Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
Diese WRB sind in Frankfurt noch nicht abgelehnt/verhandelt worden. ...
Das wundert mich, denn diese WRB scheint doch recht häufig verwendet zu werden.
Zitat von andi1104
... Nicht umsonst gibt die DiBa bei dieser WRB freiwillig einen neuen Vertrag ohne VFE allerdings mit einem zu hohen Zinssatz. ...
Sorry, dass ich das evtl. überlesen habe: sprichst Du von Dir oder von wem? Gab es bei dem Kunden eine RSV? Ich habe leider keine, könnte aber Klage nur für den "billigsten" Vertrag einreichen, um das Risiko zu minimieren.
Aber vorerst beschäftige ich mich mit 2 nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen vor dem LG München. Wenn nur der RA endlich einmal die Klage auch abschicken würde. Das dauert...
Und ich bitte Euch, einmal über meine WRB etc. der ING-DiBa aus 2007 zu schauen und mir mitzuteilen, welche "Fehler" Ihr seht. Der Vertrag kam durch einen großen Vermittler in dessen Büros zustande, aber die Unterlagen wurden auf dem Postweg zugestellt. Eine Filiale der ING-DiBa haben wir (meine Frau und ich) nie besucht. Die unterschriebenen Unterlagen (inkl. des Anhangs hier, also das Darlehensangebot/die Darlehensvereinbarung, Zweckerklärung, etc.) schickten wir auf dem Postweg an die ING-DiBa zurück. Darauf kam dann das Schreiben, dass der Betrag wie in der Auszahlungsvereinbarung festgelegt ausbezahlt würde.
Danke für Eure Rückmeldungen!
PS: Exakt dieselbe WRB habe ich noch weitere 3x.
Hallo eugh,
der obere Teil unter Widerufsbelehrung unterhalb der Überschrift Widerufsrecht und Widerrufsfolgen entspricht der aus 2008. Wenn es Dir etwas bringt, könnte ich Dir die Stellungnahme des RA hierzu übersenden. Dann aber nur per PN wegen Thema psssst. Ansonsten wäre die Frage nach Deiner Strategie, also ob Du selber die Bank anschreibst und die Rolle des RA übernimmst, weil die RSV den Ra nicht bezahlt.
Das wundert mich, denn diese WRB scheint doch recht häufig verwendet zu werden.
Sorry, dass ich das evtl. überlesen habe: sprichst Du von Dir oder von wem? Gab es bei dem Kunden eine RSV? Ich habe leider keine, könnte aber Klage nur für den "billigsten" Vertrag einreichen, um das Risiko zu minimieren.
Aber vorerst beschäftige ich mich mit 2 nicht grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen vor dem LG München. Wenn nur der RA endlich einmal die Klage auch abschicken würde. Das dauert...
Ich spreche da von mir, das Angebot kam gleich nach dem 1. Schreiben unseres Anwaltes. Habe es im Forum Erfahrungen#4393 eingestellt.
Ich glaube das unsere WRB so sehr fehlerbehaftet ist , dass selbst das LG Frankfurt nicht unbedingt mit ihrer Verwirkungstheorie punkten kann.
Sorry, dass ich so unfähig bin, Deinen Beitrag zu finden, aber #4393 scheint es nicht zu sein. Kannst Du mir bitte noch einmal auf die Sprünge helfen? Mir ist es wohl zu heiß hier... Danke!
Sorry, dass ich so unfähig bin, Deinen Beitrag zu finden, aber #4393 scheint es nicht zu sein. Kannst Du mir bitte noch einmal auf die Sprünge helfen? Mir ist es wohl zu heiß hier... Danke!
Zitat:
Zitat von RAM Beitrag anzeigen
Dortmund ist in Sachen INGDiBa auf alle Fälle verbraucherfreundlicher als Frankfurt. Außerdem ist dann das OLG Hamm in 2. Instanz zuständig - besser geht es für Bankkunden nicht
Wir werden jetzt in den nächsten Tagen Klage gegen die ING DiBa in Darmstadt einreichen, bin mal gespannt ob die sich von Frankfurt distanzieren.
Also falls es hier jemanden gibt der Erfahrungen mit dem LG Darmstadt hat bitte melden.
Das außergerichtliche Angebot der DiBa ohne VFE mit einem neuen Vertrag von 5,12% auf 1,97 haben wir abgelehnt.
Ja, das habe ich auch gelesen. Sorry, ich hatte dann Deinen Beitrag hier falsch verstanden, aber es steht genau das drin, was ich -jetzt- glaube, wissen zu wollen. Es tut mir leid, ich bin hitzebedingt einfach nicht gut aufnahmefähig, aber ansonsten ist alles gut.
PS: Dieses "Angebot" hätte ich auch abgelehnt, aber ohne RSV wird es schwierig... Jedenfalls wünsche ich Dir viel Erfolg mit Deiner Klage!
Also ich habe genau die selbe WRB von der ING von 2007
1. Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot
2. Die Regelung zum Fristbeginn ist fehlerhaft
3.Belehrung über gegenseitige Erstattungspflicht innerhalb der 30-Tage Frist fehlt
4.Info über den Betrag den der Verbraucher im Fall eines WR oder Rückgabe für die erbrachte Leistung zu zahlen hat.(fehlt völlig)
5. Der Hinweis von Fernabsatz fehlt.
Abweichung vom Muster der WRB
Ich/Wir Form
Es wird von Vertragserklärung/en gesprochen statt Vertragserklärung
ad 5. Fernabsatz:
Ich meine, dass das BGB-Info-Muster für die Jahre 2004-2008 (scheint hier relevant da WRB 2007) zum Zusatz Fernabsatz besagt, dass dieser weggelassen werden kann.
Fall Korrektheit des BGB-Info-Muster: Dann durfte der Fernabsatz m.E. fehlen.
Fall Fehlerhaftigkeit des Musters!! (ähnlich wie bei frühestens): Dann kann es natürlich sein, dass Fernabsatz trotzdem erfolgen MUSS.
Wer weiß also sicher (ggf. anhand von Urteilen), ob das Muster bzgl. Weglassen Fernabsatz richtig ist, und somit die Fernabsatzklausel fehlen kann oder aber - entgegen dem Muster - die Fernabsatzklausel eben nicht fehlen durfte (dann würde Andi richtig liegen)?
ad 5. Fernabsatz:
Ich meine, dass das BGB-Info-Muster für die Jahre 2004-2008 (scheint hier relevant da WRB 2007) zum Zusatz Fernabsatz besagt, dass dieser weggelassen werden kann.
Fall Korrektheit des BGB-Info-Muster: Dann durfte der Fernabsatz m.E. fehlen.
Fall Fehlerhaftigkeit des Musters!! (ähnlich wie bei frühestens): Dann kann es natürlich sein, dass Fernabsatz trotzdem erfolgen MUSS.
Wer weiß also sicher (ggf. anhand von Urteilen), ob das Muster bzgl. Weglassen Fernabsatz richtig ist, und somit die Fernabsatzklausel fehlen kann oder aber - entgegen dem Muster - die Fernabsatzklausel eben nicht fehlen durfte (dann würde Andi richtig liegen)?
Wenn ein Vertrag nur über Kommunikationsmittel zum Abschluss zustande kommt ist zwingend nach Fernabsatz zu belehren, schon aus dem Grund der unterschiedlichen Fristen von 14 bzw. 30 Tagen.
Im Umkehrschluss bedeutet das wenn der Vertrag persönlich zustande kommt und ein Fernabsatz in der WRB enthalten ist ist es ebenfalls fehlerhaft
Hallo zusammen, ich bin neu hier im Forum. Ich habe mich hier nun schon durch etliche Seiten gelesen, und werde aus meiner Widerrufsbelehrung doch nicht schlau. Der Vertrag mit meiner Bank wurde 02/2012 geschlossen, mit Zinsbindung 10 Jahre. Daher eigentlich erst zum 31.01.2022 beendet.
Nun hat sich für uns die Chance eröffnet, neu zu Bauen. Jedoch natürlich nur, wenn ich mein altes Haus ohne Vorfälligkeitsentschädigung verkaufen kann. Ich hänge die Widerrufsbelehrung als Foto an.
Kann jemand eine Einschätzung abgeben, ob diese korrekt ist? M.E. konnte ich keinen Fehler finden. Vielleicht hat jemand bereits eine Tendenz.
... Nun hat sich für uns die Chance eröffnet, neu zu Bauen. Jedoch natürlich nur, wenn ich mein altes Haus ohne Vorfälligkeitsentschädigung verkaufen kann.
Nur ein Tipp:
Die Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Widerruf nicht möglich sein sollte. Und zwar durch Pfandaustausch, auch als Objektwechsel bezeichnet. Du kannst also das bisherige Darlehen am neuen Haus absichern sofern das neue Objekt mindestens den gleichen Verkehrswert wie das bisherige hat.
Die Bank muss dem Objektwechsel nach der Rechtsprechung zustimmen, wenn es sich um vergleichbare Immobilien handelt. Nur als Beispiel: Austausch eines EFH gegen eine Geschäftshausimmobilie ist nicht möglich. EFH gegen ZFH ist dagegen möglich.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf nicht erhoben werden, da der Bank kein Schaden entsteht. Lediglich angemessene Schätzkosten für die Bewertung des Neuobjekts können in Rechnung gestellt werden. Beispielsweise berechnet die ING-Diba 700€ pauschal für einen Objektwechsel.
Also ich habe genau die selbe WRB von der ING von 2007
1. Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot
2. Die Regelung zum Fristbeginn ist fehlerhaft
3.Belehrung über gegenseitige Erstattungspflicht innerhalb der 30-Tage Frist fehlt
4.Info über den Betrag den der Verbraucher im Fall eines WR oder Rückgabe für die erbrachte Leistung zu zahlen hat.(fehlt völlig)
5. Der Hinweis von Fernabsatz fehlt.
Genauso wichtig wie die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist die Tatsache, dass die ING Diba nach unseren Erfahrungen bei der IG Widerruf bei dieser Widerrufsbelehrung derzeit vernünftige außergerichtliche Angebote macht. In der Regel wird eine Umstellung des Vertrags auf einen Zinssatz von rund zwei Prozent angeboten. Das Ganze aber wie üblich nur mit anwaltlicher Begleitung.
Wer also aufgrund der Kosten oder langen Verfahrensdauer (oder weil er in Frankfurt wohnt :sad nicht vor Gericht auf eine Rückabwicklung setzen will, kann mit dieser Widerrufsbelehrung auch mit sehr überschaubarem Aufwand außergerichtlich eine deutliche Verbesserung seines Kreditzinses erreichen. Ich bereite gerade zu diesem Thema einen Blogbeitrag vor, der dann unter www.widerruf.info zu finden sein wird.
ich habe genau die gleiche Widerrufsbelehrung aus 2005.
Bei mir fehlt sogar noch Ende der Widerrufsbelehrung.
Trotz Anwalt stellt sich die Diba quer. Prüfung von der IG Widerruf ergab, das hier die wenigsten Fehler von der Diba gemacht worden und man sich trotz Anwaltes total zugeknöpft gezeigt hat. Selbst auf durch Anwalt erklärten Widerruf hat man bis heute seit 4 Monaten nicht reagiert.
Wie kann es jetzt also sein, dass die Diba sich da kompromißbereit zeigt?
Wir wohnen in Monheim (40789), zum Zeitpunkt des Abschlußes in Remscheid.
Ich hätte gerne mal ein Beispiel, wo ein Vergleich von der Diba angeboten wurde, für diese Widerrufsbelehrung aus Post "995".
Danke und Gruß
Stefan
Zitat von IG Widerruf
Genauso wichtig wie die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist die Tatsache, dass die ING Diba nach unseren Erfahrungen bei der IG Widerruf bei dieser Widerrufsbelehrung derzeit vernünftige außergerichtliche Angebote macht. In der Regel wird eine Umstellung des Vertrags auf einen Zinssatz von rund zwei Prozent angeboten. Das Ganze aber wie üblich nur mit anwaltlicher Begleitung.
Wer also aufgrund der Kosten oder langen Verfahrensdauer (oder weil er in Frankfurt wohnt :sad nicht vor Gericht auf eine Rückabwicklung setzen will, kann mit dieser Widerrufsbelehrung auch mit sehr überschaubarem Aufwand außergerichtlich eine deutliche Verbesserung seines Kreditzinses erreichen. Ich bereite gerade zu diesem Thema einen Blogbeitrag vor, der dann unter www.widerruf.info zu finden sein wird.
An einem Urteil zu genau dieser WRB bin ich auch sehr interessiert, aber es gibt ja kaum Urteile gegen die ING-DiBa (siehe auch bei test.de), schon gar nicht mit publiziertem Urteilstext. Und die anderen haben sich unter Vereinbarung von Stillschweigen geeinigt.
ich habe genau die gleiche Widerrufsbelehrung aus 2005.
Trotz Anwalt stellt sich die Diba quer.
Kann es sein, dass wir da über zwei unterschiedliche WRB sprechen? Die Version, die ich meine, wurde meines Wissens nur 2007/2008 verwendet. Entscheidend ist der Satz:
„Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa.“
Dieser Satz beinhaltet gleich zwei Probleme: Zum einen das berühmte "frühestens", das allerdings bis 2008 auch im Mustertext stand - zum anderen aber der "Tag des Eingangs". Denn der Kunde kann natürlich nicht wissen, wann sein unterschriebener Kreditvertrag tatsächlich bei der Bank ankommt.
Kann es sein, dass wir da über zwei unterschiedliche WRB sprechen? Die Version, die ich meine, wurde meines Wissens nur 2007/2008 verwendet. Entscheidend ist der Satz:
„Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa.“
Dieser Satz beinhaltet gleich zwei Probleme: Zum einen das berühmte "frühestens", das allerdings bis 2008 auch im Mustertext stand - zum anderen aber der "Tag des Eingangs". Denn der Kunde kann natürlich nicht wissen, wann sein unterschriebener Kreditvertrag tatsächlich bei der Bank ankommt.
Hallo
Ich schreibe mal meinen verlauf des Einspruchs. DSL-Bank
Kredit am 1.6.2007 abgeschlossen (90000€)
Einspruch am 12.03.2015 mit Angebot auf eine außergerichtlichen Einigung
positiven bescheid am 10.07.2015
Die Bank bietet mir an den Kredit um ein Jahr Laufzeit zu kürzen was so.8700€
aus macht. werde wohl annehmen da ich so 2020 Fertig bin.