Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

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  1. Avatar von picotto
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    Standard Widerrufsjoker - Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe erst heute davon gelesen, dass bei Verträgen zwischen 2002 und 2008 bzgl. der Widerrufsbelehrung unwirksam sein können.

    Wir haben selber 2008 bei der DSL Bank ein Darlehen abgeschlossen. Nun ist die Widerrufsbelehrung wie folgt bei uns im Vertrag geschrieben:

    Beginn der Widerrufsfrist:
    Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
    - ein Exemplar dieser Belehrung
    - und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen
    erhalten hat

    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


    Hat jemand bereits mit Einsprüchen Erfahrungen gemacht und kann mir sagen, ob wir bei dieser Form der Widerrufsbelehrung eine Chance auf eine Unwirksamkeit haben?

  2. Avatar von kreis96
    kreis96 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ich habe einen Immobiliendarlehensvertrag mit der KFW als Bestandteil dieser Verträge der Commerzbank mit Kooperationspartnern aus 2001. Mir ist klar, dass mit dem Zeitraum vor dem 02.11.2002 eine andere Grundlage für die WRB besteht, nämlich die des damaligen Verbraucherkreditgesetzes.

    Mir liegen bisher zwei verschiedene Begründungen dafür vor, dass die WRB nicht angreifbar ist:
    -dass der Widerruf vor 2002 nur bei einem „Haustürgeschäft“ in Betracht kommt und
    -dass das Verbraucherkreditgesetz bezüglich Widerruf nicht für Immobiliendarlehen gegolten hat.



    Was ich nicht verstehe: die Überschrift lautet "Information gemäß Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)". Aber es handelt sich hier zweifelsfrei um einen Immobiliendarlehensvertrag.


    Daher möchte ich den Versuch nicht unterlassen, hier die Frage in den Raum zu stellen, ob die anliegenden WRB der KFW aus angreifbar ist ?



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  3. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zu dem mit der Commerzbank und seinen Kooperationspartnern aus 2001 abgeschlossenen Immobiliendarlehensverträgen bin ich im Mai 2002 nachbelehrt worden. Daher eine Frage an die Forenteilnehmern, ob diese WRB angreifbar ist.
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  4. Avatar von RAM
    RAM ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Die Belehrung ist eindeutig fehlerhaft, aber die Widerrufsmöglichkeit gibt es wohl erst für Verträge, die frühestens ab 1.11.2002 abgeschlossen wurden......

  5. Avatar von kreis96
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    @ schönen Dank für die Einschätzung. Könntest Du noch die Fehler noch kurz skizzieren ?
    Zitat Zitat von RAM
    Die Belehrung ist eindeutig fehlerhaft, aber die Widerrufsmöglichkeit gibt es wohl erst für Verträge, die frühestens ab 1.11.2002 abgeschlossen wurden......

  6. Avatar von casixx
    casixx ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

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    Kann da mal jemand rüber schauen. Ist von 2009
    Gibt es was zu beanstanden?
    Danke

  7. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von casixx
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    Kann da mal jemand rüber schauen. Ist von 2009
    Gibt es was zu beanstanden?
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    "1 Nicht für Fernabsatzgeschäfte"

    https://www.kanzlei-hersbruck.de/2015...der-belehrung/


    Problematisch: unten steh: "Bearbeiterhinweise"
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  8. Avatar von checkit2
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo liebe Forenmitglieder,
    ich lese dieses Forum nun schon einige Zeit mit, und möchte gerne eure Fachkenntniss zu Rate ziehen. Ich habe einen Darlehensvertrag vom Mai 2009 mit der BHW und wollte gerne mal eure Einschätzung zur Widerrufsbelehrung hören.
    Ich würde gerne in Erfahrung bringen, ob es hier Ansatzpunkte gibt. Die Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem damals gültigen Muster.
    Um eure Meinung wäre ich sehr dankbar.
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  9. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo,

    wo genau liegen die Fehler in dieser WRB der Volksbank.
    Gibt´s zu genau dieser WRB schon Urteile ?

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  10. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von dogfight76
    Hallo,

    wo genau liegen die Fehler in dieser WRB der Volksbank.
    Gibt´s zu genau dieser WRB schon Urteile ?

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    Von wann ist die? Kannst Du die Formularnummer mitscannen?

  11. Avatar von dogfight76
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Ist von Ende 2007
    Ich muss dazu sagen das auf meinem Vertrag zwar der Ort steht, aber kein Datum ! Ist das wichtig ?

    Formularnummer ist das hier ?
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  12. Avatar von Hanomag
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von dogfight76
    Ist von Ende 2007
    Bei mir lautet die Formularbezeichnung: 203 710 II DG Verlag [FA] 05.05. Ich habe den Vertrag mit vergleichbarer WRB im Mai 2006 abgeschlossen. Die Abweichungen meiner WRB sind geringfügig. Bei mir fehlt im ersten Satz hinter "zwei Wochen" der eingeklammerte und mit der Fußnote 1 versehenen Vermerk "einem Monat" wie auch die dazugehörige Fußnote. Im zweiten Satz heißt es bei mir "eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und", bei Dir dagegen "ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und". Ansonsten ist sie vollkommen identisch.
    Zitat Zitat von dogfight76
    Ich muss dazu sagen das auf meinem Vertrag zwar der Ort steht, aber kein Datum ! Ist das wichtig ?
    Wir haben uns hier schon mal darüber gestritten, ob es notwendig ist, dass das beim DN verbleibende Exemplar unterschrieben werden muss. Ich war der Meinung, das wichtig ist, was auf dem der Bank zurückgesandten Exemplar steht. Allerdings sollte man davon eine Kopie oder - wie in meinem Fall - eine Mehrfertigung haben, von der man weis, dass sie mit dem Original identisch ist. Dies ist dann von Vorteil, wenn der DN - wie in meinem Fall - nachweislich Tage später unterzeichnet hat.

    Meine bisherigen Informationen zu dieser WRB:

    1. Schutzwirkung gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
    Es
    liegt keine Gesetzlichkeitsfiktion vor, weil die Belehrung nicht dem Muster für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier relevanten, vom 08.12.2004 - 31.03.2008 geltenden Fassung, entspricht.

    2. Urteile
    Die
    vorliegende Belehrung ist mit der Belehrung, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 zugrunde lag, wortgleich. Auch hat der 9. Senat des OLG Stuttgart im Urteil 9 U 120/14 über eine vergleichbare Belehrung entschieden. Siehe auch Landgericht Hamburg Az. 325 O 299/14 vom 26.01.2015

    3. Undeutliche Angabe zum Fristbeginn in der Belehrung:
    Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
    - eine ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
    - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes.


    Diese Formulierung zum Fristbeginn legt das Verständnis nahe, der Lauf der Widerrufsfrist beginne bereits mit Erhalt der Belehrung und dem von der Beklagten datierten und unterzeichneten Darlehensantrags, unabhängig davon, wann der Kläger die Vertragsurkunde unterschreibt.


    6. Dauer der Frist
    Daneben ist die von der Beklagten erteilte Belehrung auch deswegen unwirksam, weil aus den Vertragsunterlagen nicht klar hervorgeht, welche Frist für den Widerruf gelten soll. In der Belehrung sind zwei unterschiedliche Fristen genannt. Einerseits ist eine Frist von zwei Wochen vorgesehen, andererseits eine Frist von einem Monat. Der Klammerzusatz ist zwar mit einem Fußnotenverweis versehen, zudem außerhalb der Widerrufsbelehrung ein sehr klein gedruckter Hinweis vorgesehen ist. Dies ist jedoch im Ergebnis nicht relevant. Wie oben ausgeführt, entspricht nach der Rechtsprechung des BGH eine Widerrufsbelehrung nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie klar und eindeutig ist. Die Beklagte hat hier erneut das Risiko einer Bewertung, welche Frist tatsächlich gelten soll, auf den Darlehensnehmer abgewälzt. Hierzu bestand aber überhaupt kein Anlass. Die Beklagte hätte hier ohne
    weiteres selbst entscheiden können, welche Frist hier gilt. Die Beklagte hat hier jedoch eine unklare Belehrung in Kauf genommen, um ein Belehrungsformular zu schaffen, das für sämtliche möglichen Vertragsvarianten verwendet werden kann. Entsprechend ist die Belehrung auch aus diesem Grund unklar und damit unwirksam.


    4. Überflüssige Ergänzungen

    Die Belehrung ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH bereits deshalb unwirksam, weil die Ausführungen unter der Überschrift „Finanzierte
    Geschäfte“ eine überflüssige Ergänzung der Belehrung darstellen. Die Hinweise gelten nur für den Fall, dass die Voraussetzungen für verbundene Verträge gegeben sind. Vorliegend lag ein verbundenes Geschäft gerade nicht vor. Die Beklagte hat den Hinweis vielmehr pauschal in jeden ihrer Darlehensverträge aufgenommen und den Darlehensnehmern das Risiko übertragen, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht. Bei der Passage handelt es sich nicht etwa um eine unbedeutende Ergänzung einzelner Worte. Der Umfang des reinen Textes umfasst mehr als die Hälfte der gesamten Belehrung und weißt klar einen eigenen, überflüssigen Inhalt auf. Solche Ergänzungen sind nach der Rechtsprechung des BGH unzulässig, da sie vom eigentlich relevanten Inhalt der Belehrung ablenken. Ohne den umfangreichen Absatz zu den Finanzierten Geschäften wäre die Belehrung deutlich kürzer und übersichtlicher. Der BGH hat beispielsweise in seinem Urteil vom 13. 1. 2009 - XI ZR 509/07 ausgeführt:

    „Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den
    Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die
    Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom
    Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine
    anderen Erklärungen enthalten. […] Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis
    noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, NJW 1993, 2868 = WM 1993,
    1840 [1841]; NJW 2002, 3396 = WM 2002, 1989 [1991])“


    Entsprechend ist die Belehrung bereits aus diesem Grund unwirksam.

    5. Irreführende Hinweise zu „Finanzierten Geschäften“
    Daneben ist auch der Inhalt der Hinweise unter dem Punkt „Finanzierte Geschäfte“ irreführend, so dass die Belehrung auch aus diesem Grund nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Hinweise sind für einem Laien kaum verständlich. Darüber hinaus sind die Hinweise dort auch vollkommen unbestimmt, unklar und missverständlich. So heißt es im zweiten Satz beispielsweise: „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir […] uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen.“ Schon das Wort „insbesondere“ macht die Regelung unklar, weil es nahelegt, dass auch weitere Fälle vorliegen können, die nicht genannt sind. Daneben bliebt auch vollkommen unklar, was mit dem Satz überhaupt gemeint ist. Beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrags erteilt der Verkäufer beispielsweise umfangreiche Vollmachten, um zu gewährleisten, dass bereits vor der Eigentumsumschreibung Grundschulden zu Gunsten der finanzierenden Bank eingetragen werden können. Ohne eine solche Mitwirkung des Verkäufers wäre der Abschluss des Darlehensvertrags mangels Sicherheit für die Bank nicht möglich. Insofern kann dies so verstanden werden, dass die Beklagte sich durch diese Vollmachten bei der Vorbereitung des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Vertragspartners des Klägers bedient hat. Für den Verbraucher liegt eine solche Auslegung auch nahe, da er davon ausgeht, dass ein Hinweis in der Belehrung nicht ohne Grund dort steht.

    Die Ausführungen im dritten Satz sind ebenso unverständlich. Hier ist für einen juristisch nicht vorgebildeten Laien schon unverständlich, welche Fälle überhaupt erfasst sein sollen. So dürfte kaum verständlich sein, was ein „grundstücksgleiches Recht“ sein soll. Im Ergebnis ist bereits unklar, ob zum Beispiel ein Immobilienerwerb einen Grundstückskauf darstellt. Ein Laie kauft hier aus seiner Sicht kein Grundstück, sondern ein Haus. Ebenso ist auch hier unklar, wann genau der Fall vorliegen soll, dass die Beklagte „das Grundstücksgeschäft fördert“ oder sich „das Veräußerungsinteresse zu eigen macht“. Auch hier könnte die Abwicklung im Bereich der Bestellung von Grundschulden an dem Grundstück, das zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum des Veräußerers steht, unter die Formulierung fallen.

    Ebenso die Abwicklung der Kaufpreiszahlung, die in aller Regel unmittelbar zwischen der finanzierenden Bank (hier der Beklagten) und dem Verkäufer bzw. dessen Bank abgewickelt wird. Dies geschieht vollständig zur Absicherung und damit zur Förderung des Grundstücksgeschäfts. Der Umstand, dass Zahlungen bei einem Immobilienerwerb nicht über den Darlehensnehmer abgewickelt werden, sondern unmittelbar von der Bank an den Verkäufer geleistet werden, dient keinesfalls dem Darlehensnehmer, sondern ausschließlich dem Verkäufer und der Bank. Insofern kann alleine diese Zahlungsabwicklung als Zusammenwirken im Sinne der Hinweise in der Belehrung verstanden werden. Die Hinweise im letzten Absatz sind wiederum vollkommen unverständlich.

    Wir weisen darauf hin, dass die Bewertung dieser Fragen nicht aus Sicht eines Juristen zu erfolgen hat, sondern aus Sicht eines juristisch nicht ausgebildeten
    Verbrauchers. Für diesen ist die Regelung unverständlich. Daher ergibt sich ein erhebliches Risiko, dass es zu Missverständnissen kommt. Schlimmstenfalls ist die Regelung geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.


  13. Avatar von checkit2
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von checkit2
    Hallo liebe Forenmitglieder,
    ich lese dieses Forum nun schon einige Zeit mit, und möchte gerne eure Fachkenntniss zu Rate ziehen. Ich habe einen Darlehensvertrag vom Mai 2009 mit der BHW und wollte gerne mal eure Einschätzung zur Widerrufsbelehrung hören.
    Ich würde gerne in Erfahrung bringen, ob es hier Ansatzpunkte gibt. Die Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem damals gültigen Muster.
    Um eure Meinung wäre ich sehr dankbar.
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    Hallo liebe Experten,
    kennt denn jemand von euch diese Widerrufsbelehrung der BHW vom Mai 2009 und kann mir hierzu eine Einschätzung bezüglich möglicher Fehler geben ?
    Vielen Dank

  14. Avatar von RonMcDon
    RonMcDon ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    @checkit 2:
    Deine ist mit meiner identisch (meine jedoch aus Mitte 2006, irgendwie kenne ich keine andere Widerrufsbelehrung von denen, egal welches Jahr...). Die Ablehnungen von BHW sind typisches bla,bla,bla.....Die schreiben mir völligen Schwachsinn, ich hätte kein Recht auf Widerruf u.s.w., und schreiben zig Seiten.... Ich habe mich für das Ombudsverfahren entschieden (eingereicht am 16.01.2016) gegen BHW, da trotz vorhandenem BGH-Urteil einer ähnlichen Belehrung (BHG v. 10.03.2009 AZ XI ZR 33/0) die BHW nicht einlenkt. Pauschaler Verweis in der WRB auf "§ 357 Abs. 1....." ist auch nicht in Ordnung (müssen Inhalte deutlich konkret benennen...). Ombudsverfahren könnte aufgrund des geringen Streitwertes verbindliche Entscheidung bei mir abgeben. Mal gespannt, ob Sie einlenken. Sollte jemand mit denen Erfahrung haben oder mit deren Ombudsmann, bitte um Info. Wenn positiver Schlichterspruch, veröffentliche ich das hier.
    Schau auch mal hier den Link:

    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....ensvertraegen/

    Gruß und viel Erfolg
    Ron

  15. Avatar von baumaus
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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Interessant auch die Randbemerkung in dem Link von Ron:
    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....ensvertraegen/
    BHW hat in Hannover wieder verloren - im Januar, das ist noch nicht in der test Datenbank
    Was ist für den Kläger denn der Unterscheid, ob es zu einem Anerkenntnisurteil kommt oder einem Vergleich?
    Beim Anerkenntnisurteil nehme ich an, dass alle Forderungen in der Klage erfüllt werden? Und was ist mit Gerichts- und Anwaltskosten?
    Vergleich: Gibt das Gericht da vor, mit welchen Bedingungen man sich vergleichen soll oder wird das frei ausgehandelt? was ist, wenn danach nicht gezahlt wird? Und was ist mit Gerichts- und Anwaltskosten?

  16. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von baumaus
    Interessant auch die Randbemerkung in dem Link von Ron:
    https://www.widerruf-darlehen-anwalt....ensvertraegen/
    BHW hat in Hannover wieder verloren - im Januar, das ist noch nicht in der test Datenbank
    Was ist für den Kläger denn der Unterscheid, ob es zu einem Anerkenntnisurteil kommt oder einem Vergleich?
    Beim Anerkenntnisurteil nehme ich an, dass alle Forderungen in der Klage erfüllt werden? Und was ist mit Gerichts- und Anwaltskosten?
    Vergleich: Gibt das Gericht da vor, mit welchen Bedingungen man sich vergleichen soll oder wird das frei ausgehandelt? was ist, wenn danach nicht gezahlt wird? Und was ist mit Gerichts- und Anwaltskosten?

    Anerkenntnisurteil, die Beklagte erkennt die Forderungen an. Kosten gehen zu ihren Lasten.

    Vergleich heisst immer Kompromiss. Und Teilung der Kosten. Sowie eine zusätzliche Vergleichsgebühr für die Anwälte gegenüber einer Urteilssprechung.

    Gibt noch Versäumnisurteil, d.h. die Beklagte verteidigt sich überhaupt nicht.

  17. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo zusammen,

    mir liegt eine "interessante" Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2012 vor:

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    Zwar basiert der Text schon auf dem neuen Muster von 2010, ist mit diesem jedoch nicht identisch.

    Was mir auffällt:
    - Fristbeginn zu unbestimmt (durch das "bzw.")
    - Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (keine Hervorhebung durch z.B. Umrandung; das Wort "Widerrufsinformation" erst an 4. Stelle; ablenkende Barcodes+Hinweistexte am Ende)
    Was meint Ihr dazu - Angreifbar zwecks Widerruf oder nicht?

  18. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von lelo44
    Hallo zusammen,

    mir liegt eine "interessante" Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2012 vor:

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    Zwar basiert der Text schon auf dem neuen Muster von 2010, ist mit diesem jedoch nicht identisch.

    Was mir auffällt:
    - Fristbeginn zu unbestimmt (durch das "bzw.")
    - Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (keine Hervorhebung durch z.B. Umrandung; das Wort "Widerrufsinformation" erst an 4. Stelle; ablenkende Barcodes+Hinweistexte am Ende)
    Was meint Ihr dazu - Angreifbar zwecks Widerruf oder nicht?

    Kurz: Angreifbar!

    Hauptknackpunkt sind bei dieser Art der Belehrung die Beispiele in der Klammer bzw. der Hinweis davor auf §492 Absatz 2 BGB, der wiederum auf das EGBGB verweist und dort auf einige §.

    Das würde nach der Rechtsauffassung von einigen Gerichten, z.B. OLG Nürnberg, nicht dem Deutlichkeitsgebot nach §355 BGB entsprechen. Dem Verbraucher wäre es nicht zuzumuten, erst alle Angaben über das Wälzen von Gesetzen, zu erörtern, welche Pflichtangaben das wären.

    Also grundsätzlich ist der Verweis auf §492BGB und die Klammerbeispiele fehlerhaft.

    Nun kann sich die Beklagte in dem Fall hier nicht auf die Schutzwirkung berufen, weil sie den Mustertext nicht vollständig inhaltlich übernommen hat.

    - es fehlt die Überschrift "Widerrufsrecht"
    - geänderter Passus bzgl. des Fristbeginns "beginnt nach Unterzeichnung dieser Belehrung bzw. ....."
    - hinzugefügte Passage für "Darlehen durch Grundpfandrecht abgesichert"
    - hinzugefügte Passage "Hinweis:"

    => keine Schutzwirkung
    => Fristbeginn nicht eindeutig bestimmbar (wegen Verweis auf §492 BGB und der Beispiele)

  19. Avatar von lelo44
    lelo44 ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo ducnici,

    danke für deine Einschätzung.
    Bestätigt meine Meinung, dass die Bank sich nicht auf eine Schutzwirkung berufen kann.

  20. Avatar von ducnici
    ducnici ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Zitat Zitat von lelo44
    Hallo ducnici,

    danke für deine Einschätzung.
    Bestätigt meine Meinung, dass die Bank sich nicht auf eine Schutzwirkung berufen kann.
    Nein, dass auf keinen Fall.

  21. Avatar von finanzierung
    finanzierung ist offline

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    Standard AW: Widerrufsbelehrung unwirksam?

    Hallo,

    ist diese Widerrufsbelehrung wirksam ?

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    Letzter Beitrag: 07.02.2016, 13:07
  4. Widerrufsbelehrung

    Von kreis96 im Forum Geldanlagen: Fest-, Tagesgeld & Investmentfonds
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    Letzter Beitrag: 27.10.2014, 20:18
  5. Widerrufsbelehrung unwirksam, brauche Eure Hilfe

    Von Hauself im Forum Baufinanzierung
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 12.08.2014, 21:41