Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von Kunzenbacher
    Kunzenbacher ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo zusammen,

    @MrSpeedy: ich kann nur empfehlen, hartnäckig zu bleiben. Lassen Sie sich von Urteilen aus Frankfurt nicht abschrecken. Weiterhin kann ihr Anwalt den Gerichtsstand durch einen "Zug um Zug" – Antrag (auf Löschung der Grundschuld gegen Zahlung des ermittelten Restsaldos) auch an das Landgericht ziehen, in welchem Ihr Grundstück liegt (§§ 24, 25 ZPO).
    Wir haben uns zum Stillschweigen über den Ausgang von Verfahren mit der INGDiba im Rahmen der jeweiligen Vergleiche verpflichtet.
    Unsere Empfehlung (gilt für alle Banken): Nicht vom Ergebnis einer 1. Instanz oder 2. Instanz und der dort vorgefundenen Rechtsprechung abschrecken lassen. Immer weiter machen, bis das gewünschte Ergebnis reicht ist.
    Übrigens: Auch am Landgericht Frankfurt und am Oberlandesgericht Frankfurt ist die Rechtsmeinung keineswegs einheitlich. Je nachdem, zu welchem Richter/Richterin man kommt, können die Ergebnisse erheblich voneinander abweichen…

    Es ist nur wichtig, von vornherein darauf zu achten, dass ein Gegenstandswert (eine Beschwer) von 20.000 Euro mindestens vorhanden ist, um die Schwelle einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zu überschreiten.

    Das ganze ist natürlich viel einfacher mit einer Rechtsschutzversicherung – aber das ist ja in Widerrufsfällen auch eine komfortable Ausgangssituation (außer bei Neubau) durch die Möglichkeit der heute noch möglichen vorsorglichen Versicherung (siehe BGH, Urteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12).

    Viel Erfolg.

  3. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Kunzenbacher
    Es ist nur wichtig, von vornherein darauf zu achten, dass ein Gegenstandswert (eine Beschwer) von 20.000 Euro mindestens vorhanden ist, um die Schwelle einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zu überschreiten.
    Wobei die Planung einer Beschwer von über 20.000€ auch nicht immer einfach ist.

    Wenn ich richtig informiert bin, zählt als Beschwer nur der Differenzbetrag zwischen dem was das OLG zugesprochen hat und dem was mit der Revision zusätzlich erlangt werden soll.

    Beispiel: Klage auf Zahlung von 50.000 €. OLG gibt Klage in Höhe von 31.000 € statt und lässt Revision nicht zu. Beschwer 19.000 €.

    Folge: Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich.

    @ RA Kunzenbacher
    Ich bitte um Korrektur, wenn ich das falsch dargestellt haben sollte.

  4. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    mal eine frage ...
    angenommen ein Landgericht entscheidet pro Verbraucher und der Gegenstandswert ist <20.000 Euro.

    DAnn hat diese Schwelle ja wiederum einen Vorteil für den Verbraucher: Die Bank kann weder das OLG anrufen, noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, ist das richtig?

  5. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    mal eine frage ...
    angenommen ein Landgericht entscheidet pro Verbraucher und der Gegenstandswert ist <20.000 Euro.

    DAnn hat diese Schwelle ja wiederum einen Vorteil für den Verbraucher: Die Bank kann weder das OLG anrufen, noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, ist das richtig?

    Leider nein. Zwischen LG und OLG gibt es keine Nichtzulassungsschwelle, die überschritten werden muss. Sofern das LG die 1. Instanz ist, ist eine Berufung zum OLG immer möglich.

  6. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Harley
    Leider nein. Zwischen LG und OLG gibt es keine Nichtzulassungsschwelle, die überschritten werden muss. Sofern das LG die 1. Instanz ist, ist eine Berufung zum OLG immer möglich.

    Glaube 600Euro Beschwer!

  7. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Glaube 600Euro Beschwer!
    Stimmt. Danke, wieder was gelernt.

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Harley
    Wobei die Planung einer Beschwer von über 20.000€ auch nicht immer einfach ist.

    Wenn ich richtig informiert bin, zählt als Beschwer nur der Differenzbetrag zwischen dem was das OLG zugesprochen hat und dem was mit der Revision zusätzlich erlangt werden soll.

    Beispiel: Klage auf Zahlung von 50.000 €. OLG gibt Klage in Höhe von 31.000 € statt und lässt Revision nicht zu. Beschwer 19.000 €.

    Folge: Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich.

    @ RA Kunzenbacher
    Ich bitte um Korrektur, wenn ich das falsch dargestellt haben sollte.
    Das würde mich auch interessieren.

    Und außerdem: Kann man sich (einigermaßen) sicher sein, dass der vom RA in der Klageschrift vorgeschlagene Streitwert in Höhe der Restvaluta nachher vom Gericht bestätigt wird? Oder kann das Gericht den wirtschaftlichen Vorteil als Bemessungsgrundlage ansetzen? Ungünstig, wenn der dann unter 20.000€ liegt.

    Welche Argumente/Mittel hätten Kläger und dessen RA dann, dass der Streitwert doch in Höhe der Restvaluta bleibt? Mittels Klage auf Löschung der GS gegen Zug-um-Zug Zahlung der Restvaluta an die Bank? Eine Aufrechnungserklärung wäre hier sicherlich schädlich, nicht nur wegen verschenkter Zinsen, sondern auch wegen einer durch folgende Saldierung geringere Streitwerthöhe unter 20.000€.

  9. Avatar von Kunzenbacher
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Eugh,

    Das Beispiel ist grundsätzlich so richtig.

    Allerdings ist die "Beschwer" nicht unbedingt zwingend gleichzusetzen mit dem "Gegenstandswert" oder der beantragten Summe.

    Wenn die Rechtsfolgen noch weitergehend sind, als lediglich die beantragte Summe, kann mit etwas Begründung auch eine höhere " Beschwer" erreicht werden.
    Das liegt dann aber im Ermessen des Gerichts und ist natürlich recht unsicher.

    Wenn sich also solche eine Entscheidung abzeichnet, bietet es sich an, auf irgendeine Art und Weise durch Klageänderung/Klageerweiterung noch weitere "Beschwer" hinzu zu schaffen. Das könnte z.B. ein Antrag dahingehend sein, dass die Bank verpflichtet ist, auch zukünftige Schäden zu übernehmen, falls ein neues Darlehen zur Ablösung nur mit einem höheren Zins aufgrund von Marktveränderungen zu bekommen ist. Das wäre ein unbezifferter Antrag, bei dem man gut hinsichtlich des Wertes/der Beschwer argumentieren könnte.

    Ein solcher Antrag sollte dann natürlich bereits spätestens in der Berufungsinstanz gestellt werden.

  10. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Nach langer aktiver Zeit mal eine (eventuell blöde) Frage :

    Meine Sparkassen-WRB von 01/2008 mit "frühestens" und der bekannten Fußnote "Frist im Einzelfall prüfen" entspricht nicht dem gültigen Muster welches bis März 2008 gültig war ?
    Dort steht es doch auch so mit :
    "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"

    Aus welchem Grund wird das so oft von den Gerichten und hier gerügt ??

    Meine SK-WRB siehe unten !
    Miniaturansichten angehängter Grafiken Miniaturansichten angehängter Grafiken  


  11. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von dogfight76
    Nach langer aktiver Zeit mal eine (eventuell blöde) Frage :

    Meine Sparkassen-WRB von 01/2008 mit "frühestens" und der bekannten Fußnote "Frist im Einzelfall prüfen" entspricht nicht dem gültigen Muster welches bis März 2008 gültig war ?
    Dort steht es doch auch so mit :
    "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"

    Aus welchem Grund wird das so oft von den Gerichten und hier gerügt ??

    Meine SK-WRB siehe unten !

    1. "...frühestens..." ist falsch, das hat der BGH entschieden

    2. Der Unternehmer kann sich auf eine Schutzwirkung berufen, falls er sich vollständig inhaltlich und auch optisch an den Mustertext gehalten hat. Das OLG Bamberg sagt z.b. dazu, "wortgleich"

    3. Wenn der Unternehmer Änderungen vorgenommen haben, also den Mustertext nicht übernommen haben, entfällt die Schutzwirkung, dann wird die WRB angreifbar, siehe Punkt 1

    4. Änderungen sind die Fußnoten, insbesondere "Frist im Einzelfall prüfen", "Finanzierte Geschäfte", da hier für alle Möglichkeiten belehrt wird und das so vom Mustertext nicht vorgesehen war, und auch selbst die Passagen der FG geändert wurden...


    Hinweis: es gibt wohl Ausführungen dieser Belehrung, die bei der Fußnote-Geschichte "Hinweis für den Sachbearbeiter" haben. Da wird es dann schwierig, denn dann wird klar, dass der Hinweis dem SB galt. Was das auf der Ausfertigung für den Verbraucher zu suchen hat, wäre aber trotzdem zu klären.
    Oft enthält nämlich die WRB seitlich hochgestellt die Randnotiz "Darlehensnehmer"

    Als weiteren Punkt halte ich irreführend, dass zur Fußnote 1 es heisst "Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrags vom tt.mm.yyyy"

    Irreführend deshalb, da die Sparkassen oder das System oft das Vertragsdatum mit dem Datum des Ausdrucks gleichgestellt ist, was aber falsch ist, da ein Vertrag erst zustande kommt, wenn zwei Willenserklärungen unter dem Dokument gesetzt werden.

    Es kann also sein, dass damit der DN von einem ganz anderem Datum als dem tatsächlichen Vertragsdatum ausgeht und er sich auf eine kürzere Frist einstellt.

    Oder es kann sein, dass z.B. beim Vertrag dieses maschinell erstellte Datum angegeben wurde, nicht handschriftlich berichtigt, aber bei der WRB das Datum handschriftlich ergänzt wurde welches nach dem maschinell erstelltem Datum war.

    Dann wäre zu prüfen, ob dann die Frist nicht mit einem Monat statt nur zwei Wochen angegeben hätte werden müssen...

  12. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Bedeutet das meine Sparkassen-WRB falsch ist wegen den Änderungen , wie z.b. der Fußnote

    Verstehe aber nicht warum der Satz mit "frühestens" vom BGH als falsch angesehen wird, denn im Muster steht der Satz doch auch genauso drin !?
    Verwirrt mich.......


    Hier kann man die WRB besser lesen:

    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
Name:WRB-Sparkasse.jpeg 
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Größe:234,1 KB 
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  13. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ja, aber eine Schutzwirkung besteht nur, wenn die Musterwiderrufsbelehrung in jegelicher Form 1:1 übernommen wurde, sprich deine WRB exakt dem Muster entspricht.

  14. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von dogfight76
    Bedeutet das meine Sparkassen-WRB falsch ist wegen den Änderungen , wie z.b. der Fußnote

    Verstehe aber nicht warum der Satz mit "frühestens" vom BGH als falsch angesehen wird, denn im Muster steht der Satz doch auch genauso drin !?
    Verwirrt mich.......

    "Frühestens" ... impliziert doch irgendwie, dass es auch ein "spätestens" geben müsse.

    Was aber das sein soll, erschliesst sich nicht aus der WRB.

    Daher irreführend, auch wenn der Gesetzgeber diese Formulierung fehlerbehaftet vorgegeben hat.

    Grob gesagt.

    Da die SPK weiterhin noch inhaltlich eingegriffen und nicht einfach den (wörtlich unveränderten) Mustertext übernommen hat,
    kann sich die SPK nicht auf die Schutzwirkung des Mustertextes berufen.

    Damit wird die WRB angreifbar.

    Es ist also nicht (gerichtlich) zu klären, ob der Fristbeginn falsch definiert wird, das hat ja der BGH schon in 12.2009 gemacht,
    sondern, dass die SPK inhaltliche Veränderungen vorgenommen hat.

    und...keine Verwirkung und kein Rechtsmissbrauch vorliegen...


    Ich nehme an, dass Du bei dieser WRB bei "Ort,Datum" und "Unterschrift des Verbrauchers"
    keine Einträge hast bzw. diese nicht geweißelt hast?

    Wenn diese WRB so ist wie abgebildet, fordere von der Sparkasse mal eine Kopie des vollständigen Darlehensvertrages an.

    Hieraus können sich weitere Fehler ergeben. ;-)

  15. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo, ich wurde um Rat bzgl. der WRB im Anhang aus einem Kreditvertrag vom März 2011 gebeten (inkl. Restschuldversicherung), welchen der Kunde in der Filiale der vermittelnden Bank unterzeichnete.

    Ich sehe in der WRB auf den ersten Blick wenig Angriffspunkte, wenn ich sie mit dem Mustertext (m.E. gültig vom 30.07.2010 bis 03.08.2011) im Anhang vergleiche, bin aber auch nicht so der Experte, was den Vergleich zwischen WRB und Mustertext mit Gestaltungshinweisen anbelangt.

    Weicht der WRB-Text etwa hinsichtlich Gestaltungshinweis Ziffer 4a vom Muster ab?

    Muster:
    - Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.
    WRB:
    - Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an die Anmeldung zur Restschuldversicherung (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.
    Die Bezeichnung des verbundenen Vertrags lautet in der WRB also "Anmeldung zur Restschuldversicherung". Muss das ein Kunde so verstehen?


    Seht Ihr relevante Abweichungen vom Muster? Vielen Dank!


    EDIT: Die Anhänge habe ich entfernt - siehe mein Update im Beitrag #1184.

  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Na, es geht doch, dass man sich an den Mustertext hält...

    @Eughen... no Chance was ich so sehe... wenn die Angaben in der Klammer verändert wären...ok, das wurde ja schon vom OLG M abgeurteilt. Aber da hat man sich an den Mustertext gehalten.

  17. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Spielt es eine Rolle, dass die WRB zur Restschuldversicherung völlig irreführend ist? An drei Stellen gibt es WRBen zur Restschuldversicherung: Einmal darf danach der Restschuldversicherte/Kreditnehmer widerrufen, einmal nur die Bank, und einmal heisst es, der Kreditnehmer müsse von der Bank den Widerruf verlangen und die Bank müsse dann widerrufen. Ich denke da vor allem an diesen Artikel von RA Maik Winneke (Hervorhebungen von mir):
    Verbraucherdarlehensverträge - Restschuldversicherungen bei Kreditverträgen
    Immer wieder werden Verbraucher bei Kreditverträgen Restschuldversicherungen aufgedrängt. Oftmals bekommt der Kunde den Kreditvertrag auch nur, wenn er sich bereit erklärt eine Restschuldversicherung mit abzuschließen.
    Sie sollen den Kreditnehmer für finanzielle Ausfälle bei Arbeitslosigkeit und Krankheit schützen. Tatsächlich bringen sie in der Regel wenig und führen zu immens hohen Kosten. Die Bank erhält eine üppige Vermittlungsprovision und der Kunde muss die Versicherung über einen zusätzlichen Kredit mitfinanzieren. Dies ist dem Kunden bei Abschluss des Vertrages aber gar nicht bewusst. Dies ist eine gängige Praxis von Banken. Es gibt allerdings juristische Möglichkeiten sich gegen diese Praktiken der Banken zu währen.

    So konnte die Kanzlei Winneke bereits Einigungen mit Banken wegen Restschuldversicherungen bei Verbraucherdarlehensverträgen erzielen.
    Dabei äußerte das Landgericht Itzehoe erhebliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der vertraglichen Gestaltung. Die Verträge sind teilweise so ausgestaltet, dass nicht der Kunde Versicherungsnehmer der Restschuldversicherung wird, sondern die Bank selbst. Der Kunde ist nur derjenige, der für die Restschuldversicherung einen zusätzlichen Kredit aufnimmt und für den er dann Zinsen und Raten zusätzlich zahlt.

    Dies Gestaltung führt formal versicherungsrechtlich dazu, dass der Kunden den Restschuldversicherungsvertrag nicht selbst innerhalb von 14 Tagen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) widerrufen kann.
    Da sich schließlich die Banken damit einverstanden erklärten, die Restschuldversicherung aufzulösen und den Betrag den Mandanten gutzuschreiben, wurde auf ein Urteil verzichtet.

  18. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Wenn die Bank sich an den Mustertext gehalten hat, unterliegt sie der Schutzwirkung egal wie fehlerhaft dann der mustertext ist..

  19. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich meinte aber nun die WRB zur Restschuldversicherung (zu dieser sind mir keine Muster bekannt), und nicht zum Kreditvertrag.

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Ich meinte aber nun die WRB zur Restschuldversicherung (zu dieser sind mir keine Muster bekannt), und nicht zum Kreditvertrag.
    Da bin ich raus, da habe ich mich nie damit beschäftigt, da es uns nicht betrifft...

    Wenn die WRB für dies Restschuldversicherung falsch ist, könnte man diese widerrufen. Da dann der verbundene Vertrag, also der DV damit auch widerrufen wäre, könnte man sich diesen Weg in der Tag überlegen.

    Bei dem Verfahren am OLG Bamberg bzgl. der PV-anlagen, finanziert über DKB Darlehen, wurden auch die Kaufverträge (wohl per Haustürgeschäft abgeschlossen) widerrufen und damit auch dann die Darlehensverträge...

  21. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Ich nehme an, dass Du bei dieser WRB bei "Ort,Datum" und "Unterschrift des Verbrauchers"
    keine Einträge hast bzw. diese nicht geweißelt hast?

    Wenn diese WRB so ist wie abgebildet, fordere von der Sparkasse mal eine Kopie des vollständigen Darlehensvertrages an.

    Hieraus können sich weitere Fehler ergeben. ;-)
    hallo,

    doch , die Unterschrift vom Verbraucher ist drauf, die hatte ich nur rausgeschnitten.

    gruss

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