Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von RonMcDon
    RonMcDon ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Fehlerhafte WRB der BHW. Ich starte meinen 2. Streitfall (die Sparda SW iss dann als nächstes dran).

    Nachdem eine "fehlerhaften Vorabeinschätzung" mir ein Anwalt (über meine Online-Rechtsschutzberatung Alege...) geschrieben hatte, bei bereits abgelösten Darlehen könnte ich nicht widerrufen....(hääää?) mach ich´s jetzt mal.
    Gestern habe ich bei BHW meinen vorzeitig abgelösten Vertrag (Ablösung bereits in 2009), mit einer fehlerhafte WRB aus 2006 widerrufen. Frist 24.06.2015 (bewusst 1 Tag nach BGH...). Da geht es "nur" um ca. 1.100,- Euro. Bin gespannt, wie die nach 6 Jahren reagieren (aber wahrscheinlich bald auch egal...). Im Hinblick auf 23.06.2015, bin ich seeeeeeeeehr gespannt.

    Wer aktuell Erfahrungen mit der BHW gemacht hat, wäre ich um Rückmeldungen dankbar.

    Übrigens: Geht von Euch jemand nach Karlsruhe am 23.06. und guckt sich das an??

    LG
    Ron

  3. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich nehme an, dass es einen neuen Vertrag mit neuen Konditionen und aktueller WRB gibt. Ducnici hatte allerdings berichtet, dass selbst eine neue WRB in einem Angebot an ihn wieder fehlerhaft war. Stimmt's? Wie auch immer: Man sollte sich schon genau ausrechnen, ob man am Ende doch sogar drauf zahlt. IG Widerruf hat es doch weiter oben schön erklärt. Trau, schau, wem!

  4. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Harley
    Mit der Procon Insolvenz habe ich mich nicht über die Presseartikel hinaus beschäftigt, aber wenn EnBW die jetzt für 550 Mio übernimmt, dann ist schon mal fast die Hälfte der Mrd. weg und an dem Rest laben sich erstmal bevorrechtigte Gläubiger wie allen voran der Insolvenzverwalter sowie Gericht, Massekredit, Fiskus, Sozialversicherung, Pfandrechtsgläubiger. Die Inhaber der Genussrechte stehen dabei ganz am Ende der Schlange. Da bleiben für den normalen Gläubiger im Regelfall nur noch Brosamen übrig. Bei 20.000 € Genussrechten kannst du dann vielleicht mit 1000 -2000 € an Erstattung rechnen. Dafür geht man doch als rational denkender Mensch kein Prozessrisko mit einem Streitwert von 20.000 € ein.
    In den mir vorliegenden Insolvenplänen sehen die Insolvenzquoten glücklicherweise deutlich besser aus als Du es hier darstellt, brauchen hier aber nicht vertiefen.

  5. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Zusammen,

    ich komme auf meinen eigenen Eintrag Nr. 938 WRB ING-Diba aus 10/2010 zurück und melde den aktuellen Stand:
    nach meinem Widerruf habe ich diese Woche das Ablehnungsschreiben der ING erhalten und habe nun meinen RA aufgefordert, die Deckungszusage bei meiner RSV einzuholen (ARAG).
    Das Ablehnungsschreiben ist mit gleichem Text versehen wie bei meinem Widerruf zu meinem Hauptvertrag Ende 2014, ergänzt mit Bezug auf die damalige Musterwiderrufsbelehrung. Mal sehen ob ich Deckungszusage bzw. mein RA erhalte und melde mich wieder.

  6. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Die ARAG deckt - aber wohl nur die Feststellungsklage, was aber kein Nachteil sein muss.

    Mal hier im Forum zurück blättern....

  7. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Inzwischen habe ich verstanden, dass bei einem noch laufenden Darlehen eigentlich nur die Feststellungsklage in Betracht kommt. Eine Leistungsklage ist eine Klage auf eine Leistung gegen die Beklagte. Wenn aber bei einem laufenden Darlehen noch eine Restschuld offen ist - auch nach Aufrechnung/Abzug der gegenseitig herauszugebenden Leistungen, was meist der Fall sein dürfte - muss der Kunde noch etwas an die Bank zahlen. Also auf welche "Leistung" sollte der Kunde denn da klagen? Hatte nicht jemand hier oder im "Erfahrungen" Thread (s)einen RA zitiert, der das noch viel schöner erklärt hat? So macht das Vorgehen der ARAG und ggf. anderer RSVen durchaus Sinn bei noch laufenden Darlehen.

  8. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Inzwischen habe ich verstanden, dass bei einem noch laufenden Darlehen eigentlich nur die Feststellungsklage in Betracht kommt. Eine Leistungsklage ist eine Klage auf eine Leistung gegen die Beklagte. Wenn aber bei einem laufenden Darlehen noch eine Restschuld offen ist - auch nach Aufrechnung/Abzug der gegenseitig herauszugebenden Leistungen, was meist der Fall sein dürfte - muss der Kunde noch etwas an die Bank zahlen. Also auf welche "Leistung" sollte der Kunde denn da klagen? Hatte nicht jemand hier oder im "Erfahrungen" Thread (s)einen RA zitiert, der das noch viel schöner erklärt hat? So macht das Vorgehen der ARAG und ggf. anderer RSVen durchaus Sinn bei noch laufenden Darlehen.
    Thread Erfahrung Seite 104
    Zitat von ducnici Beitrag anzeigen

    Von einem Anwalt (nicht meinem)

    "4. Feststellungsklage_
    Bei der Klage handelt es sich um eine Feststellungsklage, weil der Vertrag unter Vorbehalt weiterläuft. Eine Leistungsklage ist hier nicht zweckmäßig.

    Dies fängt mit der Höhe der Klageforderung an. Sie müssten bei einer Leistungsklage alle ihre bisherigen Leistungen zzgl. Zinsen zurückverlangen. Dieser Anspruch würde aber in dem Moment wegfallen, indem die Beklagte die (hilfsweise) Aufrechnung erklärt. Erklärt Sie diese im Prozess für den Fall, dass die Bank unterliegt, würde das zur Erledigung der Klage führen. Nachdem diese aber erst mit dem Urteil eintritt, könnte dies wiederum dazu führen, dass Sie trotz eines obsiegenden Urteils die Kosten für das Verfahren tragen müssten.

    Gleichzeitig müsste die Klage jeden Monat mit jeder weiteren Zahlung erweitert und komplett neu berechnet werden. Dabei müsste dann nach jeder Klageerweiterung zudem neu verhandelt werden. Dies führt zu einem ausufernden Prozess.

    Erklären Sie hingegen die Aufrechnung mit der Gegenforderung der Bank aus dem Darlehen, was eigentlich normal wäre, dann haben Sie überhaupt keinen Leistungsanspruch bzw. keine Klageforderung. Denn nach der Saldierung aller Ansprüche verbleibt ein Anspruch zugunsten der Bank gegen Sie auf Rückzahlung des Restdarlehensbetrags. Einen Rückzahlungsanspruch der xy-Bank gegen Sie können Sie aber nicht im Wege der Leistungsklage geltend machen. Mit einer Leistungsklage können Sie nur Zahlung verlangen, was im Hinblick darauf, dass Sie noch Zahlungen an die Bank erbringen müssen, schlicht nicht möglich ist

    Im Ergebnis bleibt daher nur die Feststellungsklage als Mittel der Wahl. Etwas anderes wäre es, wenn Sie das Darlehen final zurückgeführt hätten und Sie etwas von der Bank wiedererlangen wollen, was Sie zu Unrecht gezahlt haben, etwa eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. In diesen Fällen ist in der Tat entsprechende Leistungsklage zu erheben. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil der Vertrag unter Vorbehalt weiterläuft. "

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    @Eughen, richtig...

    Bekommt die Beklagte am Ende noch Geld, ist es eine Feststellungsklage.

    Z.B. geht es bei einem von der Bank abgelehnten widerrufenen Darlehen, das noch bedient werden muss, darum dass "festgestellt" wird, dass der Vertrag wirksam widerrufen wurde.

    Die Rückabwicklung ergibt sich dann daraus.

    Allerdings, man sollte versuchen, die Bedingungen für die Rückabwicklung gleich mit in die Klage aufzunehmen.

    Für mich ist hier noch nicht ganz klar, ob diese Anträge dann als Leistungs- oder Feststellungsantrag gestellt werden müssen.

    Wird jedoch eine "Leistung" von der Beklagten eingeklagt, fliesst dann diese Leistung von der Beklagten zur Klägerin.

    In einem Entwurf von unserem Anwalt hat er eine Feststellungsklage für die Wirksamkeit des WR und im gleichen Antrag dann eine Leistungsklage für seine Forderungen für seine außergerichtliche Tätigkeit erstellt.

    Wir wollen aber gleich die Rückabwicklung mutaufgenommen haben, und da bin ich mir im Moment überhaupt nicht im klaren, wie das zu formulieren ist.

    Ich gehe auch hier von Feststellungsanträgen aus_:

    "Es wird festgestellt, dass der Beklagten von der Klägerin eine Summe von ....Euro als Gebrauchsvorteil für die Darlehenssumme....zusteht."

    "Es wird festgestellt, dass der Klägerin von der Beklagten eine Summe von ....Euro für die Nutzungen aus den monatlichen Darlehensleistungen in Höhe von.... zusteht"

    uswusf.


    Zu beachten ist auch unbedingt der Streitwert! Bei einer Leistungsklage sollen wohl die verschiedenen Streitwerte der Anträge addiert werden.
    Bei einer negativen Feststellungsklage soll der Wert, der vernichtet werden soll, also in unseren Fällen die Restvaluta des Darlehens, angesetzt werden können.
    Werden daneben noch weiter Feststellungsanträge gestellt, wird aber nicht addiert sondern es zählt wohl der höchste Wert. Wird wohl immer die Restvaluta des Darlehens sein!
    Dementsprechend wäre es bei einem noch laufenden Darlehen wohl zu überlegen, ob man nicht eine Feststellungsklage mit mehrere Feststellungsanträgen macht.


    Vorsicht sind bei den RSVén, insbesondere auch aus aktuellem Anlass bei der ARAG gegeben!

    Diese zahlen wohl bei der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung nur in Höhe des Vorteils, den der DN aufgrund des Widerrufes erlangt. Also z.B. Ersparnis VFE+Ersparniss müZins+Erstattung gezogen Nutzungen....z.B. in Summe 30.000Euro

    Wenn aber der Anwalt die Restvaluta des Darlehens ansetzt, z.B. 100.000Euro, entsteht eine Deckungslücke der verbliebenen 70.000Euro!!

    Die ARAG schreibt das z.B. für die außergerichtliche Vertretung recht verklausuliert:

    "Bei einer gütlichen Einigung der Angelegenheit übernehmen wir die Kosten, die dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmers angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist"

    Nun gibt es bei einer außergerichtlichen Interessenwahrnehmung kein Gericht, dass den Streitwert festsetzt.

    Es gibt Anwälte, die dann den Mandanten ohne weitere Aufklärung über diese Deckungslücke eine Rechnung über die Differenz zuschicken.

    Ich persönlich habe kein Problem damit, wenn der Anwalt versucht, bei der Gegenseite für sich das maximale herauszuholen, aber er sollte doch so fair bleiben und a) der Mandatschaft auf die Deckungslücke hinweisen und besser b) die Differenz nicht in Rechnung zu stellen...


    Die ARAG schreibt dann in der Deckungszusage für das erstinstanzliche Verfahren:

    "Bitte stimmen Sie weitere kostenauslösende Maßnahmen und Erweiterungen des Streitgegenstandes mit uns ab. Bei Vergleichen tragen wir die Kosten, die dem Verhältnis des vom Kunden angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.

    Die Kostenzusage beschränkt sich auf den Feststellungsantrag, dass der Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten durch die Erklärung der Kläger wirksam widerrufen wurde.

    ...

    Bei einer gütlichen Erledigung der Angelegenheit übernehmen wir die Kosten, die dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist."



    Hier stellt sich also die Frage, welche Mehrkosten bzgl. des Streitwertes anfallen würden, wenn zusätzliche Anträge bzgl. der Rückabwicklung angefügt würden.


    Es gibt aber auch Meinungen, die z.B. bei einem widerrufenen Darlehen sagen, dass der Streitwert nicht die Restvaluta ist sondern quasi die Differenz aus zum Restvaluta nach der Rückabwicklung, da ja unstrittig sei, dass das Darlehen zurück zu führen ist...
    Darauf basiert die Meinungen der RSVén.



    hier noch was ähnliches dazu...

    Streitwert bei negativer Feststellungsklage | Rechtslupe


    "Bei der negativen Feststellungsklage ist dagegen nach herrschender Meinung kein Abschlag vorzunehmen. Vielmehr ist der Wert entsprechend dem anzusetzen, dessen sich der Gegner berühmt und was mit der Klage bekämpft werden soll. Der Grund dafür ist, daß ein stattgebendes Urteil nicht nur eine gegnerische positive Feststellungsklage, sondern auch eine entsprechende Leistungsklage ausschließt (OLG Köln VersR 1994, 1090). Entscheidend sind nicht die mangelnde Gegenwärtigkeit und künftige Ungewißheit einer Belangung durch den Gegner, sondern das Interesse des Klägers, nicht leisten zu müssen. Insofern liegt ein negatives Spiegelbild der Leistungsklage vor (OLG Köln aaO)."

    Streitwert | Vermeiden Sie typische Fehler bei unbezifferten Anträgen von Feststellungs- und Stufenklagen

  10. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Vielen Dank für die wichtigen Infos, ducnici! So ähnliche Wortlaute finden sich bei vielen RSVen, auch bei meiner solle mein RA sich immer auch mit ihr abstimmen. Ich habe dort angerufen und verstanden, dass dieses Thema nur bei einem gerichtlichen Vergleich relevant ist. Richtig?

  11. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Zusammen,

    Ich habe bei der Postbank in 2009 einen KFZ Darlehen abgeschlossen und 2013 gekündigt. Ich möchte gerne auch hier den Widerrufsjoker nutzen, habe aber außer dem Tilgungsplan keine Unterlagen mehr. Daher die Frage, ob jemand den KFZ Sicherungsübereignungsvertrag aus August 2009 hat und mir zur Verfügung stellen kann. Im Sicherungsübereignungsvertrag ist die Widerrufsbelehrung eingearbeitet.

  12. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Quell: test.de
    RASebastianKoch schrieb am 13.06.2015 um 16:29 Uhr:

    Belehrung der Dreba aus 2008


    wieder mal ein schönes Beispiel für die "Einheit der Rspr".
    Die Belehrung der Dreba aus 2008 entspricht dem Muster mit der Maßgabe, dass dort nach der Überschrift ein "Nach Muster gemäß § 14 der BGB-Info-Verordnung" ergänzt wurde und im Rahmen der Widerrufsfolgen einmal "Nutzen" statt " Nutzungen " verwendet wird. Zudem findet sie sich am Ende der allg Kreditbedingungen.
    Das OLG Düsseldorf sieht keinen Vertrauensschutz gegeben, Beschluss vom 03.07.2014, I-14 U 59/14.
    Das genaue Gegenteil nimmt dagegen das OLG Frankfurt an, Beschluss vom 15.04.2015, 19 U 248/15.
    Dabei ist es nicht unbedingt unüblich, dass Juristen unterschiedlicher Meinung sind, aber das OLG FFm hat diesen Beschluss hier auch noch in Vorbereitung eines Beschluss nach § 522 ZPO getroffen und ist daher ersichtlich nicht einmal in Kenntnis, dass es abweichende Rspr eines OLG zu diesem Thema gibt (§ 522 Abs. 2 Nr. ZPO).
    Dass eine sinnvolle Prognose für den Anwalt dann ebenfalls schwierig ist, liegt auf der Hand.

  13. Avatar von Pajak
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Weisswurscht37
    @ Helg68: Könntest du vielleicht hierzu noch was schreiben?
    Zitat Zitat von ducnici
    Könntest Du mal bitte grob uns mitteilen, welche Punkte er als fehlerhaft angeführt hat?
    schließe mich der Bitte an

  14. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    [Update 18.06.2015] Das Land*gericht Saarbrücken hat es der SKG Bank AG mit Urteil vom 12.06.2015, Aktenzeichen: 1 O 144/14, verboten, sich auf eine falsche Widerrufs*belehrung zu berufen, wie sie sie bei 2008 geschlossenen Kredit*verträgen benutzt hat. Geklagt hatte die Schutz*gemeinschaft für Bank*kunden. Folge des Urteils: Die Bank darf betroffenen Kunden gegen*über nicht mehr behaupten, die Widerrufs*belehrung sei wirk*sam. Derzeit versuchen so ziemlich alle Banken, den Widerruf von Kredit*verträgen abzu*wehren. Das ist ab sofort recht*lich riskant: Die Schutz*gemeinschaft für Bank*kunden und andere Verbraucher*schutz*organisationen können die Bank abmahnen und verklagen. Nach dem Saarbrücker-Urteil stehe fest, dass die Berufung auf falsche Widerrufs*belehrungen eine verbraucher*schutz*widrige Praktik ist, gegen die Verbands*klagen möglich sind, erklärt Schutz*gemein*schafts*anwalt Wolfgang Benedikt-Jansen die Bedeutung des ersten Urteils dieser Art. Bei Verstößen gegen gericht*liche Verbote können die zuständigen Richter Ordnungs*gelder von bis zu 250 000 Euro oder bis zu sechs Monate Haft für die Vorstands*mitglieder fest*setzen. „Wir werden in so vielen Fällen wie möglich gegen Banken vorgehen, die den Widerruf rechts*widrig verweigern“, kündigte Jörg Schädtler, Vorsitzender der Schutz*gemeinschaft für Bank*kunden, an. Er bittet Betroffene, das Verweigerungs*schreiben der Bank und die Widerrufs*belehrung im Kredit*vertrag an die Schutzgemeinschaft zu schi*cken. Eine Sprecherin der DKB Deutsche Kredit*bank AG, dem Mutter*unternehmen der SKG Bank AG, kündigte Rechts*mittel an. Das gericht*liche Verbot ist allerdings vorläufig voll*streck*bar.
    Quelle: test.de
    Sorry wegen der Sternchen, die entstehen beim Einkopieren.

  15. Avatar von idasb
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    hallo an alle

    habe da eine WRB von einem Kollegen der Sparkasse OB vom März 2009 und möchte euch bitten einmal drüber zu schauen.

    Grüße
    idasb
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  16. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Und ich bitte Euch, einmal über meine WRB etc. der ING-DiBa aus 2007 zu schauen und mir mitzuteilen, welche "Fehler" Ihr seht. Der Vertrag kam durch einen großen Vermittler in dessen Büros zustande, aber die Unterlagen wurden auf dem Postweg zugestellt. Eine Filiale der ING-DiBa haben wir (meine Frau und ich) nie besucht. Die unterschriebenen Unterlagen (inkl. des Anhangs hier, also das Darlehensangebot/die Darlehensvereinbarung, Zweckerklärung, etc.) schickten wir auf dem Postweg an die ING-DiBa zurück. Darauf kam dann das Schreiben, dass der Betrag wie in der Auszahlungsvereinbarung festgelegt ausbezahlt würde.

    Danke für Eure Rückmeldungen!

    PS: Exakt dieselbe WRB habe ich noch weitere 3x.

  17. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Und ich bitte Euch, einmal über meine WRB etc. der ING-DiBa aus 2007 zu schauen und mir mitzuteilen, welche "Fehler" Ihr seht. Der Vertrag kam durch einen großen Vermittler in dessen Büros zustande, aber die Unterlagen wurden auf dem Postweg zugestellt. Eine Filiale der ING-DiBa haben wir (meine Frau und ich) nie besucht. Die unterschriebenen Unterlagen (inkl. des Anhangs hier, also das Darlehensangebot/die Darlehensvereinbarung, Zweckerklärung, etc.) schickten wir auf dem Postweg an die ING-DiBa zurück. Darauf kam dann das Schreiben, dass der Betrag wie in der Auszahlungsvereinbarung festgelegt ausbezahlt würde.

    Danke für Eure Rückmeldungen!

    PS: Exakt dieselbe WRB habe ich noch weitere 3x.
    Also ich habe genau die selbe WRB von der ING von 2007
    1. Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot
    2. Die Regelung zum Fristbeginn ist fehlerhaft
    3.Belehrung über gegenseitige Erstattungspflicht innerhalb der 30-Tage Frist fehlt
    4.Info über den Betrag den der Verbraucher im Fall eines WR oder Rückgabe für die erbrachte Leistung zu zahlen hat.(fehlt völlig)
    5. Der Hinweis von Fernabsatz fehlt.

    Abweichung vom Muster der WRB

    Ich/Wir Form
    Es wird von Vertragserklärung/en gesprochen statt Vertragserklärung

  18. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Juristisch reicht schon eine Abweichung, auf die weiteren kommt es dann nicht mehr an. .

    Nur leider nicht in Frankfurt.

  19. Avatar von RAM
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von idasb
    hallo an alle

    habe da eine WRB von einem Kollegen der Sparkasse OB vom März 2009 und möchte euch bitten einmal drüber zu schauen.

    Grüße
    idasb

    Die Fußnoten reichen schon aus, um erfolgreich einen Prozess zu führen.

    Kommt darauf an, wo die Klage eingereicht werden soll.....

  20. Avatar von andi1104
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von RAM
    Juristisch reicht schon eine Abweichung, auf die weiteren kommt es dann nicht mehr an. .

    Nur leider nicht in Frankfurt.
    Diese WRB sind in Frankfurt noch nicht abgelehnt/verhandelt worden.
    Nicht umsonst gibt die DiBa bei dieser WRB freiwillig einen neuen Vertrag ohne VFE allerdings mit einem zu hohen Zinssatz.
    Es heißt nicht umsonst : hüte dich vor ... und vor Griechen/DiBa die mit Geschenken kommen

  21. Avatar von andi1104
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    Im Übrigen scheint unser Forum Erfahrungen schon wieder nicht erreichbar zu sein

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