Super, vielen Dank für die Antworten!
Ich bin zwar immer noch etwas irritiert, da der Gesetzgeber folgendes schreibt:
Entnahmemöglichkeiten
Ab dem 1. Januar 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden u. a. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen dann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ab 2014 ebenso förderunschädlich für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. Dies ermöglicht es dem Anleger, seine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umzubauen.
Entnahmebeträge
Zu weniger Bürokratie führt auch der Wegfall der prozentualen Grenzen bei den Kapitalentnahmen. Bisher darf das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich in Höhe von bis zu 75 % oder zu 100 % für die Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung entnommen werden. Die prozentualen Grenzen führten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. So musste die Zulagenstelle beim Anbieter die Höhe des Altersvorsorgevermögens erfragen, um einen zutreffenden Entnahmebescheid erstellen zu können. Änderte sich die Höhe des Altersvorsorgevermögens (z. B. wegen eventueller Zinsgutschriften) zwischen dieser Auskunft und der Bescheiderteilung, war eine erneute Kommunikation zwischen Anbieter und Zulagenstelle erforderlich.
Diese Schwierigkeiten werden zukünftig vermieden. Der Anleger kann – wie bisher – zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet er sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzten Immobilie einzusetzen, dann muss er mindestens 3 000 € auf dem Vertrag belassen. Der Rest kann entnommen werden.
(Quelle: Bundesfinanzministerium)
Warum "muss" dann der Wohnriester-BSV nach Ansicht der Bausparkassen gekündigt werden, wenn jederzeit Entnahmemöglichkeiten möglich sein sollen und warum hat keiner der Finanzberater die Möglichkeit einer Reduzierung genannt???
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Momentane Situation:
Meine Frau hat einen BSV mit einer Bausparsumme von 30.000,- € abgeschlossen (Schwäbisch Hall, Fuchs Wohnrente). Das momentane Guthaben beträgt ca. 14.000,- €. Die Zuteilung soll in "etwa" zwei Jahren erfolgen:
- könnte hier eine "Reduzierung" der Bausparsumme dazu führen, dass das Guthaben noch in 2014 ausbezahlt wird?
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Ich habe den BSV mit einer Bausparsumme von 40.000,- € bei der BHW abgeschlossen (Fördermaxx). Das momentane Guthaben beträgt ebenfalls ca. 14.000,- € und die Zuteilung würde rein theoretisch (steht zumindest auf dem Onlinekonto) in Q3/2017 erfolgen ("bei vereinbarter Sparleistung" von 120,- €, wobei ich schon immer monatlich 200,- € einbezahlt habe - also vielleicht etwas früher).
- könnte auch hier ggf. eine Reduzierung der Bausparsumme dazu führen, dass das Guthaben noch in 2014 ausbezahlt wird?
==> Ziel soll es sein, dass wir zumindest aus einem BSV das Kapital für die Sondertilgung (in 2014) aufbringen können.
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Künftige Handhabung:
Sofern ein BSV reduziert bzw. gekündigt wird und wir dennoch die Zulagen (also 154,- €) sowie die steuerrechtlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen wollen, so stellt sich natürlich die Frage, wie wir am "geschicktesten" vorgehen sollen?!
Wäre etwa der Abschluss eines "Mini-BSV" über 5.000,- € bis 8.000,- € sinnvoll, wenn wir wieder in 2016 Sondertilgungen leisten wollen?
(==> die jährliche Einzahlung würde definitiv über der Schwelle von 2.100,- € liegen).
Welche Bausparkasse bietet überhaupt BSV an, welche in ca. zwei Jahren zuteilungsreif sind (==> das Darlehen würden wir ja nicht in Anspruch nehmen und insofern ist auch der Darlehenszin nicht wirklich von Bedeutung)?
Gibt es ggf. eine andere Alternative?
Besten Gruß