Es gab eine Zeit wo sich Widerrufsbelehrungen nach den entsprechenden inhaltlichen und formalen Vorgaben der Musterwiderrufsbelehrung fur diesen Zeitraum gerichtet haben. Zwar wurde aus oder in dieser Zeit eine bereits als unwirksam judizierte Formulierung damit verwendet, jedoch kann sich die Bank auf die Schutzwirkung des vom Verordnungsgeber zur Verfugung gestellten Musters gem.§ 14 BGB-InfoV berufen.
Die Formulierung "beginnt frühestens mit Erhalt dieser...." führt nicht zwangsläufig zur Fehlerhaftigkeit bzw. dem nicht in Gang setzen der Frist.