Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
    picotto ist offline
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Oder in einem neuen Thread "Widerrufsjoker - Ombudsmannverfahren"?

    Ich weiß, es gibt dann ein paar Threads zum Thema Widerrufsjoker und man muss sich durch alle hangeln, wenn man nichts verpassen will. Aber andererseits würden dann Fragen zum Ombudsmannverfahren oder auch Antworten des Ombudsmanns oder der Ombudsfrau nicht in den beiden anderen Threads versinken. Vielleicht errichten die Admins dieses schönen Forums ein extra Unterforum "Widerrufsjoker"?

    Nun gut, ich bin mir nicht sicher, ob ein neuer Thread wirklich hilfreich ist. Vielleicht wäre es doch sinnvoller, Fragen/Themen zum Ombudsmannverfahren entweder unter "Widerrufsjoker - Erfahrungen" oder unter "Widerrufsbelehrung unwirksam?" zu behandeln - je nach dem, wo es halt besser passt.

    Nur so am Rande:
    Ich bekam vom Ombudsmann der privaten Banken eine Abfuhr, was die Zurückerstattung von Bearbeitungsgebühren bei mit der Bank abgeschlossenen KfW-Darlehensverträgen angeht. In seinem "Plädoyer" stand nahezu derselbe Text drin, wie ihn mir die Bank zuvor geschrieben hatte ("besondere Anforderungen... blabla..."). Dabei hatte ich nur darum gebeten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, bis das Thema vom BGH behandelt worden ist. Das Ombudsmannverfahren taugt für die Kunden m.E. nichts. Aber jetzt werden die Verträge alle widerrufen - damit ist es eh Wurst.

  3. Avatar von RonMcDon
    RonMcDon ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Wäre nicht schlecht einen eigenen Thread für Ombudsmann.

    Mein Fall ist gerade beim OM, aber für Versicherungen.Ich erwarte in Kürze den Schlichtungsspruch (ist momentan gerade dort in der juristischen Abteilung...).
    Mein Ziel: Anerkenntnis der fehlerhaften WRB (bei noch nicht eingereichtem Widerruf), Rückabwicklungsmöglichkeit ohne VFE, ordentlicher Vertrag mit Anpassung der Konditionen (ich erwarte, dass die Gegenseite ihre Fehler ausbügelt und ich mich nicht um eine neue Finanzierung kümmern muss...!!!!).
    Evtl. ist auch meine Erwartungshaltung etwas zu hoch..., ob alles Sinn macht, weiss man immer erst im Nachhinein. Gerne werde ich hier berichten, sobald ich näheres weiss.

    Es sei zu erwähnen, dass mir telefonisch bestätigt wurde, dass bereits WRB-Fälle dort behandelt wurden, im Tätigkeitsbericht jedoch seltsamerweise nichts erscheint. Daraus schließe ich, dass dieses Thema nicht zu publik gemacht werden soll, um keine Präzedenzfälle zu schaffen bzw. keine "Bühne" zu bieten. Der würde ja nur noch WRB´s prüfen..
    Also ich habe hier im Forum noch nix gelesen von erfolgreichen OM-Verfahren (evtl. Verschwiegenheitsvereinbarung???).

    Jedoch folgender Link dürfte interessant sein!!!
    Widerruf Darlehensvertrag - Ombudsmann verpflichtet Bank zur Rückabwicklung | Bankrecht & Kapitalmarktrecht

    Also es scheint unterschiedliche Ombudmänner/-frauen zu geben....,je nachdem, welchem OM eure Bank angehört...

    Als ich den von Justrat (#807) erwähnten Geschäftsbericht aus 2013 des OM für Banken gelesen habe,kann man wirklich nur den Kopf schütteln, was der da rein geschrieben hat. Offensichtlich parteiisch? Von ehemaligen BGH-Richtern und BGH-Präsidenten kann man erwarten, dass sie doch hinter den von ihrem Gerichtshof eingeführten Rechtssprechungen zu fehlerhaften WRB´s auch nach Ende ihrer Tätigkeit stehen.

    Evtl. wurde die Beschwerde bewusst "abgestraft", um niemanden auf die Idee zu bringen, den OM mit diesen Fällen zu beschäftigen...Diesen Banken-OM anzuschreiben, da wäre es mir nach diesem speziellen Fall im Tätigkeitsbericht auch vergangen.Dann soll er in seiner Geschäftsordnung besser reinschreiben, dass dieses Thema nicht behandelt wird bzw. dass diese Beschwerden von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sind, die den Gerichten vorbehalten bleiben müssen.
    LG

  4. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Es wäre wirklich interessant von Dir zu hören wie es weiter gelaufen ist. Schon einmal vielen Dank!

  5. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    @ Stichwort Prolongation
    Ja, das ist leider so, wie Hanomag schreibt. Aber: Falls irgendwo Umschuldung steht, eine neue Kontonummer bei Prolongation vergeben wurde, oder Anschlussfinanzierung steht, dann sieht die Sache ganz anders aus.
    Obwohl bei mir die Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin in die "Prolongation" aufgenommen und vermutlich deshalb auch eine neue Kontonummer vergeben wurde, sieht es mein RA nicht ganz so optimistisch:
    Was die Qualifizierung der Änderungsverträge anbelangt, so halte ich die Rechtslage hier zumindest nicht für so eindeutig wie Sie dies tun. Diese Frage wird schlussendlich vermutlich jedoch ein Gericht klären müssen. Sollte man zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich bei den Änderungsverträgen tatsächlich um Neuabschlüsse handelt, so müsste ein wirksamer Widerruf tatsächlich eine Rückabwicklung zur Folge haben

  6. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hoffentlich klappt es! Schau doch nochmal bei wehrt.de nach. Dort werden auch ein paar Hinweise zum Thema Prolongation gegeben. Vielleicht ist etwas hilfreiches dabei.

  7. Avatar von Texis
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Halte ein Ombudsmannverfahren auch nur für bedingt sinnvoll. Letztlich ist die Bank in den meisten Fällen selbst bei einer positiven Entscheidung auch nicht daran gebunden und wird sich oft trotzdem verklagen lassen.

    Aufgrund des Feedbacks hier ist es doch letztlich so, entweder reagieren die Banken und machen konstruktive Vorschläge oder sie lassen sich verklagen.

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    Außerdem: Auch "ein Exemplar" ist strittig, welches? Leider aber gibt es dazu noch recht wenig. Die Meinung ist aber nicht von mir , sondern von Rechtsprofessoren.
    Ich glaub das bleibt auch so, halte ich für kein trifftiges Argument für ein unwirksame WRB. Hier sollte der DN noch weit genug denken können, dass damit ein Exemplar der WRB gemeint ist. Oder gibts da einen anderen Ansatzpunkt.

    Das Schreiben des Ombudsmanns würde mich übrigens auch interessieren. Glaube aber für ein eigenes Thread gibt es zu wenig davon. Vielleicht doch hier einfach anonymisiert posten?

    Zitat Zitat von ich_sparmir_VFE
    Allerdings habe ich irgendwo gelesen, dass dieser "Mangel" nicht so viel bringt wie Fehler bei der Frist.

    Daher meine Frage:
    Warum könnte die Deutsche Bank soviel Angst vor Anfechtung wegen Fehler der Fernabsatzklausel haben?
    Geht da was?
    Es kommt wohl immer darauf an, was es für ein Vertrag war und wie er geschlossen wurde und auf den Zeitpunkt natürlich.

    Im § 355 BGB für den Zeitraum vor dem 11.06.2010 standen nur recht wenig "harte" Fakten drin, die in der WRB enthalten sein mussten. Dazu gehören die Frist und der Fristbeginn. Viele andere "Fehler" stehen nicht im Gesetz und werden nur reininterpetiert. Da sich Richter aber an das Gesetz halten müssen, sind Fehler hinsichtlich der Frist und des Fristbeginns für die WRB relativ tödlich, weil sie schwierig wegzudiskutieren sind. Anders als Verstöße gegen das "Deutlichkeitsgebot", die doch sehr wage und subjetiv sind.

    Es gibt weit mehr Urteil des BGHs zu Fernabsatzwiderrufsbelehrungen, als zu "normalen" Widerrufsbelehrungen. Fehlen in der WRB Angaben zum Fernabsatz und den im Fernabsatz erweiterten Informationspflichten, die ebenfalls im Gesetz stehen, dürfte dies ergo einen relativ klaren Pflichtverstoß darstellen ähnlich wie einen Mangel an der Frist. Vielleicht ist die DB deshalb so besorgt oder es geht ihr nur um ihren guten Ruf

  8. Avatar von eugh
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Texis
    Vielleicht ist die DB deshalb so besorgt oder es geht ihr nur um ihren guten Ruf
    Welchen guten Ruf?

  9. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Bei "ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung" liegt der Fehler wohl darin, dass es auch sein kann, dass die WRB nach Vertragsabschluss dem DN erst ausgehändigt würde und dann wäre diese WRB mit zwei Wochen bezüglich der Fristdauer falsch, denn dann müsste es heißen "ein Monat"...

  10. Avatar von emmerbiene
    emmerbiene ist offline

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    Beitrag AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo!

    Auch ich habe mich in letzter Zeit viel mit dem Thema Widerruf auseinander gesetzt, jedoch habe ich das Gefühl, dass, je mehr ich lese, es umso undurchsichtiger wird.

    Hier mal kurz die Eckdaten:
    Darlehen im Jahr 2004 bei einer Bank mit einem orangen Löwen.
    Demnach greift, so meine ich zumindest, das Fernabsatzgesetz.

    Erst Darlehensanfrage gestellt
    Dann Darlehenszusage im September 2004, gleichzeitig Übersendung Vertragsangebot inkl. Widerrufsbelehrung.
    Dieses wurde von uns zehn Tage später unterschrieben und zurückgesendet.
    Mitteilung, dass Eingang des unterzeichneten Darlehnsangebotes bei der Bank im Oktober 2004.
    Keine erneute Übersendung irgendwelcher Unterlagen.

    folgender Widerruf wurde mit dem Vertragsangebot übersendet.

    Widerrufsbelehrung:

    Ich/Wir bin/sind darüber belehrt worden, dass ich/wir an den Antrag nicht mehr gebunden bin/sind, wenn ich/wir ihn innerhalb einer Frist von 2 Wochen widerrufe(n). Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Er kann von mir/uns in Textform erfolgen. Textform bedeutet, dass ich/wir den Widerruf durch Urkunde per Post oder mit Hilfe eines anderen, eine dauerhaft Wiedergabe der Erklärung in Schriftzeichen ermöglichenden Kommunikationsmediums abgeben kann/können. Derartige andere Kommunikationsmedien sind etwa das Telefax und die Email-Nachricht. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem mit/uns diese Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt und mir/uns eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. der Vertragsantrages ausgehändigt wurden. Zur Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass ich/wir den Widerruf innerhalb der Widerrufsfristan die folgende Adresse absende(n): ........., ..........., 60486 Frankfurt am Main, FaxNr......., Email......... . Auch wenn ich/wir das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits empfangen habe(n), kann/können ich/wir mein/unser Widerrufsrecht noch ausüben. Widerrufe(n) ich/wir meine/unsere auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung(n), so muss ich/wir den im Empfang genommenen Darlehensbetrag innerhalb von zwei Woichen zurückzahlen. Habe(n) ich/wir das Darlehen zuerst empfangen und danach widerrufen, beginnt die Frist mit dem Widerruf der Erklärung. Habe(n) ich/wir zuerst die Erklärung widerrufen und dann das Darlehen empfangen, beginnt die Frist mit dem Empfang des Darlehens. Zahle(n) ich/wir den empfangenen Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs zurück, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt.


    Die Widerrufsbelehrung wurde so als Fließtext geschrieben, ohne Absatz.
    Die Schrift kleiner als der Vertragsantrag, jedoch umrandet und grau hinterlegt.

    Meine Fragen wären:
    Seht ihr hier eine Möglichkeit, erfolgreich zu widerrufen?

    Woraus ergibt sich dieses?

    Hätte die Bank daruaf hinweisen müssen, dass die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind (hier wird ja nur darauf eingegange, dass wir die empfangenen Leistungen innerhlab von zwei Wochen zurückzahlen müssen.)

    Ist hier das Fernabsatzgesetz anzuwenden? Vertrag wurde ausschließlich per Internet und Post getätigt.

    Wäre dann die Widerspruchsfrist vier Wochen statt zwei?


    Vielen Dank schon mal im Voraus


    Ich habe heute etwas gefunden, das sich darauf bezieht, dass nur die Pflichten des Darlehnsnehmers im Falle eines Widerrufs in der WRB genannt sind:

    mhrecht.de/bgh-urteile_pdf/VII_ZR_122_06.pdf#page=6&zoom=auto,-178,800

    Das ist ein Urteil des BGH, das besagt, dass eine WRB ungültig ist, wenn nur auf die Pflichten, nicht aber auf die Recht des Darlehnsnehmers abgestellt wird.

    Vielleicht hilft das ja bei der weiteren Bewertung.

  11. Avatar von idalf
    idalf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo,

    so dann will ich auch mal aus dem Schatten der passiv-Leser heraustreten und mich von nun an schreibend betätigen.

    Das dann auch gleich mal mit meinem Fall. Fakten zu meinem geplaten Widerruf:

    - Vertrag vom 01.07.2008
    => Muster 2004 und Muster 2008 gültig da Übergangszeitraum
    => verwendet wurde eine WB in Anlehnung an Muster 2004

    - Vertrag ist kein verbundenes Geschäft, sondern nur ein ganz normaler "Darlehen mit anfänglichen Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke" Vertrag über Summe X. Es wurde eine Bestandsimmobilie erworben

    Die WRB hat @ducnici wohl schon einmal unter die Lupe genommen. Ich konnte eine solche identische aber in den letzen 24 Seiten nicht finden. Allerdings gibt es auch eine Reihe "gelöschter" Beiträge.

    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
Name:sparksse-Vertrag_Seite_4_anon.jpg 
Hits:723 
Größe:204,0 KB 
ID:1709

    Eine entfernt bekannte Fachanwältin Bankrecht war so freundlich und hat schonmal drauf geguckt. Nach Hinweis auf die Fußnoten hat sie dann auch gemeint:

    „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ halte ich für problematisch. Das wäre für mich ein Grund, die Belehrung für Unwirksam anzusehen, sowohl als wesentliche inhaltliche Änderung des Musters als dann auch als Grund dafür, die für den Kunden die Frist ungenau angegeben ist.

    Eine Rechtsprechung zu einem konkreten Fall habe ich aber nicht.

    Die Formulierung „frühestens“ wurde vom BGH im Urteil vom 28.06.2011 Az. XI ZR 349/10 für irreführend erklärt.

    Demnach komme ich zum Schluß:

    Wegen der Verwendung von Fußnoten entspricht der Vertrag nicht dem Muster. Somit kann sich Bank nicht auf Schutzwirkung berufen. In der Folge ist der Satz mit "frühestens" im wesentlichen dafür ausschlaggebend, das WRB ungültig ist und noch heute widerrufen werden kann.

    Liege ich soweit richtig?

    Folgende Dinge sind mir noch nicht ganz klar:

    1) Die Vertragsunterzeichnung fand beim Vermittler im Büro statt (nicht bei der Bank). Soweit ich mich erinnere war nichtmal ein Bankmitarbeiter anwesend, aber da bin ich mir nicht mehr sicher. Ist es trotzdem ein "Fernabsatzgeschäft", da nicht in den Geschäftsräumen der Bank? Wenn ja, so würde dieser zusätzlich notwendige Absatz ja in der WRB auch noch fehlen?

    2) Thema Gerichtsstand. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wohnten wir in Hessen. Haus steht in Mainz (Rheinland-Pfalz). Hauptfilialie der Sparkasse ist auch in Rheinland-Pfalz.
    Zum Gerichtsstand steht geschrieben:
    "Gerichtsstand
    Soweit der Gerichtsstand nicht durch das belasteted Grundstück bestimmt wird und sich die Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstandes der Sparkasse nicht aus § 29 ZPO ergibt, kann die Sparkasse ihre Ansprüche an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verfolgen, wenn der Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragsparter Kaufmann oder eine jur. Person im Sinne der Nr. 6 AGB ist ..."

    Interpretiere ich das richtig das ich somit in Mainz klagen könnte/würde?

    Vielen Dank an alle aktiven hier. Wirklich sehr tolle Infos, auch wenn man erstmal sehr sehr viel am lesen ist.

    Grüße
    Tim

  12. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von idalf
    Hallo,

    so dann will ich auch mal aus dem Schatten der passiv-Leser heraustreten und mich von nun an schreibend betätigen.

    Das dann auch gleich mal mit meinem Fall. Fakten zu meinem geplaten Widerruf:

    - Vertrag vom 01.07.2008
    => Muster 2004 und Muster 2008 gültig da Übergangszeitraum
    => verwendet wurde eine WB in Anlehnung an Muster 2004

    - Vertrag ist kein verbundenes Geschäft, sondern nur ein ganz normaler "Darlehen mit anfänglichen Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke" Vertrag über Summe X. Es wurde eine Bestandsimmobilie erworben

    Die WRB hat @ducnici wohl schon einmal unter die Lupe genommen. Ich konnte eine solche identische aber in den letzen 24 Seiten nicht finden. Allerdings gibt es auch eine Reihe "gelöschter" Beiträge.

    Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 
Name:sparksse-Vertrag_Seite_4_anon.jpg 
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    Eine entfernt bekannte Fachanwältin Bankrecht war so freundlich und hat schonmal drauf geguckt. Nach Hinweis auf die Fußnoten hat sie dann auch gemeint:

    „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ halte ich für problematisch. Das wäre für mich ein Grund, die Belehrung für Unwirksam anzusehen, sowohl als wesentliche inhaltliche Änderung des Musters als dann auch als Grund dafür, die für den Kunden die Frist ungenau angegeben ist.

    Eine Rechtsprechung zu einem konkreten Fall habe ich aber nicht.

    Die Formulierung „frühestens“ wurde vom BGH im Urteil vom 28.06.2011 Az. XI ZR 349/10 für irreführend erklärt.

    Demnach komme ich zum Schluß:

    Wegen der Verwendung von Fußnoten entspricht der Vertrag nicht dem Muster. Somit kann sich Bank nicht auf Schutzwirkung berufen. In der Folge ist der Satz mit "frühestens" im wesentlichen dafür ausschlaggebend, das WRB ungültig ist und noch heute widerrufen werden kann.

    Liege ich soweit richtig?

    Folgende Dinge sind mir noch nicht ganz klar:

    1) Die Vertragsunterzeichnung fand beim Vermittler im Büro statt (nicht bei der Bank). Soweit ich mich erinnere war nichtmal ein Bankmitarbeiter anwesend, aber da bin ich mir nicht mehr sicher. Ist es trotzdem ein "Fernabsatzgeschäft", da nicht in den Geschäftsräumen der Bank? Wenn ja, so würde dieser zusätzlich notwendige Absatz ja in der WRB auch noch fehlen?

    2) Thema Gerichtsstand. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wohnten wir in Hessen. Haus steht in Mainz (Rheinland-Pfalz). Hauptfilialie der Sparkasse ist auch in Rheinland-Pfalz.
    Zum Gerichtsstand steht geschrieben:
    "Gerichtsstand
    Soweit der Gerichtsstand nicht durch das belasteted Grundstück bestimmt wird und sich die Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstandes der Sparkasse nicht aus § 29 ZPO ergibt, kann die Sparkasse ihre Ansprüche an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verfolgen, wenn der Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragsparter Kaufmann oder eine jur. Person im Sinne der Nr. 6 AGB ist ..."

    Interpretiere ich das richtig das ich somit in Mainz klagen könnte/würde?

    Vielen Dank an alle aktiven hier. Wirklich sehr tolle Infos, auch wenn man erstmal sehr sehr viel am lesen ist.

    Grüße
    Tim
    Nur ganz kurz...da z.Zt. wenig Zeit...

    Es ist richtig, das Deine WRB bisher noch nicht behandelt wurde. Allerdings weicht sie auf dem ersten Blick auch nur von den bisherigen SPK WRB dadurch ab, dass nicht überflüssigerweise über die Finanzierte Geschäfte belehrt wurde, obwohl keine vorhanden.

    Über Fernabsatz wurde zumindest mit dem Satz "Dies kann dazu führen..." in den WR-Folgen aufgeklärt.
    Meiner Meinung, ist es aber kein Vertrag nach Fernabsatz. Hierfür dürften nur Kommunikationsmittel wie Telefon, Fax, Email, Brief zum Einsatz kommen bzw. der Vertrag bei Euch abgewickelt worden sein.
    100% bin ich mir da aber nicht sicher. Googel da mal bitte selbst. Wikipedia gibt auch darüber Auskunft.


    Der Rest ist aber fehlerhaft und zwar wie Du schon richtig festgestellt hast, bzgl. der "Frist im Einzelfall prüfen" und "...frühestens..."

    Ich sehe da durchaus gleiche Chancen diese WRB als unwirksam erklären zu lassen.
    Urteile darüber gab es genug. OLG M in 2013, OLG Brandenburg, LG HH, etc.



    Am OLG N wird in den nächsten Wochen ein Urteil der 10.Zivilkammer des LG N-FÜ neu verhandelt.
    Die 10.Zivilkammer meinte, die WRB der SPK wäre wirksam, die 6.Zivilkammer richtete sich aber in einem Urteil Ende letzten Jahres doch sehr an das Urteil des OLG M an und erklärte die WRB der SPK für unwirksam...

    Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - Dokument: LG Nrnberg-Frth 6. Zivilkammer | 6 O 2273/14 | Urteil | Langtext vorhanden


    Interessant ist aber, dass es beim Sparkassenverlag schon in 2005 also durchaus auch eine WRB-Version gab, in der man nicht überflüssigerweise über FG belehrte...
    Insofern müssen sich SPK dann durchaus die Frage gefallen lassen, warum sie dann meistens doch auch die andere Version verwendet hat?
    Denn die hätten ja eigentlich wissen müssen, dass eben kein FG etc. vorlag. Und dann diente es wohl nur einem Zweck, nämlich den Verbraucher größtmöglichst zu verunsichern und irre zu führen!

  13. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von emmerbiene
    Hallo!

    Auch ich habe mich in letzter Zeit viel mit dem Thema Widerruf auseinander gesetzt, jedoch habe ich das Gefühl, dass, je mehr ich lese, es umso undurchsichtiger wird.

    Hier mal kurz die Eckdaten:
    Darlehen im Jahr 2004 bei einer Bank mit einem orangen Löwen.
    Demnach greift, so meine ich zumindest, das Fernabsatzgesetz.

    Erst Darlehensanfrage gestellt
    Dann Darlehenszusage im September 2004, gleichzeitig Übersendung Vertragsangebot inkl. Widerrufsbelehrung.
    Dieses wurde von uns zehn Tage später unterschrieben und zurückgesendet.
    Mitteilung, dass Eingang des unterzeichneten Darlehnsangebotes bei der Bank im Oktober 2004.
    Keine erneute Übersendung irgendwelcher Unterlagen.

    folgender Widerruf wurde mit dem Vertragsangebot übersendet.

    Widerrufsbelehrung:

    Ich/Wir bin/sind darüber belehrt worden, dass ich/wir an den Antrag nicht mehr gebunden bin/sind, wenn ich/wir ihn innerhalb einer Frist von 2 Wochen widerrufe(n). Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Er kann von mir/uns in Textform erfolgen. Textform bedeutet, dass ich/wir den Widerruf durch Urkunde per Post oder mit Hilfe eines anderen, eine dauerhaft Wiedergabe der Erklärung in Schriftzeichen ermöglichenden Kommunikationsmediums abgeben kann/können. Derartige andere Kommunikationsmedien sind etwa das Telefax und die Email-Nachricht. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem mit/uns diese Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt und mir/uns eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. der Vertragsantrages ausgehändigt wurden. Zur Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass ich/wir den Widerruf innerhalb der Widerrufsfristan die folgende Adresse absende(n): ........., ..........., 60486 Frankfurt am Main, FaxNr......., Email......... . Auch wenn ich/wir das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits empfangen habe(n), kann/können ich/wir mein/unser Widerrufsrecht noch ausüben. Widerrufe(n) ich/wir meine/unsere auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung(n), so muss ich/wir den im Empfang genommenen Darlehensbetrag innerhalb von zwei Woichen zurückzahlen. Habe(n) ich/wir das Darlehen zuerst empfangen und danach widerrufen, beginnt die Frist mit dem Widerruf der Erklärung. Habe(n) ich/wir zuerst die Erklärung widerrufen und dann das Darlehen empfangen, beginnt die Frist mit dem Empfang des Darlehens. Zahle(n) ich/wir den empfangenen Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs zurück, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt.


    Die Widerrufsbelehrung wurde so als Fließtext geschrieben, ohne Absatz.
    Die Schrift kleiner als der Vertragsantrag, jedoch umrandet und grau hinterlegt.

    Meine Fragen wären:
    Seht ihr hier eine Möglichkeit, erfolgreich zu widerrufen?

    Woraus ergibt sich dieses?

    Hätte die Bank daruaf hinweisen müssen, dass die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind (hier wird ja nur darauf eingegange, dass wir die empfangenen Leistungen innerhlab von zwei Wochen zurückzahlen müssen.)

    Ist hier das Fernabsatzgesetz anzuwenden? Vertrag wurde ausschließlich per Internet und Post getätigt.

    Wäre dann die Widerspruchsfrist vier Wochen statt zwei?


    Vielen Dank schon mal im Voraus


    Ich habe heute etwas gefunden, das sich darauf bezieht, dass nur die Pflichten des Darlehnsnehmers im Falle eines Widerrufs in der WRB genannt sind:

    mhrecht.de/bgh-urteile_pdf/VII_ZR_122_06.pdf#page=6&zoom=auto,-178,800

    Das ist ein Urteil des BGH, das besagt, dass eine WRB ungültig ist, wenn nur auf die Pflichten, nicht aber auf die Recht des Darlehnsnehmers abgestellt wird.

    Vielleicht hilft das ja bei der weiteren Bewertung.

    Nur kurz...stell mal bitte die WRB anonymisiert hier als Bild ein...

    so im Text ist mir das zu unübersichtlich, will mir nen Gesamteindruck / -überblick verschaffen... ;-)

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Ducnici,

    hier ist unsere WRB.





    VG
    Emmerbiene

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Nur kurz...stell mal bitte die WRB anonymisiert hier als Bild ein...

    so im Text ist mir das zu unübersichtlich, will mir nen Gesamteindruck / -überblick verschaffen... ;-)

    Hallo Ducnici,

    hier unsere WRB

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  16. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von emmerbiene
    Hallo Ducnici,

    hier unsere WRB

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    Danke!

    Unglaublich...damit ja der Verbraucher sein Recht nicht versteht, kapiert oder doch gar in Anspruch nimmt....

  17. Avatar von emmerbiene
    emmerbiene ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von ducnici
    Danke!

    Unglaublich...damit ja der Verbraucher sein Recht nicht versteht, kapiert oder doch gar in Anspruch nimmt....


    Ja, darum habe ich das in meinem ersten Post auch genauso als Fließtext abgeschrieben.

    Schrift ist kleiner als im Vertragstext an sich. Hintergrund ist grau hinterlegt und immer diese Ich/wir bin/sind.

    Es ist doch genau ersichtllich, dass wir das Darlehen zu zweit aufnehmen, da hätte man es ja ein wenig anpassen können.

    Meine "Angriffsfläche" sehe ich in der Formulierung, dass im Falle des Widerrufs das Darlehen zurückzuzahlen ist.

    Kein Verweis darauf, dass auch ich die bereits gezahlten Raten zurückerhalte und kein Verweis auf eine eventuelle Verzinsung.

    VG

    Zusatz:

    Ich habe gerade eine Stellungnahme der Verbraucherzentrale Hamburg gefunden.

    Die beschreiben gerade genau dieses Problem, nämlich dass WRB als zusammenhängender Text ohne Absatz und Hervorhebung bestimmter Passagen dargestellt sind.

    www vzhh.de/baufinanzierung/314794/vzhh_Hintergrund_Kreditwiderruf_Feb2014.pdf



    Zitat Verbraucherzentrale Hamburg

    Zusätzlich entsprechen viele Widerrufsbelehrungen auch nicht dem vom Gesetz verlangten Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung muss in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form im Vertragstext wiedergegeben werden. Hervorgehoben ist ein Textteil, wenn er mit grafischen Mitteln in den Vordergrund gestellt wird. Das ist nach der an die Rechtsprechung angelehnten Bewertung der Verbraucherjuristen häufig nicht geschehen, weil die Belehrung

    ohne jegliche Hervorhebung in den übrigen Vertragstext eingearbeitet ist,

    nur durch eine kleinere Drucktype von dem übrigen Vertragstext abgesetzt ist,

    auch andere Vertragsteile in gleicher Weise oder mit gleicher Wirkung drucktechnisch hervorgehoben sind


    und die Belehrung sich dadurch nicht deutlich genug vom übrigen Vertragstext abhebt oder

    sie vom durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe gelesen werden kann, weil die Schrift extrem klein ist und jegliche Untergliederung des Textes durch Zwischenüberschriften und Absätze fehlt

    .

  18. Avatar von PSDWiderruf
    PSDWiderruf ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Vielen Dank für das ausführliche Feedback! ...meine Antworten sind unten eingefügt...was denkt ihr, ist diese WRB der PSD ggf. unwirksam? Spannend wäre eine Übersicht nach Kreditinstitut sowie Auflistung der unwirksamen WRBen im Wortlaut - gibt es so etwas ggf.?

    Zitat Zitat von ducnici
    Die hier


    wurde im August 2009 herausgegeben und hat Gültigkeit 11.06.2010 - 22.02.2011
    Ob es eine Übergangsfrist wie bei der bis 30.09.2008 gab, kann ich nicht sagen, hab darüber noch nichts gelesen
    Kann ich mir aber nicht vorstellen da a) der Mustertext schon frühzeitig in 2009 bekannt gegeben wurde und ab 2010 im Gesetz eingebunden war und nicht mehr als Verordnung erschien.
    Aber ich kann da keine verlässliche Auskunft darüber geben!

    * Vielen Dank für die Info! Das Muster dieser WRB weicht ja schon davon ab, was in meinem DV als WRB aufgeführt ist, bspw. "Widerrufsbelehrung" vs "Widerrufsinformation" oder "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform" vs "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben..."

    * Wie schätzt ihr die Situation ein, dass diese WRB unwirksam sein könnte? Die WRB des KfW Kredites ist ja aufgrund der 2 verschiedenen WRB angreifbar, wie verhält es sich mit der WRB des PSD Kredits?

    * ...sowie 14 Tage vs 30 Tage...was gilt denn nun?


    Jeder Vertrag muss schon seine eigene WRB haben. Und die muss wirksam sein.
    Die PSD kann also nicht mit einem Vertag ne falsche WRB ausgeben und sagen, im anderen hatten sie ne richtige WRB.

    Bzgl. des KfW Vertrages versteh ich auch nicht ganz. Es sind in der Vertragsurkunde zwei WRB enthalten und dazu noch mit verschiedenen Angaben?

    * Ja, zunächst als separates Blatt hinter den ersten Angaben / AGB, dann eingebettet in die "Fernabsatz-Information PSD Baugeld", Unterpunkt III "Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages"

    Oder war eine WRB in einem Angebot enthalten und nach Annahme des Angebotes wurde ein Darlehensvertrag ausgearbeitet in dem dann eine andere WRB enthalten war? (so war das in einem Vertrag mit der SH bei uns. Im Angebot noch mit "frühestens"(juhu!) aber dann im DV selbst nach Mustertext (aber auch fehlerhaft))

    WENN! der DV zwei WRB mit unterschiedlichen Angaben enthält, ist das natürlich auch angreifbar. Die 1.WRB mit Datum 22.12. geht nach Mustertext. Die 2. WRB mit "..Ihr Vertragsantrag..." ist zur 1. WRB bzgl. des Fristbeginnes unterschiedlich formuliert. Das kann u.U. zu Widersprüchen führen.
    Zudem entspricht das nicht dem Deutlcihkeitsgebot nach §355BGB

    Mir fällt nur dazu dieses Urteil ein

    "Zwei unterschiedlich formulierte
    Belehrungen, eine mit Hinweis auf
    Rechtsfolgen, eine ohne."

    "Das ist für Verbraucher unverständlich und ein
    Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (Oberlandesgericht
    Hamm, Urteil vom 24. Mai 2012, Az. I-4 U
    48/12)."



    Bei der 2. WRB könnte man noch "...ein Exemplar..." anführen bzw. die Wahlmöglichkeit "zwei Wochen (einem Monat)"...."ein Exemplar" bezieht sich darauf, dass bei Aushändigung der WRB nach Vertragsschluss die Frist einen Monat dauert.
    Wird aber dann mit der Wahlmöglichkeit wieder entgegen gewirkt, wobei diese Wahlmöglichkeit auch fehlerhaft sein dürfte. Der Verbraucher muss zweifelsfrei die Fristdauer klar und deutlich erkennen können.
    Erklärungen per Fussnotenverweis hat auch das Muster nicht vorgesehen.
    Also, die Fristdauer muss klar bestimmt sein und zwar von der DGín.

    Aber ist eigentlich egal, wenn der Vertrag zwei unterschiedliche WRB enthält...








    Wie wäre es, wenn man dort einfach mal anruft und nachfragt? Die VZHH hat eine gute tel. Beratung, besonders am Montag, Frau Röttger kann ich hier empfehlen.
    In der Gesamtkonstellation würde ich aber auch den schriftlichen Weg einschlagen. Das überblickt niemand am Telefon ohne die WRB und den Sachverhalt schriftlich auf dem Tisch zu haben.



    Mit dem BGH Urteil bzgl. "...frühestens..." in 12-2009 und dem sinkenden Zinsniveau ab 01.2009 haben die Banken wohl dann schon ihr Hauptaugenmerk auf eine WRB, die dem Mustertext entspricht und der sich damit entfaltenden Schutzwirkung, gelegt.
    Und damit wird die Wahrscheinlichkeit, die WRB angreifen zu können, geringer.



    => mein Rat: bitte von einem Anwalt und zeitgleich von der VZHH überprüfen lassen. Die Anwälte sind aktuell gut überlastet und wenn Du einen von diesen Großkanzleien nimmst, bekommst Du ne Wischiwaschi Antwort, darauffolgend die Frage, ob es ne RSV gibt, die eintreten könnte und falls nicht, sieht man wenig Anlass ne genaue fundierte Antwort zu geben.
    Also, mach die Unterlagen fertig für die VZHH und schick das denen, dann hast Du was schriftliches in der Hand.
    In der Zeit kannst Du ne Anschlussfinanzierung realisieren und ggf. nach Mitteilung, dass die WRB unwirksam sind, widerrufen.
    Ggf. noch ne RSV abchliessen, falls das Objekt kein Neubau ist und selbst genutzt wird....

    * bin ich gerade dabei - schauen wir mal, erstmal vielen Dank!

    ;-)

  19. Avatar von FortKnox
    FortKnox ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo,
    da meine Lebensgefährtin genau dieselbe Widerrufsbelehrung der Sparda Bank hat, würde uns die Einschätzung der Forums Gemeinschaft sehr interessieren. Hat sich schon jemand hierzu geäußert, wir haben leider nichts im Verlauf gefunden.Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

    PS: Ich persönlich habe mich ohne Anwalt mit einem Geldinstitut aus Hameln ohne Anwalt außergerichtlich einigen können.Die Widerrufsbelehrung aus dem Jahre 2009 hat den Wortlaut aus dem Post 810.
    Fragen hierzu beantworte ich gern per PN.


    Zitat Zitat von justrat
    Hallo zusammen,

    ich verfolgen nun schr Zeit diesen Thread und habe mich nun angemeldet.

    Auch wir haben einen Kreditvertrag, deren Widerrufsbelehrung zumindest zweifelhaft ist.

    Abgeschlossen wurde dieser am 21.08.2009 bei einer Raiffeisenbank vor Ort - also kein Fernabsatz. Es wurde hier das normale Formular der Volksbanken und Raiffeisenbanken benutzt:

    Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge



    Vertrag-Nr.


    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
    - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
    - die Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags
    zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

    Der Widerruf ist zu richten an:

    Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts

    <...> Das nachfolgende Feld ist m.E. richtig ausgefüllt.


    Widerrufsfolgen
    Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für ein Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen.

    Finanzierte Geschäfte
    Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
    Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Fall des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.

    <...> Unterschriftenfelder mit Ort und Datum für mich und meine Frau

    Es folgt dann noch die Fußnote:
    1Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.

    Jetzt zu meiner Frage:

    Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des LG Heidelberg, des OLG Celle vom letzten Jahr (3 W 34/14) und der Publikation des BVR im Tätigkeitsbericht 2013 (Ombudsmannverfahren K 1 4 4 / 13 - dort Seite 31) bin ich etwas verunsichert und nahe dran, dass meine Belehrung doch nicht angreifbar ist.



    Was sagt ihr?

  20. Avatar von ich_sparmir_VFE
    ich_sparmir_VFE ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo,
    ich möchte hier mal den Fall vorstellen, das Widerrufsbelehrung nicht anfechtbar ist, weil bisher leider zu wenige Urteile z.B. gegen die Deutsche Bank ergangen sind.

    Nun, das heißt aber noch lange nicht, dass die Abrechnung von VFE nicht anfechtbar ist, zumindest nicht der Höhe nach ...
    Anbei nun meine Abrechnung der Deutschen Bank.
    Wie man bei der Deutschen Bank vermuten kann: Alle Ermessensspielräume von Gerichten werden zuungunsten der Bank ausgereizt:

    1. Wiederanlagezins:
    hier bitte kommentieren. Mit fehlen Quellen, um zu beurteilen, ob der Wiederanlagezins von 0,65% fair ist.

    2. Verwaltungskosten: Total lachhaft, hier nur 20 Euro anzusetzen. Zum Vergleich: Es werden als 1x Bearbeitungskosten für die Vorfälligkeitsberechnung 250€ in Rechnung gestellt.
    Würde man nun unterstellen, dass Darlehen macht im Hinblick auf Verwaltung nur 20 Euro pro Jahr, denn enstpricht die einmalige Bearbeitungsgebühr also dem mehr als 10 fachen der järhlichen Veraltungsgebühr, oder anders ausgedrückt, die Bank kassiert für den einmaligen Arbeitsaufwand mehr als Sie in 10 Jahren für die Verwaltung an Kosten hätte!!! Da kann man jetzt rumlabern, "alles im prozess" kostet wenig, "alles außerhalb des prozesses" macht arbeit.

    Aber das hier ist absolut unverhältnismäßig.

    3. Eingesparte Risikoprämie: Diese wird mit 0,06% ... dass sind 0,6 Promille
    Laut Gutachter Wehrt (siehe auch https://www.wehrt.de/vorfaelligkeits...berechnen.aspx )
    können 0,05-0,15 Prozent angesetzt werden. Die Deutsche Bank bleibt also ganz klar am untersten Ende zum Nachteil des Kunden.

    4. Die größte Frechheit aber sind die Verwaltungskosten von 250 Euro wie bereits erwähnt. Von Gerichten anerkennt sind 100-150 Euro. Aber nicht 250 Euro.

    Da aktuell ja Kreditbearbeitungsgebühren bei Aufnahme eines Kredites als unzulässig gesehen werden und zurückgefordert werden können... wie ist das bei vorzeitiger Rückzahlung - gilt das hier ggfs. auch ... oder nicht?

    Anbei nun die Kalkulation für die VFE meines Darlehens:
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  21. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Schau mal dort.

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