RASebastianKoch schrieb am 13.06.2015 um 16:29 Uhr:
Belehrung der Dreba aus 2008
wieder mal ein schönes Beispiel für die "Einheit der Rspr".
Die Belehrung der Dreba aus 2008 entspricht dem Muster mit der Maßgabe, dass dort nach der Überschrift ein "Nach Muster gemäß § 14 der BGB-Info-Verordnung" ergänzt wurde und im Rahmen der Widerrufsfolgen einmal "Nutzen" statt " Nutzungen " verwendet wird. Zudem findet sie sich am Ende der allg Kreditbedingungen.
Das OLG Düsseldorf sieht keinen Vertrauensschutz gegeben, Beschluss vom 03.07.2014, I-14 U 59/14.
Das genaue Gegenteil nimmt dagegen das OLG Frankfurt an, Beschluss vom 15.04.2015, 19 U 248/15.
Dabei ist es nicht unbedingt unüblich, dass Juristen unterschiedlicher Meinung sind, aber das OLG FFm hat diesen Beschluss hier auch noch in Vorbereitung eines Beschluss nach § 522 ZPO getroffen und ist daher ersichtlich nicht einmal in Kenntnis, dass es abweichende Rspr eines OLG zu diesem Thema gibt (§ 522 Abs. 2 Nr. ZPO).
Dass eine sinnvolle Prognose für den Anwalt dann ebenfalls schwierig ist, liegt auf der Hand.