Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
    picotto ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von Seife
    Seife ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo zusammen,

    hatte bereits irrtümlich einen eigenen Thread eröffnet und bitte nun hier um eure fachliche Einschätzung.

    Fasse es mal kurz zusammen:

    - Neubau schlüsselfertig 2006 gekauft
    - ING Diba Darlehen aufgenommen über 220T€ zu 4,75% Laufzeit 15Jahre
    - Kündigung gemäß BGB zum Januar 2018 möglich
    (10,5 Jahre ab Vollauszahlung im Juni 2007)
    - Forwarddarlehen Münchner Hyp im Januar 2013 aufgenommen über
    150T€ zu 3,89% mit Laufzeit 30Jahre (Aktion 30J für Zins 15J)
    Forward greift ab Februar 2018

    Zum damaligen Zeitpunkt alles richtig gemacht, aus heutiger Sicht alles falsch. Nun habe ich die Widerrufsbelehrungen von zwei Anwälten und der Verbraucherzentrale prüfen lassen mit unterschiedlichsten Aussagen.

    Anwalt 1: weder ING-DIBA noch Münchner Hyp widerrufbar
    Anwalt 2: beide Verträge absolut widerrufbar

    Anwalt der Verbraucherzentrale sagt dazu folgendes:
    ING-DIBA Darlehen aus 2007 nicht widerrufbar da das Wort "frühestens" zwischenzeitlich nach BGH-Urteil anerkannt wurde. Ansonsten sind keine Abweichungen im Vertrag erkennbar.

    Die Widerrufsbelehrung des Forwarddarlehen der Münchner Hyp wäre von Form und Wortlaut her zwar einwandfrei, es gäbe jedoch folgende Abweichungen zum Standadisierten Merkblatt:

    Abweichungen nach Artikel 247 §3 Abs. 1
    - 1 Monat Differenz zwischen Darlehensvertrag und Merkblatt
    - Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen fehlt im ESM
    - Angabe zum Sollzinssatz (z.B. Euribor) muss die Bedingungen und den
    Zeitraum in Art und Weise seiner Anpassung enthalten (fehlt!)

    Nun heißt es im $503 BGB wie folgt:
    Bei Verträgen gemäß §503 BGB sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach §3 Abs.1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 nach §3 Abs. 4 und nach §8 zwingend !

    Schön und gut, man legte mir nah einen Vergleichsvorschlag an die Münchner Hyp zu senden da es mit dem Widerruf eh schwierig wird. Zudem greift meine Rechtschutzversicherung nicht da es sich um einen Neubau handelt.
    Anwalt würde bis in die letzte Instanz zwischen 8 und 14 T€ was für Otto-Normal ja meist nur schwer realisierbar wäre.

    Fazit: ich habe die Unterlagen seit Januar auf dem Tisch liegen und weiß nicht was ich tun soll. Bis zu einem Betrag X wäre ein Anwalt ja durchaus bezahlbar aber bei den zuvor genannten Summen wird die Luft extrem dünn.

    Mir geht es primär um das Forwarddarlehen

    Danke für eure Hilfe!

    Gruß
    Seife

  3. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Seife
    ING-DIBA Darlehen aus 2007 nicht widerrufbar da das Wort "frühestens" zwischenzeitlich nach BGH-Urteil anerkannt wurde. Ansonsten sind keine Abweichungen im Vertrag erkennbar.

    Gruß
    Seife
    Seit wann ist denn "frühestens" nicht mehr fehlerhaft ??

    Das hab ich noch nirgends gelesen !!

    Gruß

  4. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Seife
    Hallo zusammen,

    hatte bereits irrtümlich einen eigenen Thread eröffnet und bitte nun hier um eure fachliche Einschätzung.

    Fasse es mal kurz zusammen:

    - Neubau schlüsselfertig 2006 gekauft
    - ING Diba Darlehen aufgenommen über 220T€ zu 4,75% Laufzeit 15Jahre
    - Kündigung gemäß BGB zum Januar 2018 möglich
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    - Forwarddarlehen Münchner Hyp im Januar 2013 aufgenommen über
    150T€ zu 3,89% mit Laufzeit 30Jahre (Aktion 30J für Zins 15J)
    Forward greift ab Februar 2018

    Zum damaligen Zeitpunkt alles richtig gemacht, aus heutiger Sicht alles falsch. Nun habe ich die Widerrufsbelehrungen von zwei Anwälten und der Verbraucherzentrale prüfen lassen mit unterschiedlichsten Aussagen.

    Anwalt 1: weder ING-DIBA noch Münchner Hyp widerrufbar
    Anwalt 2: beide Verträge absolut widerrufbar

    Anwalt der Verbraucherzentrale sagt dazu folgendes:
    ING-DIBA Darlehen aus 2007 nicht widerrufbar da das Wort "frühestens" zwischenzeitlich nach BGH-Urteil anerkannt wurde. Ansonsten sind keine Abweichungen im Vertrag erkennbar.

    Die Widerrufsbelehrung des Forwarddarlehen der Münchner Hyp wäre von Form und Wortlaut her zwar einwandfrei, es gäbe jedoch folgende Abweichungen zum Standadisierten Merkblatt:

    Abweichungen nach Artikel 247 §3 Abs. 1
    - 1 Monat Differenz zwischen Darlehensvertrag und Merkblatt
    - Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen fehlt im ESM
    - Angabe zum Sollzinssatz (z.B. Euribor) muss die Bedingungen und den
    Zeitraum in Art und Weise seiner Anpassung enthalten (fehlt!)

    Nun heißt es im $503 BGB wie folgt:
    Bei Verträgen gemäß §503 BGB sind in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach §3 Abs.1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 nach §3 Abs. 4 und nach §8 zwingend !

    Schön und gut, man legte mir nah einen Vergleichsvorschlag an die Münchner Hyp zu senden da es mit dem Widerruf eh schwierig wird. Zudem greift meine Rechtschutzversicherung nicht da es sich um einen Neubau handelt.
    Anwalt würde bis in die letzte Instanz zwischen 8 und 14 T€ was für Otto-Normal ja meist nur schwer realisierbar wäre.

    Fazit: ich habe die Unterlagen seit Januar auf dem Tisch liegen und weiß nicht was ich tun soll. Bis zu einem Betrag X wäre ein Anwalt ja durchaus bezahlbar aber bei den zuvor genannten Summen wird die Luft extrem dünn.

    Mir geht es primär um das Forwarddarlehen

    Danke für eure Hilfe!

    Gruß
    Seife
    Bitte die Widerrufsbelehrungen hier einstellen, sonst ist es schwer sie einzuschätzen. Gerade die WRB der DiBa bis 03/2008 sind zu 80% widerrufbar.

  5. Avatar von Seife
    Seife ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Würde ich gerne, kann aber leider nichts hochladen da ich noch zu neu bin

    Edit: habe beide Widerrufe als JPEG in meinem Bilderalbum hochgeladen, mehr scheint derzeit nicht möglich zu sein, hoffe ihr könnt darauf zugreifen.

    Ein Widerruf des Forwarddarlehens bei der Münchner Hyp wäre mir derzeit wichtiger da ich an das laufende ING-Darlehen erst einmal nicht gehen möchte.
    Nicht das ich mir da letztendlich noch was zerschieße und dann zeitlich das Forward nicht bedienen kann (falls ich da nicht raus komme)

    Danke für eure Hilfe !

  6. Avatar von Bausparer34
    Bausparer34 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Beim Darlehen der MHyp frage ich mich, ob die Hervorhebung mit der doppelten Linie === den Anforderungen des Gesetzgebers nach einer deutlichen Hervorhebung gerecht wird ... So sieht meine WRB von der MHyp auch aus.

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hier im Original einstellen oder z.B. per directupload mit verlinkung...

    so kann sich keiner einen Überblick machen...

  8. Avatar von Seife
    Seife ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Verlinkung/upload geht leider erst ab 50 Beiträgen.
    Ich habe den Admin kontaktiert und hoffe das es noch eine andere Möglichkeit gibt...

  9. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam? => Widerrufsjoker - Erfahrungen

    Sorry, eigentlich wollte ich meinen Beitrag im anderen Thread schreiben. Siehe also #2528.

  10. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    MGP sind die Bankenanwälte in Nürnberg denen erst kürzlich ihre Argumentation zum Thema Kreditbearbeitungsgebühren vom BGH um die Ohren geschlagen wurde.

    Zusammen mit der 10. Zivilkammer am Landgericht Nürnberg-Fürth ziehen sie gegen Verbraucher in den Krieg - oft erfolglos.

  11. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hi RAM, s.o. - ich habe meinen Beitrag in den anderen Thread verschoben, weil das Thema dort m.E. besser passt. Mir ist bewusst, dass die Publikation von bankenfreundlichen Anwälten kommt, aber sie ist - vielleicht auch gerade deswegen - durchaus lesenswert. Allerdings ist mir unklar, wie aktuell sie noch ist (in Hinblick auf zitierte Gesetze). Ich hoffe, dass meine ursprünglich falsche Platzierung meines Beitrags nicht zu doppelten Diskussionen führt. Also zur Publikation gerne dort weiter. Trotzdem nochmals herzlichen Dank an Dich!


    Hi Seife, ich habe mir erlaubt, die drei Screenshots aus Deinem Album hier hochzuladen und habe auch die Bild-Überschriften aus Deinem Album übernommen. Die kannst Du ja noch anpassen, z.B. Vertrags-Datum etc. hinzufügen.

    Forwarddarlehen Münchner HYP Seite 1:


    Forwarddarlehen Münchner HYP Seite 2:



    Widerruf bestehendes Darlehen bei der ING DIBA:

  12. Avatar von Fishtowner
    Fishtowner ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von dogfight76
    Seit wann ist denn "frühestens" nicht mehr fehlerhaft ??

    Das hab ich noch nirgends gelesen !!

    Gruß

    Würde mich auch interessieren, da mein RA sowas auch zum Anlaß nimmt, die Segel zu streichen...(aber nicht vom Fach)

  13. Avatar von Seife
    Seife ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Man hat mir gesagt das der BGH 2012 entschieden hat das die Formulierung "frühestens" ausreichend wäre.

    Nachzulesen unter
    w w w.blum-hanke.de/aktuelles_bankrecht_widerrufsbelehrung.html

    (sorry aber ich darf das leider noch nicht verlinken)

    Gruß
    Seife

  14. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Es gab eine Zeit wo sich Widerrufsbelehrungen nach den entsprechenden inhaltlichen und formalen Vorgaben der Musterwiderrufsbelehrung fur diesen Zeitraum gerichtet haben. Zwar wurde aus oder in dieser Zeit eine bereits als unwirksam judizierte Formulierung damit verwendet, jedoch kann sich die Bank auf die Schutzwirkung des vom Verordnungsgeber zur Verfugung gestellten Musters gem.§ 14 BGB-InfoV berufen.


    Die Formulierung "beginnt frühestens mit Erhalt dieser...." führt nicht zwangsläufig zur Fehlerhaftigkeit bzw. dem nicht in Gang setzen der Frist.

  15. Avatar von andi1104
    andi1104 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Seife
    Man hat mir gesagt das der BGH 2012 entschieden hat das die Formulierung "frühestens" ausreichend wäre.

    Nachzulesen unter
    w w w.blum-hanke.de/aktuelles_bankrecht_widerrufsbelehrung.html

    (sorry aber ich darf das leider noch nicht verlinken)

    Gruß
    Seife
    Das ist aber nur der Fall wenn sich die Bank genau an die vom BGH vorgegebene WRB gehalten hat, was bei der DiBa definitiv nicht ist , da
    Ich/wir und kein Hinweis auf Fernabsatz und kein Zinssatz angegeben usw.
    siehe auch hier:
    Urteil des VIII.*Zivilsenats vom*1.12.2010 -*VIII*ZR*82/10*-)

  16. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Seife
    Man hat mir gesagt das der BGH 2012 entschieden hat das die Formulierung "frühestens" ausreichend wäre.

    Nachzulesen unter
    w w w.blum-hanke.de/aktuelles_bankrecht_widerrufsbelehrung.html

    (sorry aber ich darf das leider noch nicht verlinken)

    Gruß
    Seife
    Man sollte schon lesen können...

    "Allerdings hatte der BGH in einem späteren Urteil klargestellt, dass eine Widerrufbelehrung durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar nicht den Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot genügt, doch sich der Verwender für die Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung darauf berufen kann, dass diese dem Muster der BGB-InfoV entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-InfoVa.F. als ordnungsgemäß gilt.

    Die darin geregelte Gesetzlichkeitsfiktion wird von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt und ist wirksam.

    Es kommt also darauf an, ob die Bank die amtliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet hatte.

    Denn mit dieser Ermächtigung verfolgte der Gesetzgeber vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15.8.2012, Az.: VIII ZR 378/11). "




    Punkt 1 bei einer Überprüfung ist immer, stimmt die verwendete WRB mit dem damals gültigen Mustertext inhaltlich und in der optischen dargestellten Form überein?

    Wenn nicht, führt "...frühestens..." zum Fall der UNGültigkeit der WRB...



    und dabei gibt es weitere Sachverhalte zu prüfen! Wurde eventuell der Vertrag nach Fernabsatz geschlossen und dies in der WRB NICHT berücksichtigt etc.

    Wir haben zwei solcher Fälle, einer aus diesem Jahr. Es zeigt sich also, es werden sogar heute noch Fehler diesbezüglich gemacht!

  17. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Punkt 1 bei einer Überprüfung ist immer, stimmt die verwendete WRB mit dem damals gültigen Mustertext inhaltlich und in der optischen dargestellten Form überein?

    Wenn nicht, führt "...frühestens..." zum Fall der Gültigkeit der WRB...
    Sorry, aber du meintest doch sicher:

    "Wenn nicht, führt "...frühestens..." zum Fall der Ungültigkeit der WRB..."

    oder steh ich gerade auf dem Schlauch?

  18. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Die Gültigkeit der WRB ist weggeFALLen.

    Und auch wenn manche schreiben, der BGH meine, dass alles 1:1 aus dem Mustertext übernommen werden müsse, so habe ich diesbzgl. ein paar kleine Zweifel, ob der BGH das tatsächlich so meinte. Wenn z.B. im Muster von "Der Kunde..." die Rede ist, die Bank in der WRB aber "Der Darlehensnehmer..." oder "Sie..." o.ä. verwendet hat und ansonsten den Mustertext aber übernommen und auch optisch die WRB entsprechend korrekt dargestellt hat - ob dann ein BGH trotzdem im Sinne eines Kunden urteilen würde? Ich will nicht Schwarzmalen, aber bei "marginalen" Abweichungen der WRB vom jeweils gültigen Mustertext ist auch der außergerichtliche Verhandlungsspielraum eher gering.

    So, nun wünsche ich allen - trotzdem - ein es Wochenende.

  19. Avatar von Harley
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Die Gültigkeit der WRB ist weggeFALLen.
    Danke für den Wink eugh, jetzt ist der Groschen auch bei mir geFALLen.

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Harley
    Sorry, aber du meintest doch sicher:

    "Wenn nicht, führt "...frühestens..." zum Fall der Ungültigkeit der WRB..."

    oder steh ich gerade auf dem Schlauch?

    klar, Fehler meinerseits!

  21. Avatar von Dogi4U
    Dogi4U ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Guten Morgen zusammen!

    Nachdem ich die letzten Wochen eure Beiträge gelesen habe möchte ich mich hier auch melden und um eine Einschätzung bitten, bevor ich weitere Schritte einleite.

    Über meine WRB habe ich jetzt schon oft gelesen daß sie falsch ist, da der Kunde nicht genau erkennen kann wann die Frist beginnt. Was aber nie erwähnt wurde und daß ist meine Frage an euch: Was ist wenn es ein Präsenzgeschäft war, die Kunden in der Bank den Antrag plus WRB bekommen, durchgelesen, unterschrieben haben und eine Kopie gleich mitbekommen haben? Dann gibt es doch nur diesen einen Tag an dem die Frist zu laufen begonnen haben kann. Sind die WRB dennoch falsch oder gilt das in diesem Fall dann nicht?
    Das Darlehen plus abgetretenem Bausparer wurde am 27.7.09 unterschrieben.

    Vielen Dank vorab.
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