widerrufs ist das ja eindeutig, aber wie wird mit Zahlungen zwischen Widerruf, Ablehnung der Bank und einem hoffentlich positivem Gerichtsurteil umgegangen? Oder wird für diesen Zeitraum so getan als wenn "nichts gewesen wäre" und alle Zahlungen werden einfach bis zur Urteilsverkündung berücksichtigt? Gerne kannst Du mir auch einen Link auf diese sicherlich schon x mal gestellte Frage schicken.
Ich wünsche noch ein angenehmes Wochenende und Danke!
vorab nochmals Danke für Deine hilfreichen Tipps und Anregungen!!!
Das Fax wurde damals an eine Internet-Faxnummer geschickt, d.h. ich habe das Originalfax als PDF vorliegen. Parallel dazu gibt es einen Mailverkehr mit der VoBa zur Vereinbarung eines Termins in der Filiale, weitergehende Infos oder Bedingungen stehen nicht in diesen Mails.
Super. Damit dürfte ja belegbar sein, dass die DV Euch vorher zugeschickt wurden. Und die Belehrung dahingehend missverstanden werden konnte, dass ab Zugang des Faxes die Frist beginnt (bzw. dem Tag danach)
Zitat von alex1
Thema RSV habe ich geklärt, es gelten die ARB 2015 in denen keine Ausschlüsse zu diesem Thema vorhanden sind, Tarif wurde im April 2016 gewechselt. Seit Herbst 2016 ist die Örag laut diversen Foren-Nachrichten wohl kooperativ. Die schriftliche Ablehnung der VoBa ist vom Dez. 2016, also keine Überschneidungen.
Das ist natürlich dann eine komfortable, weil risikoarme Ausgangslage...
Zitat von alex1
Den relevanten Text habe ich in meiner ersten Nachricht oben reinkopiert, im Wesentlichen beruft man sich auf das Präsenzgeschäft und bietet an, den Kredit per sofort ohne Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen.
Klar, weil die wissen, dass sie wohl einiges an Nutzungsersatz löhnen dürfen. Und auf ein Jahr Zinsen verzichten sie halt "großzügig", in der Hoffnung, dass der DN den Köder schluckt...
In der Vereinbarung wird dann natürlich auch drin stehen, dass damit sämtliche gegenseitige zu erstattende Ansprüche abgegolten wären...
Zitat von alex1
Da der Vertrag in gut einem Jahr eh gekündigt werden kann ist der Effekt überschaubar.
Richtig. Je näher das Ende der Zinsbindung bzw. der Zeitpunkt einer möglichen ordentlichen Kündigung (bei Zinsbindungsfristen > 10 Jahren) rückt,
umso mehr geht der Vorteil aus der Ersparnis einer VFE gegen Null
und umso größer wird der Vorteil aus der Rückabwicklung
Zitat von alex1
Die Zinsbindung läuft auf 15 Jahre, im März 2018 kann nach 10 Jahren mit den vorgegebenen 6 Monaten Frist gekündigt werden. Eine Anschlussfinanzierung ist nicht notwendig, die noch ausstehende Summe steht jetzt zur Verfügung.
Na, das ist ja noch besser. Jetzt die Bank in Annahmeverzug bringen und Du kannst zusätzlich nachweisen, dass Dein tatsächlicher Gebrauchsvorteil nach Widerruf aus der Überlassung der Restvaluta Null ist, da Du kein Ablösedarlehen benötigst und demzufolge auch keine Zinsen zahlen müsstest.
Eigentlich könntest Du auch die aktuelle Restvaluta einfach ausgleichen. Einfach Überweisung auf das Darlehenskonto. Ab dem Zeitpunkt hättest Du der Bank ja auf jeden Fall dann die Restvaluta angeboten und sie kann keine Zinsen mehr verlangen oder sie überweist das Geld zurück. Dann wäre sie definitiv im Annahmeverzug.
Klage würde dann über Freigabe der Grundschuld und Herausgabe des Nutzungsersatzes eingereicht werden können. Wäre dann eine Leistungsklage.
Zitat von alex1
Nochmal zur RSV und Anwalt. Soll ich mich erst an die RSV wenden oder direkt auf einen Anwalt zugehen und über den Anwalt dann die RSV Deckung einholen? Oder ist es am Ende des Tages egal?
Mmh, ich würde das dem Anwalt überlassen. Sein Job. Und er kann das besser begründen wieso weshalb warum. Ich würde die RSV diesbezüglich überhaupt nicht persönlich kontaktieren. Nicht dass man irgendwas falsche sagt.
Aber wichtig, hier noch mal die Bank mit Frist auffordern, schriftlich den Widerruf als wirksam anzuerkennen.
Zitat von alex1
Darf ich zu einer Fragestellung nochmal um eine Erläuterung bitten, trotz viel Lesen bin ich noch nicht abschließend klar hierzu. Ich habe unsere Zahlungen in diverse RAW-Rechner eingegeben. Bis zum Zeitpunkt des Widerrufs ist das ja eindeutig, aber wie wird mit Zahlungen zwischen Widerruf, Ablehnung der Bank und einem hoffentlich positivem Gerichtsurteil umgegangen? Oder wird für diesen Zeitraum so getan als wenn "nichts gewesen wäre" und alle Zahlungen werden einfach bis zur Urteilsverkündung berücksichtigt? Gerne kannst Du mir auch einen Link auf diese sicherlich schon x mal gestellte Frage schicken.
Ich wünsche noch ein angenehmes Wochenende und Danke!
Gut, die Frage ist, welche "diversen" Rechner Du bemüht hast. Im Zweifel rechne ich persönlich immer selbst. Da weiß ich, was dahinter steckt.
Bis WR sieht man §346BGB als Grundlage an, nach WR § 812 BGB. D.h., die Zahlungen nach Widerruf sind von der DGín ohne Rechtsgrund erhalten worden.
Im Prinzip macht man bei WR einen Saldierung beider Zahlungsströme und rechnet gegeneinander auf. Meist ergibt sich dann ein Saldo zu Gunsten der Bank. Darauf hätte sie dann Anspruch auf Wertersatz n.WR, insofern sie sich nicht in Verzug befindet. Also eigentlich endet hier die Verzinsung für die Bank, wenn sie sich der RAW verweigert. Muss man halt durch bekommen.
Auf der anderen Seite hat die Bank vom DN weitere Zahlungen erhalten, wie schon erwähnt, ohne Rechtsgrund, denn die Grundlage war der Vertrag, der nach WR nicht mehr existiert.
Die Bank muss also hierauf auch Nutzungsersatz zahlen. Zumindest auf den Zinsanteil. Ob auf die Tilgungen ist noch strittig, manche Gerichte bringen die Tilgung von der Restschuld n.WR in Abzug. Bei Annahmeverzug ist das aber zum Nachteil des DN, denn er würde auf die Restschuld sowieso keine Zinsen mehr zahlen.
Also hier kann man mit einer RSV verzsuchen, auf der einen Seite den Annahmeverzug (ab WR 0Euro für DG von DN für Restschuld)
und auf der anderen Seite Nutzungsersatz für die kompletten Raten durchzubekommen.
Allerdings.. denke, das wird das Kraut nicht fett machen. Also der NE auf den Tilgungsanteil auf die n.WR gezahlten Raten.
Ich würde dann wohl eher hier sofort die aktuelle Restschuld einfach per Überweisung aufs Darlehenskonto überweisen, und dann den Nutzungsersatz bis WR als auch n. WR sowie den Zinsanteil der nach Widerruf geleisteten Raten zurück fordern. Sowie die GS.
ein Bausparvertrag welcher für eine Immobilienfinazierung abgetreten ist fällt nicht unter das Gesetz v. 21.03.2016, richtig ?
Wäre der noch wiederrufbar ?
Geht um die Schwäbisch Hall mit dieser Belehrung aus 2008:
AW: Widerrufsbelehrung unwirksam? WRB des Sparkassenverlages Juli 2008
WRB des Sparkassenverlages Juli 2008 - Siehe Anlage
(Leerstelle, Fußnote mit finanzierten Geschäften)
Hallo zusammen,
Wie sind die Erfolgsaussichten im Moment?
Ich bin immer noch sehr unsicher und warte. Zwei Beschlüsse machen mir Sorgen, deshalb hat mir ein neutraler Anwalt abgeraten.
Mein Anwalt ist sieht die Chancen bei 50/50 .
Es gibt aber auch positive Urteile in letzter Zeit. OLG Düsseldorf. Siehe Anlagen.
Das ganze ist sehr verwirrend. Eine Einschätzung ist für mich nicht möglich.
Was würdet Ihr machen? Klagen oder warten oder nichts machen?
Grüße
ramokap
Zitat von benre
Hallo,
wenn es die WRB des Sparkassenverlages Juli 2008 ist, dann ist es genau die gleiche. Meine Klage läuft vor einem Landgericht in Schleswig-Holstein.
OLG Celle : Az. 3 U 148/15
OLG Düsseldorf: I-17 U 182/15 Bei mir ist eine RSV vorhanden und bis jetzt wird auch noch alles übernommen. Da es bisher verschiedene OLG Urteile zu dieser WRB gibt hoffe ich auch, dass es mal jemand hiermit vor mir vor den BGH schafft, ob dies aber gelingt bleibt abzuwarten. Sehr viel Hoffnung habe ich nicht, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass die Sparkassen eine weitere Schlappe vor dem BGH ohne weiteres riskieren.
Ich würde mich über eure Meinungen zu den unten aufgeführten Widerrufsbelehrungen freuen, da wir zur Zeit überlegen, ob wir Klage einreichen sollten.
Folgender Ausgangssachverhalt:
1. Vertrag Hauptdarlehen Juli 2008 DSL Bank (Bild 1 + 2)
2. Vertrag KFW Darlehen Juli 2008 DSL Bank (Bild 3 + 4)
Beide Darlehen wurden von uns, unter der Hinzuziehung eines Anwalts, im Jahre 2014 vorzeitig aufgehoben. Die Vorfälligkeitsentschädigung wurde von uns unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit geleistet, so wurde es der Bank auch im Vorwege schriftlich mitgeteilt.
Die Verträge wurden dann im Anschluss aufgrund der irreführenden Widerrufsbelehrung von unserem Anwalt widerrufen widerrufen.
Die DSL Bank hat naturgemäß natürlich eine andere Auffassung vertreten, sodass unser Anwalt ein Ombudsmannverfahren eingeleitet hat.
Die Ombudsfrau hat die Beschwerde gegen die DSL Bank abgelehnt. Begründet hat sie es zusammengefasst wie folgt:
1. Verwirkung
2. Das Wort "Widerruf" (richtig wäre Widerspruch gewesen) wäre seitens der Bank aus Versehen verwendet worden.
3. Das die Widerrufsfrist "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragschlusses" anfange zu laufen, wäre ebenfalls nicht irreführend gewsen.
AW: Widerrufsbelehrung unwirksam? WRB des Sparkassenverlages Juli 2008
Zitat von ramokap
WRB des Sparkassenverlages Juli 2008 - Siehe Anlage
(Leerstelle, Fußnote mit finanzierten Geschäften)
Hallo zusammen,
Wie sind die Erfolgsaussichten im Moment?
Ich bin immer noch sehr unsicher und warte. Zwei Beschlüsse machen mir Sorgen, deshalb hat mir ein neutraler Anwalt abgeraten.
Mein Anwalt ist sieht die Chancen bei 50/50 .
Es gibt aber auch positive Urteile in letzter Zeit. OLG Düsseldorf. Siehe Anlagen.
Das ganze ist sehr verwirrend. Eine Einschätzung ist für mich nicht möglich.
Was würdet Ihr machen? Klagen oder warten oder nichts machen?
eine Frage habe ich zu der Widerrufsbelehrung der ING-Diba aus Juni 2007: gibt es hierzu Urteile ?
Die Fehler aus meiner Sicht sind
- Fristbeginn Widerruf "...frühestens mit Erhalt der Belehrung"-
- Ich kann/wir können..."
Hier meine WR-Belehrung für ein Darlehen aus 01/2013. Meines Erachtens ist das 1:1 die Musterwiderrufsbelehrung.
Die notwendigen Angaben Anschrift, Fax Nr., E-Mail und Webseite der Bank sind vorhanden.
Das ganze lief aber über einen Vermittler. Der Vertrag wurde vom Darlehensgeber per Post zugestellt und 11 Tage später zurückgeschickt.
Müsste dann ein abweichender Text in die WR Belehrung?
Hier meine WR-Belehrung für ein Darlehen aus 01/2013. Meines Erachtens ist das 1:1 die Musterwiderrufsbelehrung.
Die notwendigen Angaben Anschrift, Fax Nr., E-Mail und Webseite der Bank sind vorhanden.
Das ganze lief aber über einen Vermittler. Der Vertrag wurde vom Darlehensgeber per Post zugestellt und 11 Tage später zurückgeschickt.
Müsste dann ein abweichender Text in die WR Belehrung?
Entspricht dem damaligen Muster.
Bliebe wohl nur noch:
1. Alle Pflichtangaben erhalten? DV und AGB überprüfen, ob alle Pflichtangaben angegeben sind.
2. Vertragsurkunde oder eigenen schriftlichen Antrag bzw. Abschrift dessen erhalten? Hast Du Deine Ausfertigung unterschrieben?
1. Alle Pflichtangaben erhalten? DV und AGB überprüfen, ob alle Pflichtangaben angegeben sind.
2. Vertragsurkunde oder eigenen schriftlichen Antrag bzw. Abschrift dessen erhalten?
Ich muß nochmal genau nachschauen, aber ich glaube ich kann überall mit JA beantworten.
Zitat von ducnici
Hast Du Deine Ausfertigung unterschrieben?
Auch hier ein JA. Ist das relevant?
Ich glaube ich habe meine Frage nicht eindeutig geschrieben. Da das ganze per Post versandt wurde, müsste dann ein extra Passus für den Fernabsatz rein?
Hallo zusammen,
ich hab die letzten Seiten mal etwas überflogen und wollte meine WB hochladen, damit sie sich jemand ansehen und beurteilen könnte.
Rechtschutzversicherung ist vorhanden und es handelt sich nicht um einen Neubau. Von daher sollte das abgedeckt sein (bis auf die Selbstbeteiligung).
Über eine kurze Einschätzung wäre ich sehr dankbar. Natürlich keine rechtssichere Auskunft - nur mal eine Einschätzung eurerseits. DV.pdf
Ich nehme an, es handelt sich um ein Vorausdarlehen einer Sparkasse in Verbindung mit einem gleichzeitig abgeschlossenen Bausparvertrag&Bauspardarlehen der LBS.
Grundsätzlich weicht es vom Muster ab, da
a) Nur zwei statt drei Beispielangaben in Klammer für die Pflichtangaben
b) dazu noch eine falsch Pflichtangabe (Verfahren bei der Kündigung)
c) Angabe Zinsbetrag "... -siehe 1. Kosten- und Finanzierungsübersicht- Euro zu zahlen." statt des tatsächlich einzusetzenden Euro-Betrages...
(mögliche) Angriffspunkte:
a) hier wird zu prüfen sein, ob das, als Beispiel für eine Pflichtangabe "angegebene Verfahren bei der Kündigung des Vertrages" auch tatsächlich angegeben ist. (in dem mir bekannten Fall ist es in den AGB´s genannt)
b) sowie ob alle anderen notwendigen Pflichtangaben angegeben und vor allem auch richtig angegeben wurden, z.B. unter sonstige Kosten...die bezifferten Gebühren für die Grundstücksbestellung... (SPK haben hier nur angegeben, dass Kosten für die Grundstücksbestellung anfallen können, diese aber nicht genau beziffert.
Gibt aber auch Banken, die die Gebühren genau beziffern, da diese ja nach einer Gebührenordnung genau bestimmbar sind, siehe Anhang)
c) Passage zu den "Aufwendungen ... , die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat...."
Es scheint, als wenn hier die Sparkasse eine ladungsfähige Anschrift angegeben hat? In dem mir bekannten Fall ist dies nicht so, da wurde nur Sparkasse XY, PLZ, Ort eingetragen. Also keine Straße, keine Hausnummer sowie keine Angabe FAX-Nr. oder Emailadresse
Da RSV vorhanden&kein Neubau... ist es einen Versuch wert. Gibt es noch andere Verträge mit der SPK, die in gleichem Rang besichert/eingetragen wurden? Bitte auch an Ratenkredite etc. denken, die über eine weite Sicherungszweckerklärung ebenfalls über die Grundschuld besichert sind...
"Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von xxxx Euro zu zahlen"
der Satz
"Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde."
Dieser Fehler kam u.a. auch bei der Sparkasse Nürnberg vor, scheint also kein Einzelfall zu sein.
Der Fehler könnte einen Darlehensnehmer vom Widerruf abhalten, da er ja vorher einen pro Tag zu zahlenden Betrag genannt bekommt, der bei einer teilweisen Auszahlung natürlich wesentlich höher liegen würde als der vertraglich geschuldete Zins.
Dazu kommt wohl in den AGB die Thematik "Aufrechnungsverbotsklausel". siehe anderer Thread.