Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
    picotto ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von Benkch
    Benkch ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo zusammen,
    bräuchte einmal die Einschätzung aus dem Forum - Expertenkreis.

    1.
    Gleiche Belehrung wie JWAH (1. Seite zu diesem Thema) aus Ende 2007
    Zusätzlich Widerspruch statt Widerruf an einer Stelle der Belehrung
    2 unterschiedliche Widerrufsbelehrungen in Kreditantrag (Fernabsatz) / zu der o.a. Belehrung noch weitere WRB in dem Merkblatt, welches die Informationen zum Fernabsatz liefert, was ja widerum Bedingung ist für Wirksamkeit der o.a. Belehrung.
    Die Belehrung hier ist völlig anders formuliert. Hier wird die Frist "frühestens" beginnen in abgewandelter Formulierung zu dem damaligen Mustertext.

    2.
    In den Kfw- Darlehensverträgen (Fernabsatz mit gleicher Bank) sieht die Belehrung ebenfalls wie oben - JWAH - aus.
    In der Unterlage, welche wir als Vertragsdokument 2x bekommen haben, wird auf Fernabsatz aber gar nicht eingegangen - obwohl ja Bedingung zum Beginn der Frist.

    Kann ja so nicht alles wirklich korrekt sein - oder ?


    Was ist davon zu halten ?
    Trotz Neubau wollen meine Frau und ich klagen, wenn eine grösser 50% - Chance besteht.


    Danke vorab für Eure Anregungen, werde gerne bei Erfahrungen berichten.

  3. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Ist die WRB in Beitrag #995 gemeint?
    Ja, diese Widerrufsbelehrung ist gemeint. Bei dieser WRB knickt die ING Diba derzeit regelmäßig ein und macht vernünftige Vorschläge für eine außergerichtliche Einigung. In der Regel ist das eine Anpassung des Zinssatzes auf ca. zwei Prozent. Sicherlich kann man vor Gericht auch mehr erreichen. Aber wer das Risiko und die Kosten scheut (oder in Frankfurt und Umgebung wohnt), der ist damit schon ganz gut bedient. Mehr dazu auch hier:

    https://www.widerruf.info/widerrufsjo...-ing-diba-ein/

  4. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von IG Widerruf
    Ja, diese Widerrufsbelehrung ist gemeint. Bei dieser WRB knickt die ING Diba derzeit regelmäßig ein und macht vernünftige Vorschläge für eine außergerichtliche Einigung. In der Regel ist das eine Anpassung des Zinssatzes auf ca. zwei Prozent. ...
    Das gilt doch aber wohl kaum für Kunden, die einen Neubau oder vermietete Objekte finanziert haben, wodurch die Deckung einer RSV regelmäßig ausgeschlossen ist. Und das weiß auch die ING-DiBa, die sich dann doch wohl kaum zu einem "Angebot" herablässt. Oder unterliege ich einem Irrtum?

  5. Avatar von IG Widerruf
    IG Widerruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Das gilt doch aber wohl kaum für Kunden, die einen Neubau oder vermietete Objekte finanziert haben, wodurch die Deckung einer RSV regelmäßig ausgeschlossen ist. Und das weiß auch die ING-DiBa, die sich dann doch wohl kaum zu einem "Angebot" herablässt. Oder unterliege ich einem Irrtum?
    Wir reden hier über zwei verschiedene Dinge. Das eine ist die Deckung durch die RSV. Das andere ist die außergerichtliche Vergleichsbereitschaft der Diba. Meine Aussage ist: Die Diba ist bei Vorliegen der genannten Widerrufsbelehrung außergerichtlich kompromissbereit, allerdings in der Regel nur dann, wenn der Kunde durch einen Anwalt vertreten wird. Dabei ist es erstmal egal, ob der Anwalt durch eine RSV oder durch den Mandanten direkt bezahlt wird.

    Die Diba macht die Angebote auch dann, wenn sie erkennen kann, dass der Kunde aufgrund eines Neubaus offensichtlich keine Deckung durch eine RSV haben kann. Und sie macht die Angebote auch dann, wenn der Kunde in Frankfurt wohnt und deshalb bei einer Klage (vorsichtig ausgedrückt) nicht unbedingt von einem Sieg vor Gericht ausgehen kann.

  6. Avatar von junger Adler
    junger Adler ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo, ich verfolge schon seit längerem mit Interessen euer Forum.

    @Trabbi
    Hast du schon Antwort vom Gericht?

    Ich habe im August einen Gerichtstermin - die Klage ist von Dezember

    Und was hat sich bei @Horscht getan?

  7. Avatar von Trabbi
    Trabbi ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Leider noch nicht , die Klageerwiederung der DSL Bank ist wegen dem Postsstreik noch im Lager.Die Gerichtsangestellte weigert sich das per Fax zu senden da es zu viele Seiten sind ....

  8. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    @eugen
    Zitat Zitat von eugh
    Das gilt doch aber wohl kaum für Kunden, die einen Neubau oder vermietete Objekte finanziert haben, wodurch die Deckung einer RSV regelmäßig ausgeschlossen ist. Und das weiß auch die ING-DiBa, die sich dann doch wohl kaum zu einem "Angebot" herablässt. Oder unterliege ich einem Irrtum?
    Ja, Du irrst Dich. Siehe meine Nachrichten per PN. Ich hatte auch keine RSV aber einen RA genommen und alles ist gut geworden. Wann gibt's Du endlich Gas ?

  9. Avatar von froster12
    froster12 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo liebe Forums-Mitglieder,

    aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Thema 'Verwirkung' hinsichtlich des Rechts zum Widerruf von Darlehensverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung habe ich mir meinen Vertrag (abgeschlossen Ende November 2011 bei der LBBW) nochmals angeschaut und frage mich nun, ob folgende Widerrufsbelehrung evtl. fehlerhaft ist:

    Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausgertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ...

    Ich wäre wirklich sehr froh, wenn mir jemand von den erfahrenen Forums-Mitgliedern weiterhelfen könnte.

    Mein Anliegen: nach Möglichkeit ein Aushandeln von günstigeren Kreditkonditionen mit der LBBW.

    Ich freue mich auf Eure Antworten. Viele Grüße.

    Andreas

  10. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    @froster12
    Ich wäre wirklich sehr froh, wenn mir jemand von den erfahrenen Forums-Mitgliedern weiterhelfen könnte.

    Zu dieser WRB aus 2011 fallen mir folgende Fehler auf, die auch Gegenstand des Urteils vor dem OLG München aus Mai 2015 waren.
    1. Die Widerrufsbelehrung war nicht ausreichend deutlichhervorgehoben.

    2. Der Fristbeginn war nicht eindeutig dargestellt, weil der Darlehensnehmer den Fristbeginn nicht eindeutig erkennen konnte.

    Die Zusammenhänge werden erläutert unter dem Link:
    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....uer-unwirksam/

  11. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    falsches Forum...

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von andi1104
    Also ich habe genau die selbe WRB von der ING von 2007
    1. Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot
    2. Die Regelung zum Fristbeginn ist fehlerhaft
    3.Belehrung über gegenseitige Erstattungspflicht innerhalb der 30-Tage Frist fehlt
    4.Info über den Betrag den der Verbraucher im Fall eines WR oder Rückgabe für die erbrachte Leistung zu zahlen hat.(fehlt völlig)
    5. Der Hinweis von Fernabsatz fehlt.

    Abweichung vom Muster der WRB

    Ich/Wir Form
    Es wird von Vertragserklärung/en gesprochen statt Vertragserklärung
    Nun habe ich auch den für meine Verträge aus 2007/2008 relevanten Paragraphen 355 BGB zu Fernabsätzen gefunden - in der Fassung mit Gültigkeit vom 8. Dezember 2004-11. Juni 2010:
    [8. Dezember 2004-11. Juni 2010]
    1§ 355. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. (1) [1] Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. [2] Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
    (2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2[2] Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. [3] Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. [4] Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
    3(3) [1] Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. [2] Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. 4[3] Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
    ...
    Anmerkungen: 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 26, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001. 2. 1. August 2002: Artt. 25 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002. 3. 1. August 2002: Artt. 25 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002. 4. 8. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 4, 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004.
    Um den geht es doch bei Fernabsatzverträgen?

    Bei meinem Szenario hatte die Bank ein "Vertragsangebot" etc. zugesandt, welches unterschrieben und an die Bank postalisch zurückgesandt wurde, d.h. eine "Vertragsurkunde", wie im § 355 BGB erwähnt, gab es nicht. Allerdings heisst es dort ja:
    ... Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. ...
    Wenn der Kunde also das "Vertragsangebot" (Ausfertigung für die Bank) unterzeichnet und ihr postalisch zusendet und die Ausfertigung für sich selbst (nicht von der Bank unterschrieben, aber das ist wohl egal) behält, ist das ok?

    Wie ist die WRB in meinem Beitrag #995 nun in Bezug auf das Fernabsatzgesetzt etc. zu sehen? Anhand des o.g. § 355 a.F. BGB kann ich nicht erkennen, was in der WRB bzgl. Fernabsatz fehlt (siehe auch Kommentar von andi1104: "Der Hinweis von Fernabsatz fehlt").

  13. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hast Du das Vertragsangebot, was Du behalten hast, unterschrieben?

  14. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Nun habe ich auch den für meine Verträge aus 2007/2008 relevanten Paragraphen 355 BGB zu Fernabsätzen gefunden - in der Fassung mit Gültigkeit vom 8. Dezember 2004-11. Juni 2010:Um den geht es doch bei Fernabsatzverträgen?

    Bei meinem Szenario hatte die Bank ein "Vertragsangebot" etc. zugesandt, welches unterschrieben und an die Bank postalisch zurückgesandt wurde, d.h. eine "Vertragsurkunde", wie im § 355 BGB erwähnt, gab es nicht. Allerdings heisst es dort ja:
    Wenn der Kunde also das "Vertragsangebot" (Ausfertigung für die Bank) unterzeichnet und ihr postalisch zusendet und die Ausfertigung für sich selbst (nicht von der Bank unterschrieben, aber das ist wohl egal) behält, ist das ok?

    Wie ist die WRB in meinem Beitrag #995 nun in Bezug auf das Fernabsatzgesetzt etc. zu sehen? Anhand des o.g. § 355 a.F. BGB kann ich nicht erkennen, was in der WRB bzgl. Fernabsatz fehlt (siehe auch Kommentar von andi1104: "Der Hinweis von Fernabsatz fehlt").
    Es fehlt doch schon in unserer WRB die Überschrift: Finanzierte Geschäfte
    Ich habe übrigens mein Vertragsangebotsexemplar nicht unterschrieben.
    Und noch ein Dankeschön an dich ducnici für die Mail!!

  15. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Nun habe ich auch den für meine Verträge aus 2007/2008 relevanten Paragraphen 355 BGB zu Fernabsätzen gefunden - in der Fassung mit Gültigkeit vom 8. Dezember 2004-11. Juni 2010:Um den geht es doch bei Fernabsatzverträgen?

    Bei meinem Szenario hatte die Bank ein "Vertragsangebot" etc. zugesandt, welches unterschrieben und an die Bank postalisch zurückgesandt wurde, d.h. eine "Vertragsurkunde", wie im § 355 BGB erwähnt, gab es nicht. Allerdings heisst es dort ja:
    Wenn der Kunde also das "Vertragsangebot" (Ausfertigung für die Bank) unterzeichnet und ihr postalisch zusendet und die Ausfertigung für sich selbst (nicht von der Bank unterschrieben, aber das ist wohl egal) behält, ist das ok?

    Wie ist die WRB in meinem Beitrag #995 nun in Bezug auf das Fernabsatzgesetzt etc. zu sehen? Anhand des o.g. § 355 a.F. BGB kann ich nicht erkennen, was in der WRB bzgl. Fernabsatz fehlt (siehe auch Kommentar von andi1104: "Der Hinweis von Fernabsatz fehlt").
    RA Koch schrieb in Test.de
    Urteil des LG Gießen zu Sparda Hessen

    Das LG Gießen hat in einem eigenen Verfahren mit Urteil vom 24.07.2015 (3 O 175/15) die Sparda Hessen mit der bekannten Belehrung der Genossenschaftsbanken aus 2009 verurteilt. Es hat dabei ein mögliches Präsenzgeschäft für unbeachtlich gehalten (das ist momentan noch relativ umstritten).
    Interessant könnte zudem sein, dass viele Genossenschaftsbanken dem Kunden keine von ihm unterschriebene Fassung in diesem Zeitraum ausgehändigt haben, so dass neben der Fehlerhaftigkeit der Belehrung auch die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF gar nicht vorliegen und die Frist auch deshalb nicht zu laufen begonnen hat.

  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Hast Du das Vertragsangebot, was Du behalten hast, unterschrieben?
    Es wurde keines der Vertragsangebote "Ausfertigung für den Kunden" unterschrieben, wohl aber die Ausfertigung für die Bank. Diese befinden sich unter der:
    1. Annahmeerklärung ("Mit dem Vertrags-Angebot erkläre ich mich/erklären wir uns einverstanden...")
    2. Empfangsbestätigung ("Die Geschäftsbedingungen der ING-DiBa AG für Immobilienfinanzierung, die die Informationen nach § 312c BGB und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Allgemeinen Darlehensbedingungen für Immobilienfinanzierungen enthalten, sowie ein Exemplar des Europäischen Standardisierten Merkblattes und des Preis- und Leistungsverzeichnisses, habe ich/haben wir erhalten."
    3. Zweckerklärung

    Zitat Zitat von andi1104
    Es fehlt doch schon in unserer WRB die Überschrift: Finanzierte Geschäfte
    Ich habe übrigens mein Vertragsangebotsexemplar nicht unterschrieben.
    Und noch ein Dankeschön an dich ducnici für die Mail!!
    Weshalb soll in der WRB "Finanzierte Geschäfte" stehen? Was hat das mit Fernabsatz bzw. dem Immobiliendarlehensvertrag zu tun? Sorry, ich stehe wohl auf dem Schlauch...
    Meine Vertragsangebotsexemplare habe ich auch nicht unterschrieben - s.o.

    Zitat Zitat von andi1104
    RA Koch schrieb in Test.de
    Urteil des LG Gießen zu Sparda Hessen

    Das LG Gießen hat in einem eigenen Verfahren mit Urteil vom 24.07.2015 (3 O 175/15) die Sparda Hessen mit der bekannten Belehrung der Genossenschaftsbanken aus 2009 verurteilt. Es hat dabei ein mögliches Präsenzgeschäft für unbeachtlich gehalten (das ist momentan noch relativ umstritten).
    Interessant könnte zudem sein, dass viele Genossenschaftsbanken dem Kunden keine von ihm unterschriebene Fassung in diesem Zeitraum ausgehändigt haben, so dass neben der Fehlerhaftigkeit der Belehrung auch die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF gar nicht vorliegen und die Frist auch deshalb nicht zu laufen begonnen hat.
    Danke, den Kommentar hatte ich schon gesehen, was mich auch dazu bewogen hat, noch einmal meine Unterlagen bzgl. Fernabsatz anzuschauen. Nur verstehe ich leider nicht, was der § 355 BGB (in meinem Fall konkret § 355 a.F. = alte Fassung) für meine Verträge bedeutet.

  17. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von andi1104
    RA Koch schrieb in Test.de
    Urteil des LG Gießen zu Sparda Hessen

    Das LG Gießen hat in einem eigenen Verfahren mit Urteil vom 24.07.2015 (3 O 175/15) die Sparda Hessen mit der bekannten Belehrung der Genossenschaftsbanken aus 2009 verurteilt. Es hat dabei ein mögliches Präsenzgeschäft für unbeachtlich gehalten (das ist momentan noch relativ umstritten).
    Interessant könnte zudem sein, dass viele Genossenschaftsbanken dem Kunden keine von ihm unterschriebene Fassung in diesem Zeitraum ausgehändigt haben, so dass neben der Fehlerhaftigkeit der Belehrung auch die Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF gar nicht vorliegen und die Frist auch deshalb nicht zu laufen begonnen hat.
    Danke, genau das ist der Punkt. Wenn dem Verbraucher nicht eine Ausfertigung mit seiner eigenen Willenserklärung vorliegt, ist er nicht im Besitz einer Vertragsurkunde. Die muss aber ihm ausgehändigt worden sein...

    => Frist hat nicht zum laufen begonnen...


    @Eughen...

    Du hast also zwei Angebotsausfertigungen bekommen, eine für die Bank, eine für Dich. Deine hast Du nicht unterschrieben. Die der Bank schon und an sie zurück geschickt. Daraufhin hat die Bank Dir dann noch mal eine Fotokopie dieser Ausfertigung zugeschickt, auf der dann Deine Unterschrift und die der Bank steht?



    Zitat Zitat von ducnici
    "Nicht-Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde oder eines Antrages

    Die uns überlassenen Darlehensverträge tragen nicht unsere Unterschrift.

    Nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen,

    "bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer."

    Der Lauf der Widerrufsfrist setzt also voraus, dass der Verbraucher im Besitz einer seiner eigenen Vertragserklärung enthaltenen Urkunde ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -).

    Nur wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2009 - I ZR 55/00 -)

    Damit steht fest, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen ist."

  18. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Nein, die Bank hat mir keine Fotokopie zugeschickt. Die hätte ich vor dem Absenden selbst erstellt haben können.

  19. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Nein, die Bank hat mir keine Fotokopie zugeschickt. Die hätte ich vor dem Absenden selbst erstellt haben können.

    Du bist also nicht im Besitz deiner eigenen Vertragserklärung enthaltenen Urkunde?

  20. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    So recht verstehe ich den Sachverhalt, bzw. die Ausgangsbasis nicht. Kann das noch mal jemand etwas besser verdeutlichen, wann dieser Tatbestand vorliegt und auf welche Banken sich das bezieht, bzw. bei welchem Verfahren das zum Tragen kommt?

  21. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Es fehlt doch schon in unserer WRB die Überschrift: Finanzierte Geschäfte

    sorry vergiss den Schwachsinn den ich geschrieben habe mit der Überschrift: Finanzierte Geschäfte.

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    Letzter Beitrag: 27.10.2014, 20:18
  5. Widerrufsbelehrung unwirksam, brauche Eure Hilfe

    Von Hauself im Forum Baufinanzierung
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 12.08.2014, 21:41