Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von munich81379
    ... Leider wird in dem Forum so gut wie garnicht auf das Ombundsmannverfahren eingegangen. ...
    Doch, dort!

  3. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    OLG Dresden: Auch bei nur geringfügigen Änderungen keine Berufung auf die Schutzfunktion des Mustertextes

    Bankrecht & Kapitalmarktrecht, Grundstücksrecht & Immobilienrecht, Allgemeines Vertragsrecht
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    Mit Urteil vom 11.06.2015 (Az.: 8 U 1760/14) hat das OLG Dresden eine deutliche Entscheidung da-hingehend getroffen, dass sich die Bank bzw. der Unternehmer auch bei nur geringen Änderungen, welche den Sinngehalt des Mustertextes nicht wesentlich verändern, nicht auf den Vertrauensschutz gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann.
    Eine unveränderte Übernahme des Mustertextes liegt demnach nicht vor, wenn zwar die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ aus dem Muster verwendet wurde, jedoch nicht auch die darauffolgende Unterüberschrift „Widerrufsrecht“. Außerdem wurden in der vom OLG Dresden zu beurteilenden Belehrung die Worte:
    „zur Wahrung der Widerrufsfrist […]“
    durch die Worte:
    „zur Wahrung der Frist […]“
    ersetzt und auch die Formulierung:
    „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang“
    durch folgende ausgetauscht:
    „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.“
    Das OLG Dresden gibt in dieser jüngeren Entscheidung klar zu erkennen, dass das von Banken und Unternehmern gerne herangezogene Argument, es handele sich lediglich um marginale Eingriffe, nicht durchgreift. Insbesondere hat das Oberlandesgericht mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10, Rn. 16ff.) auch noch einmal betont, dass der Unterüberschrift erhebliche Bedeutung zukommt. Neben dem Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung führt das OLG Dresden zur Begründung vor allem aus, dass mit der Unterüberschrift „Widerrufsrecht“ dem Darlehensnehmer bzw. Verbraucher erst mit dieser deutlich werde, dass ihm Rechte zustehen, welche er geltend machen könne - alleine aus der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ gehe dieses eben nicht hervor.
    Daneben erteilt das OLG Dresden einer Rechtsmissbräuchlichkeit und einer Verwirkung noch eine klare Absage. Auch nach über 6 Jahren ordnungsgemäßer Vertragserfüllung hat der an dem Rechtstreit beteiligte Kläger das ihm zustehende Widerrufsrechts wirksam ausüben können.
    Auch wenn die erteilte Widerrufsbelehrung also lediglich geringfügige Änderungen gegenüber dem seinerzeit gültigen Mustertext aufweisen sollte, verhindert dieses nach der zutreffenden Rechtsprechung regelmäßig die Möglichkeit der Bank bzw. des Unternehmers, sich auf die Schutzfunktion zu berufen mit der Folge, dass die Belehrung einer vollständigen Prüfung zu unterziehen ist. Letztere hat weit überwiegend zum Ergebnis, dass die Belehrung mangelhaft und damit ein Widerruf weiterhin möglich ist.

    Quelle:https://www.anwalt.de/rechtstipps/olg...es_072255.html





  4. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von casixx
    OLG Dresden: Auch bei nur geringfügigen Änderungen keine Berufung auf die Schutzfunktion des Mustertextes

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    Mit Urteil vom 11.06.2015 (Az.: 8 U 1760/14) hat das OLG Dresden eine deutliche Entscheidung da-hingehend getroffen, dass sich die Bank bzw. der Unternehmer auch bei nur geringen Änderungen, welche den Sinngehalt des Mustertextes nicht wesentlich verändern, nicht auf den Vertrauensschutz gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann.
    Eine unveränderte Übernahme des Mustertextes liegt demnach nicht vor, wenn zwar die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ aus dem Muster verwendet wurde, jedoch nicht auch die darauffolgende Unterüberschrift „Widerrufsrecht“. Außerdem wurden in der vom OLG Dresden zu beurteilenden Belehrung die Worte:
    „zur Wahrung der Widerrufsfrist […]“
    durch die Worte:
    „zur Wahrung der Frist […]“
    ersetzt und auch die Formulierung:
    „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang“
    durch folgende ausgetauscht:
    „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.“
    Das OLG Dresden gibt in dieser jüngeren Entscheidung klar zu erkennen, dass das von Banken und Unternehmern gerne herangezogene Argument, es handele sich lediglich um marginale Eingriffe, nicht durchgreift. Insbesondere hat das Oberlandesgericht mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10, Rn. 16ff.) auch noch einmal betont, dass der Unterüberschrift erhebliche Bedeutung zukommt. Neben dem Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung führt das OLG Dresden zur Begründung vor allem aus, dass mit der Unterüberschrift „Widerrufsrecht“ dem Darlehensnehmer bzw. Verbraucher erst mit dieser deutlich werde, dass ihm Rechte zustehen, welche er geltend machen könne - alleine aus der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ gehe dieses eben nicht hervor.
    Daneben erteilt das OLG Dresden einer Rechtsmissbräuchlichkeit und einer Verwirkung noch eine klare Absage. Auch nach über 6 Jahren ordnungsgemäßer Vertragserfüllung hat der an dem Rechtstreit beteiligte Kläger das ihm zustehende Widerrufsrechts wirksam ausüben können.
    Auch wenn die erteilte Widerrufsbelehrung also lediglich geringfügige Änderungen gegenüber dem seinerzeit gültigen Mustertext aufweisen sollte, verhindert dieses nach der zutreffenden Rechtsprechung regelmäßig die Möglichkeit der Bank bzw. des Unternehmers, sich auf die Schutzfunktion zu berufen mit der Folge, dass die Belehrung einer vollständigen Prüfung zu unterziehen ist. Letztere hat weit überwiegend zum Ergebnis, dass die Belehrung mangelhaft und damit ein Widerruf weiterhin möglich ist.

    Quelle:https://www.anwalt.de/rechtstipps/olg...es_072255.html





    Ist ein Urteil gegen die DKB gewesen!



  5. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hi,

    ist die WRB von der DKB aus dem Jahr 2009 auch Fehlerhaft ?
    Gab es in dem Jahr mehrere Varianten der WRB von der DKB ?

    Wenn fehlerhaft, welche groben Fehler gibt es ?

    Hat jemand schon WRB der DKB hier hochgeladen......finde keine......


    Gruß

  6. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Widerrufsjoker - ING DiBa

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    Kreditnehmer, die von den aktuell historisch niedrigen Zinsen profitieren wollen und sich von ihrem alten Kreditvertrag mit der ING DiBa lösen wollen, können in vielen Fällen von dem sogenannten Widerrufsjoker Gebrauch machen.

    Voraussetzungen für einen Widerruf ohne Zahlung einer teuren Vorfälligkeitsentschädigung

    Der Darlehensvertrag mit der ING DiBa kann unter den folgenden Voraussetzungen widerrufen werden, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird:

    • Der Vertrag muss nach dem 01. November 2002 geschlossen worden sein, weil das Widerrufsrecht davor nicht gesetzlich normiert war,
    • er muss zwischen der ING DiBa und einem Verbraucher geschlossen worden sein, da nur diesem ein Widerrufsrecht kraft Gesetzes zusteht und
    • die Widerrufsbelehrung muss fehlerhaft sein.

    Wenn die Widerrufsbelehrung falsch ist, so wurde der Kreditnehmer zu keinem Zeitpunkt über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß aufgeklärt. Aus diesem Grund konnte die Widerrufsfrist nicht beginnen zu laufen, weshalb ein Widerruf auch noch Jahre nach dem Vertragsabschluss möglich ist. Sodann findet eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages statt. Die bei vorzeitiger Beendigung üblicherweise anfallende Vorfälligkeitsentschädigung (eine Art Vertragsstrafe), muss in einem solchen Fall nicht gezahlt werden.

    Typische Fehler

    Die ING DiBa hat – wie viele andere Banken auch – den gesetzlichen Mustertext der Widerrufsbelehrung personalisiert, um sich mehr rechtliche Sicherheit zu verschaffen. Häufig hat dies jedoch genau das Gegenteilige bewirkt: Es haben sich zum Teil gravierende Fehler in die Belehrungen eingeschlichen, sodass der Darlehensnehmer nicht mehr ausreichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.

    Typischerweise kam es bei der ING DiBa zu fehlerhaften Formulierungen im Rahmen des Fristbeginns. Des Weiteren verwendet die ING DiBa häufig anstatt der Höflichkeitsform „Sie“ die erste Person („Ich/Wir“), was ebenfalls eine Abweichung der Musterbelehrung darstellt.

  7. Avatar von Polli1209
    Polli1209 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Zusammen,

    folgendes Szenario:

    - In 2013 ein Forwarddarlehen mit Beginn in 2017 bzw. 2018 (geteilt) mit der DSL-Bank abgeschlossen
    - wobei ich auf Grund der Diskussion hier im Thread bzgl. Darlehensvertrag bzw. Zustandekommen des Vertrages gar nicht sicher bin, ob er rechtsgültig geschlossen wurde - wir haben einen Darlehensantrag vorgelegt bekommen, auf dem wir u.a. die WRB unterschrieben haben und eben auch, dass wir mit Unterschrift ein "verbindliches Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages" abgeben. Wir haben es unterschrieben und dann per Post bzw. über einen Finanzdienstleister an die Bank weitergeleitet. Ein paar Tage später hatten wir ein 1-seitiges Schreiben der DSL-Bank vorliegen, in dem sie uns die Annahme des Antrages/Angebotes bestätigen und dass somit ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Ich gehe jetzt erst einmal davon aus, dass ein Vertrag - Angebot - Annahme des Angebotes = übereinstimmende Willenserklärungen = Vertrag (mal vereinfacht gesagt) auch tatsächlich zustande gekommen ist.

    Nun zur WRB, die ich mal hier einstelle:
    Vertrag_Antrag_DSL_021013_Widerrufsbelehrung.pdf

    Da die WRB ja aus 2013 ist, wird sie ja evtl. schon überarbeitet sein und demnach nicht unwirksam sein, aber ich wollte mal die Meinungen hier hören, da sie nicht mit der Musterbelehrung, soweit ich das vergleichen konnte, wortwörtlich übereinstimmt. Auch diese lange, unübersichtliche Formulierung, wann die Frist für den Widerruf beginnt, ist so nicht in der Musterbelehrung enthalten und finde ich für mich nicht so eindeutig.
    Generell ist in dem gesamten "Darlehensantrag" (so der Titel des Dokumentes) und auch im standardisierten Europäischen Merkblatt nirgendwo etwas bzgl. Fernabsatz zu finden, obwohl wir den Vertrag definitiv im Fernabsatz geschlossen haben.
    Daher eben auch die Frage, ob der Vertrag, wenn schon evtl. bei der WRB nicht, dann evtl. wegen anderer formaler Fehler wie eben den fehlenden Fernabsatzklauseln anfechtbar sein könnte.

    Ich würde mich über Einschätzungen von Euch hier im Forum sehr freuen!

    Vielen Dank und viele Grüße
    Polli1209

  8. Avatar von Trabbi
    Trabbi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Eine Info vorab. Bei der DSL viel Zeit Du mitbringen musst.Die Total Sturkopfbank (bei mir) ohne Anzeichen des Willens zur gütlichen Einigung.
    Klageerwiederungsschreiben von über 150 Seiten ect ...

  9. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Trabbi
    Eine Info vorab. Bei der DSL viel Zeit Du mitbringen musst.Die Total Sturkopfbank (bei mir) ohne Anzeichen des Willens zur gütlichen Einigung.
    Klageerwiederungsschreiben von über 150 Seiten ect ...
    150 Seiten?! Schreiben die da ganze Urteile ab?

  10. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    vielleicht bekommt ein DSL Vorstand oder Anwalt dafür einen Dr. Titel

  11. Avatar von Trabbi
    Trabbi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Der Schriftsatz selbst setzt sich auf 27 Seiten im Wesentlichen mit der Rechtsprechung der verschiedenen Landgerichte auseinander.Der Rest sind Anhänge und Konvulte aus diversen Urteilen ..



    https://www.file-upload.net/download-...eil-1.pdf.html

  12. Avatar von mabamaba
    mabamaba ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hi,

    hier erstmal die Fakten:

    - Kreditvertrag aus 06.2008
    - Vertrag wurde in der Bankfiliale unterschrieben


    Aber: Auf ALLEN Seiten des Vetrags sowie der Belehrung fehlt eine "ordentliche Firmierung". D.h. es fehlt
    z.b. die Handelsregisternummer / HR-Gericht der Bank, die Vorständsnamen/GFs-Namen.



    Frage: Hat die Bank hier die Informationspflichten eingehalten? Wenn nein - wie sieht die DAMALS gültige Rechtsgrundlage hierfür aus.....


    Vielen Dank.

  13. Avatar von mabamaba
    mabamaba ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich darf auf diesen Thread hinweisen:

    https://www.finanz-forum.de/threads/1...matt-strategie

  14. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Wie schon gesagt, vom LG (2. Instanz) kommt man nur weiter ab 20.000 Euro Streitwert (Beschwergrenze beim BGH). Und ein rechtskrääftiges Urteil vom LG ist brandgerfährlich.

  15. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Und abgesehen davon gab es im Thread "Erfahrungen" zum Thema schon einige Bedenken. Wer da nicht völlig durchblickt, sollte m.E. die Finger davon lassen.

  16. Avatar von MrSpeedy
    MrSpeedy ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo,
    wie schon in einem anderen Thread geschrieben, möchte ich gerne meine Widerrufsbelehrung überprüfen lassen. Abgeschlossen wurde der Vertrag 2009 mit der ING-Diba. Da es sich um eine Neubaufinazierung handelt, bekomme ich keine Rückendeckung von der Roland-Rechtsschutzversicherung...
    Der Darlehensvertrag wurde seinerzeit für 10 Jahre bei einer Beraterin der Dr. Klein Gruppe abgeschlossen. Ein Gespräch mit unserer Finanzberaterin über die "evt. falsche Widerrufsbelehrung" brachte nichts, Sie hat uns nur eine Verlängerung des Darlehens im nächsten Jahr zu neu ausgehandelten Konditionen angeboten...
    Hier mal die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrag von 2009
    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist be*ginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Ver*tragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit§ 1Abs. 1, 2 und 4 BGB-lnfoV. Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Ein* gangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
    ING-DiBa AG, Theodor-Heuss-Allee 106, 60486 Frankfurt am Main, Telefax: 0180 2 / 34 22 99 30, E-Mail: Baufiservice@ing-diba de

    Wlderrufsfolgen
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zin*sen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

    Besondere Hinweise
    Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs.
    recht ausgeübt haben.

    Ende der Wlderrufsbelehrung
    Wenn ich einen Anwalt einschalten sollte und ich die Kosten selbst tragen muß, lohnt sich so ein Gang überhaupt..? Man hätte ja nichts verdient, wenn man am Ende mehrere tausend Euro ausgegeben hat und die Bank doch Recht bekommt?!?!?!

  17. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    "Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG."
    => Pöser Fehler, ganz pöser Fehler!

    1. Es wurde sich inhaltlich nicht vollständig an den Mustertext gehalten. => Bank kann sich nicht auf Schutzwirkung berufen.

    2. Fristbeginn nicht eindeutig, eigentlich kann der DN überhaupt nicht bestimmen, wann der DV beim DG eingegangen ist.

    3. Eine ähnliche Formulierung wurde schon vom BGH als unwirksam und falsch abgeurteilt

    Zitat Zitat von finanztest 07-2014
    „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn
    Ihnen diese Belehrung ausgehändigt
    worden ist, jedoch nicht bevor uns die
    von Ihnen unterschriebene Ausfertigung
    des Darlehensvertrages zugegangen ist.“


    "Kreditnehmer können den Beginn der Widerrufsfrist
    anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Wann die
    unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages
    bei der Bank eingeht, können sie nämlich nicht wissen
    (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009,
    Az. XI ZR 456/07)."

    => Herzlichen Glückwunsch!


    Bitte beachten: Widerruf immer selbst erklären, notfalls ohne Angabe von Gründen. Ablehnung abwarten und dann erst zum Anwalt. Wird der Anwalt offiziell vorher tätig (Erstberatung mal außen vor gelassen) und erklärt noch ggf. den WR für den DN, dann kann man dessen außergerichtlichen Kosten nicht einfordern, da sich die Bank (noch) nicht in Verzug befand!

  18. Avatar von MrSpeedy
    MrSpeedy ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    OK, dann werde ich mir über Test.de einen Musterbrief downloaden und ausfüllen. Muss ich hierbei auf bestimmte Punkte eingehen? Was meint ihr, wie wird voraussichtlich die Bank reagieren?
    Wenn die Bank alles ablehnt und ich einen Anwalt einschalte, wird die Rechtsschutzversicherung dann den Fall übernehmen oder berufen die sich auf die Neubau-Finanzierung?
    Wie hoch könnten die Kosten werden, die auf mich zukommen..?

    Ach ja und vorab schon mal DANKE!!!

  19. Avatar von casixx
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Einfach ohne Begründung widerrufen und gut ist. Das reicht.

    [QUOTE=MrSpeedy;111659]OK, dann werde ich mir über Test.de einen Musterbrief downloaden und ausfüllen. Muss ich hierbei auf bestimmte Punkte eingehen? Was meint ihr, wie wird voraussichtlich die Bank reagieren?
    Wenn die Bank alles ablehnt und ich einen Anwalt einschalte, wird die Rechtsschutzversicherung dann den Fall übernehmen oder berufen die sich auf die Neubau-Finanzierung?
    Wie hoch könnten die Kosten werden, die auf mich zukommen..?

    Ach ja und vorab schon mal DANKE!!![/QUOTE

  20. Avatar von MrSpeedy
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ok, je nach Reaktion der Bank, wie schnell hätte ich eine neue Bank, die mir ein Darlehen gibt?

  21. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    woher sollen wir das wissen?

    Eine Anschlussfinanzierung musst DU schon vorher klären. Alles in den Thread zig mal schon erläutert.

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