Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
ich habe auch grade ein Verfahren laufen gegen die DSL Bank.Die DSL Bank ist auf keinem Fall Kompromissfreudig.Lehen alles ab und schalten auf Stur.
Ich warte nur auf die Deckungszusage der HUK und dann wird Klage eingereicht.
Hallo an alle! Bei mir sind 2 Widerrufsbelehrungen drin. Einmal befindet sich eine WRB im Vertrag, sowie eine WRB in weiteren Anlagen, mit vielem verwirrenden Müll und Papierkram. Im Anlagenteil befinden sich dann ergänzende Informationen zum Fernabsatz.Darin befindet sich ein ergänzender Hinweis, dass das Angebot nach 10 Tagen zustande kommt und als nächstes eine separate weitere 2. WRB, mit kleinen Ergänzungen.Wäre das üblich? Gibt es definitiv nur 1 WRB in dem kompletten Unterlagen? Wäre das nicht grob verarschend? Für Eure Hilfe und Informationen besten Dank im voraus.P.S.: Ich glaube, ich hatte Tomaten auf den Augen und habe diese 2. WRB erst nach 6 Jahren entdeckt....
Hallo an alle! Bei mir sind 2 Widerrufsbelehrungen drin. Einmal befindet sich eine WRB im Vertrag, sowie eine WRB in weiteren Anlagen, mit vielem verwirrenden Müll und Papierkram. Im Anlagenteil befinden sich dann ergänzende Informationen zum Fernabsatz.Darin befindet sich ein ergänzender Hinweis, dass das Angebot nach 10 Tagen zustande kommt und als nächstes eine separate weitere 2. WRB, mit kleinen Ergänzungen.Wäre das üblich? Gibt es definitiv nur 1 WRB in dem kompletten Unterlagen? Wäre das nicht grob verarschend? Für Eure Hilfe und Informationen besten Dank im voraus.P.S.: Ich glaube, ich hatte Tomaten auf den Augen und habe diese 2. WRB erst nach 6 Jahren entdeckt....
Etwas verwirrend Deine Darstellung, sorry.
Stell mal die WRB hoch...
Vorab...sollten im Vertrag zwei unterschiedliche WRB sein, wäre das natürlich wohl nicht ok und anfechtbar...fällt mir auf die schnelle nur ein
"Zwei unterschiedlich formulierte
Belehrungen, eine mit Hinweis auf
Rechtsfolgen, eine ohne."
"Das ist für Verbraucher unverständlich und ein
Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (Oberlandesgericht
Hamm, Urteil vom 24. Mai 2012, Az. I-4 U
48/12)."
Danke Ducnici, dass für Deine Unterstützung...überhaupt für Deine Zeit, welche Du hier im Forum für alle opferst. Entschuldige, wenn ich etwas verwirrend erklärt habe. Ich bin aber auch verwirrt, wenn ich die WRB´n lese....:-). Besser natürlich, wenn man sich ein Bild davon machen kann.Anbei die PDF´s. Der Vertrag datiert vom 09.04.2009. Ich gehe von Fernabsatz aus (Empfehlung des Darlehensgeschäft über den "Hausbaufirma-Finanzierungs-/Finanzberater", alles auf postalischem Wege über Voba Düsseldorf eingereicht (Vertragspartner jedoch RuV!) - also keine Beratung im Hause des Vertragspartners.Danke für weitere Tipps!
Danke Ducnici, dass für Deine Unterstützung...überhaupt für Deine Zeit, welche Du hier im Forum für alle opferst. Entschuldige, wenn ich etwas verwirrend erklärt habe. Ich bin aber auch verwirrt, wenn ich die WRB´n lese....:-). Besser natürlich, wenn man sich ein Bild davon machen kann.Anbei die PDF´s. Der Vertrag datiert vom 09.04.2009. Ich gehe von Fernabsatz aus (Empfehlung des Darlehensgeschäft über den "Hausbaufirma-Finanzierungs-/Finanzberater", alles auf postalischem Wege über Voba Düsseldorf eingereicht (Vertragspartner jedoch RuV!) - also keine Beratung im Hause des Vertragspartners.Danke für weitere Tipps!
Also kurz vorab... die gleichen sich ja bis auf den einen letzten Satz...
"...frühestens...", muss aber noch vergleichen, ob auch inhaltlich wirklich der Mustertext übernommen wurde...
Was aber auf jeden Fall angreifbar wäre, ist die nicht eindeutig, optische Hervorhebung. Die WRB gehen im allgemeinen Vertragswerk unter. Entspricht nicht den Vorgaben nach §355BGB
Da ich bei meiner WRB so schnell eine Antwort bekam, hier noch die WRB meines Vaters vom 26.10.2007, er verfügt über eine Rechtschutzversicherung und wohnt wie auch ich in Hessen.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht Ich kann/Wir können meine/unsere Vertragserklärung/en innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ING-DiBa AG, Theodor-Heuss-Allee 106, 60486 Frankfurt am Main, Telefax 069 / 27 222 66289, E-Mail: baufi-service@ing-diba.de.
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Z insen) herauszugeben. Kann ich/Können wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss ich/müssen wir der ING-DiBa AG insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.
Ende der Widerrufsbelehrung
die WRB der ING-DiBa aus 2007 habe ich auch - siehe dort. Sie sei laut Auskunft eines RA rechtsfehlerhaft, da sie hinsichtlich des Fristbeginns irreführend sei und weiche auch vom damals gültigen Mustertext ab.
die WRB der ING-DiBa aus 2007 habe ich auch - siehe dort. Sie sei laut Auskunft eines RA rechtsfehlerhaft, da sie hinsichtlich des Fristbeginns irreführend sei und weiche auch vom damals gültigen Mustertext ab.
Danke und wie war deine Erfahrung mit der Ing in Bezug auf einen Widerruf?
Was RSVen angeht, erlaube ich mir ein Zitat von dort:
... Besonders negativ aufgefallen sind uns dabei Versicherungen wie die Concordia, Debeka, die Rechtsschutz-Union oder die WGV. Hier kämpfen unsere Anwälte teilweise mehrere Wochen lang um eine Deckungszusage, obwohl die Versicherungsbedingungen eindeutig sind...
Als vergleichsweise problemlos und kulant haben wir folgende Versicherungen kennengelernt: Auxilia, DAS, Roland, Allianz und HUK bzw. HUK24 ...
Da ich bei meiner WRB so schnell eine Antwort bekam, hier noch die WRB meines Vaters vom 26.10.2007, er verfügt über eine Rechtschutzversicherung und wohnt wie auch ich in Hessen.
Ich habe die gleiche WRB und fast zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen, aber Texis meinte dazu das sie laut OLG Frankfurt rechtens abgeurteilt wurde.
Ich habe aber von 4 hier bekannten Rechtsanwälten die gegenteilige Einschätzung. Diese 4 Herren haben auch alle die gleiche Begründung:
1.Die Belehrung zum Fristablauf ist unwirksam.
2. Sie weicht vom zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Muster ab.
3. Es fehlt komplett der Hinweis zum Fernabsatz da per Post abgeschlossen.
4. entspricht nicht den Anforderungen an die Deutlichkeit.
Der IG Widerruf meinte dazu das diese die einzige Version ist wo sich die DiBa
noch verhandlungsbereit zeigt.
hier meine Widerrufsbelehrung der Diba aus April 2005:
"Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht: Ich/Wir kann/können meine /unsere Vertragserklärung(en) innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Der Widerruf ist zu richten an: Ing-Diba.....
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann/können ich/wir die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss/müssen ich/wir der Ing Diba AGinsoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass ich/wir die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss/müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss/müssen ich/wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meriner/unserer Widerrufserklärung erfüllen.
Schufa-Auskunft..."
Meine Frage direkt hinter dem Wort "erklären" hätte doch entweder Ende der Widerr. oder Ihre Diba stehen müssen. Das ist nämlich auch von meinem Anwalt nicht beanstandet worden!
Damit hat man doch seine Musterabweichung und damit ist der Schutz auf die Anlage zum Gesetzestext für die Bank weg oder?
Gibt es dazu Urteile?
Wie entscheidet das LG Düsseldorf eher banken-oder verbraucherfreundlich?
Ich habe die gleiche WRB und fast zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen, ...
Der IG Widerruf meinte dazu das diese die einzige Version ist wo sich die DiBa
noch verhandlungsbereit zeigt.
Diese WRB aus 2007 habe ich auch: "... Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG. ..."
Ich freue mich zu hören, dass die Bank hier kompromissbereit sein soll. Aber wie genau hast Du, andi1104, die Info erhalten? Hat die IGW sich konkret zu Deiner (dieser) WRB geäußert oder war das doch eher allgemein auf die ING-DiBa bezogen, die - neben ein paar anderen Banken - kompromissbereiter sein soll als z.B. die Deutsche Bank oder die Commerzbank?
@fu86:
Zitat von fu86
Zitat von andi1104
Der IG Widerruf meinte dazu das diese die einzige Version ist wo sich die DiBa noch verhandlungsbereit zeigt.
Das verstehe ich nicht, wo sie hier doch das entsprechende Urteil haben?
Welches "entsprechende Urteil" meinst Du? Und was verstehst Du nicht?
Bitte um Prüfung der Widerrufsbelehrung.
Meines Erachtens gilt Mustertext von 31.03.2008
(da Vertrag von 02.10.2008 )
es taucht "frühestens" noch auf obwohl gem. Mustertext nicht mehr verwendet werden darf.
Hier noch die Frage:Unterschrift vom 02.10.2008! Zählt das Datum? Oder zählt das Aushändigen des Entwurfs vom 15.09.2008? Da ja sonst die Übergangsfrist noch greift.
Ich habe die gleiche WRB und fast zum gleichen Zeitpunkt abgeschlossen, aber Texis meinte dazu das sie laut OLG Frankfurt rechtens abgeurteilt wurde.
Ich habe aber von 4 hier bekannten Rechtsanwälten die gegenteilige Einschätzung. Diese 4 Herren haben auch alle die gleiche Begründung:
1.Die Belehrung zum Fristablauf ist unwirksam.
2. Sie weicht vom zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Muster ab.
3. Es fehlt komplett der Hinweis zum Fernabsatz da per Post abgeschlossen.
4. entspricht nicht den Anforderungen an die Deutlichkeit.
Der IG Widerruf meinte dazu das diese die einzige Version ist wo sich die DiBa
noch verhandlungsbereit zeigt.
Wundert mich auch nicht bei dem Passus dass die Frist bei Eingang des DV bei der Bank, beginnt.
Woher soll ich als DN wissen, wann der DV bei der Bank eingegangen ist?
Bitte um Prüfung der Widerrufsbelehrung.
Meines Erachtens gilt Mustertext von 31.03.2008
(da Vertrag von 02.10.2008 )
es taucht "frühestens" noch auf obwohl gem. Mustertext nicht mehr verwendet werden darf.
Hier noch die Frage:Unterschrift vom 02.10.2008! Zählt das Datum? Oder zählt das Aushändigen des Entwurfs vom 15.09.2008? Da ja sonst die Übergangsfrist noch greift.
Ok, schau hier mal nach, diese WRB hab ich schon erläutert, musst suchen.
Wann ist Vertragsschluß? Wenn BEIDE Willenserklärungen vorliegen (bei einer mehrseitiger WE, einseitig wäre z.B. Kündigung)
Also wohl dann 02.10.2008
;-)
Übergangsfrist geht bis 30.09.2008. Aber NUR, wenn der Mustertext 1zu1 unverändert übernommen wurde! Ist aber hier nicht der Fall!
;-)
PS: wir warten hier in Nürnberg noch auf eine Entscheidung des OLG N-FÜ, da eine Kammer des LG N-FÜ diese WRB entgegen der vorherigen Entscheidungen einer anderen Kammer des LG N-Fü bzw. OLG M und OLG Brandenburg als wirksam eingestuft hatte...Kläger ist in Revision gegangen, Entscheidung im April.
In Nürnberg bin ich auch zugange - da gibt es beim LG zwei Kammern: 6. und 10. Die Zehnte gilt als übermenschlich bankenfreundlich (Die haben auch bis zum BGH-Urteil regelmäßig die Bearbeitungsgebühren für rechtmäßig erklärt). In Nürnberg werden Banken von der Kanzlei MGP vertreten.
Hast Du ein Aktenzeiche beim OLG?
In Nürnberg bin ich auch zugange - da gibt es beim LG zwei Kammern: 6. und 10. Die Zehnte gilt als übermenschlich bankenfreundlich (Die haben auch bis zum BGH-Urteil regelmäßig die Bearbeitungsgebühren für rechtmäßig erklärt). In Nürnberg werden Banken von der Kanzlei MGP vertreten.
Hast Du ein Aktenzeiche beim OLG?
Oberlandesgericht Nürnberg, Richter Herr Dr. Holzberger, Aktenzeichen 14 U 1931/14, Terminierung Mitte/Ende April
Wenn es geht, werde ich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen...