Allerdings fügen sie einen Satz hinzu, der meines Erachtens weitreichende Folgen hat...eine
=> Schutzwirkung aufgrund von Gesetzlichkeitsfiktion entfällt damit!
Damit kann die WRB also auf jedes Detail hinsichtlich Rechtsgültigkeit geprüft werden, auch des Passus bezüglich des Fristbeginns.
2. Meines Erachtens fehlt bei diesem, auch vom Gesetzgeber damals so vorgegebenen Fassung "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.."
der "...beginnt am Tag nachdem", denn laut §187 BGB Fristbeginn Absatz 1 heisst es:
"Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt."
Bekommt man also während eines Tages z.B. einen Strafbefehl zugestellt mit einer Widerspruchsfrist von zwei Wochen, so zählt der Tag des Erhaltes NICHT zur Frist. Diese beginnt erst am nächsten Tag.
Das ist beim Erhalt der notwendigen Darlehens-Dokumente ebenfalls der Fall. In manchen WRB wurde das so berücksichtigt und der "Tag nachdem" auch so erwähnt.
"Unzulässig ist die Formulierung, die Frist beginne „mit“ einem bestimmten Ereignis, weil dies entgegen § BGB § 187 Abs. BGB § 187 Absatz 1 BGB die unzutreffende Vorstellung erweckt, die Frist beginne noch am Tag des Ereignisses; vgl. LG Frankfurt/M., Urteil v. 11.12.2013 – 2-04 O 294/13
ferner BGH, Urteil v. 27.4.1994 – BGH Aktenzeichen VIIIZR22393 VIII ZR 223/93, zur Formulierung „ab heute“."
3. Weiterhin der zugefügte Passus bezüglich des FRistbeginns"Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsabschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der ING-DiBa AG."
Der Eingang des Darlehensvertrages beim Darlehensgeber ist für den Darlehensnehmer NICHT kontrollierbar.
Eine ähnliche Konstellation wurde vom BGH schon höchstrichterlich abgeurteilt:
"„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn
Ihnen diese Belehrung ausgehändigt
worden ist, jedoch nicht bevor uns die
von Ihnen unterschriebene Ausfertigung
des Darlehensvertrages zugegangen ist.“"
Begründung:
"Kreditnehmer können den Beginn der Widerrufsfrist
anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Wann die
unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages
bei der Bank eingeht, können sie nämlich nicht wissen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009,
Az. XI ZR 456/07)."
Quelle: finanztest 7/2014
und
"Unwirksam ist daher eine Belehrung, die den Beginn der Frist an den Eingang der unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank knüpft, BGH, Urteil v. 24.3.2009 – BGH Aktenzeichen XIZR45607 XI ZR 456/07. Denn der Kreditnehmer hat keinen Einblick in die Interna der Bank und kann so nicht einschätzen, wann die Frist beginnt. Nichts anderes gilt, wenn der Fristbeginn – unbesehen des Zugangs der Vertragsurkunde beim Darlehensnehmer – an die Gegenzeichnung durch die Bank geknüpft wird."
4. Zudem ist es in Verbindung mit dem vorherigen Satz recht verwirrend.
"Der Fristbeginn muss durch das ihn auslösende Ereignis bzw. die ihn auslösenden Ereignisse konkret und unmissverständlichzur Fussnote 20 bezeichnet werden (§ BGB § 355 Abs. BGB § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB)"
nur meine laienhafte Meinung ohne Anspruch auf Rechtsgültigkeit!
Also bitte die Punkte mit einem Anwalt besprechen!