•über den Fristbeginn "zu dem Zeitpunkt“ des Erhalts der Belehrung belehrt wurde, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, bei der Berechnung werde der Tag mit berechnet (BGH 27.04.1994 VIII ZR 223/93; LG Köln 16.04.2013 – 3 O 175/11),
•der Begriff „ein Exemplar" in dieser Widerrufsbelehrung gewählt wurde, was nicht ausreichend klar werden lässt, ob die 30- oder 14-Tagesfrist ausgelöst wird,
•die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 312 c BGB zwingend erforderlichen Zusätze fehlen, bzw. die gesetzlichen Vorschriften unvollständig angegeben sind,
•die Formulierung „nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ unklar und intransparent erscheint, da die Gefahr besteht, dass der Tag mitgezählt wird und vollkommen unklar ist, wie der Verbraucher von dem exakten Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis erlangen soll (dies gilt zumindest für den Fall, dass der Vertrag erst durch Zusendung der Vertragsannahme des Verbrauchers zustande kommt),
•der Begriff Widerspruch mit Widerruf verwechselt wird und
•die Belehrung über die Ausübung des Widerrufs bei Vorliegen verbundener Verträge im Sinne von § 358 BGB missverständlich und irreführend ist. Konkret geht es insbesondere um die Formulierung „Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags ausgeschlossen“. Wegen Verstoßes gegen §§ 355, 358 Abs. 5, 358 Abs. 2 Satz 2 BGB erklärte der BGH (23.06.2009, Az XI ZR 156/08) eine nahezu wortgleiche Belehrung für unwirksam und führte insoweit aus: „[…] Die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, darf daher jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken, der Verbraucher bleibe bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts […] an den Darlehensvertrag gebunden. Dieses Fehlverständnis legt jedoch die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nahe. Sie belehrt den Verbraucher […] nicht unmissverständlich darüber, dass durch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt. Vielmehr entsteht dort in der konkreten Ausgestaltung der Belehrung und aus dem Zusammenspiel der einzelnen Sätze aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers […] der unzutreffende Eindruck, er könne sich in bestimmten Fällen ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags lösen, da sein Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag wegen des nach der gesetzlichen Regelung vorrangigen Widerrufs in Bezug auf das finanzierte Geschäft ausgeschlossen sei.