Es verhält sich bei meinem Szenario so:
Die Vertragsangebote enthielten eine Ausfertigung für den DG und eine für den DN. Die Ausfertigung für den DN enthält auf Blatt 4 maschinelle Unterschriften des DG. Ob die Ausfertigung für den DG Unterschrift(en) des DG enthielt, ist nicht mehr nachvollziehbar, aber es ist davon auszugehen, dass sie tatsächlich vorlagen, da die Ausfertigungen identisch waren (bis auf den Hinweis "Ausfertigung für ...").
Der DN unterschrieb nur die Ausfertigung für den DG und sandte ihm diese zu. Die Ausfertigung für den DN unterzeichnete der DN nicht und legte sie zu seinen Akten. Dann erhielt der DN die Darlehenszusage vom DG. D.h., dass der DN nicht im Besitz einer Vertragsurkunde ist, welche von beiden Parteien unterzeichnet ist, sondern er ist nur im Besitzt der Ausfertigung für den DN, welche nur Unterschriften des DG enthält, nicht aber des DN selbst. Soweit klar?
Was muss der DN denn vorliegen haben? Eine Vertragsurkunde, welche
a) von ihm und vom DG unterzeichnet ist, oder
b) vom DN unterzeichnet ist, oder
c) vom DG unterzeichnet ist?
Würde das Vertragsangebot - so es denn vom DG und/oder DN unterzeichnet wurde und dem DN vorliegt - die Form einer Vertragsurkunde erfüllen? Oder müsste eine Vertragsurkunde anders aussehen? Muss dort "Vertragsurkunde" draufstehen? Wo ist das geregelt? Wo ist die Urkunde?
Und darf ich nochmal fragen, was es nun mit dem Fernabsatzgesetz auf sich hat? Der Wortlaut meiner WRB bzgl. des Fristbeginns ist schon eindeutig falsch. Was könnte sich anhand des § 355 BGB außerdem noch ergeben? Das ist mir noch nicht klar.