Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
    picotto ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von MrSpeedy
    Mhhhh..... wird der Anwalt das zum Festpreis machen?
    Frag ihn doch bzw. handel das doch aus.

  3. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von RAM
    Und wir einen weiteren Mitstreiter auf dem langen Weg zum BGH haben, der sich bestimmt nicht vorher kaufen lässt
    Hallo ich bin auch dabei, bin auch ein ING Frontkämpfer. Ich hatte als 2.verbessertes Angebot von 1,70 für 10 Jahre und es abgelehnt.
    Aber jeder muss auch für sich entscheiden wo seine "Schmerzgrenze" ist.
    Ich gehe bis zum Ende des Weges.

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich auch!

  5. Avatar von MrSpeedy
    MrSpeedy ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich gehe bis zum Ende des Weges.
    Das Ende wäre die Vertragsauflösung mit Rückzahlung der Zinsen..?

  6. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von MrSpeedy
    Das Ende wäre die Vertragsauflösung mit Rückzahlung der Zinsen..?
    Genau , die komplette Rückabwicklung des Vertrages incl. der Zinszahlungen nach neuem BGH Beschluss-Muster. Keine Zinszahlungsverpflichtung an die Bank ab Ablehnung des WR durch die Bank. Somit geht die weitergezahlte Darlehensrate komplett in die Tilgung und die Restvaluta sinkt damit mehr als doppelt so schnell.

  7. Avatar von MrSpeedy
    MrSpeedy ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von andi1104
    Genau , die komplette Rückabwicklung des Vertrages incl. der Zinszahlungen nach neuem BGH Beschluss-Muster. Keine Zinszahlungsverpflichtung an die Bank ab Ablehnung des WR durch die Bank. Somit geht die weitergezahlte Darlehensrate komplett in die Tilgung und die Restvaluta sinkt damit mehr als doppelt so schnell.
    WOW... Aber ohne Rechtsschutzversicherung könnte dieser Weg sehr teuer werden

  8. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von MrSpeedy
    WOW... Aber ohne Rechtsschutzversicherung könnte dieser Weg sehr teuer werden
    Ja , kommt darauf an wie die Richter den Streitwert festlegen(Vorteil Rückabwicklung oder Restvaluta/Darlehenssumme) und ein Restrisiko bleibt immer. Aber mich stimmt optimistisch das der BGH bis zum heutigen Tag sich immer pro Verbraucher geäußert hat und das er es bedauert bis jetzt kein Urteil fällen zu können , da die Banken jedes anstehende bislang "abgekauft" haben.
    Erst letztens auf einer Seminarveranstaltung am 30.9.2015 im Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer Stuttgart GmbH hat Dr. Ellenberger vom XI. Zivilsenat des BGH einige Hinweise gegeben.
    "Es kommt vor den Verhandlungen des BGH zum Widerruf immer wieder vor, dass Banken die Kunden herauskaufen aus der Klage. Die Kunden werden dann abgefunden. Eine Entscheidung wird nicht gefällt."..... Ich persönlich habe geplant die ersten 2 Instanzen aus "Ersparnissen" zu finanzieren und dann notfalls ein Darlehen für die letzte Instanz zu nehmen.
    Die gesamten Kosten werde ich in der Klage mit als Erstattungspflicht mit ansetzen. Aber wie gesagt eine 100% Sicherheit gibt es nicht.

  9. Avatar von Hanomag
    Hanomag ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von andi1104
    Ja , kommt darauf an wie die Richter den Streitwert festlegen(Vorteil Rückabwicklung oder Restvaluta/Darlehenssumme) und ein Restrisiko bleibt immer.
    Nach Aussagen meines neuen Anwaltes soll der BGH anscheinend beschlossen haben, dass die Darlehensvaluta zum Widerrufszeitpunkt als Streitwert zu berücksichtigen ist. Da muss ich allerdings noch mal nachhaken, weil für meinen bisheriger Anwalt nur das in Stuttgart übliche 3,5fache des Jahreszinses als Streitwert unterstellt werden soll.
    Zitat Zitat von andi1104
    Aber mich stimmt optimistisch das der BGH bis zum heutigen Tag sich immer pro Verbraucher geäußert hat und das er es bedauert bis jetzt kein Urteil fällen zu können , da die Banken jedes anstehende bislang "abgekauft" haben.
    Erst letztens auf einer Seminarveranstaltung am 30.9.2015 im Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer Stuttgart GmbH hat Dr. Ellenberger vom XI. Zivilsenat des BGH einige Hinweise gegeben.
    "Es kommt vor den Verhandlungen des BGH zum Widerruf immer wieder vor, dass Banken die Kunden herauskaufen aus der Klage. Die Kunden werden dann abgefunden. Eine Entscheidung wird nicht gefällt."..... Ich persönlich habe geplant die ersten 2 Instanzen aus "Ersparnissen" zu finanzieren und dann notfalls ein Darlehen für die letzte Instanz zu nehmen.
    Die gesamten Kosten werde ich in der Klage mit als Erstattungspflicht mit ansetzen. Aber wie gesagt eine 100% Sicherheit gibt es nicht.
    Ich sehe es genau so und werde auch einen langen Atem haben müssen. Hoffentlich werden wir nicht enttäuscht. Ich habe glücklicherweise eine RSV, die auch für Neubauten zahlen muss, weil ihre Uraltbedingungen von 1981 die Finanzierung von Neubauten als Versicherungsfall noch nicht ausschließen. Den von mir durchgezogenen Anwaltwechsel übernimmt die RSV allerdings nicht.

    Viel Glück

  10. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von andi1104
    ..... Ich persönlich habe geplant die ersten 2 Instanzen aus "Ersparnissen" zu finanzieren und dann notfalls ein Darlehen für die letzte Instanz zu nehmen.
    Leute, Leute habt ihr ein Gottvertrauen in die Beständigkeit der Rechtssprechnung des BGH. Sicher hängt z.Z. der Himmel für die DN voller Geigen. Vom Widerruf bis zum Verhandlungstermin beim BGH können aber locker 3-4 Jahre ins Land gehen. Da kann eine ganze Menge an Überraschungen passieren. So kann sich z.B. die Senatszusammensetzung oder der Geschäftsverteilungsplan ändern. Wie RA Koch im Nachbarthread "Erfahrungen" kürzlich anmerkte: Unter dem vorherigen Senatsvorsitzenden Nobbe, der als bankenfreundlich bekannt war, wäre das Thema Widerrufsjoker vermutlich wesentlich mehr im Sinne der Banken abgehandelt worden.

    Ich sehe das Thema eher wie eine Spekulation an der Börse. Auch da gilt der Grundsatz: Kann gutgehen, muss aber nicht. Deshalb sollte man m.E. nur vorhandenes Geld für die Prozessfinanzierung einsetzen auf das man notfalls auch verzichten könnte.

  11. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Harley
    Leute, Leute habt ihr ein Gottvertrauen in die Beständigkeit der Rechtssprechnung des BGH. Sicher hängt z.Z. der Himmel für die DN voller Geigen. Vom Widerruf bis zum Verhandlungstermin beim BGH können aber locker 3-4 Jahre ins Land gehen. Da kann eine ganze Menge an Überraschungen passieren. So kann sich z.B. die Senatszusammensetzung oder der Geschäftsverteilungsplan ändern. Wie RA Koch im Nachbarthread "Erfahrungen" kürzlich anmerkte: Unter dem vorherigen Senatsvorsitzenden Nobbe, der als bankenfreundlich bekannt war, wäre das Thema Widerrufsjoker vermutlich wesentlich mehr im Sinne der Banken abgehandelt worden.

    Ich sehe das Thema eher wie eine Spekulation an der Börse. Auch da gilt der Grundsatz: Kann gutgehen, muss aber nicht. Deshalb sollte man m.E. nur vorhandenes Geld für die Prozessfinanzierung einsetzen auf das man notfalls auch verzichten könnte.
    Ich gebe dir recht, aber mit den richtigen Aktien an der Börse und einem langem Atem warst du bis jetzt auch immer der Gewinner.
    Aber eine Garantie gibt es nicht, dessen bin ich mir aber bewusst. Wenn ich dann so weit gegangen bin werde ich den letzten Schritt auch noch machen.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Es besteht schon ein gewisses Risiko, denn der Weg zum BGH ist lang und in der Zeit kann noch einiges passieren.

  13. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Nur mal nebenbei: Die Sorge um Geschäftfsverteilungspläne bundesdeutscher Landgerichte braucht sich nun wirklich keiner zu machen: Die Besetzungen von Spezialkammern (Presse, Banken, Versicherungen) werden nur äusserst selten geändert. Und auch beim XI. Senat des BGH passiert das kaum: So gingen die ehemaligen Vorsitzenden Nobbe und Wiechers vom Vorsitzsessel in Pension.......

  14. Avatar von MrSpeedy
    MrSpeedy ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo zusammen,

    heute habe ich das Antwortschreiben der ING-Diba bekommen.

    Hier meine Widerrufsbelehrung aus dem Vertrag von 2009

    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist be*ginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Ver*tragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit§ 1Abs. 1, 2 und 4 BGB-lnfoV. Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Ein* gangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
    ING-DiBa AG, Theodor-Heuss-Allee 106, 60486 Frankfurt am Main, Telefax: 0180 2 / 34 22 99 30, E-Mail: Baufiservice@ing-diba de

    Wlderrufsfolgen
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zin*sen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

    Besondere Hinweise
    Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs.
    recht ausgeübt haben.

    Ende der Wlderrufsbelehrung
    Hier das Schreiben zum Widerruf

    Widerruf Darlehensvertrag-Nr. XXXXXXXXX


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir widerrufen das oben bezeichnete Darlehen. Dazu sind wir trotz der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit berechtigt. Die zweiwöchige Widerrufsfrist hat nicht gemäß §§ 495, 355 Absatz 3 BGB begonnen, weil Sie uns nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt haben. Die Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG“ lässt nicht erkennen, wann die Frist tatsächlich beginnt, sondern gibt nur an, bis wann sie noch nicht begonnen hat.(BGH, Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen: III ZR 145/12 Rn. 10 m.w.N.,juris). Sie können sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen, da Sie den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen haben. (BGH, Urteil vom 18. März 2014-II ZR 109/13-, juris, Leitsatz und Rn 15 bis 19).

    Nach Widerruf des Darlehens haben gemäß §§357 Absatz 1, 346 Absatz 1 BGB Sie uns und wir Ihnen die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Wir habe Ihnen das Darlehen zurückzuzahlen und schulden Ihnen für die Kapitalüberlassung die vereinbarten oder, wenn das für uns günstiger ist, die marktüblichen Zinsen. Sie haben uns unsere Leistungen an Sie zu erstatten sowie die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Teilen Sie uns bitte mit, welche Nutzungen Sie gezogen haben und rechnen Sie entsprechend ab. Maßgeblich ist, wie viel Eigenkapitalrendite vor Steuern Sie in der Zeit ab Beginn der Zahlung unserer Raten an Sie erwirtschaftet haben. Unsere Pflicht zur Herausgabe der von Ihnen empfangenen Leistung samt Nutzungen werden wir Zug um Zug erfüllen.

    Die Erfüllung unseres Anspruchs auf Auskunft über die von Ihnen gezogenen Nutzungen und Abrechnung Ihrer und unserer Rückgewähransprüche erwarten wir bis zum 20.11.2015.

    Sollten Sie uns bis dahin nicht korrekt informiert haben, werden wir ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte einleiten, um unsere Forderung durchzusetzen und Schadenersatz zu fordern.

    Weitere Zahlungen von uns erfolgen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Darauf habe ich dann heute eine Antwort von der Bank bekommen..

    Sehr geehrte Frau Mustermann, sehr geehrter Herr Mustermann,

    wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 28.10.2015.
    Sie kritisieren die in dem mit Ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbe-
    lehrung. Nach Prüfung teilen wir Ihre Ansicht nicht. Wir sehen nicht, dass Sie nicht ordnungs-
    gemäß über Ihr Recht zum Widerruf aufgeklärt wurden. Unter Berücksichtigung der zum Zeit-
    punkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage wurden Sie nach den gesetzlichen Vorgaben
    über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Zudem venıveisen wir darauf, dass Sie Ihre auf den Abschluss
    des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen haben.
    lm Rahmen der zwischen unserem Institut und Ihnen geschlossenen Darlehensverträgen wurde
    vereinbart, dass der jeweilige Sollzinssatz für das Darlehen mit der Kontonummer XXXXXXXXX
    bis zum 30.04.2019 und das Darlehen mit der Kontonummer XXXXXXX bis zum 30.05.2019
    festgeschrieben ist. Im Vergleich zu den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von anderen
    Banken gebotenen Konditionen haben Sie mit unserer Bank einen sehr attraktiven Zinssatz ver-
    einbart. Diese Vereinbarung ist für Sie und unsere Bank bindend. Die Vertragstreue, die Sie von
    uns selbstverständlich fordern würden und dürften, wenn sich das Zinsniveau seit Abschluss des
    Vertrages erhöht hätte, sollte auch andersherum gelten. Des Weiteren bitten wir zu berücksichti-
    gen, dass unser Institut die Refinanzierung Ihres Darlehens auf die vereinbarte Zinsbindung ab-
    gestimmt hat.
    Bitte berücksichtigen Sie außerdem, dass die von uns venıvendete Widerrufsbelehrung dem Mus-
    tertext aus Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung nach Inkrafttreten der 3. Verord-
    nung zur Änderung der BGB-lnfoV vom 04.03.2008 entspricht. Der Verordnungsgeber hatte der
    zuvor geäußerten Kritik an der Mustenıviderrufsbelehrung Rechnung getragen und den Text deut-
    lich überarbeitet. Durch die Übernahme des Textes der Mustenıviderrufsbelehrung in der ab dem
    01.04.2008 geltenden Fassung kann sich unser Institut auf die Gesetzlichkeitsvermutung gem. §
    14 Abs. 1 BGB-lnfoV berufen.
    Wir hoffen, dass wir trotz der Ablehnung Ihrer Anfrage zur Klärung beigetragen haben und hoffen
    auf eine gute weitere Zusammenarbeit.

    So, was meint Ihr? Was wäre jetzt der nächste Schritt? Oder gibt es keinen mehr...?!?!

  15. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Direkt zum Anwalt....

  16. Avatar von Nafets
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe das gleiche Schreiben von der ING-DIBA bekommen. War dann das nötige Schreiben, damit die RSV die Kosten übernimmt :-)

  17. Avatar von MrSpeedy
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe das gleiche Schreiben von der ING-DIBA bekommen. War dann das nötige Schreiben, damit die RSV die Kosten übernimmt :-)
    Ok, handelt es sich bei deiner Finanzierung um ein Neubau..?

  18. Avatar von Nafets
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Nein, ist eine Bestandsimmobilie gewesen - von daher kein Ausschlußgrund für meine RSV :-)

  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Die Diskussion geht aber hier im falschen Thread weiter...

  20. Avatar von MrSpeedy
    MrSpeedy ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Kann ich mit meinem Thread umziehen? Macht vielleicht Sinn um mehr Erfahrung zu sammeln

  21. Avatar von Harley
    Harley ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von MrSpeedy
    Kann ich mit meinem Thread umziehen? Macht vielleicht Sinn um mehr Erfahrung zu sammeln
    Direkt verschieben könnte das wohl nur der Admin. Kopier doch einfach deinen Widerruf und die Antwort der Bank in den Thread: WR-Joker "Erfahrungen"

    Habe übrigens auch die gleiche WRB wie du aus 2009 und nach dem Widerruf den identischen Textbaustein von der DiBa erhalten.

    Den Optimismus, den kreis96 verbreitet hat, kann ich bei unserer WRB nicht teilen.
    Die WRB (... lauf der Frist mit Eingang des unterschriebenen Vertrags bei der ING-DiBa) ist zwar auch fehlerhaft und auch der BGH hat in 2009 bereits eine ähnliche WRB als fehlerhaft eingestuft.
    Zu dieser WRB wird dir die DiBa aber kein außergerichtlichliches Vergleichsangebot machen nachdem das LG Frankfurt gerade im Oktober diese Formulierung in der WRB als fehlerfrei durchgewunken hat.
    Nur bei WRB die zusätzlich noch die Formulierung "Der Lauf der Frist beginnt frühestens..." enthalten, kannst du mit einem außergerichtlichen Vergleichsangebot rechnen.
    Mit unserer WRB kommst du nur mit einer Klage weiter und da sollte man schon einen langen Atem bis zum BGH haben.

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