Zitat von
Harley
Lieber ducnici, ich schätze deine umfangreiche Mitarbeit hier im Forum sehr, aber hier liegst du falsch und der Vorwurf an Hanomag die Gesetze hartnäckig zu negieren, musst eigentlich du dir machen lassen, denn Hanomag liegt mit seiner Auffassung richtig, auch wenn er den einschlägigen Gesetzestext nicht angeführt hat.
Nach § 126 (2) S. 2 BGB genügt es bei Verträgen, die in mehrfacher Ausfertigung erstellt wurden, wenn jede Partei ein Exemplar in ihrem Besitz hat, das von der jeweils anderen Partei unterschrieben wurde.
Zitat: Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Zitat Ende
Das gilt immer, unabhängig davon, ob das WRR zur Anwendung kommt oder ob es sich um Kaufverträge oder Darlehensverträge handelt.
Darüber hinaus muss gemäß § 492 (1) S. 3 BGB die Vertragsurkunde eines Verbraucherdarlehensvertrags vom DG gar nicht unterschrieben werden, wenn es sich um eine mit Hilfe einer automatischen Einrichtung gefertigte Urkunde handelt.
Zitat: Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Zitat Ende
Und § 492 bezieht sich ausschließlich auf Verbraucherdarlehensverträge, nicht aber Kaufverträge.
Ergo: Auch wenn der DN nur im Besitz einer Vertragsurkunde ist, die weder seine, noch die Unterschrift des DG trägt, handelt es sich im Fall eines Vertrags mit mehreren Ausfertigungen der mittels automatischer Einrichtungen erstellt wurde um eine rechtswirksame, gültige Vertragsurkunde, die den Erfordernissen des § 355 BGB a.F. entspricht, wenn gleichzeitig der DG im Besitz einer zumindest vom DN unterzeichneten Ausfertigung der Vertragsurkunde ist.