Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
Also zuständig wäre das LG Berlin, Zinsbindung waren 15 Jahre (beide Darlehen wurden letztes Jahr wegen Wohnungsverkauf gegen VFE abgelöst, beide DN ca. 22.000 €), 2007 war der Darlehensbeginn, ursprüngliche Darlehenshöhe DKB 179000 und DKB/KfW 78000)
Hallo ducnici,
finanziert wird eine Eigentumswohnung, selbstbewohnt, kein Neubau.
Beide Darlehen von 2008(DKB und DKb -KfW).
10 Jahre Zinsbindung
Grundpfandrechtlich abgesichert.
An einem Vergleich bin ich nicht interessiert, wünsche mir komplette Rückabwicklung, damit die Restsumme sich bemerkbar reduziert, und ich die beiden Darlehen so begleichen kann(ohne Anschlussfinanzierung).
Hab jetzt schon den tollen Rechner von LGSaar ))
Und jetzt noch eine, eventuell komische Frage. Kann ich davon ausgehen, dass die ganze Geschichte mit der Bank mindestens 1 Jahr dauern wird?( Die Frage hat ihre Gründe).
Noch eine Frage. Eher unwahrscheinlich, aber vielleicht doch. Angenommen sie schicken mir doch eine Abrechnung, mit der ich natürlich nicht einverstanden bin, kann ich damit zum Rechtsanwalt?Ich meine, ist dann der Versicherungsfall eingetreten(für Rechtsschutzversicherung)?
P.S. mit meiner letzten Frage möchte ich für mich klar stellen, wann ich zum FA gehen kann bzw. wann der Versicherungsfall eintritt? Erst mit eindeutiger Ablehnung der Bank oder doch schon bei der falscher Berechnung?
Danke
LG Berlin!!! Die lieben die DKB heiß und innig . hier hat noch nie ein DKB- Verbraucher verloren. Siehe test.de gerichtliche Erfolge
Auch nicht vor dem Kammergericht!!!!
Also zuständig wäre das LG Berlin, Zinsbindung waren 15 Jahre (beide Darlehen wurden letztes Jahr wegen Wohnungsverkauf gegen VFE abgelöst, beide DN ca. 22.000 €), 2007 war der Darlehensbeginn, ursprüngliche Darlehenshöhe DKB 179000 und DKB/KfW 78000)
Ok, also das ist eine gute Ausgangsposition, die Darlehen wurden gegen eine VFE abgelöst.
Dann müsstest Du als Streitwert die zurückzufordernde VFE + Rückabwicklung betrachten.
Die RAW (Rückabwicklung) kannst Du mittels dem Rechner von LGSaar errechnen. Jetzt ist die Frage, was das KG Berlin aktuell für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen für Nutzungen annimmt. 2,5% oder 5% über Basis.
Die VFE wird ab Zahlung mit 5%üBZ angesetzt, da die DKB sie ohne Rechtsgrund erlangt hat (§812 und § 818 BGB)
Wenn Du die Summe der Rückabwicklung für die Summe der von Dir geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf errechnet hast, kannst DU den Streitwert in einen Rechner wie hier eingeben:
Du hast nun aber das Problem, dass Du eigentlich die Darlehen vor Widerruf komplett getilgt hast. Lt. BGH Beschluss v. 12.01.2016 müsste also die Bank Dir Nutzungen auch für die Endtilgung, also die Ablösezahlung, bis Widerruf zahlen.
Geurteilt wurde über so einen Fall aber m.W. noch nicht. Daher verbliebe hier ein gewisses Klagerisiko.
Du könntest aber folgendes machen.... erstmal nur Einreichung einer Leistungsklage (da Rückforderung Summe X) in Höhe der VFE.
Dann hast als Streitwert erst mal nur die VFE. Die ist ja relativ sicher.
Und dann kannst weiter schauen, ob und wie es sich in der nächsten Zeit die Rechtsprechung bzgl. der RAW entwickelt.
Wichtig wäre im Falle eines Vergleiches, dass damit nur die streitgegenständlichenForderungen abgegolten sind. Und nicht alle gegenseitigen Forderungen aus dem streitgegenständlichen Vertrag.
Damit hältst Du Dir offen, bezüglich der RAW noch mal Klage einreichen zu können, wenn entsprechende Rechtssicherheit irgendwann besteht. Dafür hast Du bei WR in 2016 bis zum 31.12.2019 Zeit.
Hallo ducnici,
finanziert wird eine Eigentumswohnung, selbstbewohnt, kein Neubau.
Beide Darlehen von 2008(DKB und DKb -KfW).
10 Jahre Zinsbindung
Grundpfandrechtlich abgesichert.
An einem Vergleich bin ich nicht interessiert, wünsche mir komplette Rückabwicklung, damit die Restsumme sich bemerkbar reduziert, und ich die beiden Darlehen so begleichen kann(ohne Anschlussfinanzierung).
Hab jetzt schon den tollen Rechner von LGSaar ))
Und jetzt noch eine, eventuell komische Frage. Kann ich davon ausgehen, dass die ganze Geschichte mit der Bank mindestens 1 Jahr dauern wird?( Die Frage hat ihre Gründe).
Noch eine Frage. Eher unwahrscheinlich, aber vielleicht doch. Angenommen sie schicken mir doch eine Abrechnung, mit der ich natürlich nicht einverstanden bin, kann ich damit zum Rechtsanwalt?Ich meine, ist dann der Versicherungsfall eingetreten(für Rechtsschutzversicherung)?
P.S. mit meiner letzten Frage möchte ich für mich klar stellen, wann ich zum FA gehen kann bzw. wann der Versicherungsfall eintritt? Erst mit eindeutiger Ablehnung der Bank oder doch schon bei der falscher Berechnung?
Danke
Wo liegt das beleihene Grundstück?
Bzw. wo war Dein Wohnort zum Vertragsabschluss?
Welches LG ist da zuständig?
Falsche, nicht akzeptable Berechnung dürfte auch den Schadensfall auslösen...
Wo liegt das beleihene Grundstück?
Bzw. wo war Dein Wohnort zum Vertragsabschluss?
Welches LG ist da zuständig?
Falsche, nicht akzeptable Berechnung dürfte auch den Schadensfall auslösen...
Wohnort war und ist im Süden(BW).
Vertrag mit DKB, Niederlassung 560, Potsdam. Abgeschlossen über einen Vermittler vor Ort. D.h.Verträge kamen per Post, wurden unterschrieben und zurück geschickt. Ansonsten Kommunikation mit der Bank per email.
LG Potsdam ist zuständig.
Da ist die Liebe noch größer - auch beim OLG Brandenburg.
Na ja OLG Brandenburg würde ich nicht zu den Verbraucherfreundlichen OLGs zählen. Da gibt es immer den Vertragszinssatz für die Bank nach dem Widerruf.
Nicht unbedingt. Wenn die Herausgabe bzw. Löschung einer GS beantragt wird, dann ist der GS der, in dessen Zuständigkeitsbezirk sich das GS befindet.
Daneben, bei einem noch laufenden Darlehen ist eine neg. Feststellungsklage notwendig. Auch hier, GS ist der Wohnort des Klägers, bzw. Klägerin.
Es ist also ohne weiteres möglich, am, für seinem Wohnort zuständigen GS zu klagen.
Potsdam und Berlin haben wohl lange Bearbeitungs-/Verhandlungszeiten.
Am KG Berlin soll es auch nicht weiter gehen. OLG Brandenburg zählt nicht unbedingt zu den Brüllern nach dem letzten Urteil v. 20.01.2016.
Man sagt, pro Instanz ein Jahr.
Bei uns ging das etwas schneller. 1. Instanz 6 Monate, 2. Instanz wird aber wohl 1 Jahr dauern.
Wegen Löschung habe ich schon gelesen. Alles andere wußte ich nicht. Danke, ducnici.
Also, ca.2 Jahre. Pressieren tut's net, obwohl 1 Jahr natürlich besser wäre
Ok. Angenommen, es wird sich doch in die Länge ziehen und doch 2 Jahre dauern. Zu diesem Zeitpunkt ist die Zinsbindungszeit bei beiden Darlehen vorbei. Was mache ich weiter?Sorry für die dumme Frage.
nun ja, wenn der Vertrag so ist wie bei uns, wird nach Ende der Zinsbindungsfrist ohne neue Vereinbarung ein variabler Zins angesetzt. Das Darlehen ist dann jederzeit mit 1 Monat kündbar (oder 3Monaten ohne VFE, bin mir da nicht sicher, da wohl der Vertrag aus 2007 gilt)
Oder Ihr kündigt hilfsweise ordentlich und schuldet um.
Dann sollte aber Sondertilgung möglich sein, damit man einen Vorteil aus dem WR auch entsprechend tilgend einsetzen kann...
nun ja, wenn der Vertrag so ist wie bei uns, wird nach Ende der Zinsbindungsfrist ohne neue Vereinbarung ein variabler Zins angesetzt. Das Darlehen ist dann jederzeit mit 1 Monat kündbar (oder 3Monaten ohne VFE, bin mir da nicht sicher, da wohl der Vertrag aus 2007 gilt)
Oder Ihr kündigt hilfsweise ordentlich und schuldet um.
Dann sollte aber Sondertilgung möglich sein, damit man einen Vorteil aus dem WR auch entsprechend tilgend einsetzen kann...
Also doch kündigen..An dieser Stelle verstehe ich aber nicht ganz, welche Restsumme ich dann der Bank überweise?(bei Kündigung nach der Festzinsfrist)Die laut Tilgungsplan?Und dann die Differenz aus dem WR auf dem Klagewege holen?
Zu diesem Zeitpunk wird(werden)aber schon ein anderes Verfahren laufen, das, was ich demnächst in die Gänge leite(WR).
Ach, jetzt fällt mir noch eine Frage zu diesem Thema ein. Ich zahle einmal jährlich Sondertilgung(leider ist diese Aktion nur bei einem der Verträge zugelassen und nur 5%).
Jetzt habe ich ja diesen Vertrag widerrufen. Zahle Raten weiterhin unter Vorbehalt. Wie sieht es mit weiteren Sondertilgungen aus?Darf ich sie jetzt immer noch leisten und beim Überweisen z.B. als Verwendungszweck " Sondertilgung 2017- Zahlung unter Vorbehalt"?
Beim Widerruf habe ich vermerkt, dass ich die fälligen Raten unter Vorbehalt weiter leiste(die Bank hat ja Einzugsermächtigung, deswegen dieses Vermerk im WR-Schreiben, gültig für alle Raten nach WR). Wie ist das mit Sondertilgung?
naja, ist doch klar, wenn Du nach vertraglichen Bedingungen kündigst, dann die Restschuld, die laut Vertrag noch offen wäre. Die Differenz, die Du meinst, die Du zuviel bezahlt hast, musst Du dann per klage zurückfordern.
Wenn Du jetzt eine Feststellungsklage einreichst (wegen lfd. Vertrag) würde sich dann entsprechend die Antragsstellung ändern. Wenn das möglich ist.
Sondertilgungen ist eine gute Frage. Die einen sagen, die Bank hätte diese dann nach WR ohne Rechtsgrund erhalten (i.S. § 812 BGB ff.) und müsse darauf NWE zahlen, andere sagen, das wäre dann eine Tilgung auf die n. WR entstandene Restschuld...kein NWE...
So jetzt habe ich mal meine Widerrufsbelehrung abgetippt.
Was haltet ihr davon? Vertrag wurde 2004 gechlossen.
Danke für euere Einschätzungen
Den Widerruf habe ich vor dem 21.06. abgeschickt jetzt überlege ich, ob/wie ich weitermachen soll.
WIDERRRUFSRECHT
ICH BIN DARÜBER BELEHRT WORDEN, DASS ICH AN DEN ANTRAG NICHT MEHR GEBUNDEN BIN, WENN ICH IHN INNERHALB VON 2 WOCHEN WIDERRUFE.
DER WIDERRUF MUSS KEINE BEGRÜNDUNG ENTHALTEN. ER KANN VON MIR IN TEXTFORM ERFOLGEN. TEXTFORM BEDEUTET, DASS ICH DIE WIDERRUFSBELEHRUNG DUCG URKUNDE PER POST ODER MIT HILFE EINES ANDEREN, EINE DAUERHAFTE WIEDERGABE DER ERKLÄRUNG IN SCHRIFTZEICHEN ERMÖGLICHENDEN KOMMUNIKATIONSMEDIUMS ABGEBEN KANN. DERARTIGE KOMMUNIKATIONSMEDIEN SIND ETWA DAS TELEFAX UND DIE E-MAIL-NACHRICHT.
FISTLAUF
DER LAUF DER FRIST BEGINNT MIT DEM ZEITPUNKT, IN DEM MIR DIESE WIDERRUFSBELEHRUNG IN TEXTFORM MITGETEILT UND MIR EINE VERTRAGSURKUNDE, MEIN SCHRIFTLICHER VERTRAGSANTRAG ODER EINE ABSCHRIFT DER VERTRAGSUNRKUNDE BZW. DES VERTRAGSANTRAGES AUSGEHÄNDIGT WURDEN. ZUR WAHRUNG DER FRIST IST ES AUSREICHEND. DASS ICH DEN WIDERRUF INNERHALB DER WIDERRUFSFRIST AN DIE UNTEN ANGEGEBENE ADRESSE ABSENDE.
WIDERRUF BEI BEREITS AUSGEZAHLTEN DARLEHEN
AUCH WENN ICH DAS DARLEHEN VOR ABLAUF DER WIDERSPRUCHSFRIST BEREITS EMPFANGEN HABE, KANN ICH MEIN WIDERRUFSRECHT NOCH AUSÜBEN. WIDERRUFE ICH IN DIESEM FALLE MEINE AUF ABSCHLUSS DES DARLEHENSVERTRAGES GERICHTETE WILLENSERKLÄRUNG, SO MUSS ICH DEN IN EMPFANG GENOMMENEN DARLEHENSBETRAG INNERHALB VON ZWEI WOCHEN ZURÜCKZAHLEN. HABE ICH DAS DARLEHEN ZUERST EMPFANGEN UND DANACH WIDERUFEN, BEGINNT DIE FRIST MIT DEM WIDERRUF DER ERKLÄRUNG. HABE ICH ZUERST DIE ERKLÄRUNG WIDERUFEN UND DANN DAS DARLEHEN EMPFANGEN, BEGINNT DIE FRIST MIT DEM EMPFANG DES DARLEHENS. ZAHLE ICH DEN EMPFANGENEN BETRAG NICHT BINNEN ZWEI WOCHEN NACH ERKÄRUNG DES WIDERRUFES ODER AUSZAHLUNG DES DARLEHENS ZURÜCK, SO GILT DER WIDERRUF ALS NICHT ERFOLGT. ADRESSAT DES WIDERRUFES
DER WIDERRUF IST ZU SENDEN AN:
So. Nachdem ich nun in den letzten Monaten viel mitgelesen habe, muss ich nun auch mal eine „dumme“ Frage stellen
Es geht um eine Sparkassen WRB von Dezember 2008 mit den Fußnoten
„ 1 Nicht für Fernabsatzgeschäfte. 2 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom… „
Anwaltlich geprüft und für angreifbar befunden, allerdings ist ja bekannt, dass die diversen LGs und OLGs ja verschiedener Ansicht sind, ob die Fußnoten denn einen Eingriff in den Text darstellen oder nicht.
In meinem Fall gibt’s aber etwas spezielles, nämlich die Frage, was genau qualifiziert den Vertrag zu einem Fernabsatzgeschäft? Konkret wurde alles auf dem Postweg abgewickelt und vermittelt wurde das Darlehen vom unabhängigen Berater, der mir auch die Immobilie vermittelt hat (also kein Bankmitarbeiter und kein allgemeiner Finanzvermittler wie Interhyp & Co.). Ich war nie bei der Bank, hatte nicht mal direkten Kontakt zu einem Ansprechpartner der Bank.
Wenn das also nun ein Fernabsatzgeschäft war/ist, habe ich also nie eine korrekte WRB erhalten? Wäre das dann der beste „Aufhänger“ für den Widerruf bzw. die Klage?
also ohne Gewähr, aber zumindest zum Fristlauf kann ich dir etwas weiterhelfen. Dieser Art der Widerrufsbelehrung (bzgl. der Frist) kann absolut korrekt sein oder auch falsch, es kommt auf die Umstände an.
Der Fristlauf ist korrekt, wenn dir alle Unterlagen am Tag der Unterschrift zur Verfügung gestellt wurden.
Der Fristlauf ist nicht korrekt, wenn dir z.B. vorher ein von der Bank unterschriebener Darlehensvertrag zugesandt wurde und du diesen später unterschrieben hast. Dann könnte bei dir der Eindruck entstehen, dass bereits mit der Übersendung der Vetragsurkunde der Lauf der Widerrufsfrist begonnen hat und nicht mit deiner (an einem anderen Tag geleisteten) Unterschrift.