Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
Hallo, das hört sich doch super an für Sie. Mit Rechtschutzversicherung haben Sie auch kein Risiko.
Wie gesagt, mein Rechtsanwalt ist auch der Meinung, dass die Chancen im Moment sehr gut sind.
Welche Fehler hat denn Ihr Anwalt in der Klageschrift bemängelt.
Welche Anträge wurden gestellt? Komplette Rückabwicklung 5 % oder 2,5 % Zinsen ?
Grüße
Hallo,
zunächst die weiße Leerstelle hinter zwei Wochen, da ja ansonsten jedes andere weiß hinterlegte Feld ausgefüllt wurde und natürlich die Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte". Diese ist ja auch für viele Ottonormalverbraucher irreführend. Da man ja den Widerruf durchsetzen will kommt ja als Antrag nur eine komplette Rückabwicklung in Frage. Beantragt wurde 5 %.
So super ist es aber leider nicht, denn bisher gilt das OLG Schleswig als äußerst "bankenfreundlich". Leider wird meine Sparkasse auch von einem RA vertreten der schon mehrere Verfahren zu dem Thema "gewonnen" hat. Mal sehen wie es weitergeht.
Kann man also grundsätzlich sagen, dass es keine seriösen Prozesskostenfinanzierer für diese Fälle gibt?
IG Wideruf macht doch Werbung damit? Welches Interesse steckt da hinter ?
Was ist mit der Option die Schiedsstelle ein zu schalten?
Grüße
Bitte doch die Erfahrungen im Erfahrungs-Thread austauschen. Hier geht es nur um die reine "Beurteilung" einer WRB, ob sie falsch und angreifbar ist oder nicht.
Nur zur Info:
die angesprochen WRB mit der Fußnote "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" wurde vom OLG Düsseldorf als fehlerhaft eingestuft, allerdings fast zeitgleich vom OLG Nürnberg für den konkret verhandelten Fall (war Präsenzgeschäft) als nicht fehlerhaft angesehen.
Hier hilft der Beschluss des Bundesverfassungsgericht weiter, so daß bei divergierender Rechtsprechung dann die Revision zuzulassen wäre. M.m. nach würde der BGH die WRB eher abstrakt beurteilen.
Was haltet Ihr von dieser Widerrufsbelehrung?
APO-Bank
Kann man als durchschnittlicher Kunde den Fristbeginn eindeutig definieren?
Laut Anwalt ist besonders der Verweis auf die Textform oben und abschließend der "schriftliche Widerruf ist zu richten an" juristisch anfechtbar.
Kennt jemand Urteile?
Darlehensvertrag von 2008
Immobilienerwerb fremdgenutzt, kein finanziertes Geschäft
Darlehen läuft noch
Darlehen wurde vor dem 21.6. 2016 widerrufen
@ducnici:
Was ist mit abstrakter Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts gemeint?
Möchtest du mit deinen Ausführungen andeuten, dass eine höchstrichterliche Entscheidung. Bundesverfassungsgericht anstehen könnte?
Wann soll das sein?
@ducnici:
Was ist mit abstrakter Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts gemeint?
Möchtest du mit deinen Ausführungen andeuten, dass eine höchstrichterliche Entscheidung. Bundesverfassungsgericht anstehen könnte?
Wann soll das sein?
Richtig lesen bitte!
Ich habe geschrieben, dass mit dem bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes bei unterschiedlichen, also divergierenden Urteilen bzgl. der WRB die Revision vom OLG zwingend zuzulassen wäre.
Und der BGH wohl eher abstrakt einen Fall beurteilt, als konkret. Aber das ist meine persönliche Meinung.
Im Klartext: mit dem Urteil des OLG N und des OLG Düsseldorf über die gleiche WRB müsste Dein zuständiges OLG die Revision zum BGH zulassen.
Aber... der Fall vom OLG N liegt eh beim BGH. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Netter Nebenskriegschauplatz:
in dem erstinstanzlichen Urteil des LG N-Fü wurde der periodische Ansatz nach Servais statt gegeben. Das OLG N hat darüber nicht urteilen müssen, da es die Klage abgewiesen hat. Aber der BGH wird, wenn er denn darf, sich damit schon auch noch beschäftigen.
Ich habe geschrieben, dass mit dem bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes bei unterschiedlichen, also divergierenden Urteilen bzgl. der WRB die Revision vom OLG zwingend zuzulassen wäre.
Und der BGH wohl eher abstrakt einen Fall beurteilt, als konkret. Aber das ist meine persönliche Meinung.
Im Klartext: mit dem Urteil des OLG N und des OLG Düsseldorf über die gleiche WRB müsste Dein zuständiges OLG die Revision zum BGH zulassen.
Aber... der Fall vom OLG N liegt eh beim BGH. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Netter Nebenskriegschauplatz:
in dem erstinstanzlichen Urteil des LG N-Fü wurde der periodische Ansatz nach Servais statt gegeben. Das OLG N hat darüber nicht urteilen müssen, da es die Klage abgewiesen hat. Aber der BGH wird, wenn er denn darf, sich damit schon auch noch beschäftigen.
Gibt es ein Aktenzeichen? "Aber... der Fall vom OLG N liegt eh beim BGH. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Netter Nebenskriegschauplatz: "
Ich konnte nichts finden.
Gibt es ein Aktenzeichen? "Aber... der Fall vom OLG N liegt eh beim BGH. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Netter Nebenskriegschauplatz: "
Ich konnte nichts finden.
Kannst auch noch nicht. Lt. Geschäftsstelle XI. Senat BGH lautet das Az. hierzu XI ZR 333/16, Begründungsfrist läuft bis Ende Oktober
unsere Widerrufsbelehrung ist von 03/2004. Bisher habe ich hier nur deutlich "jüngere" Widerrufsbelehrungen der ING-DiBa gefunden. Gibt's noch Jemanden der diese oder eine ähnliche Widerrufsbelehrung hat und evtl. sogar ein Urteil oder Vergleich dazu kennt? Ganz, ganz lieben Dank für eure Antworten und Einschätzungen dazu.
LG
Pauline
WIDERRUFSBELEHRUNG
WIDERRUFSRECHT
ICH BIN DARÜBER BELEHRT WORDEN, DASS ICH AN DEN ANTRAG NICHT MEHR GEBUNDEN BIN, WENN ICH IHN INNERHALB EINER FRIST VON 2 WOCHEN WIDERRUFE.
DER WIDERRUF MUSS KEINE BEGRÜNDUNG ENTHALTEN. ER KANN VON MIR IN TEXTFORM ERFOLGEN. TEXTFORM BEDEUTET, DASS ICH DIE WIDERRUFSBELEHRUNG DURCH URKUNDE PER POST ODER MIT HILFE EINES ANDEREN, EINE DAUERHAFTE WIEDERGABE DER ERKLÄRUNG IN SCHRIFTZEICHEN ERMÖGLICHENDEN KOMMUNIKATIONSMEDIUMS ABGEBEN KANN. DERARTIGE ANDERE KOMMUNIKATIONSMEDIEN SIND ETWA DAS TELEFAX UND DIE E-MAIL-NACHRICHT.
FRISTLAUF
DER LAUF DER FRIST BEGINNT MIT DEM ZEITPUNKT, IN DEM MIR DIESE WIDERRUFSBELEHRUNG IN TEXTFORM MITGETEILT UND MIR EINE VERTRAGSURKUNDE, MEIN SCHRIFTLICHER VERTRAGSANTRAG ODER EINE ABSCHRIFT DER VERTRAGSURKUNDE BZW. DES VERTRAGSANTRAGES AUSGEHÄNDIGT WURDEN. ZUR WAHRUNG DER FRIST IST ES AUSREICHEND, DASS ICH DEN WIDERRUF INNERHALB DER WIDERRUFSFRIST AN DIE UNTEN ANGEGEBENE ADRESSE ABSENDE.
WIDERRUF BEI BEREITS AUSGEZAHLTEN DARLEHEN
AUCH WENN ICH DAS DARLEHEN VOR ABLAUF DER WIDERRUFSFRIST BEREITS EMPFANGEN HABE, KANN ICH MEIN WIDERRUFSRECHT NOCH AUSÜBEN. WIDERRUFE ICH IN DIESEM FALLE MEINE AUF ABSCHLUSS DES DARLEHENSVERTRAGES GERICHTETE WILLENSERKLÄRUNG, SO MUSS ICH DEN IN EMPFANG GENOMMENEN DARLEHENSBETRAG INNERHALB VON ZWEI WOCHEN ZURÜCKZAHLEN. HABE ICH DAS DARLEHEN ZUERST EMPFANGEN UND DANACH WIDERRUFEN, BEGINNT DIE FRIST MIT DEM WIDERRUF DER ERKLÄRUNG. HABE ICH ZUERST DIE ERKLÄRUNG WIDERRUFEN UND DANN DAS DARLEHEN EMPFANGEN, BEGINNT DIE FRIST MIT DEM EMPFANG DES DARLEHENS. ZAHLE ICH DEN EMPFANGENEN BETRAG NICHT BINNEN ZWEI WOCHEN NACH ERKLÄRUNG DES WIDERRUFES ODER AUSZAHLUNG DES DARLEHENS ZURÜCK, SO GILT DER WIDERRUF ALS NICHT ERFOLGT.
ADRESSAT DES WIDERRUFES
DER WIDERRUF IST ZU SENDEN AN:
ALLGEMEINE DEUTSCHE DIREKTBANK AG
POSTFACH 110211
60628 FRANKFURT
FAX-NR.: 069 / 27 222 289
E-MAIL: baufi-service@diba.de
Unterschrift aller Darlehensnehmer
Ergänzung: Alle Kommunikation erfolgte per Telefon, Telefax und Brief. Also ein reines Fernabsatzgeschäft, es gab kein persönlichen Kontakt zur DiBa (jetzt ING-DiBa). Wir erhielten von der ING-DiBa (damals noch DiBa) ein Darlehens-Angebot, wo wir dann unterschrieben haben, dass wir damit einverstanden sind. Dahinter war als letztes Blatt die Widerrufsbelehrung. Alles schön geringelt, damit nix verloren geht. Seperat beigefügt war noch ein "EUROPÄISCHES STANDARDISIERTES MERKBLATT" mit Tilgungsplan und Formulare zur ZWECKERKLÄRUNG, SCHUFA-Klausel, AUSZAHLUNGSANWEISUNG und ein Anschreiben.
Das Darlehen läuft noch und den Widerruf haben wir rechtzeitig erklärt!
Hallo ducnici, danke für die superschenlle Antwort.
Ja, alle Kommunikation erfolgte per Telefon, Telefax und Brief, also ein reines Fernabsatzgeschäft. Wir erhielten von der ING-DiBa (damals noch DiBa) ein Darlehens-Angebot, wo wir dann unterschrieben haben, dass wir damit einverstanden sind und zurückgesandt haben. Da war am Ende dann die Widerrufsbelehrung als separaten Blatt mit dabei. Alles schön geringelt, damit nix verloren geht. Seperat beigefügt war noch ein "EUROPÄISCHES STANDARDISIERTES MERKBLATT" mit Tilgungsplan und Formulare zur ZWECKERKLÄRUNG, SCHUFA-Klausel, AUSZAHLUNGSANWEISUNG und ein Anschreiben.
Ist unsere Widerrufsbelehrung auch fehlerhaft? Wenn ja, in welchen Punkten und hätte uns denn dann auch eine Widerrufsbelehrung nach dem Fernabsatzgesetzes ausgehändigt werden müssen, oder gab es das damals noch nicht?
Hallo ducnici, danke für die superschenlle Antwort.
Ja, alle Kommunikation erfolgte per Telefon, Telefax und Brief, also ein reines Fernabsatzgeschäft. Wir erhileten von der ING-DiBa (damals noch DiBa) ein Darlehens-Angebot, wo wir dann unterschrieben haben, dass wir damit einverstanden sind und zurückgesandt haben. Da war am Ende dann die Widerrufsbelehrung als separaten Blatt mit dabei. Alles schön geringelt, damit nix ausgetauscht werden kann. Eine Beleh
Dann hätte nach Fernabsatz belehrt werden müssen. M.M. fehlt dann zumindest nach § 312d Absatz 2 BGB aF, "jedoch nicht vor Vertragsschluss"...und der Hinweis auf die Informationspflichten
"(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses."
Darlehen läuft noch, die Zinsfestschreibung war über 15 Jahre.
Ihr wisst aber, dass Ihr da nach 10 Jahren nach vollständigem Empfang (z.B. bei chargenweiser Auszahlung nach Bau-/Sanierungsfortschritt, ersichtlich z.b. auf den Jahreskontoauszügen)
der Darlehensvaluta mit einer Kündigungsfrist eh jederzeit umschulden könnt...
§ 489 Absatz 3 BGB aF
"[1. Januar 2002–11. Juni 2010]1§ 489. Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung."
- habt Ihr schon widerrufen, dann könnt Ihr trotzdem "hilfsweise" ordentlich kündigen und umschulden. Zu einem aktuellen Zins. Eine Rückabwicklung bzgl. des Widerrufes kann man trotzdem anstreben. Das kann aber dauern.
- habt Ihr noch nicht widerrufen, dann könnt ihr jetzt trotzdem ordentlich kündigen und zu einem aktuellen Zins umschulden
ok, Danke für die Aufklärung, ich werde es entsprechend weiterleiten. Die obige Widerrufsbelehrung der DiBa (https://www.finanz-forum.de/threads/1...l=1#post133629) ist aber auf jeden Fall schon mal fehlerhaft und unwirksam, allein schon weil nicht nach dem Fernabsatzgesetz belehrt wurde, richtig?
ok, Danke für die Aufklärung, ich werde es entsprechend weiterleiten. Die obige Widerrufsbelehrung der DiBa ist aber auf jeden Fall schon mal fehlerhaft. Allein schon weil nicht nach dem Fernabsatzgesetz belehrt wurde, richtig? Gibt es hier im Forum eigentlich noch mehr, die so einen Vertrag aus 2004 bei der ING DiBa haben oder bin ich damit eine Exotin?
Diese Frage bitte im anderen Thread stellen. Hier wird nur über Unwirksam- und Fehlerhaftigkeit diskutiert... ;-)