Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von Klaus-R
    Klaus-R ist offline

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    Standard DSL-Bank - Widerrufsbelehrung aus 2005??!

    Hallo "Bobderbaumeister",

    ich habe ebenfalls einen Forward-Vertrag mit der DSL-Bank (ageschlossen Ende April 2005). Die Widerrufsbelehrung sollte also mit hoher Wahrscheinlichkeit identisch sein. Gibt es denn speziell mit dieser Formulierung schon belastbare Erfahrungswerte?!

    Das ist (so wie ich es sehe!) die Widerrufsbelehrung aus Beitrag 92, auf die leider nicht konkret eingegangen wurde.

    Grüße

    Klaus R

    P.S.


    Belehrung über das


    Widerrufsrecht

    Sie können ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen der xxx bank - ein Geschäftsbereich der xxxxxx AG, xxxx gegenüber schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.b. per Telefax oder per e-mail) widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit erhalt dieser Belehrung.

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an

    xxxx
    xxxxxx
    xxx xxxxx

    oder Telefax: Xxxx xxxxxxxx

    Sie können den Widerspruch auch unter Verwendung der e-mail Adresse xxxx@xxxxx senden. Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, sind Sie an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene leistungen (z.: Zinsen) herauszugeben. Können sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten.

    Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem sie ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind sie auch an den anderen vertrag nicht gebunden, wenn beide verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. Können sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen sie den Widerruf gegenüber ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

  3. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Klaus-R,

    die Widerrufsbelehrung ist aus dem Darlehensvertrag den sie 2005 abgeschlossen haben und zu widerrufen, da der Passus beginnt frühestens exakt dem des BGH Urteils entspricht, aber was meinen sie nun mit Forwarddarlehen?

  4. Avatar von Klaus-R
    Klaus-R ist offline

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    Blinzeln AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Noelmaxim,

    vielen Dank für die Antwort. Ich verstehe das jetzt so, dass der Vertrag also widerrufbar ist?! Mit Forwarddarlehen ist gemeint, dass der Vertrag zwar 2005 (vorab also) abgeschlossen wurde, aber erst zwei Jahre später inkraft trat.

    Das aber dürfte wohl keinen Einfluss auf den Widerruf haben. Hat jemand vielleicht noch einmal den Link zu dem für meine Klausel referenzierbaren BGH-Urteil?! Sorry, ... ist hier bestimmt schon verlinkt worden ... finde ich nur irgendwie nicht wieder.

    Mit freundlichen Grüßen

    Klaus-R

  5. Avatar von Klaus-R
    Klaus-R ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo noch einmal,

    ich glaube ich habe das BGH-Urteil gefunden:

    (darf keinen Link posten?!)

    Wenn ich das richtig verstehe, dann führt allein dieser Passus ...

    (...)Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit erhalt dieser Belehrung. (...)
    ....schon zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.

    Habe ich das richtig verstanden?

    Grüße und nochmals Dank für die Hinweise

    Klaus-R

  6. Avatar von McMissile
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo,

    Zwischenstand bei mir:


    • Alle 3 Darlehensverträge (1x DSL, 2x KfW via DSL) enthalten ungültige Widerrufsbelehrungen. Ich habe dies unabhängig von zwei Fachanwälten prüfen lassen.
    • Meine Rechtsschutzversicherung wird sich leider nicht auf eine Deckungszusage einlassen, weil alle 3 Verträge zur Finanzierung eines Neubaus zur Selbstnutzung abgeschlossen wurden
    • Das Risiko einer Klage und die damit verbundenen Kosten kann ich nicht tragen
    • Es gibt eine mir bekannte Alternative eines Unternehmens, welches sozusagen im Auftrag die Klage einreichen würde, falls eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden kann und auch die Kosten/das Prozessrisiko übernehmen würde. Der Nachteil ist eine sehr hohe Erfolgsbeteiligung, was aber durchaus verständlich ist. Generell ist diese Lösung aber immer noch deutlich besser als die alten Verträge weiter bedienen zu müssen. Daher überlege ich derzeit ob ich diese Alternative wahrnehme. Vorher sollte man sich allerdings auch schon mal erkundigt haben, ob man eine Zusage eines anderen Kreditinstituts erhält. Ich habe davon gehört, dass gerade im Zusammenhang mit dem "Widerrufsjoker" nicht alle Banken auf Neukunden erpicht sind, die diesen gezogen haben...

  7. Avatar von FinWin
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Bobderbaumeiste
    ... ich habe mein Baudarlehn mit einer Mail widerrufen (wie in der Widerrufserklärung beschrieben). Antwort der Bank: den Widerruf per Brief mit Unterschrift einzureichen!

    Stimmt der Teil "der Widerruf kann (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) erfolgen" auch nicht?

    Bobderbaumeister
    Ich denke wenn der Brief gescannt und unterschrieben ist sollte es auch funktionieren, eine Unterschrift wollen die Banken sehen!

  8. Avatar von Cashflowclub MD
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Wer so eine - vermutlich unrechtmäßige - Finanzierung von zwischen 2002 und 2011 abgeschlossen hat und diese überprüfen lassen möchte, erhält bei uns folgende Unterstützung:

    1. vorab Überprüfung der AGB, ob diese unwirksam sind (kostenlos)
    2. vorab Prüfung einer Anschlußfinanzierung (kostenlos, OHNE Schufa-Meldung!)
    3. sobald diese beiden Prüfungen erfolgreich absolviert wurden, fangen die Anwälte an, mit der Bank zu verhandeln bzw. ggf. gegen diese zu prozessieren (ohne Vorabkosten)

    Auch unsere Anwälte gehen dabei zu 100% in Vorkasse! Kosten werden für Sie als Kreditnehmer erst dann anteilig fällig, wenn diese Geld für Sie erwirtschaften konnten!

    Erfolgsquote bisher: 100%
    durchschnittlicher Ertrag pro Mandant: 20.000€


    Bei Interesse bitte um Kontaktdaten per PN.

    Schöne Grüße aus dem Cashflow-Club Magdeburg...

  9. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Glauben sie ernsthaft dass sich darauf jemand einlässt?

    Wenn sie hier schon etwas anbieten, bzw. Werbung betreiben, dann geben sie das wenigstens so wieder, wie es auch ihre Anwälte mit deren Mandanten oder werdenden Mandanten tun und dazu gehört mind die Angabe des Erfolgshonorars der Anwälte.

    Der Mandant muss doch wissen und das wird er auch, was der Anwalt von dem erstrittenen Vorteil für seine Vergütung einbehält, vor allem worauf sich der Anteil sowohl in Bezug auf die Höhe des Anteils und der Grundlage dafür bezieht.

    Sie tun ja u.a. so als wenn der Kunde was wieder bekommt, weil der Anwalt so gnädig war und das Mandat angenommen hat.

    Dieses plakative Gebrülle wie toll, einfach und kostenneutral bei ihnen alles ist, ist diesem Forum nicht würdig.

  10. Avatar von Cashflowclub MD
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Vielen Dank für Ihre Meinung...

  11. Avatar von Sachsenstolz
    Sachsenstolz ist offline

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    Standard ? Erfahrungen mit Widerruf bei der BW Bank

    Hallo,

    gibt es bereits Erfahrungen zum Thema Widerruf bei der BW Bank? Ich selbst habe einen Darlehensvertrag von Ende 2008, den ich gerade prüfen lasse. Laut Liste der bisher geprüften Verträge Verbraucherzentrale Hamburg sind nahezu alle Verträge der BW Bank aus 2008, inbesondere des 2. Halbjahrs noch widerrufbar.
    Ich könnte die Restschuld in ca. 2 Monaten komplett zahlen bzw. wäre alternativ an den derzeitig niedrigen Zinsen interessiert.
    Hat jemand schon Erfahrungen gesammelt, wie die BW Bank auf den Widerruf reagiert?

    Danke und viele Grüße

  12. Avatar von Bobderbaumeiste
    Bobderbaumeiste ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von FinWin
    Ich denke wenn der Brief gescannt und unterschrieben ist sollte es auch funktionieren, eine Unterschrift wollen die Banken sehen!
    Hallo FinWin

    geschrieben steht aber "E-Mail" ohne einen Zusatz (gescannten Brief mit Unterschrift anhängen)!

    Ich such keine Möglichkeiten den Widerruf bei der Bank zu platzieren, viel mehr will ich aufzeigen wie schlecht die Widerrufsbelehrung umgesetzt wird und dass die Bank anscheinend ihr eigenen Widerrufsbedingungen nicht kennt.

    Gruß
    Bobderbaumeister

  13. Avatar von Kamiju
    Kamiju ist offline

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    Standard AW: ? Erfahrungen mit Widerruf bei der BW Bank

    Ich habe kürzlich nach dem Beitrag auf Finanztest zwei Verträge widerrufen (2006 und 2008). Die BW Bank hat das Widerrufsrecht (wie zu erwarten war) verneint. Ich bin jetzt auf der Suche nach einem Anwalt. LG Kamiju

  14. Avatar von Nordseequalle
    Nordseequalle ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Forum,

    ich lese nun schon seit einigen Tagen hier im Forum mit und versuche herauszubekommen, ob die Widerrufsbelehrung meines Immobiliendarlehens korrekt ist oder nicht.

    Hier erstmal der Wortlaut:

    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
    -ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
    -die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder der Vertragsantrags sowie
    -die Infomation nach Fernabsatzrecht
    zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.


    Ich habe den Text dank der vielen hilfreichen Posts in diesem Forum (Danke!! ) analysiert. Die "üblichen" Fehlerquellen wie das berühmte "frühestens" oder den Hinweis dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsabschluss beginnt, sind ja anscheinend nicht vorhanden.

    Was mich stutzig macht ist die Formulierung "sowie die Information nach Fernabsatzrecht". Der Vertrag ist nicht per Fernabsatz zustande gekommen, sondern ganz normal in einem Beratungsgespräch in der Bankfiliale. Auch unterschrieben wurde er dort. Nun durchsuche ich meinen kompletten Vertrag nach der "Information nach Fernabsatzrecht", was immer das sein soll. Ich konnte bisher keine entsprechende Formulierung finden, auch kein Verweis auf den §312 BGB, nicht einmal das Wort "Fernabsatz". Und wieso heißt es "Information" und nicht "InformationEN"?

    Ich wäre sehr dankbar für Hinweise, was damit gemeint sein könnte, und was es für die Widerruffrist bedeuten würde, wenn in meinem Vertrag ein entsprechender Textteil fehlen sollte.

    Noch ein paar Hintergrundinfos: Es handelt sich um ein durch eine Baden-Württemberger Volksbank "weitergereichtes" KfW-Darlehen in Höhe von ca. 70.000 Euro. Vertragsabschluss war 2008.

    Vielen Dank
    Gruß
    Die Nordseequalle

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Nordseequalle
    ...Vertragsabschluss war 2008.
    Geht es etwas genauer? 2008 hat es eine Änderung im Mustertext gegeben.

    Und...schreib mal bitte den gesamten Wortlaut rein. Also ab der Überschrift "Widerrufsbelehrung" bis zum Ende. Einschliesslich der Rechtsfolgen bei erhaltener Leistung.

  16. Avatar von Nordseequalle
    Nordseequalle ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo ducnici,
    der Vertrag ist mit 30.04.2008 datiert. Er entspricht definitiv nicht dem zu dem Zeitpunkt gültigen Mustertext, allein schon durch das Hinzufügen der "Information nach Fernabsatzrecht"-Klausel. Auch gibt es keinerlei optische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung durch Fettdruck, Kursivschrift etc.

    Mit geht es speziell um den Hinweis auf das Fernabsatzrecht, daher spar ich mir jetzt mal die Zeit, den vollständigen Text abzutippen (vielleicht finde ich später dazu die Zeit).

    Zur Zeit interpretiere ich meine Widerrufsbelehrung folgendermaßen:
    -laut Fernabsatzrecht besteht für den Darlehensgeber bei Fernabsatzgeschäften eine Informationspflicht mit genau definiertem Inhalt
    -in meinem Vertrag finde ich kein Dokument, was in irgendeiner Weise sich auf den Fernabsatz bezieht (klar, es war ja auch kein Fernabsatzgeschäft)
    -die Frist beginnt trotzdem erst zu laufen, wenn alle drei genannten Dokumente vorliegen, darunter eben auch die "Information nach Fernabsatzrecht". Dafür hat die Bank durch ihre Formulierung selber gesorgt.

    Und nun die spannende Frage: Was genau muss in meinem Vertrag enthalten sein, damit der Darlehensgeber mir ausreichend "Information nach Fernabsatzrecht" zur Verfügung gestellt hat?

    Gruß
    Die Nordseequalle

  17. Avatar von Cashflowclub MD
    Cashflowclub MD ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Nordseequalle
    Hallo Forum,

    ich lese nun schon seit einigen Tagen hier im Forum mit und versuche herauszubekommen, ob die Widerrufsbelehrung meines Immobiliendarlehens korrekt ist oder nicht.

    Hier erstmal der Wortlaut:

    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
    -ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
    -die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder der Vertragsantrags sowie
    -die Infomation nach Fernabsatzrecht
    zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.


    Ich habe den Text dank der vielen hilfreichen Posts in diesem Forum (Danke!! ) analysiert. Die "üblichen" Fehlerquellen wie das berühmte "frühestens" oder den Hinweis dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsabschluss beginnt, sind ja anscheinend nicht vorhanden.

    Was mich stutzig macht ist die Formulierung "sowie die Information nach Fernabsatzrecht". Der Vertrag ist nicht per Fernabsatz zustande gekommen, sondern ganz normal in einem Beratungsgespräch in der Bankfiliale. Auch unterschrieben wurde er dort. Nun durchsuche ich meinen kompletten Vertrag nach der "Information nach Fernabsatzrecht", was immer das sein soll. Ich konnte bisher keine entsprechende Formulierung finden, auch kein Verweis auf den §312 BGB, nicht einmal das Wort "Fernabsatz". Und wieso heißt es "Information" und nicht "InformationEN"?

    Ich wäre sehr dankbar für Hinweise, was damit gemeint sein könnte, und was es für die Widerruffrist bedeuten würde, wenn in meinem Vertrag ein entsprechender Textteil fehlen sollte.

    Noch ein paar Hintergrundinfos: Es handelt sich um ein durch eine Baden-Württemberger Volksbank "weitergereichtes" KfW-Darlehen in Höhe von ca. 70.000 Euro. Vertragsabschluss war 2008.

    Vielen Dank
    Gruß
    Die Nordseequalle

    Frage: wenn Du Zahnschmerzen hast, doktorst Du dann selber dran rum oder suchst Du vielleicht einen Spezialisten - bspw. einen Zahnarzt - damit auf?

  18. Avatar von immerfernweh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Nordeseequalle,
    deine Widerrufsbelehrung ist definitiv fehlerhaft, weil aus dem Text der Belehrung nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um DEIN/des Kunden Exemplar handeln muss. Genau das sieht aber der Gesetzgeber vor.
    Die selbe Formulierung habe ich in meiner Widerrufsbelehrung stehen und meine Bank hat dies bereits, wenn auch mündlich (ich habe noch NICHT widerrufen) akzeptiert und mir ein neues Angebot gemacht.
    Zitat:
    "Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
    -ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
    -die Vertragsurkunde,
    der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder der Vertragsantrags sowie
    -die Infomation nach Fernabsatzrecht
    zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
    "

  19. Avatar von Nordseequalle
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    @Cashflowclub: Mir ist schon klar, worauf du hinaus willst. Ich habe bereits eine Prüfung meines Vertrages in die Wege geleitet. Da mich die Formulierung "die Information nach Fernabsatzrecht" halt sehr stutzig macht, ist es doch nur sinnvoll, sowas trotzdem hier zu posten. Da meines Wissens nach viele Verträge, Formulare etc. von Volks- und Raiffeisenbanken zentral erstellt werden, könnte eine dort gefundene fehlerhafte Formulierung vermutlich für viele Darlehensnehmer eine gute Nachricht bedeuten. Und... ich bin bei meiner Recherche bisher nur bei VR-Banken auf diese Formulierung gestoßen, habe noch keine Diskussionen bzgl. Korrektheit dieser Widerrufsbelehrung gefunden, und auch hier im Forum konnte bisher noch niemand näheres zu dieser Formulierung beitragen oder Vermutungen anstellen. Also... da hinkt der Vergleich mit dem Zahnarzt doch ein wenig...

    @immerfernweh: Danke, interessanter Aspekt, werd ich mal genauer untersuchen!

  20. Avatar von immerfernweh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich bin übrigens noch bei einer VoBa ;-)

  21. Avatar von Nordseequalle
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ach, noch was... ich grübel und recherchiere jetzt seit Tagen, was "die Information nach Fernabsatzrecht" bedeuten mag. Und langsam frage ich mich, ob nicht allein dadurch diese Formulierung schon "fehlerhaft" sein muss, da für einen in Finanzfragen nur durchschnittlich begabten Menschen wie mich einfach nicht klar ersichtlich ist, was damit genau gemeint ist.

    Würde dort stehen "sowie die nach Paragraph 123 im Gesetz XYZ erforderlichen Informationen", dann könnte ich ja auch herausbekommen, was genau gemeint ist. Aber ich zweifel an, dass die verwendete Formulierung ausreichend genau ist. Für mich ist das recht eindeutig eine verwirrende Formulierung, die nicht im Sinne des Darlehensnehmers sein kann.

    Aber mal schauen, was die Experten dazu sagen...

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