Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
Ich nehme an, die Wohnungen sind nicht selbst genutzt? Denn dann würde eine RSV keine Deckung zusagen...
Ich habe drei neu gebaute Objekte, zwei davon sind vermietete ETW. Dennoch habe ich eine Deckungszusage bekommen. Allerdings nur deshalb, weil mein RSV-Vertrag in den 80er Jahren abgeschlossen wurde und Versicherungsbedingungen (ARB) mit dem Stand vom 01. März 1982 hat. Damals war der Rechtsschutz für die Finanzierung von Neubauten - ob vermietet oder nicht - noch nicht explizit von der Deckung ausgeschlossen.
Ich habe drei neu gebaute Objekte, zwei davon sind vermietete ETW. Dennoch habe ich eine Deckungszusage bekommen. Allerdings nur deshalb, weil mein RSV-Vertrag in den 80er Jahren abgeschlossen wurde und Versicherungsbedingungen (ARB) mit dem Stand vom 01. März 1982 hat. Damals war der Rechtsschutz für die Finanzierung von Neubauten - ob vermietet oder nicht - noch nicht explizit von der Deckung ausgeschlossen.
Meine Kreditverträge hat er innerhalb von drei Wochen geprüft und mit Bericht zurückgegeben. Für das Einholen der Anschlussfinanzierung und Deckungszusage der RSV verbummelte ich fünf Wochen bis ich endlich widerrief. Die kompromisslose Ablehnung kam bereits nach 10 Tagen. Nachdem ich mich 14 Tage gesammelt hatte, machte ich der Bank ein Versöhnungsangebot, das innerhalb eines Tages kurz und knapp zurückgewiesen wurde. Eine Woche später beauftragte ich den RA. Dabei unterzeichnete ich eine Vollmacht, Mandantenbedingungen und die Auftragserklärung. Nach vier Wochen habe ich beim Anwalt nachgefragt und festgestellt, dass er in meiner Angelegenheit noch nichts getan hat.
Da ich die Deckungszusage meiner RSV habe und der Streitwert außerordentlich groß ist, kann ich doch wohl erwarten, dass der Anwalt endlich loslegt?
Keine Kritik von mir, nur der kleine Hinweis auf meinen Post #156. Auch, oder gerade mit RSV, musst du geduldig sein! Rechne damit, dass zwischen jeder Korrespondenz der beiden Seiten auch im Klageverfahren mindestens vier Wochen vergehen. Du wirst noch merken, welche Argumente der Gegenseite alle einfallen; das kann ich hier gar nicht alles posten und hilft auch keinem weiter. Auch nach über einem halben Jahr nach Klageeinreichung befinden wir uns noch immer im schriftlichen Vorverfahren. Ein Verhandlungstermin ist noch nicht absehbar.
Natürlich, wenn dein RA nix tut, muss man sich fragen, ob es der Richtige ist. Dennoch: Mit einem kurzfristigen Abschluss zu rechnen wäre kurzsichtig.
Du wirst noch merken, welche Argumente der Gegenseite alle einfallen; das kann ich hier gar nicht alles posten und hilft auch keinem weiter. Auch nach über einem halben Jahr nach Klageeinreichung befinden wir uns noch immer im schriftlichen Vorverfahren. Ein Verhandlungstermin ist noch nicht absehbar.
In denke, dass das alles nur Verzögerungstaktik ist. Und deshalb ist mir ja auch so wichtig, dass der RA endlich loslegt.
Unbedingt auch den aktuellen Zinssatz, zu dem man die Anschlussfinanzierung hätte abschliessen können, festhalten...
Steigt der Zins bis zu einem Urteil...kann man die Differenz auch noch als Schadensersatz geltend machen, da ja die Bank den Widerruf nicht akzeptiert hat...
Bei einer Verlängerungsvereinbarung ist laut BGH eine Widerrufsbelehrung ja nur dann im Vertrag gesetzlich verpflichtend einzufügen, wenn durch die Verlängerungsvereinbarung ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet wird.
Hat jemand konkrete Beispiele ab welchem Grad der Abweichung vom ursprünglichen Vertrag man zwingend von einem neu vereinbarten Kapitalnutzungsrecht ausgehen darf?
Ich habe in dem im Urteil XI ZR 6/12 unter Rn. 21 zitierten MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl.,§ 492 Rn.11 ff. folgende Aussage dazu gefunden:
"Sofern die Vertragsänderung über eine Zinsanpassung hinausgeht, wird sie regelmäßig das Kapitalnutzungsrecht verlängern oder verkürzen. Solche Änderungen betreffen ebenso den Kern der darlehesnvertraglichen Vereinbarung wie etwa die Umstellung der Darlehensart. Ob die Anpassung dabei zum Vorteil oder Nachteil des Verbrauchers ausfällt, spielt keine Rolle. Vielmehr ist die Änderung in all diesen Fällen so gewichtig, dass [...] dem Verbraucher erneut ein Widerufsrecht zu Gebote stehen sollte."
Das klingt für mich so, als sei alles was über eine Zinsanpassung hinausgeht aus seiner Sicht belehrungspflichtig. Und die Aussage wird ja vom BGH zitiert.
Also ich habe den Vertrag Oktober 2009 abgeschlossen .
Gab es da noch die Möglichkeit zu wiederrufen ?
Du meinst sicherlich einen Darlehensvertrag. Ja, wenn die WRB fehlerhaft und nicht mit der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung identisch ist. Fehlerhafte WRB wurden hauptsächlich in den Jahren 2002 -2010 abgegeben.
Bitte um Eure Einschätzung, ob ihr den nachfolgenden Sachverhalt, der mein Baudarlehen betrifft, als ein neues (weil verlängertes) Kapitalnutzungrecht und damit als eine "echte Abschnittsfinanzierung" bewertet.
Abschluss des ursprünglichen Baudarlehens in 1999. Festzinsperiode bis 31.3.2014. Unter Ziffer 7 der Finanzierungsbedingungen wird zu Fälligkeit und Weitergewährung ausgeführt:
" Die Darlehenslaufzeit entspricht der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Dauer der Konditionenfestschreibung (Festzinsperiode)......Kommt bis zum Ende der Festzinsperiode (31.3.2014) keine Prolongationsvereinbarung zustande, ist das Darlehen zum Ende der Festzinsperiode zurückzuzahlen."
D.h. nach meinem Verständnis würde dieser Darlehensvertrag ohne eine erneute Festlegung (neue Vereinbarung) zu diesem Termin automatisch enden. Eine anderslautende Formulierung, etwa dass das Darlehen nach Ende der Festzinsperiode automatisch (mit variablem Zins) weiterläuft enthält der Darehensvertrag nicht!!!
Nach meinem Verständnis enthielt der damalige Darlehensvertrag damit ein festes Laufzeitende zum 31.3.2014. Insofern war m.E. auch ein Kapitalnutzungsrecht über den 31.3.2014 hinaus nicht vereinbart.
Im Sommer 2007 wurde dann eine Prolongationsvereinbarung geschlossen, mit der
- der die Laufzeit des Darlehens ab Oktober 2009 (zu diesem
Zeitpunkt wäre eine Kündigung des alten Darlehens nach § 489
BGB möglich gewesen) um 10 Jahre, bis September 2019
verlängert wurde
- für die Zeit von Oktober 2009 - September 2019 auch einen neuer
Festzins und eine neue Festzinsperiode vereinbart wurden.
Nach meiner Ansicht liegt hiermit dann ein neues Kapitalnutzungrecht vor,
weil doch das ursprünglich vereinbarte Kapitalnutzungsrecht mit Auslaufen des alten Darlehensvertrages spätestens zum 31.3.2014 geendet hätte und durch die Prolongation eben gerade ein neues (länger andauerndes) Kapitalnutzungrecht bis September 2019 eingeräumt wurde.
Wäre für Eure kritisch-konstrukive Einschätzung dankbar.
Sorry für die etwas langatmigen Ausführungen.
1. Die Ausführung der WRB entspricht weder dem bis zum 04.08.2009 oder danach gültigen Mustertext
2. => Aufgrund der Änderungen keine Schutzwirkung für die Bank
3. Überschrift falsch. Laut Mustertext "Widerrufsbelehrung" und nicht "Widerrufsrecht". Das kommt erst im nächsten Absatz
5. Bei Beginn der WR-Frist... werden noch Informationen zum Fernabsatz erwähnt...wenn der nicht vorliegt...=>irreführend...
6. Es wird noch eine "Annahmeerklärung" erwähnt... Annahmeerklärung von wem? Wenn da im Text nichts mehr dahinter (z.B. "des Darlehensnehmers") kommt, was auf dem Bild nicht zu sehen ist... => irreführend...
7. Hauptpunkt wird aber auch sein, dass die Widerrufsfolgen komplett fehlen. Weder wird auf die Erstattung der beiderseits gezogenen Nutzungen noch auf die Frist, in der das Darlehen (30Tage) zurück erstattbar ist, eingegangen...
8. Adressat gehört eigentlich direkt nach "Form des WR"
9. Dann ist noch die Frage, ob die WRB insgesamt vom restlichen Vertragswerk eindeutig optisch hervorgehoben wurde...das kann ich so nicht beurteilen...