Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
Hier meine WRB datiert auf den 6. Mai des Jahres 2010
Habe ich Eurer Ansicht nacht gute Karten?
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichen gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1,2 und 4 BGB-Info V. Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ING-DiBa AG, Theodor-*****, 60486 Frankfurt am Main, Telefax 01802/*****, E-Mail: *****@******.*** Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sir uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Besonderer Hinweis
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufebelehrung
Spätestens seit dem BGH-Urteil in 12-2009 wo der Wortlaut "...frühestens..." abgeurteilt wurde, war den Banken, die diesen Wortlaut verwendeten, klar, dass die WRB unwirksam ist...
Ich habe hier am 12.02.2015 unter #637 die WRB einer KSK eingestellt, die meinen Kindern im April 2010 erteilt wurde. Sie wird mittlerweile vom Anwalt geprüft. Dies dauert leider, weil der gute stark ausgelastet ist. Parallel sollten Angebote eingeholt werden; daher wäre es gut zu wissen, ob die WRB erkennbar falsch ist.
bin durch einen Bekannten auf die Sache mit den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen aufmerksam geworden. Vielleicht könntet
Ihr einen Blick auf unsere Widerrufsbelehrungen werfen und mir
eine Einschätzung geben.
Es geht um eine Immobilienfinanzierung aus dem April 2008.
Aufteilung:
Hausbank Nord/LB
KfW
LBS
Nach meiner laienhaften Ersteinschätzung und Recherche hier im Forum sind alle Widerrufsbelehrungen nicht regelkonform.
Ich bin sehr gespannt auf Eure Meinungen.
Hier meine WRB datiert auf den 6. Mai des Jahres 2010
Habe ich Eurer Ansicht nacht gute Karten?
Kommt darauf an, was du unter guten Karten verstehst. Außergerichtlich sind die Aussichten eher dürftig, da die ING-DiBa nach meiner Erfahrung unter Hinweis darauf, dass ihre WRB den gesetzlichen Vorschriften und der Musterbelehrung im Zeitpunkt der Verwendung entspricht, den WR zurück weisen wird. Eine Vergleichsbereitschaft besteht seitens der Bank nicht.
Gerichtlich hängt sehr viel vom angerufenen Gericht ab. Am LG und OLG Frankfurt - die DiBa versucht derzeit Klagen möglichst vor den LG Frankfurt zu verhandeln - zeichnet sich z.Z. die Tendenz ab, zumindest den WR von bereits abgewickelten Darlehensverhältnissen, als unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB abzuurteilen. Der Tenor dabei ist, dass, unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der WRB, für den Verbraucher jedenfalls immer erkennbar gewesen sei, dass ein WRR nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss ausgeübt werden kann.
Andere Gerichte orientieren sich dagegen am BGB-Gesetzestext, der davon ausgeht, dass ein fehlerhafte WRB den Beginn der Widerrufsfrist nicht in Gang setzt und damit der WR auch noch Jahre später möglich wird.
....Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa AG....
Die WRB orientiert sich zwar nah am Muster der BGB-InfoV. Der farblich hervorgehobene Satz ist allerdings eine inhaltliche Ergänzung der ING-DiBa und verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot. Danach muss der Fristbeginn für den Verbraucher ohne weiteres bestimmbar sein. Das Eingangsdatum bei der Bank ist dem Verbraucher bei Briefversand, wie im Fernabsatz üblich, jedoch nicht bekannt. Der BGH hat eine ähnliche Formulierung bereits als fehlerhaft verworfen.
BGH Urteil vom 24.03.2009 - Az. XI ZR 456/07
Auf Grund dieser Abweichung entspricht die WRB daher ganz sicher nicht dem Muster der BGB-InfoV.
Wenn du einer RSV hast bzw. noch heute abschließen kannst, würde ich mich mit recht guten Aussichten auf Erfolg auf den Klageweg einstellen - siehe dabei aber die Einschränkung für den Gerichtsort Frankfurt - .
Hier meine WRB datiert auf den 6. Mai des Jahres 2010
Habe ich Eurer Ansicht nacht gute Karten?
Also, auf den ersten Blick erscheint diese WRB aus 2010!!! ja so, als wenn man sich an den Mustertext gehalten hätte...
Allerdings weist sie dann doch wieder gravierende Veränderungen und Fehler auf...
1. "Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa AG."
Abweichung vom Mustertext (04.08.2009 - 10.06.2010)
=> keine Schutzfunktion (Gesetzlichkeitsfiktion)
2. Passus aus 1. ist m.M. nach grob fehlerhaft!
"vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa AG."
Eine ähnliche sinngemäß gleiche WRB wurde von BGH schon als unwirksam abgeurteilt
„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn
Ihnen diese Belehrung ausgehändigt
worden ist, jedoch nicht bevor uns die
von Ihnen unterschriebene Ausfertigung
des Darlehensvertrages zugegangen ist."
"Kreditnehmer können den Beginn der Widerrufsfrist
anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Wann die
unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages
bei der Bank eingeht, können sie nämlich nicht wissen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009,
Az. XI ZR 456/07)."
Finanztest 7/2014
Ich gehe davon aus, dass der Vertrag ausschliesslich per Fernabsatz zustande gekommen ist. Für diesen Fall wurden die entsprechenden Passagen aufgenommen. Falls nicht, wären dies überflüssig und ggf. irreführend...
Wäre aber wohl egal, da allein der Passus mit Zugang der Unterlagen bei der Bank samt dem BGH-Urteil genügen dürfte um den Widerruf erklären zu können
Stellt nur meine laienhafte Meinung dar und bedarf einer rechtlichen Überprüfung!
bin durch einen Bekannten auf die Sache mit den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen aufmerksam geworden. Vielleicht könntet
Ihr einen Blick auf unsere Widerrufsbelehrungen werfen und mir
eine Einschätzung geben.
Es geht um eine Immobilienfinanzierung aus dem April 2008.
Aufteilung:
Hausbank Nord/LB
KfW
LBS
Nach meiner laienhaften Ersteinschätzung und Recherche hier im Forum sind alle Widerrufsbelehrungen nicht regelkonform.
Ich bin sehr gespannt auf Eure Meinungen.
Also ich gehe mal davon aus, dass hier durch die Sparkasse ein Präsenz- und kein Geschäft nach Fernabsatz vorliegt und auch kein finanziertes Geschäft (zeitgleich abgeschlossen Restschuldversicherung die über die Rate finanziert wird und/oder Verkauf der finanzierten Immobilie durch die SPK)
Vertrag 1 NordLb:
Entspricht der schon mehrmals durch OLG´s abgeurteilte WRB der Sparkassenverlages....also bitte hier im Thread suchen, ist alles dazu geschrieben worden...grob gesagt unwirksam, nur das LG N-FÜ hat hier in einer Kammer durch einen recht zweifelhaften Richter sie als wirksam erklären lassen (andere Kammer unwirksam), geht aber in Berufung/Revision und wird im April am OLG N-FÜ entschieden...
Vertrag 2, NordLB (wieso haben die zwei unterschiedl. WRB?):
Der Passus bezüglich des Fristbeginns wurde ja vom BGH Ende 2009 als unwirksam erklärt.
Hier hat sich die NordLB aber weitgehenst an den Mustertext gehalten. Sie könnte also auf die Schutzwirkung plädieren.
Allerdings wurden hier die Passagen für "Finanzierte Geschäfte" aufgenommen. Davon ausgehend, dass keine vorliegen könnte man argumentieren, dass das eine Änderung vs. dem Mustertext wäre, da dieser ja keine Passagen vorsieht, falls keine FG vorliegen...
Wenn die Aufhebung der Schutzwirkung dadurch möglich wäre, könnte man die vom BGH als unwirksam abgeurteilte Belehrung "...frühestens..." angreifen...
Eine Änderung wurde auch in der Überschrift mit der Angabe der Darlehens- und Kontonummer vorgenommen, dies ist im Mustertext nicht vorgesehen
Zudem gab es ab dem 01.04.2008 einen anderen Mustertext mit komplett anderer Belehrung. Für die hier verwendete Belehrung gab es aber eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2008, die aber nur greift, falls der Mustertext unverändert übernommen wurde...
Im Endergebnis kommt es dann aufs Gleiche raus... "..frühestens..." = unwirksam..
Grob falsch ist die Belehrung der FG, unabhängig davon, ob ein FG vorlag oder nicht. Ab Satz 3 wird ein Mix aus allerlei Passagen des Mustertextes eingefügt...
"Bei einem finanziertem Erwerb eines Grundstückes....einseitig begünstigen"
kommt so nicht im Mustertext vor. Hier wird das Gießkannenprinzip nach dem Motto "viel hilft viel" angewendet, der laienhafte Verbraucher soll darüber entscheiden ob überhaupt ein FG vorliegt und dann noch welches...
Wenn das die Bank bzw. der Sachbearbeiter nicht kann, wie soll das der laienhafte Verbraucher?
Es geht ja noch weiter, danach wird noch weiter für FG belehrt...
=> dient nur der Irreführung, der Verbraucher soll so mit nicht verständlichen Klauseln verwirrt werden, die er nicht versteht um vom Widerruf Abstand zu nehmen...
=> entspricht nicht dem Deutlcihkeitsgebot nach §355...
=>WRB könnte man ebenfalls angreifen...
Vertrag 3, LBS:
Auch hier hat man sich augenscheinlich an den Mustertext gehalten. Erst auf dem zweiten Blick offenbaren sich hier erhebliche Mängel.
Ob mehrere Anschriften für den Widerruf zulässig sind, sei mal dahin gestellt. Meiner Meinung kann der Vertrag nur EINEN Vertragspartner haben und damit auch nur eine Anschrift (=ladungsfähige Anschrift)
Zu "...frühestens..." wird schon alles geschrieben
Nun, in den Widerrufsfolgen wurde der letzte Satz
"Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen"
einfach weggelassen.
Böser Fehler!
Zu den "Finanzierten Geschäften" wurde ebenfalls alles im Vertrag 2 geschrieben. Ein Mix aus verschiedenen Passagen, die nur jede für sich anzuwenden gewesen wäre, je nach vorliegendem Fall und nicht als Auswahlmöglichkeit für den Verbraucher...
Zurück zu den Widerrufsfolgen... das hier weggelassen wurde, dass innerhalb 30Tage die Erstattungen von Zahlungen erfüllt werden müssen wurde auch schon abgeurteilt.
"Auf die Rechtsfolgen des § BGB § 357 Abs. BGB § 357 Absatz 1 und BGB § 357 Absatz 3 BGB ist hinzuweisen. Dies folgt für Haustürgeschäfte aus § BGB § 312 Abs. BGB § 312 Absatz 2 BGB.
Z.B. BGH, Urteil v. 22.5.2012 – BGH Aktenzeichen IIZR111 II ZR 1/11.
Hieraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht notwendig wäre, da auch § BGB § 355 Abs. BGB § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass dem Verbraucher „seine Rechte“ deutlich zu machen sind.
Hierauf weist auch BGH, Urteil v. 12.4. 2007 – BGH Aktenzeichen VIIZR12206 VII ZR 122/06, Rn. 17"
Ist nur meine laienhafte Meinung und bedarf einer rechtlichen Überprüfung!
Im Kopf hab ich noch irgendwie ein Urteil aus der jüngeren Zeit. Mir fehlt aber da grad der Zugriff in meinen Synapsen, wo ich das gelesen haben könnte...
Harley und andere können und werden dazu sicherlich noch was sagen...
Update:
Habe doch nun das gefunden was ich meinte. Die DKB hat auch schon Sätze in den Widerrufsfolgen bzw. Finanzierten Geschäften geändert bzw. weggelassen. Da ging es nun um die Frage, ob dies eine Änderung der Belehrung vs. dem Mustertext ist...was vom Gericht bejaht wurde...
"Eine weiterer inhaltlicher Eingriff betrifft den unter der Zwischenüberschrift „Finanzierte Geschäfte“ wiedergegebene Textpassage. Denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten gibt nur die Sätze 1 und 2 der Musterbelehrung (in der Fassung der Belehrung aus dem Gestaltungshinweis zu Ziffer 9 für den Darlehensvertrag, wenn mit diesem der Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts finanziert werden soll) wieder, nicht aber den nachfolgenden Abschnitt aus der Musterbelehrung, der mit den Worten: „Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert“ beginnt und mit den Worten „… können sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten“ endet. Darauf hat der Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht aufmerksam gemacht. Zwar enthält dieser Abschnitt mit Regelungen zur Zurücksendung paketversandfähiger Sachen und zur Abholung nicht-paketversandfähiger Sachen Bestimmungen, die auf den finanzierten Kauf eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts nicht recht passen. Dies gilt aber jedenfalls nicht für den Hinweis auf die Verpflichtung zum Wertersatz bei einer Verschlechterung der finanzierten Sache und den Hinweis, dass, wenn die Darlehensvaluta dem Verkäufer bereits zugeflossen ist, die Rückabwicklung auch zwischen dem Darlehensnehmer und der finanzierenden Bank erfolgen kann. Letztlich kommt es auf die Frage, ob im Falle des finanzierten Grundstückskaufs eine andere Gestaltung der Belehrung durch den Verordnungsgeber nicht zweckmäßiger gewesen wäre, aber ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die Gestaltungshinweise aus Ziffer 9 der Musterbelehrung sogar zur Gänze hätten weggelassen werden können, weil im vorliegenden Fall ein verbundenes Geschäft gar nicht vorlag.
Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr allein, ob der Verwender den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. nur BGH WM 2011, 1799 Rdn. 39 - zitiert nach juris). Das war hier zweifelsfrei der Fall."
Harley und andere können und werden dazu sicherlich noch was sagen...
Sorry ducnici, aber da muss ich leider auch passen. Bei der Beurteilung von WRBs lasse ich deiner Kompetenz in der Regel auch immer den Vortritt.
Zur o.g. WRB der ING-DiBa habe ich mich ausnahmsweise geäußert, weil es sich um diejenige handelt, die auch in meinem Darlehensvertrag verwendet wurde und mit der ich mich daher ganz gut auszukennen glaube.
Übrigens, du hattest mich als erster auf die Fehlerhaftigkeit und das entsprechende BGH Urteil hingewiesen, nachdem ein zuvor von mir befragter Anwalt, der auch hier in Forum schon mehrfach zitiert wurde, die WRB für nicht angreifbar erklärt hatte. Chapeau!
Also ich gehe mal davon aus, dass hier durch die Sparkasse ein Präsenz- und kein Geschäft nach Fernabsatz vorliegt und auch kein finanziertes Geschäft (zeitgleich abgeschlossen Restschuldversicherung die über die Rate finanziert wird und/oder Verkauf der finanzierten Immobilie durch die SPK)
Ersteinmal vielen Dank für die ausführliche Meinung!
Richtig, es war ein Präsenzgeschäft in den Räumen der Bank und auch kein finanziertes Geschäft.
Zitat von ducnici
Vertrag 2, NordLB (wieso haben die zwei unterschiedl. WRB?)
Das verstehe ich auch nicht ganz!? Die zweite WRB war separat für das KfW Darlehen welches über die Nord/LB abgewickelt wird.
(Inanspruchnahme KfW refinanziertes und zweckgebundenes Darlehen)
Da uns damals die WRB separat vorgelegt wurden, wussten wir auch garnicht welche zu welchem Darlehen gehört. Das habe ich nun erst anhand der Darlehensnummern identifizieren können.
Dürfen WRB bei Darlehensverträgen überhaupt separat ausgegeben werden oder müssen diese fester Bestandteil des geösten Vertages sein?
Ersteinmal vielen Dank für die ausführliche Meinung!
Richtig, es war ein Präsenzgeschäft in den Räumen der Bank und auch kein finanziertes Geschäft.
Das verstehe ich auch nicht ganz!? Die zweite WRB war separat für das KfW Darlehen welches über die Nord/LB abgewickelt wird.
(Inanspruchnahme KfW refinanziertes und zweckgebundenes Darlehen)
Da uns damals die WRB separat vorgelegt wurden, wussten wir auch garnicht welche zu welchem Darlehen gehört. Das habe ich nun erst anhand der Darlehensnummern identifizieren können.
Dürfen WRB bei Darlehensverträgen überhaupt separat ausgegeben werden oder müssen diese fester Bestandteil des geösten Vertages sein?
Nein, sie müssen nicht bei dem geösten Vertrag dabei sein. Die WRB kann auch nach Vertragsunterschrift nachträglich ausgehändigt werden, dann beträgt die Frist zum Widerruf 1Monat statt zwei Wochen...
Das finanzierte Objekt ist ein Neu- oder Altbau, selbstgenutzt oder finanziert?
Dürfen WRB bei Darlehensverträgen überhaupt separat ausgegeben werden oder müssen diese fester Bestandteil des geösten Vertages sein?
Ja, das ist möglich. Die WRB kann sogar nachträglich jederzeit während der Vertragslaufzeit übergeben oder übersandt werden, falls sie bei Vertragsabschluss z. B. vergessen bzw. eine fehlerhafte WRB übergeben wurde. Der DN muss dann aber explizit über den Grund dieser Nachbelehrung aufgeklärt werden. Das "heimliche" Unterschieben z.B im Rahmen einer Prolongation ist dagegen nicht wirksam.
Zur o.g. WRB der ING-DiBa habe ich mich ausnahmsweise geäußert, weil es sich um diejenige handelt, die auch in meinem Darlehensvertrag verwendet wurde und mit der ich mich daher ganz gut auszukennen glaube.
Konntest du etwas erreichen mit der ing?
Und bei mir ist diese WRB in zwei Verträgen der ing - einmal ca 70.000€ direkt und einmal 40.000 KfW über ing, muss ich dann zwei Klagewege bestreiten?
RSV haben wir! Werde fragen, ob eine Kostenübernahme möglich ist.
OK, habe ich gelesen und verstanden, danke.
Als Schadensfall wird meist nur die Ablehnung eines erklärten Widerrufes angesehen...
Also müsstest Du erst den Widerruf erklären. Am besten ohne weitere Begründung um auch eine Ablehnung zu bekommen. Verhandlungen nützen erst mal nichts, dafür müsstest Du den Anwalt selbst bezahlen.
Und bevor Du widerrufst, solltest Du eine Anschlussfinanzierung in der Tasche haben. Also zumindest ein Angebot mit den aktuell gültigen Zins und der zusage, dass die ablösende Bank die Finanzierung übernimmt, wenn die abzulösende Bank ihr Ok gibt (ggf. durch Urteil)...
Lass Dir Angebote mit mehreren Laufzeiten machen:
- bis max. zum Zeitpunkt wo diese Darlehen ordentlich kündbar wären, Vorteil, sehr niedriger Zins, denn wenn die Bank den Widerruf ablehnt und Du noch weiterhin unter Vorbehalt den Vertragszins zahlst, kannst Du hinterher sagen, die Bank hat den Widerruf unrechtmässig nicht akzeptiert und ab dem Zeitpunkt hättest Du den niedrigeren Zins nur zahlen müssen (zusätzlich noch die geringere Restschuld nach Rückabwicklung, die ab dem Zeitpunkt zu verzinsen gewesen wäre)
- Zins mit langer Laufzeit...für den Fall, dass der Zins wieder steigen sollte. Dann kannst Du sagen, zum Zeitpunkt des Widerrufes hättest Du auf jeden Fall dieses sehr niedrige Zinsniveau Dir so lange wie möglich sichern wollen...und auch hier könnte man dann die Diff. als Schadensersatz ansetzen...
Leider bisher nur die Zurückweisung des Widerrufs.
Seit dem bankenfreundlichen Urteil des OLG Frankfurt vom 17.11.2014 geht außergerichtlich bei mir nichts mehr. Die ignorierten ein Vergleichsangebot und lehnten nach dem 2. Anschreiben jede weitere außergerichtliche Kommunikation ab: "... betrachten die Angelegenheit damit als ausgeschrieben."
Zitat von fu86
Und bei mir ist diese WRB in zwei Verträgen der ing - einmal ca 70.000€ direkt und einmal 40.000 KfW über ing, muss ich dann zwei Klagewege bestreiten?
Ich habe bisher keine Kfw-Darlehen aufgenommen. Wer steht denn im Vertrag für das Kfw-Darlehen als Darlehensgeber? Wenn da auch die ING-DiBa steht, dann kannst du das mit einer Klage abhandeln. Bei unterschiedlichen DG müssen natürlich 2 Klagen erhoben werden.
So wie die Lage sich derzeit darstellt, definitiv nein. Ein sinnvolles Kosten-Nutzen-Verhältnis ist ohne RSV nicht gegeben.
Ich geistere hier eigentlich nur noch rum, weil mir der Austausch über das Thema WR inzwischen Spaß macht und alle User so ausgesprochen freundlich sind.
So langsam müsste doch mal ein Verfahren zum Thema Verwirkung und/oder Rechtsmissbrauch beim BGH landen, so dass die Angst vor Hessen unnötig werden dürfte.
Die ersten Klage stammen doch - wenn ich das richtig lese - aus 2009. Da muss doch längst Karlsruhe am Drücker sein....