Hallo,
so dann will ich auch mal aus dem Schatten der passiv-Leser heraustreten und mich von nun an schreibend betätigen.
Das dann auch gleich mal mit meinem Fall. Fakten zu meinem geplaten Widerruf:
- Vertrag vom 01.07.2008
=> Muster 2004 und Muster 2008 gültig da Übergangszeitraum
=> verwendet wurde eine WB in Anlehnung an Muster 2004
- Vertrag ist kein verbundenes Geschäft, sondern nur ein ganz normaler "Darlehen mit anfänglichen Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke" Vertrag über Summe X. Es wurde eine Bestandsimmobilie erworben
Die WRB hat @ducnici wohl schon einmal unter die Lupe genommen. Ich konnte eine solche identische aber in den letzen 24 Seiten nicht finden. Allerdings gibt es auch eine Reihe "gelöschter" Beiträge.
Eine entfernt bekannte Fachanwältin Bankrecht war so freundlich und hat schonmal drauf geguckt. Nach Hinweis auf die Fußnoten hat sie dann auch gemeint:
„Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ halte ich für problematisch. Das wäre für mich ein Grund, die Belehrung für Unwirksam anzusehen, sowohl als wesentliche inhaltliche Änderung des Musters als dann auch als Grund dafür, die für den Kunden die Frist ungenau angegeben ist.
Eine Rechtsprechung zu einem konkreten Fall habe ich aber nicht.
Die Formulierung „frühestens“ wurde vom BGH im Urteil vom 28.06.2011 Az. XI ZR 349/10 für irreführend erklärt.
Demnach komme ich zum Schluß:
Wegen der Verwendung von Fußnoten entspricht der Vertrag nicht dem Muster. Somit kann sich Bank nicht auf Schutzwirkung berufen. In der Folge ist der Satz mit "frühestens" im wesentlichen dafür ausschlaggebend, das WRB ungültig ist und noch heute widerrufen werden kann.
Liege ich soweit richtig?
Folgende Dinge sind mir noch nicht ganz klar:
1) Die Vertragsunterzeichnung fand beim Vermittler im Büro statt (nicht bei der Bank). Soweit ich mich erinnere war nichtmal ein Bankmitarbeiter anwesend, aber da bin ich mir nicht mehr sicher. Ist es trotzdem ein "Fernabsatzgeschäft", da nicht in den Geschäftsräumen der Bank? Wenn ja, so würde dieser zusätzlich notwendige Absatz ja in der WRB auch noch fehlen?
2) Thema Gerichtsstand. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wohnten wir in Hessen. Haus steht in Mainz (Rheinland-Pfalz). Hauptfilialie der Sparkasse ist auch in Rheinland-Pfalz.
Zum Gerichtsstand steht geschrieben:
"Gerichtsstand
Soweit der Gerichtsstand nicht durch das belasteted Grundstück bestimmt wird und sich die Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstandes der Sparkasse nicht aus § 29 ZPO ergibt, kann die Sparkasse ihre Ansprüche an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verfolgen, wenn der Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragsparter Kaufmann oder eine jur. Person im Sinne der Nr. 6 AGB ist ..."
Interpretiere ich das richtig das ich somit in Mainz klagen könnte/würde?
Vielen Dank an alle aktiven hier. Wirklich sehr tolle Infos, auch wenn man erstmal sehr sehr viel am lesen ist.
Grüße
Tim