Ich habe gehört, ARAG soll ein guter Tip sein! Ohne Wartezeit...
zu Deiner WRB..
Deine als unwirksam angegebenen Punkte sind meines Erachtens fast alle wirksam!
1. Selbst wenn ein Unternehmer sich NICHT an den Mustertext gehalten hat, bedeutet das nicht, dass die WRB grundsätzlich unwirksam ist. Man kann und konnte selbst eine WRB aufsetzen. Sie musste eben nur den gesetzlichen Anforderungen entsprechen...
2. "Frist beginnt einen Tag nachdem"...warum soll diese Passage falsch sein? Ich empfehle dazu mal den §187 BGB Absatz 1 durch zu lesen...
3. "Ein Exemplar" kann in der Tat nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprechen. Man könnte darunter durchaus verstehen, dass "irgendein" Exemplar dieser WRB, welches irgendwann mal ausgehändigt wurde, genügen würde...
"Wird dem Verbraucher die Belehrung zum Vertrag gesondert ausgehändigt, dann muss dies sowohl zeitgleich geschehen als auch einen erkennbaren Bezug zum Vertrag haben. Fehleranfällig sind deswegen auch Widerrufsbelehrungen, die den Lauf der Frist (u. a.) davon abhängig machen, dass der Verbraucher (irgend-) „ein Exemplar“ der Belehrung erhalten hat. Denn das kann zu dem unzutreffenden Schluss führen, dass auch eine zeitlich verfrühte Belehrung geeignet sei, den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
Unter diesem Aspekt wurde auch die Belehrung „der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser [eine Belehrung enthaltenden] Vertragsurkunde‚ nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde‘ als nicht dem Deutlichkeitsgebot des § BGB § 355 Abs. BGB § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB entsprechend erachtet, BGH, Urteil v. 4.7.2002 – BGH Aktenzeichen IZR5500 I ZR 55/00. Denn sie erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es einen Fall gebe, in dem eine verfrüht erteilte Belehrung überhaupt eine Rechtswirkung hervorrufen könne."
4. ..."eine Abschrift Ihres Darlehensantrags"...was soll daran falsch sein?
5. ...nicht jedoch vor Abschluss des Darlehensvertrages..." auch hier, was soll daran falsch sein?
6.
"Ob Präsenz- oder Fernabsatzgeschäft....hhmmm hier folgt der Ablauf wie es zum Kredit kam.
Haben einen Finzanzberater/Finanzvermittler vom Immobilienmakler empfohlen bekommen. Waren Bekannte. Dieser hat den Kredit gesucht und bei ihm wurde dann auch der Vertrag mit der Bank unterschrieben. Dann ging der Vertrag wieder an die Bank damit die unterschreiben können und dann wieder an uns"
Gute Frage ob hier ein Geschäft nach Fernabsatz vorliegt oder Euer Bekannter als Vermittler auftretend, als Vertreter der Bank angesehen werden kann...
Wenn letzteres, dann würde die Passagen nach Fernabsatz keinen Sinn machen und wären unnötig...
7. Interessanter wird es bei den Widerrufsfolgen. Dort fehlt ebenfalls wie bei Hansi , der letzte Satz bzgl. des Fristbeginns der 30Tages Frist...war aber damals auch nicht im Mustertext vorgesehen. Spielt aber keine Rolle, da man sich eh nicht am Mustertext gehalten hat. Also könnte man die fehlende Belehrung über den Beginn der Rückzahlungsfrist durchaus anführen...
8. Unnötige Belehrung über FG und Fernabsatz
Bei einem nicht verbundenen Geschäft ist die Belehrung eine der Widerrufsbelehrung schädliche unzulässige andere Erklärung, die von der eigentlichen Belehrung ablenkt
=>irreführend
9. Belehrung über FG entspricht nicht dem Mustertext...es wird über den Darlehensvertrag, über Grundstücke und überlassene Sachen belehrt, also einem Mix aus verschiedenen Passagen des Mustertextes
=> irreführend
Knackpunkt wird neben den Abweichungen sein, ob der Fristbeginn eindeutig formuliert wurde.
Wenn man die Formulierung ansieht, ist sie recht nahe an den zuletzt gültigen Mustertexten...
RSV abschließen, Anwalt bezüglich Erstberatung kontaktieren...ggf. per Musterschreiben Widerruf erklären oder Widerruf zusichern lassen (in beiden Fällen wird zu 99,99% ne Ablehnung kommen => Schadensfall)
Meine laienhafte Meinung, die einer rechtlichen Überprüfung bedarf!
Good luck