Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
Ein Verbundgeschäft – auch Koppelgeschäft genannt – liegt vor, wenn der Abschluss eines Vertrages den Abschluss eines zweiten Vertrages zwingend beinhaltet und damit eine direkte Abhängigkeit zwischen beiden Verträgen hergestellt ist. Bildet ein Darlehensvertrag mit einem anderen Vertrag (z.B. Lebensversicherungsvertrag) eine wirtschaftliche Einheit, und ist darüber hinaus ein "Verbraucher" [1] (Darlehensnehmer) und ein Unternehmer (Geldinstitut) am finanzierten Vertrag beteiligt, können der Darlehensvertrag und der andere Vertrag nach § 358 Abs. 3 BGB verbundene Geschäfte sein.
Eine wirtschaftliche Einheit (verbundener Vertrag) können bilden
Darlehensvertrag und Leistungsvertrag (Werkvertrag oder Dienstvertrag, der zugleich ein Fernabsatzvertrag ist).
Darlehensvertrag und Liefervertrag (Kaufvertrag zum Beispiel beim Haustürgeschäft oder Fernabsatzvertrag)
Die Folge ist, dass der Verbraucher mit dem Widerruf des
anderen Vertrages zugleich das Recht hat, den Verbraucherdarlehensvertrag (beachte Sonderregelung Realkreditvertrag) zu widerrufen.
Verbraucherdarlehensvertrages zugleich den verbundenen anderen Vertrag (Kauf-, Werk-, Dienstvertrag) widerrufen kann § 358 Abs. 2 BGB
Verbundene Geschäfte im Finanzbereich können Finanzierungsmodelle mit Tilgungsersatz beim Darlehen sein. Dazu zählen Finanzierungen mit Tilgungsaussetzung bei:
Bausparsofortfinanzierungen (Bausparvertrag gekoppelt mit Vorausdarlehen)
Investmentfonds (offene Fonds) und
geschlossene Fonds etc.
Rechtsfolgen des Widerrufs (Rückabwicklung): Nach Erklärung des Widerrufs sind beide Verträge nach § 346 ff. BGB zurück abzuwickeln. Im Falle des Rücktritts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 357 I BGB). Sind empfangene Geldleistungen auszugleichen, so ist der Gegenseite der Geldwert zurück zu zahlen (vgl. BGH, 5.12.2005, VIII ZR 382/04). Widerruf Darlehensvertrag:
Kreditnehmer -> Rückgewähr der Darlehensvaluta (+ Verzinsung)
Kreditgeber -> Rückgewähr der vom Kreditnehmer selbst gezahlten Beiträge (+ Verzinsung)
marktübliche Verzinsung, nicht gesetzlicher Zinssatz (BGH NJW 2007, 364).
vileicht hilft das:
....
Verbundene Geschäfte im Finanzbereich können Finanzierungsmodelle mit Tilgungsersatz beim Darlehen sein. Dazu zählen Finanzierungen mit Tilgungsaussetzung bei:
* Kapitalversicherungen (Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen)
* Bausparsofortfinanzierungen (Bausparvertrag gekoppelt mit Vorausdarlehen)
* Investmentfonds (offene Fonds) und
geschlossene Fonds etc.
Die BW-Bank wurde im Handelsregister 2005 gelöscht. D.h. es gibt diese Einheit nicht mehr...
...Diesen "Empfangsberechtigten" GIBT ES NICHT. Wäre da eine Person genannt oder eine real exitierende Firma mit _kompletten_ rechtichen Zusatz wie z.b. "BW Bank als unselbstständige einheit der LBBW" wäre es anderst.
Das ist glaube ich ein Missverständnis. Die Tatsache, dass eine Anstalt nicht rechtsfähig ist, bedeutet nicht, dass sie nicht existiert. Die BW-Bank hätte man kaum von einer AG in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) umwandeln können, wenn sie danach nicht mehr existieren würde.
Man unterscheidet zwischen vollrechtsfähigen, teilrechtsfähigen und nichtrechtsfähigen AöR und alle drei existieren auch tatsächlich. (siehe Wikipedia) Genauso wie auch Schulen, Justizvollzugsanstalten oder das Technische Hilfswerk als nichtrechtsfähige AöR existieren. Sie erfüllen hoheitliche Aufgaben und führen zum Teil - wie Schulen - sogar ein eigenes Dienstsiegel.
Wenn du die Fehlerhaftigkeit deiner WRB ausschließlich auf die Angabe eines angeblich nicht existierenden Widerrufsempfängers stützen willst, dann toi, toi, toi ...
Ne das finde ich auch ok wenn du das so schreibst. Ich will dich auch nicht von was anderen überzeugen. Bin halt nur anderer Meinung.
Ich hatte auch die Idee was damals in dem Beratungsgespäch bei der Bank auch so mitgeteilt wurde, dass ich den Bausparer voll einzahle und bei Bedarf dieser das Darlehen bei der Bank dann voll ablöst. Mit dem Effekt das ich keine Vorfäligkeitsentschädigung habe. Nach 7 Jahren teilte dan die Bausparkasse mit das ich hierfür das Einverständnis der Bank benötige. Die sind nur mit 35 % ohne Einwilligung der Bank einverstanden.
Ist nur einer von weiteren 7 Fehlern.... wobei der Klassiker "frühestens" ebenfalls mit dabei ist und die Schutzwirkung des Musters ebenfalls weggefallen ist.... durch den einbau diverser Sätze die nicht im Muster enthalten sind.
Dann setze doch mal bitte die WRB anonyisiert hier vollständig rein, schreibe Deine 7 Punkte dazu, damit auch andere Betroffene von Deinem Wissen teilhaben dürfen...denn dafür ist das Forum ja da!
...Verbundene Geschäfte im Finanzbereich können Finanzierungsmodelle mit Tilgungsersatz beim Darlehen sein. Dazu zählen Finanzierungen mit Tilgungsaussetzung bei:
Danach ist das verbundene Geschäft als die Verbindung der Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Leistung mit einem Finanzgeschäft charakterisiert.
Ich hatte auch die Idee was damals in dem Beratungsgespäch bei der Bank auch so mitgeteilt wurde, dass ich den Bausparer voll einzahle und bei Bedarf dieser das Darlehen bei der Bank dann voll ablöst. Mit dem Effekt das ich keine Vorfäligkeitsentschädigung habe.
Wenn die BSK selbst den BSV vorfinanziert, kenne ich es auch nur so, dass Vorausdarlehen und BSV laufzeitmäßig aufeinander abgestimmt sind und bei Zuteilung des BSV das Vorausdarlehen ohne VFE abgelöst wird.
Zitat von Hoppla20
Nach 7 Jahren teilte dan die Bausparkasse mit das ich hierfür das Einverständnis der Bank benötige.
Das leuchtet ein, wenn es im Vertrag mit der Bank keine Vereinbarung über eine Sondertilgungsmöglichkeit bei Zuteilungsreife des BSV gibt.
(Diese Vereinbarung zu unterlassen sehe ich aber als einen Beratungsfehler, je nachdem der Bank oder der BSK an, der event. zu Schadenersatz berechtigt.)
Zitat von Hoppla20
Die sind nur mit 35 % ohne Einwilligung der Bank einverstanden.
Verstehe ich das richtig? Die Bank will nur 35% der Darlehenssumme als Sondertilgung aus dem zugeteilten BSV annehmen und für den Rest eine VFE?
Es sind insgesamt drei Bausparverträge. Die die Darlehnssumme nacheinander ablösen. Der Plan war ich fülle diese bis zur Zuteilungsreife auf und diese lösen das Darlehen bei der Bank komplett ab. Das lässt aber die Bank nicht zu. Nur 35 % der Darlehensumme kann ich auf einmal einbezahlen bzw der Bausparer ablösen.
Es sind insgesamt drei Bausparverträge. Die die Darlehnssumme nacheinander ablösen. Der Plan war ich fülle diese bis zur Zuteilungsreife auf und diese lösen das Darlehen bei der Bank komplett ab. Das lässt aber die Bank nicht zu. Nur 35 % der Darlehensumme kann ich auf einmal einbezahlen bzw der Bausparer ablösen.
Verstehe.
Wenn die WRB der Bank von der gleichen "Qualität" wie die WRB der BSK ist, dann ist der Widerruf ganz bestimmt die beste Lösung aller deiner Probleme.
Ich hoffe nur das der OLG München Ihnen klar machen konnte das es mangelhaft ist.
Ich nehme mal an, dass du keine RSV hast. Ansonsten hätte das OLG München sicher keine Probleme die SSKM auch noch ein weiteres Mal auf die Fehlerhaftigkeit hinzuweisen. Leicht verdiente Gerichtskosten. Copy + Paste. Daneben wärst du auch noch Anwalts Liebling in zwei Kanzleien.
Die WRB der SPK mit "frühestens" und "Frist im Einzelfall prüfen" wurde ausreichend diskutiert und auch abgeurteilt...
Die WRB der LBS ist m.M. ebenfalls angreifbar...
1. Nichtverwendung des Mustertextes => keine Schutzwirkung
2. "Die Frist beginnt am Tag nach Unterschrift dieses Antrages."...ohne Aushändigung der WRB?
3. Widerrufsfolgen wohl nicht ausreichend dargestellt (30 Tage etc.)
4. Optisch nicht eindeutig hervorgehoben
ABER....
einen BSV braucht man nicht widerrufen um an das Guthaben zu kommen...den kann man einfach so auch kündigen oder besser teilen und Guthaben ausbezahlen lassen...dann bleibt noch der Rest stehen und man hat die Gebühr nicht versemmelt...
Wenn nämlich das Vorausdarlehen wegfällt, ist das ohne weiteres möglich. Vorher ist der BSV dem Vorausdarlehensgeber zur Sicherung übereignet, die haben die Hand drauf...
Wenn das Vorausdarlehen anderweitig abgelöst wurde, fällt das weg, über den BSV kann man dann frei verfügen...
In unserem Fall ist z.B. das Darlehen mit einem Monat Kündigungsfrist kündbar da nicht grundpfandrechtlich abgesichert.
Nichts desto trotz kann man vorher (oder auch nachher) den Widerruf erklären um zu einen Zinsvorteil durch die Erstattung der gezogenen Nutzungen zu gelangen.
Ich nehme mal an, dass du keine RSV hast. Ansonsten hätte das OLG München sicher keine Probleme die SSKM auch noch ein weiteres Mal auf die Fehlerhaftigkeit hinzuweisen. Leicht verdiente Gerichtskosten. Copy + Paste. Daneben wärst du auch noch Anwalts Liebling in zwei Kanzleien.
Ja das denke ich mir schon. Anwalts Liebling .
Ich habe zwar eine RS aber die greift leider nicht. Ich habe den Vorteil, dass ich nur die Gerichtskosten bezahlen müsste alles andere würde ich kostenfrei bekommen. Wenn ich verliere habe ich natürlich noch das Risiko den gegnerischen RA zu bez... das muss man sich halt überlegen. Bis dato werkel ich aleine rum. Die lassen sich ganz schön Zeit bei der Bank.