Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von mabamaba
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von dogfight76
    Das ist die WRB der Sparkasse von 01/2008
    Hmmm..... kannst du das nochmal scannen?

    Die folgenden Fragen solltest du noch beantworten:
    Frage: War dies ein verbundenes Geschäft?
    Frage: War ist ein Fernabsatz-Geschäft?

    Schonmal vorab meine Meinung:

    Muster:
    Zuerst einmal weicht die Belehrung von dem Muster ab:

    - "zu 1 den Darlehensverträgen von 10.01.2008"


    Fehler:
    Fehler in dem Text: "...beginnt frühestens ...." (BGH-Klassiger)


    Exakter geht es erst bei einem schöneren Scan & beantwortung der Fragen.

  3. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Sorry, Doppelpost

  4. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Wurde in der Filiale abgeschlossen und ist ein Immo-Darlehen wofür ein Bausparvertrag abgeschlossen und abgetretenen wurde. (Bezahle also nur Zinsen und spare parallel einen BSV an)

    Besserer Scan geht gerade nicht, bin auf Arbeit


    Gruss

  5. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo,

    hier der neue Scan und eine weiter WRB der Sparkasse von Oktober 2008 für unsere Photovoltaik-Anlage (in der Filliale abgeschlossen)
    Die sieht schon anderes aus als die von Januar 2008


    Gruß
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  6. Avatar von hansi
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Bin immernoch auf der Suche nach einer Rechtschutzversicherung, die Deckung gibt für den Kreditwiderruf einer fianzierten Potovoltaikanlage.
    Hast du eine dogfight76?

    Schöne grüße

  7. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe die von der ARAG , wurde auch von "IG Widerruf" empfohlen:

    Widerrufsjoker: Wann greift die Rechtsschutzversicherung? ? Interessengemeinschaft Widerruf

    In den Kommentaren steht es

  8. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Neunfinger

    „Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, ...
    "des Darlehensvertrages ....das Vertragsangebot"

    wurde vom BGH als ungültige Formulierung abgeurteilt.

    "Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne .... nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Übermittlung
    einer Vertragsurkunde, ist missverständlich.
    Sie erweckt den Eindruck, die Frist laufe bereits mit
    der Übermittlung des Vertragsantrags der Bank, der
    die Widerrufsbelehrung enthält – unabhängig von der
    Annahme des Angebots (Bundesgerichtshof, Urteil
    vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08)."




    Zitat Zitat von Neunfinger

    Desweiteren habe ich den Vertrag zuhause unterschrieben (Makler) und hier müsste dann ja (wenn ich es halbwegs verstanden habe) eigentlich noch ein Passus wegen Fernabsatzgesetz vorhanden sein?
    Ja, allerdings hast Du nicht die gesamte WRB eingestellt. Ist aber auch egal, siehe Punkt vorher!

    Zitat Zitat von Neunfinger
    Dann teilt sich das Darlehen in 1x DSL Darlehen und 1x KFW Darlehn (auch von der DSL mit der selben WRB) wie verhält es sich bei dem KFW Darlehen?
    Genau so. Vertragspartner ist die DSL Bank

    Zitat Zitat von Neunfinger
    Ich habe einen Mischzins von 5,5%.
    Das sind unbrauchbare Angaben. Ich kaufe Mischobst. Äpfel und Birnen. Mischpreis / kg 5Euro. Wieviel kostet 1kg Birnen, wieviel 1KG Äpfel?

    =>
    Darlehen 1 in der und der Höhe mit der Laufzeit und dem Zins x.x%...
    Darlehen 2 .....dito....

    Zitat Zitat von Neunfinger

    Nun war meine Überlegung einen Anwalt damit zu betrauen die DSL Bank anzuschreiben und zu versuchen Aufgrund der fehlerhaften WRB ein besseres Zinsangebot zu bekommen und im Gegenzug bei der DSL zu bleiben. (10-20Jahre Zinsfestschreibung)
    Der Anwalt bedankt sich, leichter kann er sein Geld nicht verdienen..

    1. Bank selbst anschreiben. auf test.de gibt es Musterbriefe, auch bei IG Widerruf (hier oft genug veröffentlicht)...auf das passende Urteil (siehe oben) umschreiben und um Mitteilung beten, dass der Widerruf noch erklärbar sei...

    => Ablehnung durch die Bank => Schadensfall, Bank ist im Verzug

    2. Anwalt kontaktieren

    3. RSV um Deckungszusage durch Anwalt anschreiben lassen...



    Zitat Zitat von Neunfinger

    Kann man dies direkt so machen, oder muss zwingend vorab ein Widerspruch eingelegt werden?
    Im Ernst wäre ich mehr als zufrieden wenn die DSL Bank mir 2,x% für 15 Jahre anbieten würde. (Rückzahlung gezahlter Zinsen muss für mich nicht sein)
    1. Widerspruch≠Widerruf!

    2. Nein, Widerruf muss für außergerichtliche Verhandlungen nicht eingelegt werden. Wäre aber hilfreich, da es Klarheit schafft...sonst könnte irgendwann sich die Bank auch auf Verwirkung berufen...

    Zitat Zitat von Neunfinger
    P.s ich habe auch eine RSV (und es war der Kauf einer Bestandsimmobilie selbstgenutzt, aber ich glaube es ist leider trotzdem ausgeschlossen)

    Glauben heisst nicht Wissen => keine Entscheidungsgrundlage => Fakten schaffen => RSV anrufen und fragen!

  9. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Hanomag
    Meine Verträge wurden bereits widerrufen. Die Bank (eine aus dem Raiffeisenverband) hat die vom RA angeführten Gründe als nicht zutreffend abgelehnt, ist aber - aufgrund meiner bisher ablehnenden Haltung - im Nachgang dennoch zu einem Vergleichsangebot - 2,1 % p. a. 10 J. fest - bereit.

    Da ich ohnehin nur noch Restlaufzeiten von zwei Jahren habe, bin ich am zögern, die Angebote anzunehmen. Gleichbleibend günstige Zinsen unterstellt, würde ich in den zwei Jahren Restlaufzeit weniger einsparen als ich in den verlängerten 8 Jahren mehr zahlen müsste. Demzufolge wäre die Angebotsannahme - abgesehen von der Zinssicherheit - ein Verlustgeschäft.

    Obwohl ich eine RSV habe, will mir der Anwalt einen Klageerfolg nicht garantieren. Würdet ihr mit meinen WRB klagen?

    Verträge wurden per Fernabsatz geschlossen
    Keine verbundene bzw. finanzierte Geschäfte

    "des Darlehensvertrages ....das Vertragsangebot"

    wurde vom BGH als ungültige Formulierung abgeurteilt.

    "Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne .... nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Übermittlung
    einer Vertragsurkunde, ist missverständlich.
    Sie erweckt den Eindruck, die Frist laufe bereits mit
    der Übermittlung des Vertragsantrags der Bank, der
    die Widerrufsbelehrung enthält – unabhängig von der
    Annahme des Angebots (Bundesgerichtshof, Urteil
    vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/0 8 )."


    Sollte reichen!

  10. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von eugh
    Eine konkrete Frage zu einer WRB von August 2008 mit dem Satz "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." von August 2008:

    Diese entspreche zwar nicht dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im August 2008 gültigen Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB – Info V, aber sie entspreche dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB – Info V in der Fassung bis zum 31.03.2008. Gemäß § 16 BGB – Info V gab es eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2008 für die Verwendung des alten Musters, so dass ein Widerruf hier nicht erfolgversprechend erscheine.

    Kann das jemand bestätigen bzw. bitte näher erläutern?
    Nur wenn der zum 31.03.2008 gültige Mustertext 1zu1 übernommen worden ist

  11. Avatar von hansi
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    @dogfight76
    wie groß ist den deine PV anlage in kwp?
    mich würde interessieren ob deine RSV dir die zusage gibt dass du gegen die Bank vorgehen kannst.
    Wird dich wohl auch interessieren villt. gibst kurz bescheid ob sie zahlen oder nicht.

    Schönen Gruß

  12. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von dogfight76
    Wurde in der Filiale abgeschlossen und ist ein Immo-Darlehen wofür ein Bausparvertrag abgeschlossen und abgetretenen wurde. (Bezahle also nur Zinsen und spare parallel einen BSV an)

    Besserer Scan geht gerade nicht, bin auf Arbeit


    Gruss
    zur WRB von 01-2008 wurde schon ausführlich geschrieben.

    die von 10-2008 weicht auch, wenn auch unwesentlich, vom Mustertext ab. Fußnotenverweise, Einfügung des Verbrauchers, Angabe über Einfügung des Namens, Adresse der Darlehensgeberin..

    Fristbeginn entspricht dem Mustertext

    Belehrung über FG...wenn die SPK nicht Euch auch die PVAnlage verkauft hat, unnötig.

    Wird aber schwierig hier Fehler zu finden, dass man die richtig angreifen könnte...
    Die Abweichungen vom MT sind m.M. nach als zu gering einzuschätzen. Unten steht noch ein Hinweis bezüglich der Fristenüberprüfung für den Bearbeiter. Vielleicht kann da ein gewiefter Anwalt was draus stricken...

  13. Avatar von ducnici
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hochschieb für alle, die nicht suchen und lesen können...

  14. Avatar von Lilly12
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo,

    ich bin neu hier, erstmal riesen Lob für eure Arbeit hier, sehr informativ.
    Mein Anliegen: Bin Kunde bei einer Sparkasse und habe über meinen Kundenbetreuer eine Anfrage gestellt bezüglich falschem Widerruf. Er leitete das ganze an die Rechtsabteilung weiter, die mir wie folgt Antwortete:

    "anbei unsere Beurteilung der Rechtslage:

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH ist es zutreffend, dass die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" unzureichend ist und dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt.
    Nun ist es aber so, dass diese Formulierung in der BGB-InfoV so vorgegeben war, also der Bundesgesetzgeber selbst dies so formuliert hat.
    Daher hat der Gesetzgeber beschlossen, dass ein Verwender des Musters nach der BGB-InfoV ebenfalls geschützt werden muss, schließlich hat er ja den Wortlaut des Bundeministeriums verwandt!!
    In § 14 Abs.1 BGB-InfoV wurde daher festgelegt, dass eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das Muster aus der BGB-InfoV verwandt wird.

    So verhält es sich im Fall der Eheleute. In beiden 2006 geschlossenen Darlehensverträgen findet sich eine Widerrufsbelehrung mit der entsprechenden Passage "frühestens...". Da wir aber hinsichtlich des für die Eheleute relevanten Teils die inhaltsgleiche Widerrufsbelehrung verwandt haben, greift bei uns die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV.

    Dem wurde schon oft entgegengehalten, unsere Widerrufsbelehrung enthielte inhaltiche Abweichungen, so dass wir uns nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen könnten.
    Das stimmt jedoch nicht.
    In der Textpassage finanzierte Geschäfte mag es eine redaktionelle Abweichung vom Muster geben, diese ist hier jedoch unbeachtlich, da es sich nicht um ein finanziertes Geschäft gehandelt hat. Die Widerrufsbelehrung war in bezug auf diesen Passus gegenstandslos und konnte keine Wirkung entfalten.
    Darüber hinaus verlangt der BGH eine "inhaltliche" Übereinstimmung und keine wortwörtliche, so dass hier, wo der Sinn nicht verändert wurde, auch keine inhaltliche Bearbeitung vorliegt.
    Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht mehr."

    Was sagt ihr zu dieser Antwort, wie schätzt ihr meine Chancen ein?

    Danke schonmal

    Gruß

  15. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo erstmal!


    Nachdem keiner hier ne Glaskugel hat und damit wissen kann, welche WRB von der Sparkasse Du hast, wäre es äusserst hilfreich, wenn Du die hier noch mit einstellst.

    Dazu Vertragsdatum, Angaben ob ein Finanziertes Geschäft vorlag und ob Präsenz- oder Fernabsatzgeschäft...

    Weiter...ist es ein Alt- oder Neubau, selbst genutzt oder vermietet?
    Besteht eine Rechtsschutzversicherung?

    Und Zitate bitte immer mit Anführungszeichen und kursiv...sonst weiß keiner, was ist Deine Aussage und was hat die Sparkasse geschrieben...

  16. Avatar von Lilly12
    Lilly12 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

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    Normales Darlehen 2006
    Altbau, selbst genutzt.
    Rechtsschutz besteht.

    Danke

    Gruß

  17. Avatar von dogfight76
    dogfight76 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von Lilly12
    Hallo,

    ich bin neu hier, erstmal riesen Lob für eure Arbeit hier, sehr informativ.
    Mein Anliegen: Bin Kunde bei einer Sparkasse und habe über meinen Kundenbetreuer eine Anfrage gestellt bezüglich falschem Widerruf. Er leitete das ganze an die Rechtsabteilung weiter, die mir wie folgt Antwortete:

    "anbei unsere Beurteilung der Rechtslage:

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH ist es zutreffend, dass die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" unzureichend ist und dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt.
    Nun ist es aber so, dass diese Formulierung in der BGB-InfoV so vorgegeben war, also der Bundesgesetzgeber selbst dies so formuliert hat.
    Daher hat der Gesetzgeber beschlossen, dass ein Verwender des Musters nach der BGB-InfoV ebenfalls geschützt werden muss, schließlich hat er ja den Wortlaut des Bundeministeriums verwandt!!
    In § 14 Abs.1 BGB-InfoV wurde daher festgelegt, dass eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das Muster aus der BGB-InfoV verwandt wird.

    So verhält es sich im Fall der Eheleute. In beiden 2006 geschlossenen Darlehensverträgen findet sich eine Widerrufsbelehrung mit der entsprechenden Passage "frühestens...". Da wir aber hinsichtlich des für die Eheleute relevanten Teils die inhaltsgleiche Widerrufsbelehrung verwandt haben, greift bei uns die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV.

    Dem wurde schon oft entgegengehalten, unsere Widerrufsbelehrung enthielte inhaltiche Abweichungen, so dass wir uns nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen könnten.
    Das stimmt jedoch nicht.
    In der Textpassage finanzierte Geschäfte mag es eine redaktionelle Abweichung vom Muster geben, diese ist hier jedoch unbeachtlich, da es sich nicht um ein finanziertes Geschäft gehandelt hat. Die Widerrufsbelehrung war in bezug auf diesen Passus gegenstandslos und konnte keine Wirkung entfalten.
    Darüber hinaus verlangt der BGH eine "inhaltliche" Übereinstimmung und keine wortwörtliche, so dass hier, wo der Sinn nicht verändert wurde, auch keine inhaltliche Bearbeitung vorliegt.
    Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht mehr."

    Was sagt ihr zu dieser Antwort, wie schätzt ihr meine Chancen ein?

    Danke schonmal

    Gruß
    Zitat Zitat von Lilly12
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    Normales Darlehen 2006
    Altbau, selbst genutzt.
    Rechtsschutz besteht.

    Danke

    Gruß
    Genau meine Belehrung und die wurde hier im Forum durch "laienhafte" Meinungen als Fehlerhaft eingestuft, ebenso von der VZ Bremen und durch meinen Fachanwalt aus Bremen. (mein Anwalt meinte in genau dieser Belehrung seinen die 2 schlimmsten Fehler zu ungunsten der Sparkasse)

    ABER mich intressiert jetzt doch eure "Laienhafte" Meinung zu der Antwort der Sparkasse..........

    Gruß

  18. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo Freunde,

    ich brauche mal wieder eure fachkundige Unterstützung.

    Fakten:

    - Darlehnsvertrag vom 15.05.2010
    - wurde in den Räumen der KSK ausgehandelt und
    - eine Woche später zu Hause unterschrieben und eingesandt
    - lt. Rückfrage bei KSK soll es ein Fernabsatzgeschäft sein
    - WRB (siehe Anlage) wurde nicht explizit unterschrieben
    - ersatzweise steht da "Ihre KSK ....."
    - Vertrag, WRB und AGB sind zusammengeöst
    - Bestandsimmobilie, RSV vorhanden
    - Objekt wurde von selber KSK vermakelt
    - Kunde durch Nachlass bei Maklerkosten zur KSK-Finanzierung gedrängt

    Fragen:

    1. Ist die WRB fehlerhaft?
    2. Gelten die Maklerkosten als finanziertes Geschäft?
    3. Ist vielleicht sogar der Kaufvertrag ein finanziertes Geschäft?
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  19. Avatar von anton1
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo liebes Forum,
    auch ich habe die gleiche Widerrufsbelehrung wie Lilly12 nur leider ist es bei mir ein Neubau und ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Mein Anwalt bekommt seit November keine Antwort mehr von der Kasse, wir wollen uns gern vergleichen, irgendwie kommen wir so nicht weiter. Das erste Schreiben an die Kasse war im Juli da wollten wir noch eine komplette Rückabwicklung.
    Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht? Stehe jetzt vor der Frage ob ich trotz hohem Kostenrisko klagen soll? Was meint ihr?

  20. Avatar von eugh
    eugh ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Was meint denn Dein Anwalt? Welche Motivation hat er, das voranzutreiben? Hast Du mit ihm ein Honorar nach RVG (Gegenstandswert = Streitwert = komplette Darlehenssumme?) vereinbart oder etwas anderes?

    Vielleicht bedeutet das Schweigen der B ank/Kasse indirekt, dass sie sich auf einen Vergleich einigen würden (oder habt Ihr das im November schon angeboten?), aber eine Rückabwicklung durch ihre Hinhaltetaktik vermeiden können (offenbar erfolgreich).

    Könnte Dein Anwalt Klage einreichen, um Druck zu machen? Du musst aber aufpassen, mit einer Klageerhebung kein unkalkulierbares Kostenrisiko einzugehen.

    Eine komplette Rückabwicklung ohne RSV ist nicht zu empfehlen - so wohl auch die Ansicht vieler Anwälte.

    Du kannst ja abwarten und prüfen, ob es ein positives Urteil zu Deiner WRB gibt und dann mit Deinem Anwalt noch einmal überlegen, wie weiter vorzugehen ist.

    An alle:
    Weiß jemand, ob man Klage einreichen kann, in der es im Falle einer Ablehnung/Schweigen auf einen ausgesprochenen Widerruf nicht um eine komplette Rückabwicklung gehen soll, sondern wo der Kläger eine Einigung anstreben möchte - eben mit Unterstützung eines Gerichts?

    Wie hoch wäre dann der Gegenstands- bzw. Streitwert? Die Summe, auf die man sich einigt, welche die B ank/Kasse an den Kunden zu zahlen hat?

  21. Avatar von anton1
    anton1 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Mein Anwalt meint, dass ich wohl recht gute Erfolgschancen habe, aber er meint auch, vor Gericht weiß man nie (vor Gericht und auf hoher See). Er schätzt das Kostenrisiko in meinem Fall auf ca. 9400,- also wenn ich komplett verlieren sollte. Sein Honorar lag bei 800,- bei einem Vergleich oder Rückabwicklung kommen noch mal 700,- dazu. Nach dem Vergleichsvorschlag im November von meiner Seite kam keinerlei Reaktion mehr von der Kasse. Ich finde dieses Verhalten ziemlich asozial! Wenn die Kasse sich doch auch einigen wolle, warum schreibt sie das nicht? Vielleicht sollte mein Anwalt oder ich bei der Kasse mal anrufen..? Mein Anwalt hat noch eine letzte Frist gesetzt, die werden wir natürlich noch abwarten. Werde mit meinen Anwalt mal besprechen, ob man Klage einreichen kann um mehr Druck zu machen. Kann man das überhaupt, Klage einreichen und dann wegen des ohne Kostenrisiko doch nicht klagen, dann sind doch bestimmt wieder Kosten angefallen? Wie lange dauert wohl eine Klage vor Gericht?

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