Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
Da hast Du völlig recht.
Wenn nur über Pflichten im Fall des Widerrufs informiert wird (und nicht über die Rechte des Kunden), ist die Widerrufsbelehrung unwirksam. (BGH vom 12.4.2007: VII ZR 122/06). Das sieht sogar die als äußerst bankenfreundlich verschriene 10. Zivilkammer in Nürnberg so.....
Da hast Du völlig recht.
Wenn nur über Pflichten im Fall des Widerrufs informiert wird (und nicht über die Rechte des Kunden), ist die Widerrufsbelehrung unwirksam. (BGH vom 12.4.2007: VII ZR 122/06). Das sieht sogar die als äußerst bankenfreundlich verschriene 10. Zivilkammer in Nürnberg so.....
Nicht nur, dass hier einseitig belehrt wird, nein, die Belehrung gilt nur in dem Fall, dass ich vor Ablauf der Widerrufsfrist von meinem Vertragspartner eine Leistung erhalten habe.
Was ist in dem Fall, wenn innerhalb der 14 Tage kein Geld fließt ? M.E. wurde dann nicht ordnungsgemäß belehrt.
In Konsequenz bedeutet das, die WRB ist nicht gültig und der Vertrag widerrufbar.
Eine weitere Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung ergibt sich aus der Unvollständigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung. Der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und den Klägern wurde im Rahmen des Fernabsatzes über Finanzdienstleistungen geschlossen. Die Widerrufsbelehrung erfordert daher den Zusatz des Gestaltungshinweises nach Ziffer 9 [Anm. von mir: Die Ziffer kann bei anderen Mustertexten anders lauten oder auch fehlen]. Die Belehrung "lhr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben" unterblieb. Dieser Zusatz ist bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen jedoch zwingend in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen.
Wichtig ist - so habe ich den Hinweis von sebkoch* verstanden - dass hierbei jedoch kein Vermittler im Spiel war und auch keine Gespräche mit der Bank in deren Geschäftsräumen, weil es sonst kein Fernabsatz mehr wäre. Korrekt?
*Siehe Beitrag #12179 im "Erfahrungen" Thread mit Bezug zum OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2014 – 4 U 120/13:
"In Abgrenzung dazu finden die Vorschriften des Fernabsatzvertrags keine Anwendung, wenn dem Verbraucher Vermittler, Verhandlungsgehilfen oder sonstige Repräsentanten des Unternehmens gegenübertreten, die in der Lage sind, den Verbraucher in einem Gespräch über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu informieren."
(Autokaufrecht)
Wobei ich mich immer noch frage, ob damit jeder DV, der über einen Vermittler (wie z.B. I..hyp, Dr. K. etc.) zustande kam, damit automatisch kein Fernabsatz mehr ist.
Da hast Du völlig recht.
Wenn nur über Pflichten im Fall des Widerrufs informiert wird (und nicht über die Rechte des Kunden), ist die Widerrufsbelehrung unwirksam. (BGH vom 12.4.2007: VII ZR 122/06). Das sieht sogar die als äußerst bankenfreundlich verschriene 10. Zivilkammer in Nürnberg so.....
Az?
könnte man ja direkt mal mit der CoBa WRB an die 10.te...
Mir hat das damals nichts genutzt, weil sie meine Klage wegen Verwirkung und Rechtsmissbrauch abgewiesen haben, aber villeicht machen die sich derzeit mit ihren Entscheidungen nicht mehr so lächerlich wie früher.
Versuch macht klug.......
Das steht leider nicht im Urteil, wurde aber in der mündlichen Verhandlung kurz dargelegt. Aber: Das könne ja dahin stehen, da die Klage wegen Missbrauch und Verwirkung abzuweisen sei.
Mir hat das damals nichts genutzt, weil sie meine Klage wegen Verwirkung und Rechtsmissbrauch abgewiesen haben, aber villeicht machen die sich derzeit mit ihren Entscheidungen nicht mehr so lächerlich wie früher.
Ich hab mal noch eine alte Widerrufsbelehrung der Postbank aus 2007 rausgekramt. Zur Abwechslung geht es nur um ein normales Verbraucherdarlehen. Bei einer Rückabwicklung mit 5 %-Punkten über Basis zzgl. Verzugszinsen wären immerhin rund 1500 EUR zurückholbar. Ob sich das tatsächlich lohnt? Eigentlich muss man ja nix verschenken, vor allem, wenn es sich um eine "frühestens"-Belehrung handelt.
Die Frage ist nur, ob die Abweichungen vom Muster so erheblich sind, dass die Gesetzesfiktions entfällt. Der Satzbau/die Formulierungen sind etwas anders und die größte Abweichung ist der hinzugefügte Text "Dies kann dazu führen, dass ... gleichwohl erfüllen muss" (vor dem letzten Absatz).
Bitte noch ein paar Details: Ursprungs-Darlehenssumme? Wie viele Monatsraten bezahlt und wie hoch? Wurde das Darlehen abgelöst oder gibt es noch eine Restschuld? Widerruf schon erfolgt?