Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
Also ungefähr so wie ich es vermutet hatte, allerdings verstehe ich nicht, wie die auf Kosten von 12.000€ kommen. Das sind 40% Deines Gewinns bzw. 7.5% der Darlehenssumme, die wohl den Streitwert darstellt, oder?
Mit "Gewinnspanne" ist doch aber das gemeint, was Du unter dem Strich im Falle des Obsiegens behältst. Und diese "Spanne" ist dann nicht zu gering, sondern negativ, d.h. Du würdest draufzahlen, richtig?
Oder meinen die damit, dass deren "Gewinnspanne" zu gering sei? Wobei ich auch das nicht wirklich verstehe.
Ja, Streitwert soll immer das gesamte Darlehen sein.
Da hier die Rückwicklung bezweckt wird.
Lt. Aussage deren Kundenberater will man aber 30% vom Streitwert erwirtschaften. Sprich 30% vom ursprünglichen Darlehen.
Dies ist beim Wiederruf schwierig möglich.
Sonst müsste ich hierbei sogar noch draufzahlen !!!
Ja, Streitwert soll immer das gesamte Darlehen sein.
Da hier die Rückwicklung bezweckt wird.
Lt. Aussage deren Kundenberater will man aber 30% vom Streitwert erwirtschaften. Sprich 30% vom ursprünglichen Darlehen.
Dies ist beim Wiederruf schwierig möglich.
Sonst müsste ich hierbei sogar noch draufzahlen !!!
Da kannst dann eigentlich auch die Variante nehmen, die ich vorgeschlagen habe.
Selbst vorfinanzieren. Wenn es schief geht, war das Haus halt 20.000Euro teurer.
Wenn es klappt, einige tausend billiger.
Eins musst aber bedenken...Dein Vorteil verringert sich schon gewaltig, da Du das Darlehen ja jetzt schon ablösen konntest...
Oder man "verhandelt" mit dem Prozessfinanzierer, dass der Anwalt eine Feststellungsklage betreibt: Der Kunde schuldet der Bank die Restdarlehensvaluta (ab Widerruf?), abzüglich aller von der Bank an ihn zurückzuerstattenden Leistungen (Zins- und Tilgungsleistungen des Kunden zzgl. Verzinsung zu 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit erster Zinsleistung). Damit geht es dann nicht mehr um den Streitwert in Höhe der ursprünglichen Darlehenssumme. Voraussetzungen sind also: Der Prozessfinanzierer macht da mit* und nachher auch der Richter.
*Von z.B. der ROLAND Prozessfinanz war dazu zu erfahren, dass Gerichte Feststellungsklagen nur dann zulassen, wenn diese sehr genau begründet werden. Zur eigenen Prüfung möchte die ROLAND dazu eine schriftliche Anspruchsbegründung vom Anwalt. Der Entwurf eine Klageschrift ist dazu nicht nötig.
Ob es dann eine negative oder positive Feststellungsklage wird, hängt m.E. davon ab, ob der Kunde unter dem Strich einen positiven Betrag von der Bank zu erwarten hat (z.B. wenn er eine VFE zurückbekommen soll, nachdem er das Darlehen bereits zurückgezahlt und dann widerrufen hat) oder ob er der Bank nach Widerruf noch etwas schuldet. Prozesstaktisch sind wohl ein paar relevante Unterschiede zwischen negativer und positiver Feststellungsklage zu berücksichtigen, aber da ich juristischer Laie bin, kann ich dazu keine weiteren Empfehlungen oder Ratschläge geben.
wer kann mir zu folgender WRB des Darlehensvertrages mit der ING-Diba aus Oktober 2010 mitteilen, ob diese fehlerhaft ist und somit angreifbar ist ?
Hallo Zusammen,
ich komme auf meinen eigenen Eintrag zurück. Bisher keine Reaktion, daher habe ich die Prüfung einmal von der IG Widerruf und einem anderen RA vornehmen lassen. Der RA der IG Widerruf hat ohne weitere Begründung mitgeteilt, die WEB sei fehlerfrei. Der andere RA teilt mit, unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG München wohl von gestern sei die WRB inhaltlich nicht in Ordnung. Dann auch ist die optische Hervorhebung nicht wie die MusterWRB es fordert. Ich wende mich jetzt an meine Bank.
Das ganze Netz ist voll von Anwälten, die WRB kostenlos prüfen wollen!
Es stehen doch Texte von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen z.B. "Die Frist beginnt.." zu Hauf in jedem Forum, auf Verbraucherseiten, zu sehen und hören im FS und Rundfunk.
Dazu habe ich eine Frage:
Darf ein Anwalt nach der Bestätigung, ja die WRB ist fehlerhaft und der Bitte einen Termin abzustimmen, dem "nicht Mandanten" Kosten in Rechnung stellen, weil er keinen Termin vereinbart hat?
Wenn Du den Erhalt des Schriftstücks "Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher" quittiert hast, dann wurdest Du darüber belehrt, dass du während der Festschreibungszeit kein ordentliches Kündigungsrecht hast.
Ausnahme: Einen Monat zum Ende der Festschreibungsperiode, bzw. auf jeden Fall nach zehn Jahren mit einer Frist von sechs Monaten.
Ebenso wird auf die Broschüre "Vorfälligkeitsentschädigung" hingewiesen. Stand des Schriftstücks: 10/2006
Hat man wohl offensichtlich (leider) doch daran gedacht.
Guten Abend,
nachdem ich mittlerweile unzählige Seiten über falsche Widerrufsbelehrungen gewälzt habe, bin ich der Meinung, dass auch meine im Juli 2007 bei der Sparda Bank München unterschriebene Widerrufsbelehrung falsch ist. Dies hat mir auch ein Rechtsanwalt bei einer "ersten Durchsicht" bestätigt. Will ich die Sache aber weiter verfolgen, so kostet mich das 500 Euro, egal ob Erfolg oder nicht. Nun meine Frage: Hat jemand von Euch Erfahrungen, wie die SpardaBank München reagiert und ob sie sich auf einen Vergleich einlassen. Ich konnte im Internet keine Antwort darauf finden.
Viele Dank für Eure Hilfe!
ich fürchte mein Beitrag #914 weiter oben ist irgendwie untergegangen. Hat irgendjemand eine Einschätzung zu den dargestellten Widerrufsbelehrungen? Würde mich sehr freuen...
Hallo,
ich wollte nochmal anfragen, ob denn wirklich niemand Erfahrung mit
der Sparda Bank München hat?
Ich weiß nämlich nicht, ob und wie ich die falsche Widerrufsbelehrung weiter verfolgen soll (ohne RS). Vielen Dank!
Zwischenmeldung: eine Antwort meines RA steht noch aus. Melde mich wieder. Es geht um ING-Diba.
Hallo eugh,
Fortsetzung meines Thread Nr. 930: ich habe mit meinem RA gesprochen und ich denke ich konnte Klärung herbeiführen.
Es wurde vor dem OLG München kein Urteil gesprochen, sondern es wurde dort vor Gericht ein Vergleich geschlossen. Insofern erst einmal Entschuldigung, das habe ich verwechselt. Gegenstand des Vergleichs ist eine WRB aus August 2010, die die Bank von der damals im Juni 2010 vom Gesetzgeber mit der Bezeichnung „Wiederrufsinformation“ als Muster-Belehrung herausgegeben WRB offensichtlich 1:1 übernommen hat.
Gegenstand des Vergleichs ist die Verwirrung um den Fristbeginn des folgenden Klammersatzes, der auch 1:1 in der WRB meines Darlehensvertrages mit ING-Diba enthalten ist (WRB habe ich im Thread Nr. 860 als Anlage eingefügt):
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Hierzu teilt mir mein RA mit, dass der Klammertext mit der Formulierung „z.B.“ verwirrend ist. Somit scheitert, dass die Pflichtangaben abschließend und zutreffend richtig ausgeführt werden. Dies decke sich mit den Erkenntnissen meines RA, jedoch ist die Ansicht des OLG München nicht rechtskräftig, da in dem dortigen Verfahren ein Vergleich geschlossen worden ist.
Meiner Meinung nach, im Klartext gesprochen: den Fristbeginn kann ich als Verbraucher nicht erkennen, der Verbraucher ist nicht hinreichend über den Fristbeginn aufgeklärt. Dies ist noch schlimmer als der Klassiker „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.
Ein weiterer Fehler dieser WRB nach Analyse meines RA ist die Aufhebung des Deutlichkeitsgebotes aufgrund der mangelhaften Hervorhebung der Belehrung. Offensichtlich nimmt die „Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die Schufa“ einen wichtigeren Stellenwert für die Bank ein, als das Widerrufsrecht.
Hallo eugh,
Gegenstand des Vergleichs ist die Verwirrung um den Fristbeginn des folgenden Klammersatzes, der auch 1:1 in der WRB meines Darlehensvertrages mit ING-Diba enthalten ist (WRB habe ich im Thread Nr. 860 als Anlage eingefügt):
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Hierzu teilt mir mein RA mit, dass der Klammertext mit der Formulierung „z.B.“ verwirrend ist. Somit scheitert, dass die Pflichtangaben abschließend und zutreffend richtig ausgeführt werden. Dies decke sich mit den Erkenntnissen meines RA, jedoch ist die Ansicht des OLG München nicht rechtskräftig, da in dem dortigen Verfahren ein Vergleich geschlossen worden ist.
Ich verstehe die Begründung nicht richtig. Wie kann die WRB falsch sein, wenn Sie 1:1 dem Muster entspricht