@dogfighter
ok, also ist der Vertrag weder nur per Telefon, Fax oder Email zustande gekommen sondern in der Filiale der Darlehensgeberin (=> kein Fernabsatz)
und
es ist liegt verbundenes/finanziertes Geschäft vor...
1. WRB entspricht nicht dem damals gültigen Mustertext
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downlo...ublicationFile
=> keine Schutzwirkung
2. Fristbeginn nicht eindeutig, verweise auf meinen Post Nr. 460,
https://www.finanz-forum.de/widerrufs...html#post95181
und
"– Der Fristbeginn muss durch das ihn auslösende Ereignis bzw. die ihn auslösenden Ereignisse konkret und unmissverständlich bezeichnet werden (§ BGB § 355 Abs. BGB § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB)."
=> Fristbeginn nicht eindeutig
=> Frist beginnt nicht zu laufen
3. Angabe der Fristdauer nicht eindeutig:
"zwei Wochen (einen Monat)" mit unzulässigen Fußnotenverweis, wonach der Kunde wohl selbst die Fristdauer bestimmen soll...
Hier könnte sich die Bank herausreden, dass dieser Passus auf der Ausführung für die Bank steht. Müsste aber dann ihre Ausführung vorweisen, welches wohl dann das des Darlehensnehmers sein dürfte (irrtümlich getauscht)
4. Der letzte Satz in den Widerrufsfolgen
"Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen....nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen." ist falsch und irreführend, da es
"...nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung..." heißen müsste!
=> irreführen
5. Unnötige Belehrung in den Widerrufsfolgen über Fernabsatz, obwohl nicht vorliegend
"Dies kann dazu führen....gleichwohl erfüllen müssen."
=>irreführend
6. Unnötige Belehrung über
"Finanzierte Geschäfte" obwohl keines vorlag
"Handelt es sich bei Darlehen und Erwerbsgeschäft um ein Verbundgeschäft, ist außerdem auf die daraus resultierenden besonderen Rechtsfolgen hinzuweisen (§ BGB § 358 Abs. BGB § 358 Absatz 5, Abs. BGB § 358 Absatz 1, Abs. BGB § 358 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB).
Und auch nur dann, vgl. BGH, Urteil v. 13.1.2009 – BGH Aktenzeichen XIZR11808 XI ZR 118/08, Rn. 26. Bei einem nicht verbundenen Geschäft ist die Belehrung eine der Widerrufsbelehrung schädliche unzulässige andere Erklärung, die von der eigentlichen Belehrung ablenkt."
=> irreführend
und zudem ein Mix aus verschiedenen Vorgaben der MusterWRB...nach dem Motto "viel hilft viel"...
Keine Schutzwirkung => Fristbeginn nicht eindeutig => Frist begann nie zu laufen => Widerruf heute noch möglich....
stellt nur meine laienhafte Meinung dar und bedarf einer rechtlichen Überprüfung durch einen Anwalt!
Hier wurde die Volksbank Göppingen (LG Ulm 25.04.2014 Az. O 343/13)
mit einer gleichlaufenden WRB verurteilt...
https://www.finanztip.de/fileadmin/im..._O_343_13.pdf/
Solltest Du keine Rechtsschutzversicherung haben, könntest Du eine noch abschliessen bevor die Bank einen Widerruf oder die Möglichkeit eines Widerrufes ablehnt...
ARAG soll, so habe ich von einer Forenteilnehmerin heute erfahren, keine Wartezeit im Privatbereich haben...