Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.
Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:
Beginn der Widerrufsfrist:
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?
"Die Frage ist auch ob nach der einstweiligen Verfügung gegen die DSL Bank diese das Widerrufs Thema etwas ernster nimmt und sich eher auf Vergleiche einlassen wird."
^^ kurze Frage dazu: Wo stand denn das? Link? Ist irgendwie an mir vorbeigegangen.
Nix! Das geht zwischen den Banken Zug um Zug und die haben eigenen Notare.
Wenn die abzulösende Bank ihr Einverständnis zur Ablösung gegeben hat und man sich natürlich vorher um eine Anschlussfinanzierung gekümmert hat wird es da keine Probleme geben.
;-)
Da bin ich mir nicht so sicher!
Die abzulösende Bank hat gesagt, wir sagen zwar die Finanzierung zu, aber das Geld werden wir nur dann überweisen, wenn die Immobilien Schuldfrei ist! Die DSL Bank wird die Grundschuld nicht freigeben bis das Geld auf dem Konto ist. Ich meine, im "Normalfall" klappt das schon, aber im Streitfall kann die Bank sich schon querstellen!
Außerdem, eine Änderung im Grundbuch dauert momentan in der Regel ca. 6 Wochen, was zu 30 Tage Frist auch nicht gerade gut passt...
Die abzulösende Bank hat gesagt, wir sagen zwar die Finanzierung zu, aber das Geld werden wir nur dann überweisen, wenn die Immobilien Schuldfrei ist! Die DSL Bank wird die Grundschuld nicht freigeben bis das Geld auf dem Konto ist. Ich meine, im "Normalfall" klappt das schon, aber im Streitfall kann die Bank sich schon querstellen!
Außerdem, eine Änderung im Grundbuch dauert momentan in der Regel ca. 6 Wochen, was zu 30 Tage Frist auch nicht gerade gut passt...
Noch mal, das ist ein Szenario, das in der Realität nicht vorkommen wird. Wir haben erst vor kurzem KfW Darlehen abgelöst. Das ging ziemlich fix. Auch das mit der Grundbucheintragung von der einen zur anderen Bank. Das machen die Banken treuhänderisch Zug um Zug unter sich aus...
Keine Bank wird einer Ablösung zustimmen und dann das verzögern und sich dann auf die 30 Tage berufen. Auch ein Notar kann mal etwas vorziehen wenn es eilig ist.
Wenn jemand hier ein Problem erwartet, kann er auch einen Anwalt beauftragen, der das ganze abwickelt...
Hallo zusammen, ich hatte bereits am 19.10.2014 über meinen Darlehensvertrag mit der DSL-Bank berichtet. Im konkreten Fall geht es um eine Änderungsvereinbarung (vorgezogene Konditionenanpassung) die im März 2007 zu einem bereits vorher bestehenden Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Mit dieser Änderungsvereinbarung wurde der (ansonsten) am 30.9.2009 auslaufende Darlehensvertrag vorzeitig um 10 Jahre bis zum 30.9.2019verlängert.
Die Widerrufsbelehrung enthält zum Beginn der Widerrufsfrist folgende Formulierung:
"Die WF beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
- ein Exemplar dieser Belehrung
- eine Urkunde oder eine Abschrift der Änderungsvereinbarung sowie die
Fernabsatzbedingungen
- und die Inormationen zu Fernabsatzverträgen erhalten hat, jedoch nicht
vor dem Tag des Vertragsabschlusses.................."
Unter dem Stichwort Vertragsannahme erhält der Vertragstext nach der Widerrufsbelehrung noch folgende Formulierung:
"Der Vertrag kommt zustande, wenn die für die DSL-Bank bestimmte Ausfertigung von allen Darlehensnehmern unterschrieben termingerecht bei uns eingeht. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der DSL-Bank."
Frage an das Forum:
Wenn ich z.B. freitags den Vertrag unterschreibe und diesen samstags in den Briefkasten werfe (samstags wird auf dem Dorf keine Post abgeholt) - woher soll ich dann wissen, an welchem Tag in der nächsten Woche dieser Vertrag bei der Bank ankommt (und damit nach deren Ausführungen zustande kommt)??? Denn dieser Tag wäre nach meinem Verständnis der Tag, an dem die Widerrufsfrist zu laufen beginnnt.
Also ist für den Darlehensnehmer in diesem Fall doch völlig unklar, wannn die Frist beginnt zu laufen.
Auch nach den jüngsten Beiträgen hier im Chat bin ich der festen Überzeugung, das die Widerrufsbelehrung (aus verschiedenen Gründen) insbesondere aber auch deshalb fehlerhaft ist, weil mit dieser Formulierung der tatsächlichen Beginn der Widerrufsfrist unklar bleibt.
In einem von mir verfassten Schreiben an die DSL hatte ich zunächst mit verschiedenen Argumenten auf die Fehlerhaftigkeit der Widerufsblehrung
und die daraus resultierende Konsequenz hingewiesen, den Vertrag auch heute noch widerrufen zu können. Als Ausgleich für einen Verzicht auf diesen Vertragswiderruf hatte ich vorgeschlagen den Darlehenszins ab sofort bis zum Ende der Laufzeit (2019) auf das heute marktübliche Zinsniveau anzupassen. Bis zu der von mir gesetzten Frist (31.10.2014) habe ich keine Rückmeldung erhalten. Eine Nachfrage von meiner Seite hat ergeben, das man dabei sei eine Vorfälligkeit zu berechen. Mit anderen Worten - die halten mich einfach hin! Ich möchte die Sache aber jetzt vorantreiben und Druck machen.
1.
Wer hat einen Vertrag mit einer gleichlautenden Widerrufsbelehrung bei der DSL-Bank und kann mir etwas zu seinen Erfahrungen mit der DSL-Bank berichten?
2. Wer kann mir im Bereich Bonn einen vernünftigen Anwalt nennen, der ohne großen weiteren Firlefanz den Widerruf des Darlehens für mich veranlassen könnte?
Bin für jeden Tipp dankbar!Besten Dank für Eure Rückmeldung!
Eine WRB, in der angegeben wird, dass die Frist, zu laufen beginnt, wenn die unterlagen bei der Bank eingegangen sind, ist laut BGH Rechtsprechung unzulässig... ;-)
Tritt die Rechtschutz bei einer Anschlussfinazierung ein?
Ich habe 1998 ein schlüsselfertiges Reihenhaus gekauft.
2008 lief die erste Finanzierung aus und ich habe dann die Anschlussfianzierung bei einer anderen Bank abgeschlossen.
Weiss jemand ob eine RS in so einem Fall eintritt? Es handelt sich ja dann eigentlich nicht um einen Neibau...
Die RS bestand auch schon vor 2008.
AW: Tritt die Rechtschutz bei einer Anschlussfinazierung ein?
Zitat von charlesbukowski
Ich habe 1998 ein schlüsselfertiges Reihenhaus gekauft.
2008 lief die erste Finanzierung aus und ich habe dann die Anschlussfianzierung bei einer anderen Bank abgeschlossen.
Weiss jemand ob eine RS in so einem Fall eintritt? Es handelt sich ja dann eigentlich nicht um einen Neibau...
Die RS bestand auch schon vor 2008.
Das erste Darlehen ist ja nicht vollständig getilgt worden, oder?
Somit zahlt ihr immer noch Euer Haus ab. Was mal von Euch neu gebaut worden ist.
Denke, das wird keinen Unterschied machen.
Aber...es gibt wohl auch bei Neubau Unterschiede, je nachdem wie man was gekauft hat (über Bauträger, Grundstück zuerst etc.)
Ich würde dafür einen Anwalt kontaktieren. Der macht auch die Anfrage bei der RSV. Die sollte kostenlos sein.
Das Haus war eines von über 80 Reihenhäuser die in einer Neubausiedlung erstellt wurden. Wir haben es also nicht selber geplant. Alle Häuser wurden von einem großen Bauunternehmer errichtet und dann von einer ortsansässigen Bank verkauft. Auch die Grundstücke gehörten schon mit zum jeweiligen Haus. Wir haben nur noch Malerarbeiten etc. duchgeführt.
Was ich nach wie vor nicht begreife ist, dass die Leute sich stunden- und tagelang Informationen zusammensuchen, denen sie dann wieder nicht vertrauen, um dann wieder von vorne anzufangen, anstatt einfach einen Anwalt zu beauftragen und den zu fragen. Viele klären die Kostendeckungsfrage umsonst ab, sofern bei Zusage im Nachhinein ein Mandant entsteht. Das ist alles zäh und ineffektiv.
Das ist ganz einfach zu erklären.
Angenommen die Bank hat schon ein Angebot unterbreitet, welches aber noch nicht wirklich gut ist. Wenn ich jetzt einen Anwalt beauftrage entstehen Kosten, die ich selber tragen muss, falls die RS nicht eintritt. Wenn die Rechtsschutz nicht zahlt, wird es vermutlich auf einen Vergleich hinauslaufen, da das Risiko eines Gerichtsverfahren zu groß sein dürfte. Bei einem Vergleich hingegen wird die Differenz zum bereits bestehenden Angebot nicht allzu groß sein (zumindest nicht wenn die VFE nicht mehr so hoch ist).
Somit wird das dann etwas bessere Angebot für die Bezahlung des Anwalts draufgehen. Aus diesem Grunde möchte ich natürlich, bevor ich einen Anwalt beauftrage, herausfinden ob eine Deckung seitens der RS möglich wäre.
Das dies ineffektiv und nervig ist weiß ich selber und geht mir auch gewaltig auf den Keks. Andererseits kommt es jetzt auf ein paar Tage, mehr oder weniger, auch nicht mehr drauf an.....
Eine WRB, in der angegeben wird, dass die Frist, zu laufen beginnt, wenn die unterlagen bei der Bank eingegangen sind, ist laut BGH Rechtsprechung unzulässig... ;-)
Unter dem Stichwort Vertragsannahme erhält der Vertragstext nach dem Ende der Widerrufsbelehrung noch folgende Formulierung:
"Der Vertrag kommt zustande, wenn die für die DSL-Bank bestimmte Ausfertigung von allen Darlehensnehmern unterschrieben termingerecht bei uns eingeht. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der DSL-Bank."
@ducini:
Ich bin mir nicht so ganz sicher ob dieser Zusatz zur Vertragsannahme überhaupt noch zur Widerrufsbelehrung gehört - er ist durch mit einem durchgehenden Strich von der Widerrufsbelehrung abgesetzt. Aus meiner Sicht geht es aber doch darum, das der Widerruf überhaupt erst mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses d.h. mit der Vertragsannahme durch Bank möglich wird. Dieser Zeitpunkt der Vertragsannahme (der Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen bei der Bank) ist aber für mich nicht erkennbar (siehe meine Ausführungen von gestern).
Wie siehst Du das? Welches BGH-Urteil meinst Du - würde ich mir gerne mal ansehen?
Unter dem Stichwort Vertragsannahme erhält der Vertragstext nach dem Ende der Widerrufsbelehrung noch folgende Formulierung:
"Der Vertrag kommt zustande, wenn die für die DSL-Bank bestimmte Ausfertigung von allen Darlehensnehmern unterschrieben termingerecht bei uns eingeht. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der DSL-Bank."
@ducini:
Ich bin mir nicht so ganz sicher ob dieser Zusatz zur Vertragsannahme überhaupt noch zur Widerrufsbelehrung gehört - er ist durch mit einem durchgehenden Strich von der Widerrufsbelehrung abgesetzt. Aus meiner Sicht geht es aber doch darum, das der Widerruf überhaupt erst mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses d.h. mit der Vertragsannahme durch Bank möglich wird. Dieser Zeitpunkt der Vertragsannahme (der Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen bei der Bank) ist aber für mich nicht erkennbar (siehe meine Ausführungen von gestern).
Wie siehst Du das? Welches BGH-Urteil meinst Du - würde ich mir gerne mal ansehen?
Gruß
Nobody
Diese Zusatzbelehrung ist m.M. nach irreführend....
BGH Urteil XI ZR 456/07 vom 24.03.2009
"BGH, Urteil v. 13.1.2009 – BGH Aktenzeichen XIZR11808 XI ZR 118/08 zum Fristbeginn „jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben.“.
Unwirksam ist daher eine Belehrung, die den Beginn der Frist an den Eingang der unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank knüpft, BGH, Urteil v. 24.3.2009 – BGH Aktenzeichen XIZR45607 XI ZR 456/07.
Denn der Kreditnehmer hat keinen Einblick in die Interna der Bank und kann so nicht einschätzen, wann die Frist beginnt. Nichts anderes gilt, wenn der Fristbeginn – unbesehen des Zugangs der Vertragsurkunde beim Darlehensnehmer – an die Gegenzeichnung durch die Bank geknüpft wird."
Noch mal, das ist ein Szenario, das in der Realität nicht vorkommen wird. Wir haben erst vor kurzem KfW Darlehen abgelöst. Das ging ziemlich fix. Auch das mit der Grundbucheintragung von der einen zur anderen Bank. Das machen die Banken treuhänderisch Zug um Zug unter sich aus...
Danke Ducnici!
War das abgelöste KfW widergerufen oder "normal" nach Zinsbindungsfrist abgelöst?
Nicht alle... kommt auf den Vertrag und den Typ des KfW Kredites an. Wir haben einen Kfw Wohneigentum über 90.000 und der läuft leider mit Laufzeit und kann nicht gekündigt werden.... allerdings ist auch hier die Widerrufsbelehrung falsch (DSL Bank)
... Wir haben einen Kfw Wohneigentum über 90.000 und der läuft leider mit Laufzeit und kann nicht gekündigt werden.... allerdings ist auch hier die Widerrufsbelehrung falsch (DSL Bank)
Das ist auch genau unsere Konstellation bzgl. KFW. Wir haben das Wohneigentum Program aus 2005, auch über die DSL Bank. Vor Laufzeitende kündigen würde gehen aber dann auch nur gegen VFE soweit ich weiß. Aber da dies wohl ein verbundener Vertrag ist mit dem Hauptdarlehen wüsste ich nicht was das für die nicht KFW Darlehen bedeuten würde.
Ich suche mir gerade einen Anwalt, der sich meine WRB nochmal anschaut und mir aufzeigt welche konkreten Möglichkeiten für mich in Frage kommen. Ich will aber definitiv nächstes Jahr verkaufen d.h. brauche keinen günstigeren Kredit und will 'bloß' ohne VFE aus dem Vertrag und gut ist
Hast Du konkret schon Erfahrung sammeln dürfen mit der DSL Bank bzgl. Widerruf??